Language of document : ECLI:EU:T:2015:124

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

27. Februar 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Schriftsätze der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof – Verweigerung des Zugangs“

In der Rechtssache T‑188/12

Patrick Breyer, wohnhaft in Wald-Michelbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Starostik,

Kläger,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und S. Hartikainen als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Schweden, zunächst vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege, S. Johannesson, U. Persson, K. Ahlstrand-Oxhamre und H. Karlsson, dann durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, L. Swedenborg, N. Otte Widgren, E. Karlsson und F. Sjövall als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Costa de Oliveira und H. Krämer, dann durch H. Krämer und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte A. Krämer und R. Van der Hout, dann von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012, mit dem ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu einem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) abgelehnt wurde, und des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09, EU:C:2010:455) ergangen ist, zu gewähren, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2014

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4 AEUV bestimmt:

„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.“

2        Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze und Bedingungen sowie die Einschränkungen für die Ausübung des in Art. 15 AEUV niedergelegten Rechts auf Zugang zu den Dokumenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission fest.

3        Art. 2 („Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

„(1)      Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

(3)      Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.“

4        Art. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 definiert die Begriffe „Dokument“ und „Dritte“ wie folgt:

„a)      ‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;

b)      ‚Dritte‘: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen und der Drittländer.“

5        Art. 4 („Ausnahmen“) Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt u. a.:

„(2)      Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

–        …

–        der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

–        …

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(5)      Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Mit Schreiben vom 30. März 2011 beantragte der Kläger Patrick Breyer bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten.

7        Die angeforderten Dokumente betrafen Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission 2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) eingeleitet hatte. So beantragte der Kläger Zugang zu allen Dokumenten bezüglich der von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie zu allen Dokumenten betreffend das Gerichtsverfahren, in dem das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09, EU:C:2010:455), ergangen ist.

8        Am 11. Juli 2011 lehnte die Kommission den Antrag des Klägers vom 30. März 2011 ab.

9        Am 13. Juli 2011 stellte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag.

10      Mit Beschlüssen vom 5. Oktober und 12. Dezember 2011 gewährte die Kommission in Bezug auf die gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten. In diesen Beschlüssen setzte die Kommission den Kläger darüber hinaus von ihrer Absicht in Kenntnis, einen gesonderten Beschluss über die Dokumente betreffend die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist, zu erlassen.

11      Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 beantragte der Kläger bei der Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu einem Gutachten ihres Juristischen Dienstes mit dem Aktenzeichen Ares (2010) 828204 zu einer eventuellen Änderung der Richtlinie 2006/24 im Sinne einer wahlweisen Anwendung durch die Mitgliedstaaten (im Folgenden: Antrag vom 4. Januar 2012).

12      Am 17. Februar 2012 lehnte die Kommission den Antrag vom 4. Januar 2012 ab.

13      Am selben Tag stellte der Kläger per E-Mail einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

14      Auf diesen Zweitantrag erließ die Kommission den Beschluss Ares (2012) 313186 vom 16. März 2012, mit dem sie die Verweigerung des Zugangs zu ihrem Rechtsgutachten bestätigte (im Folgenden: Beschluss vom 16. März 2012). Diese Weigerung war auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Schutz der Rechtsberatung) und Art. 4 Abs. 3 (Schutz des Entscheidungsprozesses) der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt.

15      Am 3. April 2012 erließ die Kommission auf den Zweitantrag vom 13. Juli 2011 den Beschluss Ares (2012) 399467 (im Folgenden: Beschluss vom 3. April 2012) über den Zugang des Klägers zu den Unterlagen der Verwaltungsakte des oben in Rn. 7 genannten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich und zu den Dokumenten bezüglich des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist. In Bezug auf das Gerichtsverfahren verweigerte die Kommission insbesondere den Zugang zu den Schriftsätzen der Republik Österreich (im Folgenden: in Rede stehende Schriftsätze) mit der Begründung, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Erstens nämlich sei der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ gemäß Art. 15 Abs. 3 AEUV den Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten nur bei Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben unterworfen. Zweitens seien die in Rede stehenden Schriftsätze an den Gerichtshof gerichtet gewesen, während die Kommission als Partei in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen sei, nur Abschriften erhalten habe. Drittens sehe Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Übermittlung der Schriftsätze eines Gerichtsverfahrens nur an die Parteien dieses Verfahrens und an die Organe vor, deren Beschlüsse Gegenstand des Verfahrens seien. Viertens habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg, EU:C:2010:541), nicht mit der Frage befasst, ob die Organe Zugang zu den Schriftsätzen einer anderen Partei eines Gerichtsverfahrens gewähren müssten. Daher fielen von den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätzen nur die Schriftsätze der Organe, nicht aber die von anderen Parteien eingereichten in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001; andernfalls würden Art. 15 AEUV und die spezifischen Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs umgangen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit Schreiben, das am 3. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er am 30. April 2012 von einem ihm per E-Mail übermittelten Schreiben der Kommission Kenntnis erhalten habe, bei dem es sich um das von seinem Antrag vom 4. Januar 2012 erfasste Rechtsgutachten handele.

18      Mit am 3. und am 17. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben das Königreich Schweden und die Republik Finnland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 28. September 2012 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen. Das Königreich Schweden hat seinen Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Die Republik Finnland hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission hat zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Schweden fristgerecht Stellung genommen.

19      Nach der teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist sodann der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

20      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

21      In der Sitzung vom 5. September 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22      In der Klageschrift beantragt der Kläger,

–        den Beschluss vom 16. März 2012 für nichtig zu erklären;

–        den Beschluss vom 3. April 2012 für nichtig zu erklären, soweit kein Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen gewährt worden ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      In seinem Schreiben vom 3. Mai 2012 (siehe oben, Rn. 17) beantragt der Kläger, den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 für erledigt zu erklären.

24      Die Kommission beantragt,

–        den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 für erledigt zu erklären;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 als unbegründet zurückzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

25      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hilfsweise beantragt, den Kläger im Fall einer teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen eines außergewöhnlichen Grundes zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen; dies wurde im Sitzungsprotokoll vermerkt. Der außergewöhnliche Grund bestehe darin, dass bestimmte Schriftsätze in Bezug auf das vorliegende Verfahren und ein Schriftwechsel, der in diesem Zusammenhang zwischen der Kommission und dem Kläger stattgefunden habe, im Internet veröffentlicht worden seien.

26      Das Königreich Schweden beantragt, den Beschluss vom 3. April 2012 für nichtig zu erklären, soweit der Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen verweigert worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012

27      Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger am 30. April 2012 eine Kopie des Rechtsgutachtens der Kommission erhalten hat, zu dem ihm mit dem Beschluss vom 16. März 2012 der Zugang verweigert wurde.

29      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie der Kläger und die Kommission übereinstimmend erklären, der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 gegenstandslos geworden und über ihn daher nicht mehr zu befinden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 57).

 Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012

30      Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht für seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 als einzigen Klagegrund im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt, geltend. Damit beanstandet er die im Beschluss vom 3. April 2012 enthaltene Feststellung, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.

31      Nach Ansicht der Kommission ist der einzige Klagegrund im Wesentlichen deshalb unbegründet, weil Schriftsätze, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstellt worden seien, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen seien. Zum einen seien sie nämlich als Dokumente des Gerichtshofs anzusehen, die nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Zugangsrecht ausgeschlossen seien, und die Verordnung Nr. 1049/2001 müsse im Einklang mit dieser primärrechtlichen Bestimmung ausgelegt werden. Zum anderen seien sie keine Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001.

32      Dazu ist erstens festzustellen, dass unstreitig ist, dass die Kommission im Beschluss vom 3. April 2012 dem Kläger den Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen mit der Begründung verweigert hat, dass diese Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen (siehe oben, Rn. 15).

33      Zweitens ergibt sich sowohl aus den Schriftsätzen der Parteien als auch aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen den Parteien im Wesentlichen Streit über die Frage besteht, ob die in Rede stehenden Schriftsätze in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen. Genauer sind sie sich zum einen uneins über die Einstufung der in Rede stehenden Schriftsätze als Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001. Zum anderen besteht Uneinigkeit in Bezug auf die Frage, ob die in Rede stehenden Schriftsätze bereits ihrem Wesen nach gemäß Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen sind.

34      Unter diesen Umständen ist zur Beurteilung der Begründetheit des einzigen Klagegrundes in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob die in Rede stehenden Schriftsätze Dokumente darstellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001, wie er in deren Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 definiert wird, fallen können, bevor gegebenenfalls in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die Anwendung dieser Verordnung auf einen Antrag auf Zugang zu diesen Schriftsätzen, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, wie sie in deren Bestimmungen genannt sind, erfüllt wären, nach dem Wesen dieser im Hinblick auf die prozessuale Phase eines Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung verfassten Schriftsätze aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV ausscheidet.

