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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la Sécurité sociale (Luxemburg), eingereicht am 19. Dezember 2018 – EU/Caisse pour l'avenir des enfants

(Rechtssache C-801/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil supérieur de la Sécurité sociale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: EU

Rechtsmittelgegnerin: Caisse pour l'avenir des enfants

Vorlagefragen

Sind die zuständigen Sozialversicherungsbehörden eines ersten Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall die Zukunftskasse, Luxemburg) gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten1 , sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 , insbesondere deren Art. 4, verpflichtet, einem Angehörigen eines zweiten Mitgliedstaats Familienleistungen auszubezahlen, wenn diese zuständigen Behörden bei Vorliegen derselben Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen aufgrund eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen dem ersten Mitgliedstaat (Luxemburg) und dem Drittstaat (Brasilien) den Anspruch auf die Familienleistungen für ihre eigenen Staatsangehörigen bzw. Einwohner anerkennen?

Bejahendenfalls, und sofern der im Urteil Gottardo3 aufgestellte Grundsatz auf Familienleistungen ausgedehnt werden sollte: Könnte die zuständige Sozialversicherungsbehörde, konkret die für Familienleistungen zuständige Behörde – im vorliegenden Fall die Zukunftskasse als nationaler Träger des Großherzogtums Luxemburg für Familienleistungen – eine objektive Begründung auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit übergroßen finanziellen und administrativen Belastungen der betroffenen Verwaltung geltend machen, um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (des betreffenden bilateralen Abkommens) und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu rechtfertigen?

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1     Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

2     ABl. L 166, S. 1.

3     Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo, C–55/00, EU:C:2002:16.