Language of document : ECLI:EU:C:2019:320

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

11. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 2 und 58 – Geltungsbereich – Zahlungsdienstnutzer – Begriff – Ausführung eines Lastschrift‑Zahlungsauftrags, der von einem Dritten für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, erteilt wurde – Keine Autorisierung des Inhabers des belasteten Kontos – Nicht autorisierter Zahlungsvorgang“

In der Rechtssache C‑295/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) mit Entscheidung vom 21. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2018, in dem Verfahren

Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação SA

gegen

Banco Comercial Português SA,

Caixa Geral de Depósitos SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász und I. Jarukaitis (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação SA, vertreten durch P. Neves de Sousa, advogado,

–        der Banco Comercial Português SA, vertreten durch M. Mendes Pereira und N. Carrolo dos Santos, advogados,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, T. Larsen, A. Pimenta und G. Fonseca als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und H. Tserepa‑Lacombe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mediterranean Shipping Company (Portugal) – Agentes de Navegação SA (im Folgenden: MSC) und der Banco Comercial Português SA (im Folgenden: Bank BCP) über die Erstattung bestimmter Summen, die durch Lastschrift auf dem Konto der MSC ohne deren Zustimmung belastet wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2007/64 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64 (ABl. 2015, L 337, S. 35) mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des entscheidungserheblichen Zeitraums gilt für das Ausgangsverfahren jedoch weiterhin die Richtlinie 2007/64.

4        In den Erwägungsgründen 3, 4, 24, 31 und 35 der Richtlinie 2007/64 hieß es:

„(3)      I[m] Bereich [der Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten] wurden bisher mehrere Rechtsakte [der Europäischen Union] erlassen, … Diese Maßnahmen sind weiterhin unzureichend. Zudem führt das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen [Unionsr]ahmenbestimmungen zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit.

(4)      Auf [Unions]ebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste … geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.

(24)      In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. …

(31)      Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. …

(35)      Die Zuweisung von Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. …“

5        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie bestimmte:

„In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

a)      Kreditinstitute …“

6        Art. 2 der Richtlinie sah vor:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der [Union] geleistet werden. Mit Ausnahme des Artikels 73 gelten die Titel III und IV jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der [Union] ansässig sind oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der [Union] ansässig ist.

(2)      Die Titel III und IV gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden.

(3)      Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1)] genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Institute.“

7        In Art. 3 dieser Richtlinie wurden die Vorgänge und Dienste aufgeführt, die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen waren.

8        Art. 4 der Richtlinie 2007/64 legte für ihre Zwecke die folgenden Begriffsbestimmungen dar:

„…

3.      ‚Zahlungsdienst‘ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;

5.      ‚Zahlungsvorgang‘ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

7.      ‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

8.      ‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

9.      ‚Zahlungsdienstleister‘ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 …

10.      ‚Zahlungsdienstnutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

14.      ‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

28.      ‚Lastschrift‘ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

…“

9        Titel III („Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste“) dieser Richtlinie enthielt die Art. 30 bis 50. Art. 42 dieser Richtlinie in Kapitel 3 („Rahmenverträge“) dieses Titels legte die Informationen und Vertragsbedingungen fest, die dem Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt werden mussten. Hierzu gehörten nach Nr. 5 Buchst. d dieses Artikels Angaben, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Art. 58 dieser Richtlinie anzeigen musste, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Art. 60 der Richtlinie. Deren Art. 37 Abs. 2 in Titel III Kapitel 2 („Einzelzahlungen“) sah eine ähnliche Informationspflicht bei Einzelzahlungen vor.

10      Titel IV („Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten“) der Richtlinie 2007/64 bestand aus den Art. 51 bis 83. Art. 54 („Zustimmung und Widerruf der Zustimmung“) Abs. 1 und 2 in Kapitel 2 („Autorisierung von Zahlungsvorgängen“) bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. …

(2)      Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.“

11      Nach Art. 58 („Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge“) der Richtlinie galt:

„Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs … geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.“

12      Art. 59 („Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen“) der Richtlinie bestimmte in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.“

13      Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“

14      Der Anhang der Richtlinie 2007/64 enthielt die Zahlungsdienste nach Art. 4 Nr. 3. In Nr. 3 dieses Anhangs hieß es:

„Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

–        Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

…“

 Portugiesisches Recht

15      Die Richtlinie 2007/64 wurde durch das Decreto‑Lei Nr. 317/2009 vom 30. Oktober 2009 (Diário da República, Serie I, Nr. 211, vom 30. Oktober 2009) in portugiesisches Recht umgesetzt, indem in dessen Anhang I die rechtliche Regelung über den Zugang zur Tätigkeit von Zahlungsinstituten und die Erbringung von Zahlungsdiensten angenommen wurde.