 Zur Einstufung der in Rede stehenden Schriftsätze als Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001

35      Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht im Wesentlichen geltend, die in Rede stehenden Schriftsätze fielen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001, weil sie sich im Besitz der Kommission befänden und in deren Zuständigkeitsbereich fielen.

36      Das Königreich Schweden fügt hinzu, die Verordnung Nr. 1049/2001 gelte, wie sich aus deren Art. 2 Abs. 3 ergebe, für alle Dokumente eines Organs, die sich in seinem Besitz befänden, seien es Abschriften oder Originale, seien sie dem betreffenden Organ direkt oder – ungeachtet ihrer Herkunft – durch den Gerichtshof im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelt worden, so dass sie, da zudem die in Rede stehenden Schriftsätze in einen Zuständigkeitsbereich der Kommission fielen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen.

37      Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst seien, da sie nicht als Dokumente der Kommission im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden könnten. Sie seien nämlich an den Gerichtshof gerichtet gewesen und der Kommission von diesem nur in Form von Abschriften übermittelt worden, und da es sich um Gerichtsdokumente handele, seien sie nicht dem Bereich der Verwaltungstätigkeit und damit auch nicht dem Zuständigkeitsbereich der Kommission zuzuordnen. Nur ihre Verwaltungstätigkeit sei vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst.

38      Zunächst ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen Rechnung trägt, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 34, und Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 68).

39      Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 53, und Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 69).

40      Als Zweites ist sogleich zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem Art. 2 Abs. 3 für alle Dokumente eines Organs gilt, d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 88). Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission umfasst somit nicht nur die von diesen Organen erstellten Dokumente, sondern auch die Dokumente, die sie von Dritten erhalten haben, zu denen – wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt – auch die Mitgliedstaaten zählen (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 55, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T‑59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 27).

41      Sodann umfasst der Begriff „Dokument“, der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 weit definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 59), „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“.

42      Folglich beruht die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im Wesentlichen auf dem Vorhandensein eines aufgezeichneten Inhalts, der nach seiner Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zum einen die Art des Datenträgers und die Art und Natur der gespeicherten Inhalte ebenso wie Umfang, Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich sind, und zum anderen die Inhalte, die von der Definition erfasst sein können, allein der Einschränkung unterliegen, dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen des fraglichen Organs stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 88 und 90 bis 93).

43      Schließlich ist bereits entschieden worden, dass sich aus der weiten Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie aus der Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat, dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern, wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen, beeinträchtigen würde (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 59).

44      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission den Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist, nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) mit einer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich befasst hat.

45      Außerdem steht fest, dass der Gerichtshof im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in dieser Rechtssache der Kommission Abschriften der in Rede stehenden Schriftsätze übermittelt hat.

46      Die Kommission bestreitet nicht, dass sich die Abschriften der in Rede stehenden Schriftsätze in ihrem Besitz befinden.

47      Hieraus folgt, wie der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, im Wesentlichen geltend macht, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Hinblick auf ihr gerichtliches Vorgehen von einem Mitgliedstaat, einem Dritten im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, erstellte Dokumente erhalten hat und dass diese Dokumente sich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung in ihrem Besitz befinden.

48      Daher sind in Anbetracht der Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils die in Rede stehenden Schriftsätze als Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen.

49      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

50      Die Kommission macht erstens geltend, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht als Dokumente im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden könnten, weil sie nicht an sie, sondern an den Gerichtshof gerichtet gewesen, und ihr von diesem nur Abschriften übermittelt worden seien.

51      Zum einen ist aber festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwar nur „Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente …, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden“, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, dass jedoch die Anwendung dieser Verordnung auf die bei dem Organ „eingegangenen“ Dokumente danach nicht von der Voraussetzung abhängig ist, dass das betreffende Dokument von seinem Urheber an das Organ gerichtet und ihm direkt übermittelt wurde.

52      Unter Berücksichtigung des oben in Rn. 39 erwähnten Zwecks der Verordnung Nr. 1049/2001, der darin besteht, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass die in Rede stehenden Schriftsätze weder an die Kommission gerichtet noch ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt worden sind, nicht ihre Einstufung als Dokumente der Kommission im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausschließen kann. Diese Schriftsätze sind nämlich jedenfalls bei der Kommission eingegangen und befinden sich in ihrem Besitz.

