Language of document : ECLI:EU:F:2007:118

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

2. Juli 2007

Rechtssache F-117/05

Carlos Sanchez Ferriz

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten – Beförderungsverfahren 2004 – Prioritätspunkte – Verdienste – Dienstalter – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Sanchez Ferriz beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004, mit der das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2004 beförderten Beamten erlassen wurde, aufzuheben, soweit sein Name nicht darin aufgeführt ist, und, hilfsweise, die Entscheidung über die Vergabe der Prioritätspunkte für das Beförderungsjahr 2004 aufzuheben.

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Ein Beamter ist nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Aufhebungsklage nur Rügen geltend machen, die ihn persönlich betreffen. Daher ist die Klage eines Beamten auf Aufhebung des Verzeichnisses der in einem Beförderungsverfahren in die nächsthöhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist, offensichtlich unzulässig, wenn er nicht zu erkennen gibt, worin sein persönliches Interesse an der Erhebung der Klage besteht, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit bestimmter Kategorien von Beförderungspunkten geltend zu machen, ohne jedoch in seinen Schriftsätzen konkrete Angaben zu seiner persönlichen Situation in Bezug auf das fragliche Beförderungsverfahren zu machen, wie insbesondere die Zahl der von ihm in den genannten Kategorien erhaltenen Beförderungspunkte. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Zahl dieser Beförderungspunkte aus einem der Klagebeantwortung beigefügten Dokument hervorgeht, da es dem Kläger obliegt, sein Rechtsschutzinteresse in seinen Schriftsätzen darzutun und gegebenenfalls auf die entsprechenden, in den Anlagen enthaltenen Angaben zu verweisen.

(Randnrn. 31 und 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randr. 14; Gericht erster Instanz: 22. November 2006, Sanchez Ferriz/Kommission, T‑436/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-277 und II-A-2-1439, Randnr. 35; 23. November 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑422/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31