Language of document :

Klage, eingereicht am 11. April 2006 - Chassagne / Kommission

(Rechtssache F-39/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

festzustellen, dass Artikel 8 des Anhangs VII des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften rechtswidrig und damit auf den Kläger nicht anwendbar ist;

dem Kläger einen symbolischen Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens und 16 473 Euro als Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, stammt von der Insel Réunion, einem französischen überseeischen Departement. Er hat die vorliegende Klage nach der Zurückweisung einer Beschwerde erhoben, die er gegen seine Gehaltsabrechnung für Juli 2005 eingelegt hatte, in der die Erstattung seiner jährlichen Reisekosten enthalten war.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung rechtswidrig sei. Diese Vorschrift stehe insoweit im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, als sie zu verschiedenen Ungleichbehandlungen aufgrund des Herkunftsorts der Beamten und zu insbesondere gegen die Artikel 12 EG und 299 EG verstoßenden Diskriminierungen von aus französischen überseeischen Departements stammenden Beamten sowie allgemein zu Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit, der ethnischen Herkunft oder der Rasse führe.

Die Vorschrift verletze auch andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie die Begründungspflicht und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

____________