53      Was zum anderen den Umstand betrifft, dass bei der Kommission nur Abschriften der in Rede stehenden Schriftsätze eingegangen sind und nicht die Originale, die an den Gerichtshof gerichtet waren, ist wie bereits oben in den Rn. 41 und 42 darauf hinzuweisen, dass der Dokumentenbegriff in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 weit definiert ist und auf dem Vorhandensein eines gespeicherten Inhalts beruht.

54      Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass es für das Vorliegen eines Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Rolle spielt, dass die in Rede stehenden Schriftsätze der Kommission in Form von Abschriften und nicht in Form von Originalen übermittelt wurden.

55      Zweitens macht die Kommission geltend, der Gesetzgeber habe, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 3 Buchst. a des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2000, C 177 E, S. 70) ergebe, beabsichtigt, nur Dokumente in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen zu lassen, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Kommission bezögen, unter Ausschluss ihrer Tätigkeit in Gerichtsverfahren. Die in Rede stehenden Schriftsätze fielen aber weder in ihren Bereich der Verwaltungstätigkeit noch in ihren Zuständigkeitsbereich.

56      Zum einen kann das Vorbringen der Kommission, wonach in Anbetracht der Intention des Unionsgesetzgebers nur auf ihre Verwaltungstätigkeit bezügliche Dokumente in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, nach dem gegenwärtigen Stand der Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Dokumenten, wie sie sich aus dieser Verordnung ergeben, keinen Erfolg haben.

57      Zwar heißt es im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass „Transparenz … eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess [ermöglicht] und … eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System [gewährleistet]“, doch ändert dies nichts daran, dass sich, wie aus der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, aus der weiten Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie der Formulierung und der bloßen Existenz einer Ausnahme betreffend den Schutz von Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber entgegen der Auffassung der Kommission nicht beabsichtigte, die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vom Zugangsrecht der Bürger auszunehmen. Diese Erwägung drängt sich umso mehr auf, als die Verordnung weder die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt noch diesen allein auf die Verwaltungstätigkeit der Organe beschränkt.

58      Außerdem sind die in dem oben in Rn. 55 erwähnten Verordnungsvorschlag enthaltenen Klarstellungen, dass nur Verwaltungsdokumente vom Recht auf Zugang zu Dokumenten erfasst sein sollen, für die Bestimmung der Intention des Gesetzgebers irrelevant, da nach dem in Art. 251 EG (jetzt Art. 294 AEUV) vorgesehenen Verfahren der Mitentscheidung, nach dem die Verordnung Nr. 1049/2001 gemäß Art. 255 EG (im Wesentlichen ersetzt durch Art. 15 AEUV) erlassen wurde, die Kommission zwar eine Initiativbefugnis hat, das Parlament und der Rat aber, gegebenenfalls nach Änderung des Vorschlags der Kommission, die Verordnung erlassen. Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Begrenzung des Anwendungsbereichs des Zugangsrechts allein auf Verwaltungsdokumente ist aber in der verabschiedeten Fassung des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht enthalten.

59      Was darüber hinaus das Vorbringen in diesem Zusammenhang betrifft, dass die in Rede stehenden Schriftsätze Dokumente des Gerichtshofs oder von diesem im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit übermittelte Dokumente seien, so dass sie vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht umfasst seien, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen identisch ist mit dem unten in den Rn. 67 bis 112 geprüften Vorbringen in Bezug auf die Auswirkungen von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 und auf den Ausschluss der in Rede stehenden Schriftsätze von diesem Anwendungsbereich wegen ihres besonderen Wesens. Insoweit ist daher auf die in den genannten Randnummern vorgenommene Prüfung zu verweisen.

60      Zum anderen ist in Übereinstimmung mit dem Kläger und dem Königreich Schweden festzustellen, dass die Kommission ebenfalls zu Unrecht geltend macht, dass ihr die in Rede stehenden Schriftsätze nicht in Ausübung ihrer Befugnisse übermittelt worden seien.

61      Wie sich nämlich aus den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils ergibt, wurden diese Schriftsätze der Kommission im Rahmen einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung übermittelt, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) erhoben hatte. Somit sind sie bei der Kommission in Ausübung von deren Befugnissen eingegangen.

62      Im Licht des Vorstehenden ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Schriftsätze Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sind. Nach dieser Verordnung fallen die Schriftsätze folglich in deren Anwendungsbereich.

63      Daher ist, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV gleichwohl der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze wegen deren besonderen Wesens entgegensteht.