16      Diese Regelung (im Folgenden: Regelung der Zahlungsdienste) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung führte in Art. 2 Definitionen ein, die im Wesentlichen die in Art. 4 der Richtlinie 2007/64 wiedergaben. Insbesondere wurden in Art. 2 Buchst. i, j und m die Definitionen des Art. 4 Nrn. 7, 8 und 10 der Richtlinie wiedergegeben und entsprach Art. 69 der Regelung der Zahlungsdienste im Wesentlichen Art. 58 der Richtlinie.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17      MSC ist Inhaberin eines bei der Bank BCP geführten Sichteinlagenbankkontos. Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Prüfung stellte sie fest, dass dieses Konto regelmäßig durch Lastschriften zugunsten eines Dritten (im Folgenden: Auftraggebers) belastet wurde, mit dem sie keinerlei Beziehung hatte und ohne dass sie der Bank BCP hierfür eine Autorisierung erteilt hätte.

18      Mit Schreiben vom 17. November 2014 bat MSC die Bank BCP um Löschung dieser Lastschriften, die Rückerstattung der belasteten Beträge und die Übersendung einer Kopie der Dokumente, durch die die Lastschriften genehmigt worden waren. Nach einem Schriftwechsel zwischen diesen beiden nahm die Bank die beantragte Löschung vor und erstattete einen Betrag von 683,48 Euro, der den in den Monaten Oktober und November 2014 eingelösten Lastschriften entsprach.

19      Während dieser Schriftwechsel erhielt MSC eine Kopie der betreffenden Lastschriftautorisierung von der Caixa Geral de Depósitos SA, der Bank, bei der das Konto geführt wurde, zugunsten dessen diese Lastschriften ausgeführt worden waren (im Folgenden: Bank des Auftraggebers). Die Bank BCP konnte dann feststellen, dass diese Autorisierung nicht vom Inhaber des belasteten Kontos, MSC, sondern von dem betreffenden Auftraggeber, einer dritten Gesellschaft, im Hinblick auf Zahlungen an Letztere durch Lastschriften auf ein Konto stammte, wobei die genannte Autorisierung eine Divergenz zwischen der angegebenen Kontonummer und der BIC, die die der MSC bei der Bank BCP war, erkennen ließ.

20      Am 10. Dezember 2014 wandte sich MSC erneut an die Bank BCP und teilte mit, dass von ihrem Konto weiterhin unbegründete Lastschriften ausgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 bestätigte diese Bank, dass von MSC keine solche Autorisierung vorliege oder sie zumindest rechtswidrig sei und dass MSC daher einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgeführten Lastschriften bis zu der in Art. 69 der Regelung der Zahlungsdienste vorgesehenen gesetzlichen Obergrenze von 13 Monaten habe, d. h. des Betrags, der den von Oktober 2013 bis Dezember 2014 durchgeführten Lastschriften entspreche. Die Bank BCP ordnete sodann die Erstattung an.

21      Später stellte MSC fest, dass im Zeitraum Mai 2010 bis September 2013 auch Lastschriften auf ihrem Konto aufgrund derselben streitigen Autorisierung in Höhe eines Gesamtbetrags von 8 226,03 Euro belastet worden waren (im Folgenden: streitige Lastschriften). Mit Schreiben vom 3. August 2016 verlangte sie von der Bank BCP auch die Rückzahlung dieses Betrags, was diese verweigerte.

22      MSC erhob dann beim Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Bezirksgericht Porto, Portugal) Klage auf Ersatz des diesen Lastschriften entsprechenden Betrags durch die Bank BCP. Nachdem diese Klage – in deren Rahmen die Bank BCP der Bank des Auftraggebers den Streit verkündete, damit ihr die Möglichkeit einer Regressklage garantiert bliebe – als unbegründet abgewiesen worden war, legte MSC Berufung zum Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto), dem vorlegenden Gericht, ein.

