Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad - Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. Februar 2017 – Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova
(Rechtssache C-105/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad – Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Komisia za zashtita na potrebitelite (Kommission für Verbraucherschutz)
Kassationsbeschwerdegegnerin: Evelina Kamenova
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Buchst. b und Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf einer Internetseite für den Verkauf von Waren registriert ist und gleichzeitig insgesamt acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren über die Website veröffentlicht hat, eine Tätigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. b ist, Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. d darstellt und in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 fällt?
____________1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2005, L 149, S. 22).