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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 9. Januar 2019 – Ibercaja Banco, S.A./TJ und UK

(Rechtssache C-13/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ibercaja Banco, S.A.

Rechtsmittelgegner: TJ und UK

Vorlagefragen

Ist in Anbetracht des Art. 3 der Richtlinie 93/131 die Abänderung der Mindestzinsklausel in der Form, in der die Vereinbarung zustande kam (vgl. die Darstellung in der Prozessgeschichte bzw. im Sachverhalt), als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen?

Ist unter den gleichen Umständen der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Bank als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, d. h., ist eine Vertragsbedingung, die der den Vertrag anbietende Gewerbetreibende allgemein formuliert hat und hinsichtlich deren Inhalt sich keinerlei Erläuterung für den den Vertrag annehmenden Verbraucher findet, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen?

Sind unter diesen Umständen dann, wenn die Folgen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung erhebliche Bedeutung für den Verbraucher haben, die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 festgelegten Voraussetzungen der Klarheit, Transparenz, tatsächlichen Verständlichkeit der wirtschaftlichen Belastung, der Information vor Vertragsschluss und des Aushandelns im Einzelnen erfüllt?

Müssen die Anforderungen an die Information vor Vertragsschluss im Hinblick auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13]) gleich oder sogar höher sein, wenn die Abmilderung einer voraussichtlich nichtigen Klausel vereinbart wird (konkrete wirtschaftliche Folgen der Abmilderung, Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung sowie auf ihre konkreten Auswirkungen etc.)?

Ist das handschriftliche Abschreiben durch den Verbraucher, bei dem die Abmilderung der möglicherweise nichtigen Klausel wiederholt wird, ausreichend, um für die Zwecke der Abmilderung einer voraussichtlich nichtigen Klausel die in den Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13] festgelegten Voraussetzungen der Information vor Vertragsabschluss und der Klarheit zu erfüllen?

Ist die Tatsache, dass die Initiative zur Vereinbarung einer Abmilderung oder zum Abschluss eines Vergleichs vom Bankinstitut ausgeht und das Verbot, das Dokument aus der Bankfiliale mitzunehmen, bevor es nicht vom Verbraucher unterschrieben worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit der Abmilderungsklausel von besonderer Relevanz (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13])?

Kann eine voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit nichtige Klausel abgemildert werden (Grundsatz der Unverbindlichkeit)?

Ist hinsichtlich einer voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit gegenüber dem Verbraucher nichtigen Klausel ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Verbrauchers möglich (Art. 3 der Richtlinie [93/13] in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie sowie Grundsatz der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie)?

Sollte dies bejaht werden, müssen dann die Anforderungen an die Information vor Vertragsschluss gleich oder höher sein als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung?

Ist angesichts des Erfordernisses einer Information vor Vertragsschluss (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13]) davon auszugehen, dass die Klausel, die den Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen enthält, in den schriftlichen Unterlagen nicht als nachrangig und nebensächlich dargestellt werden darf (Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie [93/13])?

Stehen die Gültigkeit der Abmilderung von voraussichtlich nichtigen Klauseln und der Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Feststellung ihrer Nichtigkeit und Wirkungslosigkeit der abschreckenden Wirkung auf den anbietenden Unternehmer entgegen (Art. 7 der Richtlinie [93/13] und [Urteil vom] 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/152 )?

Kann eine infolge der Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit nichtige Vertragsklausel den von ihr betroffenen Verbraucher binden, wenn das Institut mit dem Kunden nach Abschluss des die Klausel enthaltenden Vertrags die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel durch den Gewerbetreibenden im Gegenzug zu einer anderen vom Verbraucher zu erbringenden Leistung vereinbart? D. h., kann die nichtige Klausel wirksam werden, indem mit dem Verbraucher vereinbart wird, sie durch eine andere, für diesen günstigere zu ersetzen? Könnte eine Vereinbarung dieser Art gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] verstoßen?

Fällt ein Verhalten des Bankinstituts wie das in der Prozessgeschichte bzw. im Sachverhalt beschriebene unter das Verbot eines unlauteren Verhaltens oder einer unlauteren Geschäftspraxis gegenüber den Verbrauchern wie sie im 14. Erwägungsgrund und in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/293 festgelegt sind?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2     Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154-15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980).

3     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).