23      Vor Letzterem trägt MSC insbesondere vor, dass das Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Bezirksgericht Porto) Art. 2 Buchst. i, j und m sowie Art. 69 der Regelung der Zahlungsdienste falsch ausgelegt und angewendet habe, da sie weder als „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmungen qualifiziert noch als solcher betrachtet werden könne. Weiter sei die in diesem Art. 69 vorgesehene zeitliche Beschränkung nicht anzuwenden. Hierzu trägt sie vor, dass sie nie mit der Bank BCP irgendeinen Vertrag abgeschlossen habe oder ihr irgendeinen Auftrag erteilt habe, um eine automatisierte Lastschrift für ihr Konto für Beträge, die den Rechnungen des Auftraggebers entsprächen, zu autorisieren. Die Bank BCP beantragt die Zurückweisung der Berufung.

24      Dem vorlegenden Gericht zufolge ist unstreitig, dass die Bank BCP MSC periodisch ihre Bankauszüge übersandt habe. Ferner stellt es fest, dass MSC als Inhaber eines Bankkontos bei der Bank BCP eine vertragliche Beziehung mit dieser habe, die als Bank-Rahmenvertrag zu betrachten sei, der bei der Eröffnung dieses Kontos eingegangen worden sei. MSC habe jedoch keinen Vertrag mit dieser Bank abgeschlossen, um eine automatisierte Lastschrift für ihr Konto für Beträge, die den Rechnungen des Auftraggebers entsprächen, zu autorisieren.

25      Unter Bezugnahme auf mehrere Definitionen in der Regelung der Zahlungsdienste ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Nutzung eines Zahlungsdienstes durch ein Zahlungskonto den vorherigen Abschluss eines Rahmenvertrags oder im Fall einer Einzelzahlung den Abschluss eines Vertrags über den Dienst einer Einzelzahlung voraussetze. Es ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall angesichts der aufeinanderfolgenden getätigten Vorgänge deren Ausführung zwingend vom Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen MSC und der Bank BCP abhängig sei und dass die Bank BCP, damit sie sich auf die Regelung der Zahlungsdienste berufen könne, deren Vereinbarung beweisen müsse, was sie nicht gemacht habe. Die Regelung der Zahlungsdienste regele jedoch auch die Ausführung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge und biete dem Zahlungsdienstnutzer einen Schutz nach deren Art. 69.

26      Es führt aus, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit die Ausführung von Lastschriften durch ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 betreffe und dass es die Prüfung für notwendig halte, ob deren Anwendungsbereich auch Umstände, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben seien, erfasse, und wenn ja, ob MSC als „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne des Art. 58 dieser Richtlinie angesehen werden könne.

27      Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel definierte Anwendungsbereich der Richtlinie die Ausführung eines Lastschrift‑Zahlungsauftrags erfasst, der von einer dritten Einrichtung für ein Konto, deren Inhaber diese nicht ist, erteilt wurde, wenn der Inhaber eines solchen Kontos mit dem entsprechenden Kreditinstitut weder einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung noch einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten geschlossen hat?

2.      Falls die erste Frage zu bejahen ist und derselbe Sachzusammenhang besteht: Kann der genannte Kontoinhaber als Zahlungsdienstnutzer im Sinne des Art. 58 dieser Richtlinie angesehen werden?

 Zu den Vorlagefragen

28      Einleitend ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht sich im Wortlaut seiner ersten Frage, der auch für die Analyse der zweiten Frage einschlägig ist, auf eine Situation bezieht, bei der ein Lastschrift‑Zahlungsauftrag durch einen Dritten für ein Konto ausgeführt wurde, dessen „Inhaber … mit dem entsprechenden Kreditinstitut weder einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung noch einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten geschlossen hat“.

29      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedoch zum einen, dass MSC, die im Ausgangsverfahren betroffene Inhaberin, ein Sichteinlagenbankkonto und daher ein Zahlungskonto im Sinne des Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 bei der Bank BCP hat. Wie das vorlegende Gericht vorträgt und wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, führt das Bestehen eines solchen Kontos dazu, dass ein Rahmenvertrag, wie er in Titel III Kapitel 3 der genannten Richtlinie vorgesehen ist, zwischen diesen beiden Parteien vereinbart wurde. Zum anderen bestreitet diese Inhaberin, dass ihr die nationale Bestimmung zur Umsetzung des Art. 58 dieser Richtlinie entgegengehalten werden könne, nicht weil jegliches Vertragsverhältnis zwischen ihr selbst und dieser Bank fehle, sondern wegen fehlender Autorisierung der streitigen Lastschriften, sei es gemäß einem solchen Rahmenvertrag oder als Einzelzahlungsvorgänge, wie sie in Titel III Kapitel 2 dieser Richtlinie vorgesehen seien.

30      Durch den Hinweis auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen MSC und der Bank BCP will das vorlegenden Gericht also nur darauf hinweisen, dass die streitigen Lastschriften nicht von MSC bei dieser Bank autorisiert wurden.

31      Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass MSC diese Lastschriften auch nicht auf einem der anderen in Art. 4 Nr. 28 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Wege autorisiert hat und dass der Auftraggeber auch der Zahlungsempfänger dieser Lastschriften im Sinne des Art. 4 Nr. 8 dieser Richtlinie war.

32      Im Ausgangsverfahren sind folglich Lastschriften streitig, die vom Zahlungsempfänger ausgelöst wurden und ein Zahlungskonto belasteten, das nicht dem Zahlungsempfänger gehört, ohne dass der Inhaber dieses Kontos auf irgendeine Weise zugestimmt hätte.

33      Im Licht dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen zu prüfen.

 Zur ersten Frage

34      Auch wenn das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage nach der Auslegung des Art. 2 der Richtlinie 2007/64 fragt, der den Anwendungsbereich dieser Richtlinie betrifft, ergibt sich doch aus der Vorlageentscheidung, dass nur eine der für diesen Anwendungsbereich maßgeblichen Voraussetzungen, nämlich die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, wonach die genannte Richtlinie für „Zahlungsdienste“ gilt, die innerhalb der Union geleistet werden, im Ausgangsverfahren streitig ist.

35      Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in den Rn. 28 bis 32 des vorliegenden Urteils dargelegten einleitenden Überlegungen fragt das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.

36      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 4. Oktober 2018, ING‑DiBa Direktbank Austria, C‑191/17, EU:C:2018:809, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Für die Zwecke der Richtlinie 2007/64 wird der Begriff „Zahlungsdienste“ in ihrem Art. 4 Nr. 3 als „jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit“ bestimmt. Dieser Anhang bestimmt in Nr. 3, dass unter diesen Begriff die Ausführung von „Zahlungsvorgängen“ fällt; diese sind nach Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Sie umfassen nach dem genannten Anhang Nr. 3 erster Gedankenstrich auch die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften. „Lastschrift“ wird in Art. 4 Nr. 28 der genannten Richtlinie definiert als im Wesentlichen ein „vom Zahlungsempfänger ausgelöste[r] Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler … erteilt“, und der Begriff „Zahler“ in Art. 4 Nr. 7 insbesondere als „eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet“.

38      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Ausführung von vom Zahler ausgelösten Lastschriften für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, unter den Begriff „Zahlungsdienste“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 fällt, selbst wenn keine etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehen, wenn der Zahler, der Inhaber des so belasteteten Zahlungskontos ist, für diese Lastschriften seine Zustimmung erteilt hat. Diese Bestimmungen allein erlauben jedoch ohne einen Hinweis in diesem Sinne nicht, eindeutig festzustellen, ob die Ausführung von vom Zahler ausgelösten Lastschriften für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, auch unter diesen Begriff fällt, wenn der Inhaber des belasteten Kontos diesen Lastschriften nicht zugestimmt hat.

39      Unter diesen Umständen ist auf den Zusammenhang, in den sich dieser Begriff der „Zahlungsdienste“ einfügt, sowie auf die mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele abzustellen.

40      Zum Zusammenhang ist festzustellen, dass die Ausführung von Lastschriften für ein Zahlungskonto ohne eine vom Inhaber dieses Kontos erteilte Zustimmung nicht unter die Zahlungsvorgänge fällt, die Art. 3 der Richtlinie 2007/64 von deren Anwendungsbereich ausschließt.