 Zu den Auswirkungen von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001

64      Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht im Wesentlichen geltend, dass, da sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass die Schriftsätze der Kommission in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, auch die Schriftsätze eines Mitgliedstaats einbezogen werden müssten, die der Kommission vom Gerichtshof im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelt worden seien. Diese Erwägung werde, wie der Kläger ferner geltend macht, zum einen weder durch Art. 15 Abs. 3 AEUV, der nur einen Mindeststandard für den Zugang zu den Dokumenten der Organe vorsehe, in Frage gestellt noch durch die für die Dokumente des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen, da diese nicht für die Parteien des Verfahrens gälten. Zum anderen würden die Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie diese Verordnung insgesamt ausgehebelt, wenn die im Besitz der Kommission befindlichen Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.

65      Das Königreich Schweden fügt zum einen hinzu, der Umstand, dass die Schriftsätze eines Mitgliedstaats beim Gerichtshof von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV erfasst seien, sei für den Umstand, dass, sobald sie der Kommission übermittelt worden seien, die Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar sei, ohne Bedeutung; auch aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass die Schriftsätze eines Mitgliedstaats unter diese Verordnung fielen. Zum anderen werde entgegen dem Vorbringen der Kommission Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV durch die Einbeziehung der Schriftsätze eines Mitgliedstaats in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 auch nicht in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, da der Schutz der Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine auf Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte Zugangsverweigerung gewährleistet werden könne.

66      Die Kommission hält dem im Wesentlichen entgegen, dass anders als ihre eigenen Schriftsätze die Schriftsätze eines Mitgliedstaats als Dokumente des Gerichtshofs im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit anzusehen seien, so dass diese Schriftsätze unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen seien und den spezifischen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten der Rechtsprechung unterlägen. Durch eine Auslegung, die Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats gewährte, liefen sowohl Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV als auch die spezifischen Vorschriften über den Zugang zu den Dokumenten der Rechtsprechung leer.

67      Als Erstes ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verträge als auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 1049/2001 und dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften der Union auf diesem Gebiet hervorgeht, dass die Rechtsprechungstätigkeit als solche vom Anwendungsbereich des in diesen Rechtsvorschriften geregelten Rechts auf Zugang zu Dokumenten ausgenommen ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 79).

68      Was zum einen die einschlägigen Bestimmungen der Verträge betrifft, ergibt sich nämlich ganz klar aus dem Wortlaut von Art. 15 AEUV, der unter Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Transparenzgrundsatzes an die Stelle von Art. 255 EG, auf dessen Grundlage die Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen wurde, getreten ist, dass nach seinem Abs. 3 Unterabs. 4 der Gerichtshof den Transparenzpflichten nur dann unterliegt, wenn er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 80 und 81). Daraus folgt, dass die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vorgesehene Ausnahme des Gerichtshofs von den Organen, die nach Art. 15 Abs. 3 AEUV den Transparenzpflichten unterliegen, gerade im Hinblick auf das Wesen der Rechtsprechungstätigkeit gerechtfertigt ist, die er nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV auszuüben hat (vgl. entsprechend Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 82).

69      Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die Systematik der Verordnung Nr. 1049/2001, deren Rechtsgrundlage eben Art. 255 EG ist. Denn Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der ihren Anwendungsbereich präzisiert, nimmt den Gerichtshof durch die fehlende Bezugnahme auf ihn von den Organen aus, die den darin festgelegten Transparenzpflichten unterliegen, während Art. 4 dieser Verordnung mit einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gerade den Schutz von Gerichtsverfahren vorsieht (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 83).

70      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Kommissionsschriftsätze entschieden hat, dass die bei den Unionsgerichten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze ganz besondere Merkmale aufweisen, da sie ihrem Wesen nach sehr viel mehr Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind als Teil der Verwaltungstätigkeit der Kommission, bei der im Übrigen der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich ist wie bei der Gesetzgebungstätigkeit eines Unionsorgans (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 77).

71      Diese Schriftsätze werden nämlich nach dieser Rechtsprechung ausschließlich für das Gerichtsverfahren erstellt, dessen wesentlicher Bestandteil sie sind. Mit der Klageschrift grenzt der Kläger den Streitgegenstand ab, und insbesondere in der schriftlichen Phase dieses Verfahrens – die mündliche Phase ist nicht zwingend erforderlich – teilen die Parteien dem Unionsrichter den Streitstoff mit, über den dieser zu entscheiden hat (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 78).

