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Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano – Italien) – FR/ Ministero dell’interno – Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

(Rechtssache C-422/18 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird – Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht – Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FR

Beklagter: Ministero dell’interno – Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

in Anwesenheit von: Pubblico Ministero

Tenor

Das Recht der Union, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Verfügung, die eine Entscheidung der zuständigen Behörde bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, vorsieht, dieses Rechtsmittel jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, dem Gericht, das diese Verfügung erlassen hat, aber gestattet, auf Antrag des Betroffenen die Aussetzung der Vollstreckung dieser Verfügung anzuordnen, nachdem es die Stichhaltigkeit der mit diesem Rechtsmittel gegen diese Verfügung geltend gemachten Gründe, nicht aber das Vorliegen der Gefahr eines dem Antragsteller aufgrund der Vollstreckung dieser Verfügung entstehenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geprüft hat.

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1     ABl. C 311 vom 3.9.2018.