Language of document : ECLI:EU:F:2015:117

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

8. Oktober 2015

Rechtssache F‑39/14

FT

gegen

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Buchhalter – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Zuständige Behörde – Offensichtlicher Ermessensfehler – Beweislast – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 28. Juni 2013, den am 31. Dezember 2013 ausgelaufenen befristeten Vertrag von FT als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. FT trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Ermessensfehler – Begriff

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47 Buchst. b und Art. 119)

Ein Bediensteter auf Zeit, der einen befristeten Vertrag geschlossen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seines Vertrags; die Verlängerung ist vielmehr eine bloße Möglichkeit, die davon abhängt, dass sie mit dem dienstlichen Interesse im Einklang steht. Im Bereich der Vertragsverlängerung verfügt die Verwaltung in dieser Hinsicht über ein weites Ermessen. Wird das Gericht für den öffentlichen Dienst mit einer Aufhebungsklage gegen eine in Ausübung eines solchen Ermessens erlassene Entscheidung befasst, hat sich seine Überprüfung auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

Ein Fehler kann jedoch nur dann als offensichtlich eingestuft werden, wenn er leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für die Ausübung des Ermessens der Verwaltung aufgestellt hat, mit Sicherheit entdeckt werden kann. Für die Feststellung, dass die Verwaltung einen offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltswürdigung begangen hat, der die Aufhebung der auf der Grundlage dieser Würdigung ergangenen Entscheidung rechtfertigt, müssen die vom Kläger vorzubringenden Beweise somit ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten: Der Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Fehler gerügt wird, ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Würdigung trotz der vom Kläger vorgetragenen Umstände als gerechtfertigt und kohärent erscheint.

(vgl. Rn. 72-74)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 11. Juli 2012, AI/Gerichtshof, F‑85/10, EU:F:2012:97, Rn. 152 und 153 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Februar 2013, BB/Kommission, F‑17/11, EU:F:2013:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung