Language of document : ECLI:EU:C:2016:882

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. November 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Richtlinie 85/337/EWG – Richtlinie 2011/92/EU – Geltungsbereich – Begriff ‚besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt‘ – Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Bestandskräftige Genehmigung – Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Grundsatz der Zusammenarbeit – Art. 4 EUV“

In der Rechtssache C‑348/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2015, in dem Verfahren

Stadt Wiener Neustadt

gegen

Niederösterreichische Landesregierung,

Beteiligte:

.A.S.A. Abfall Service AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Stadt Wiener Neustadt, vertreten durch Rechtsanwalt E. Allinger,

–        der .A.S.A. Abfall Service AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Kraemmer,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und C. Hermes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. 1997, L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337), von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Wiener Neustadt (Österreich) und der Niederösterreichischen Landesregierung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Landesregierung feststellte, dass der Betrieb einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage durch die .A.S.A. Abfall Service AG als genehmigt gelte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337, dessen Inhalt in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 übernommen wurde, lautet:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.“

4        Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/92 übernommen wurde, bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.“

5        Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 übernommen wurde, lautet:

„Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.“

6        Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

 Österreichisches Recht

7        § 3 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP‑G 2000) (BGBl. 697/1993) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: UVP‑G 2000) sieht vor:

„Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.“

8        § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 bestimmt:

„Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

4.      Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.“

9        Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die in Rn. 8 des vorliegenden Urteils angeführte Fassung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 auf das am 19. August 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz zurückgeht, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP‑G-Novelle 2009) (BGBl. I 87/2009).

 Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage

10      Die .A.S.A. Abfall Service AG betreibt im Gebiet der Stadt Wiener Neustadt eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, in der im Wesentlichen Kunststoffabfälle zerkleinert werden, bis ein industriell einsetzbarer Ersatzbrennstoff vorliegt, der vornehmlich in der Zementindustrie abgesetzt wird. In dieser Anlage wird eine physikalische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgenommen.

11      In den Jahren 1986 und 1993 erteilte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt Betriebsanlagengenehmigungen für die Behandlung einer Kapazität von 9 990 Tonnen pro Jahr.

12      Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 10. Dezember 2002 wurde die Steigerung der maximalen Verarbeitungskapazität auf 34 000 Tonnen pro Jahr abfallwirtschaftsrechtlich bewilligt. Diese Kapazitätssteigerung sollte durch einen Ausbau der bestehenden Verarbeitungslinie sowie die Errichtung einer zweiten Verarbeitungslinie erreicht werden.

13      Die Bewilligung wurde erteilt, ohne dass das Erweiterungsvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP‑G 2000 unterzogen worden wäre.

14      Der Niederösterreichische Umweltanwalt beantragte mit Schreiben vom 30. April 2014, die Niederösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob diese Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP‑G 2000 zu unterziehen sei.

15      Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 verneinte die Niederösterreichische Landesregierung dies und vertrat die Ansicht, dass die Anlage gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 als genehmigt zu gelten habe.

16      Dagegen erhob die Stadt Wiener Neustadt beim Bundesverwaltungsgericht (Österreich) eine auf die Nichtigerklärung des Bescheids gerichtete Beschwerde.

17      Mit Erkenntnis vom 12. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab.

18      Es führte aus, dass nicht zu prüfen sei, ob die mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 genehmigte Erweiterung der Verarbeitungskapazität zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP‑G 2000 hätte unterzogen werden müssen, da § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 die Annahme zulasse, dass eine solche Genehmigung als für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Betrieb rechtmäßig erteilt gegolten habe. Diese Vorschrift stehe auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.

19      Die Stadt Wiener Neustadt legte gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof (Österreich) Revision ein. Sie macht geltend, § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 sei unionsrechtswidrig. Insbesondere seien die Voraussetzungen dafür, dass ein Projekt durch nationales Recht vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 oder der Richtlinie 2011/92 ausgeschlossen werden könne, im Ausgangsverfahren nicht erfüllt.

20      Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92, insbesondere deren Art. 1 Abs. 4, bzw. die Richtlinie 85/337, insbesondere deren Art. 1 Abs. 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem UVP‑G 2000, sondern nur über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (z. B. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügten, die am 19. August 2009 wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs. 6 UVP‑G 2000) vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP‑G 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?

 Zur Vorlagefrage

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben zur Steigerung der Verarbeitungskapazität der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anlage, da es am 10. Dezember 2002 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt wurde, unter das Unionsrecht fallen und somit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein konnte. Bei den Betriebsanlagengenehmigungen, die in den Jahren 1986 und 1993, mithin vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union, erteilt wurden, ist dies hingegen nicht der Fall.

22      Ferner ist klarzustellen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob ein solches Projekt nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen und, wenn ja, ob die mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche sektorielle Bewilligung, wie der Betreiber geltend macht, in der Praxis die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Umweltanforderungen ermöglichte.

23      Schließlich ist hervorzuheben, dass angesichts des Zeitpunkts, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheide ergangen sind, nicht die Richtlinie 2011/92 heranzuziehen ist.

24      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage in erster Linie wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt.

25      Allgemeiner möchte das vorlegende Gericht in zweiter Linie auch wissen, ob eine solche Rechtsvorschrift im Unionsrecht durch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden kann.