72      Als Drittes ist festzustellen, dass die Schriftsätze, die ein Mitgliedstaat beim Gerichtshof im Rahmen einer von der Kommission gegen ihn erhobenen Vertragsverletzungsklage einreicht, ebenso wie die Schriftsätze der Kommission besondere Merkmale aufweisen, da auch sie ihrem Wesen nach Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind.

73      Da der beklagte Mitgliedstaat in seinen Schriftsätzen nach der Rechtsprechung alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel anführen darf, um seine Verteidigung sicherzustellen (Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C‑414/97, Slg, EU:C:1999:417, Rn. 19, und vom 15. Februar 2007, Kommission/Niederlande, C‑34/04, Slg, EU:C:2007:95, Rn. 49), teilen die Schriftsätze des beklagten Mitgliedstaats nämlich dadurch, dass sie auf die von der Kommission erhobenen Rügen antworten, die den Streitgegenstand abgrenzen, dem Gerichtshof den Streitstoff mit, über den dieser zu entscheiden hat.

74      Als Viertes geht aus der Rechtsprechung zu der den Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass die Schriftsätze der Kommission in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, selbst wenn sie, wie oben in Rn. 70 ausgeführt, Teil der Rechtsprechungstätigkeit der Unionsgerichte sind und dieser Tätigkeitsbereich nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV nicht dem Recht auf Zugang zu Dokumenten unterliegt.

75      Zunächst geht aus dieser Rechtsprechung nämlich hervor, dass der Begriff „Gerichtsverfahren“ dahin auszulegen ist, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T‑63/10, Slg, EU:T:2012:516, Rn. 66). Dieser Begriff umfasst nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sondern auch den Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei (Urteile Franchet und Byk/Kommission, EU:T:2006:190, Rn. 90, und Jurašinović/Rat, EU:T:2012:516, Rn. 67).

76      Sodann hat das Gericht auf der Grundlage dieser Definition des Begriffs „Gerichtsverfahren“ entschieden, dass die von der Kommission beim Unionsrichter eingereichten Schriftsätze insofern unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fallen, als sie ein geschütztes Interesse betreffen (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 60).

77      Schließlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine allgemeine Vermutung dafür besteht, dass die Verbreitung der von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze den Schutz dieses Verfahrens im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 94).

78      Voraussetzung dafür, dass die Schriftsätze eines Organs in diesen Urteilen in den Anwendungsbereich der den Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Ausnahme einbezogen werden, ist, wie der Kläger und das Königreich Schweden zutreffend bemerken, dass sie, wie im Übrigen auch die Kommission anerkennt, trotz ihrer in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils zusammengefassten besonderen Merkmale in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, ohne dass diese Feststellung durch die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vorgesehene Ausnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs vom Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten beeinträchtigt würde.

79      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von einem Organ bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätze trotz ihrer Teilnahme an der Rechtsprechungstätigkeit dieser Gerichte nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Recht auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen sind.

80      Entsprechend ist aber davon auszugehen, dass Schriftsätze, die wie die in Rede stehenden von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgelegt wurden, ebenso wenig wie die Schriftsätze der Kommission unter die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV für die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs niedergelegte Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fallen.

81      Abgesehen davon, dass die von der Kommission und die von einem Mitgliedstaat für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze gemeinsame besondere Merkmale aufweisen, wie sich oben aus den Rn. 72 und 73 ergibt, ist festzustellen, dass weder Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV noch die Tatsache, dass diese Schriftsätze von verschiedenen Urhebern stammen, noch das Wesen dieser Schriftsätze es erforderlich machen, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zwischen den Schriftsätzen der Kommission und denen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden. Hieraus folgt im Übrigen, dass entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass darin in Bezug auf den Zugang zu Schriftsätzen, die für ein Gerichtsverfahren erstellt worden sind, irgendeine Urheberregel verankert wäre, nach der zwischen den von einem Organ für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen und den von einem Mitgliedstaat im Rahmen der gerichtlichen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgelegten Schriftsätzen zu unterscheiden wäre.

82      Dagegen ist zu unterscheiden zwischen der Ausnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV und den Schriftsätzen, die im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt werden, die, auch wenn sie Teil dieser Rechtsprechungstätigkeit sind, deshalb nicht unter die in dieser Bestimmung niedergelegte Ausnahme fallen und vielmehr dem Recht auf Zugang zu Dokumenten unterliegen.

