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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-67/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadenersatzklage – Rechtswidrigkeit – Versand eines Schreibens betreffend die Vollstreckung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil – Offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrende Klage – Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens zurückzuweisen, der dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein den Kläger betreffendes Schreiben einem Rechtsanwalt übermittelt habe, der ihn in dieser Sache noch nicht vertreten habe

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.

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1 ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 16.