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Klage, eingereicht am 30. Juni 2006 - Verheyden / Kommission

(Rechtssache F-72/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luc Verheyden (Angera, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Offenlegung der den Kläger betreffenden und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) versiegelten Akte sowie aller von OLAF gegen ihn zusammengetragenen Anhaltspunkte und Unterlagen anzuordnen;

die Offenlegung des Auftrags der Kontrolleure des OLAF anzuordnen;

die Offenlegung aller die Untersuchung betreffenden Berichte des OLAF unabhängig davon, ob sie den italienischen Justizbehörden übermittelt wurden, einschließlich des Abschlussberichts über die interne Untersuchung anzuordnen;

die gegenüber dem Kläger durchgeführte Untersuchung aufzuheben;

die Note des OLAF mit der Bekanntgabe der Untersuchung und der Information der italienischen Justizbehörden sowie die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die italienischen Justizbehörden aufzuheben;

die Zwischen- und Abschlussberichte über die Untersuchung aufzuheben;

die impliziten Entscheidungen über die Zurückweisung des Antrags und der Beschwerde des Klägers aufzuheben;

jede folgende und/oder sich auf diese Entscheidungen beziehende Maßnahme, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage getroffen wird, aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen mit 30 000 Euro veranschlagten Schadensersatzes zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage Klagegründe geltend, die den im Rahmen der Rechtssache F-5/061 vorgetragenen Gründen sehr ähnlich sind, und erhebt dieselben Einreden der Rechtswidrigkeit wie in dieser Rechtssache; darüber hinaus behauptet er, dass der Teil der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten2, mit dem Artikel 1 des Anhangs IX des Statuts eingeführt werde, rechtswidrig sei.

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1 - ABl. C 82 vom 2.4.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-22/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.