41      Ferner ist festzustellen, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 „nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“ betreffen, ein Begriff, der nach deren Art. 54 Abs. 1 und 2 Vorgänge betrifft, die ohne Zustimmung des Zahlers ausgeführt werden. Dies gilt auch für Art. 42 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie, der regelt, dass unter den Informationen und Vertragsbedingungen, die dem Zahlungsdienstnutzer beim Abschluss eines Rahmenvertrags mitgeteilt werden müssen, Angaben dazu sind, wie und innerhalb welcher Frist dieser Nutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen; eine ähnliche Informationspflicht wird durch Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie für Einzelzahlungen auferlegt.

42      Des Weiteren regelt zunächst Art. 58 der Richtlinie 2007/64 die Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge. Sodann betrifft deren Art. 59 im Wesentlichen die Verteilung der Beweislast für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben. Schließlich behandeln die Art. 60 und 61 dieser Richtlinie die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bzw. die Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments.

43      Wenn nun die fehlende Zustimmung des Inhabers des belasteten Zahlungskontos zur Ausführung einer Lastschrift für dieses Konto es ermöglichen würde, einen solchen Zahlungsvorgang vom Begriff „Zahlungsdienste“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 und folglich von deren Anwendungsbereich auszuschließen, ergäben diese Bestimmungen, soweit sie nicht autorisierte Zahlungsvorgänge betreffen, keinen Sinn und hätten keine praktische Wirksamkeit.

44      Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff steht, ergibt sich daher, dass er dahin auszulegen ist, dass er die Ausführung von vom Zahler ausgelösten Lastschriften für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, selbst dann einschließt, wenn der Inhaber des so belasteten Kontos dem nicht zugestimmt hat.

45      Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 2007/64 verfolgten Ziele bestätigt. Aus deren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt sich im Wesentlichen, dass das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und dem unvollständigen rechtlichen Rahmen der Union im Bereich der Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit führt, weshalb auf Unionsebene unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden sollte, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.

46      In diesem Sinne bestimmt der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie im Wesentlichen, dass der Zahlungsdienstnutzer, um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen solche Vorgänge informieren sollte. Deren 35. Erwägungsgrund legt auch fest, dass die Risikozuweisung bei nicht autorisierten Zahlungen geregelt werden sollte.

47      Wenn nun die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge wie die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Lastschriften vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 ausgeschlossen wären, ergäbe nicht nur ein Teil dieser Erwägungsgründe keinen Sinn, sondern die Verwirklichung der in diesen Erwägungsgründen genannten mit der Richtlinie verfolgten Zwecke wäre gefährdet. Denn ein solcher Ausschluss entzöge den Marktteilnehmern den Schutz, den diese Richtlinie, indem Bestimmungen eingeführt werden, die auf Unionsebene bestimmte Folgen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge einheitlich regeln, ihnen gerade bieten will, wenn solche Zahlungsvorgänge betroffen sind.

48      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.

 Zur zweiten Frage

49      Mit der zweiten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.

50      Dieser Art. 58 sieht im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsdienstnutzer nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, vorausgesetzt der Zahlungsdienstleister ist bestimmten Informationspflichten nachgekommen, was im Ausgangsverfahren unstreitig ist.

51      Für die Zwecke der Richtlinie 2007/64 definiert deren Art. 4 Nr. 10 den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ als „eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt“.

52      Zwar scheint, wenn man allein den Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 4 Nrn. 7 und 8 der Richtlinie, der die Begriffe „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ betrifft, zugrunde legt, der Inhaber eines Zahlungskontos, das ohne seine Zustimmung belastet wurde, nicht unter diesen Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ zu fallen. Jedoch fällt zum einen, wie im Wesentlichen in Rn. 48 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, die Ausführung von Lastschriften zulasten eines Zahlungskontos, ohne dass der Inhaber des belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte, unter den Begriff „Zahlungsdienste“ in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 58 selbst sowie aus dessen Überschrift, dass er gerade auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge angewendet werden soll.

53      Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ dahin auszulegen, dass er den Inhaber eines Zahlungskontos, zulasten dessen ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden, einschließt. Im Übrigen steht eine solche Auslegung – aus den gleichen Gründen wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils – mit den Zielen der Richtlinie 2007/64 im Einklang, die in dessen Rn. 45 und 46 genannt wurden.

54      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.

 Kosten

55      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.

2.      Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.