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Klage, eingereicht am 16. November 2006 - Salvador Roldán / Kommission

(Rechtssache F-129/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rocío Salvador Roldán (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tuytschaever und H. Burez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die auf ihre Beschwerde (Nr. R/320/06) ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. August 2006 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 1. April 2006 die Beträge, die der ihr zustehenden Auslandszulage entsprechen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % ab dem Tag der Fälligkeit des jeweiligen Betrages bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage stützt sich auf zwei Gründe:

1.    Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Kommission, dass sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts für die Zahlung der Auslandszulage aufgestellte Voraussetzung nicht erfülle. Sie macht geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass sie während des Bezugszeitraums ständig in Belgien gewohnt habe. Insbesondere habe ihre Tätigkeit für eine in Belgien niedergelassene internationale Rechtsanwaltskanzlei nicht zur Folge, dass sie dauerhafte Bindungen zu diesem Mitgliedstaat aufgebaut habe.

2.    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Erstens sei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts rechtswidrig. Diese Vorschrift unterscheide zu Unrecht zwischen Beamten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie von einem europäischen Organ eingestellt worden seien, Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet hätten, und Beamten wie der Klägerin, deren Situation sich ebenfalls durch das Fehlen dauerhafter Bindungen zu dem Mitgliedstaat auszeichne, in dem sie vor der Einstellung durch ein europäisches Organ gearbeitet hätten. Zweitens habe die Kommission die vorgenannte Vorschrift in diskriminierender Weise angewandt, da sie die persönlichen Umstände der Klägerin nicht berücksichtigt habe, aus denen hervorgehe, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, dauerhafte Bindungen zu Belgien aufzubauen.

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