83      Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV steht damit der Einbeziehung der in Rede stehenden Schriftsätze in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht entgegen, sofern allerdings die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind und unbeschadet eines Eingreifens der in Art. 4 der Verordnung genannten Ausnahmen und der in dessen Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat, das betreffende Organ zu ersuchen, seine Schriftsätze nicht zu verbreiten.

84      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Kommission nicht erschüttert.

85      Als Erstes ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen ihren eigenen Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden sei. Die an den Gerichtshof gerichteten Schriftsätze der Mitgliedstaaten seien als Dokumente des Gerichtshofs im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit anzusehen, so dass sie nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen seien und den besonderen Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen Dokumenten unterlägen. Eine solche Unterscheidung sei im Übrigen auch nach der Rechtsprechung geboten. Da sich nämlich der Gerichtshof im Urteil Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) darauf beschränkt habe, über Kommissionsschriftsätze zu entscheiden, ohne die Schriftsätze eines Mitgliedstaats zu erwähnen, habe er diese vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausnehmen wollen. Sodann seien die Ausführungen in Rn. 87 dieses Urteils zur Waffengleichheit nur dann sinnvoll, wenn die Schriftsätze der Kommission und die eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt würden. Schließlich impliziere die Rechtsprechung, wonach eine Partei ihre eigenen Schriftsätze freigeben könne, nicht, dass ein Organ verpflichtet wäre, Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats zu gewähren, und wäre überflüssig, wenn die Kommission verpflichtet wäre, auch die Schriftsätze eines Mitgliedstaats zu verbreiten.

86      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht zwischen den Schriftsätzen dieses Organs und denen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden ist, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt. Aus der oben in den Rn. 70 und 71 angeführten Rechtsprechung geht keineswegs hervor, dass die Schriftsätze der Kommission, weil sie Teil der Rechtsprechungstätigkeit des angerufenen Gerichts sind, als Dokumente dieses Gerichts anzusehen wären und damit diesem zugerechnet werden müssten. Vielmehr fallen, wie die Kommission im Übrigen einräumt, ihre eigenen Schriftsätze in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001.

87      Jedenfalls ist zu ergänzen, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts erläutert hat, ihre Argumentation auf der Prämisse beruht, dass sowohl ihre eigenen Schriftsätze als auch die eines Mitgliedstaats durch Übermittlung an den Gerichtshof zu Dokumenten des Gerichtshofs würden, wobei ihre eigenen Schriftsätze zugleich Dokumente der Kommission blieben und somit eine Doppelnatur aufwiesen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission damit selbst einräumt, dass diese Einstufung ihrer eigenen Schriftsätze als Dokumente des Gerichtshofs, die Richtigkeit dieser Einstufung einmal unterstellt, der Einbeziehung eben dieser Schriftsätze in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in keiner Weise entgegensteht.

88      Unter diesen Umständen beruht die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen ihren eigenen Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats in Wirklichkeit weniger auf ihrem angeblichen Status als Dokumente des Gerichtshofs als auf dem Unterschied zwischen ihren Urhebern. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist aber darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dieser Unterschied nicht geeignet ist, einen Unterschied in der Behandlung der Schriftsätze, die von der Kommission erstellt wurden, und denen, die von einem Mitgliedstaat stammen, zu rechtfertigen.

89      Sodann ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der von ihr hierfür angeführten Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen ihren eigenen Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats.

90      Der Gerichtshof wurde nämlich, worauf im Übrigen auch die Kommission hinweist, in der Rechtssache, in der das Urteil Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) ergangen ist, nicht mit der Frage des Zugangs zu der Kommission vorliegenden Schriftsätzen eines Mitgliedstaats befasst. Somit kann, da sich der Gerichtshof darauf beschränkt hat, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, aus diesem Urteil nicht darauf geschlossen werden, dass der Zugang zu Dokumenten allein auf die von einem Unionsorgan erstellten Schriftsätze, unter Ausschluss der Schriftsätze eines Mitgliedstaats, beschränkt wäre.