26      Zum ersten Aspekt der Vorlagefrage ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der Richtlinie von zwei Voraussetzungen abhängig macht. Erstens muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden. Zweitens müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C‑435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37).

27      Die erste Voraussetzung impliziert, dass der Gesetzgebungsakt die gleichen Merkmale wie eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 aufweist. Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen und wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C‑435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39). Der Gesetzgebungsakt muss dabei erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesetzgebungsakt nicht die zur Prüfung der Auswirkungen der Genehmigung des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C‑435/97, EU:C:1999:418, Rn. 62, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 40).

29      Die zweite Voraussetzung impliziert, dass die Ziele der Richtlinie 85/337 im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass ihr wesentliches Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, „vor Erteilung der Genehmigung“ einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Folglich muss der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über ausreichende Angaben verfügen. Dabei umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43).

31      Es ist zwar Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C‑128/09 bis C‑131/09, C‑134/09 und C‑135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47), doch genügt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 diesen Anforderungen wohl nicht.

32      Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ist nämlich zu entnehmen, dass diese Vorschrift für die von ihr erfassten Vorhaben nicht die gleichen Merkmale wie eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 aufweist.

33      Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ziele der Richtlinie im Wege des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 erreicht werden könnten, da der nationale Gesetzgeber, als er diese Vorschrift erließ, nicht über Angaben zu den Umweltauswirkungen der Vorhaben, die sie betreffen kann, verfügte und da die Vorschrift jedenfalls auf bereits durchgeführte Vorhaben Anwendung finden soll.

34      Folglich erfüllt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 anscheinend nicht die in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Voraussetzungen, so dass sie nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der Richtlinie führen konnte. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Vorschrift anhand sämtlicher Merkmale des nationalen Rechts und der genauen Tragweite, die ihr beizumessen ist, zu prüfen.

35      Der zweite, die Möglichkeit, eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche unionsrechtlich mittels der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu rechtfertigen, betreffende Aspekt der Vorlagefrage bedarf folgender Erläuterungen.

36      Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen. Eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57).

37      Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleiht wie einer Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstößt. Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, müssen nämlich nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt und vor Erteilung der Genehmigung – und somit notwendigerweise vor ihrer Durchführung – einem Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61).

38      Dasselbe gilt für eine gesetzgeberische Maßnahme wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000, die, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, zuzulassen scheint – ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände –, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt.

39      Zwar erfasst die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift nur „Vorhaben, deren Genehmigung … nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung … unterliegt“, weil die in § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 vorgesehene Frist von drei Jahren für die Geltendmachung der Nichtigkeit verstrichen ist.

40      Allein dieser Umstand kann jedoch an dem vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden auf das innerstaatliche Recht gestützten Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

41      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere sieht er solche Fristen nicht als geeignet an, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C‑542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und vom 16. Januar 2014, Pohl, C‑429/12, EU:C:2014:12, Rn. 29).

42      Daher hindert das Unionsrecht, das keine Regeln hinsichtlich der Fristen für die Anfechtung von Genehmigungen vorsieht, die unter Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurden, grundsätzlich – vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes – den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, eine dreijährige Anfechtungsfrist festzulegen, wie sie in § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 vorgesehen ist, auf den § 46 Abs. 20 Z 4 UVP‑G 2000 verweist.

43      Nicht mit der Richtlinie vereinbar wäre hingegen eine nationale Vorschrift, aus der sich ergäbe – was das vorlegende Gericht zu prüfen hat –, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten.

44      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 42 bis 44 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, steht bereits die Richtlinie 85/337 als solche einer derartigen Vorschrift entgegen, und sei es nur, weil ihre rechtliche Wirkung darin besteht, die zuständigen Behörden von der Pflicht zur Berücksichtigung des Umstands zu befreien, dass ein Projekt im Sinne der Richtlinie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung verwirklicht wurde, und dafür zu sorgen, dass eine derartige Prüfung durchgeführt wird, wenn Arbeiten oder materielle Eingriffe im Zusammenhang mit diesem Projekt später eine Genehmigung erfordern sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C‑275/09, EU:C:2011:154, Rn. 37).

45      Zudem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu ersetzen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66).

46      Zu diesem Zweck müssen die zuständigen nationalen Behörden alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 68).

47      Dem ist hinzuzufügen, dass für die Voraussetzungen einer solchen Schadenersatzklage, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob jede Rechtswidrigkeit als schuldhaft anzusehen ist und wann ein Kausalzusammenhang besteht, zwar mangels unionsrechtlicher Vorschriften das nationale Recht maßgebend ist und dass für die Erhebung einer solchen Klage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs – vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes – eine bestimmte Frist vorgesehen werden kann, doch muss diese Klage nach dem Effektivitätsgrundsatz unter angemessenen Bedingungen erhoben werden können.

48      Nach alledem wäre eine nationale Vorschrift, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Frist jede Klage auf Ersatz des durch die Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schadens verhindert, obwohl die im nationalen Recht für die Erhebung einer Schadenersatzklage vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, auch aus diesem Grund mit dem Unionsrecht unvereinbar.

49      Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.



Silva de Lapuerta

Regan

Bonichot

Arabadjiev

 

      Rodin

Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 17. November 2016.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin der Ersten Kammer

A. Calot Escobar

 

      R. Silva de Lapuerta


* Verfahrenssprache: Deutsch.