91      Aus demselben Grund ist auch das Argument der Kommission in Bezug auf die Ausführungen des Gerichtshofs zur Waffengleichheit zurückzuweisen, da der Gerichtshof, als er in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) ausgeführt hat, dass „nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen“, sich nicht zu der Situation geäußert hat, in der die Kommission mit einem Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats befasst gewesen wäre. Aus der Begründung, zu der die Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) gehört, ergibt sich nämlich insbesondere in Verbindung mit Rn. 91 dieses Urteils, dass der Gerichtshof nur darauf hingewiesen hat, dass, da im Unterschied zu den anderen Beteiligten eines Gerichtsverfahrens nur das betreffende Organ einer Verpflichtung zur Transparenz gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 unterliegt, die Waffengleichheit beeinträchtigt sein könnte, wenn das Organ verpflichtet wäre, Zugang zu seinen eigenen Schriftsätzen mit Bezug auf ein laufendes Gerichtsverfahren zu gewähren.

92      Außerdem ist zum einen diese Erwägung in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) in einem von dem der vorliegenden Rechtssache verschiedenen Kontext geäußert worden. Sie erfolgte nämlich im Rahmen der Prüfung der Tragweite der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, wie sie sich aus Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, in Bezug auf einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsschriftsätzen in anhängigen Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 86 dieses Urteils festgestellt, dass, wenn der Inhalt der Kommissionsschriftsätze Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die Gefahr bestünde, dass die an den Schriftsätzen geübte Kritik über ihre eigentliche rechtliche Bedeutung hinaus den von dem Organ vor den Unionsgerichten vertretenen Standpunkt beeinflusst, und dann in Rn. 87 seines Urteils ausgeführt, dass eine solche Situation das Gleichgewicht zwischen den Parteien stören könnte, da nur das Organ bei einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten dazu verpflichtet wäre, seine Schriftsätze freizugeben. In der vorliegenden Rechtssache geht es dagegen um einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens, so dass die Erwägungen zur Waffengleichheit, wie sie in den Rn. 86 und 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) dargelegt werden, im vorliegenden Fall irrelevant sind. Zum anderen ist, soweit die Kommission mit ihrem Argument aus Rn. 87 dieses Urteils geltend zu machen beabsichtigt, dass jede Partei eines Gerichtsverfahrens frei über ihre eigenen Schriftsätze verfüge, auf die Prüfung dieses Vorbringens in den nachstehenden Rn. 93 bis 97 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

93      Was schließlich das Vorbringen zur Befugnis des Mitgliedstaats, über seine für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze zu verfügen, betrifft, ist zwar darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und dass es abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze zugänglich zu machen (Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, Slg, EU:C:2000:181, Rn. 10, und Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 88).

94      Die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung steht jedoch der Einbeziehung der in Rede stehenden Schriftsätze in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und damit in den der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht entgegen.

95      Zum einen ist nämlich festzustellen, dass weder der Gerichtshof noch das Gericht in der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten geprüft haben. Sie haben auch nicht darüber befunden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine Partei der Verbreitung ihrer Schriftsätze durch eine andere Partei des Verfahrens widersetzen kann.

96      Außerdem ist jedenfalls festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines Gerichtsverfahrens betrifft, das zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags abgeschlossen war. Dagegen betrafen die oben in Rn. 93 angeführten Erwägungen die Verbreitung von Schriftsätzen in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die Befugnis jeder Partei, frei über ihre eigenen Schriftsätze zu verfügen, reicht, soweit sie es der betreffenden Partei erlaubte, sich jeder Form der Verbreitung des Inhalts ihrer eigenen Schriftsätze zu widersetzen; jedenfalls hat eine solche Befugnis, sobald das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, Grenzen. Nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens ist nämlich das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen zumindest in Form einer Zusammenfassung bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, da ihr Inhalt möglicherweise in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und gegebenenfalls auch Eingang in das abschließende Urteil gefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 106). Überdies kann sich der Inhalt der Schriftsätze eines Mitgliedstaats in den von einem Organ für dasselbe Verfahren erstellten Schriftsätzen widerspiegeln, sei es in zusammengefasster Form oder über die von dem Organ entgegengehaltenen Argumente. Die eventuelle Verbreitung der eigenen Schriftsätze durch das Organ gewährt daher gegebenenfalls einen gewissen Zugang zum Inhalt der Schriftsätze des betreffenden Mitgliedstaats.

97      Zum anderen ist, was im vorliegenden Fall die von einem Mitgliedstaat erstellten Schriftsätze betrifft, zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Bestimmung dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 31; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 76, 81, 83 und 93). Zwar verleiht diese Bestimmung dem Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und einem Organ vorliegen, nach freiem Ermessen widersprechen könnte (Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 75), doch erlaubt sie es ihm, sich an der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu dem fraglichen Dokument zu beteiligen; dies schließt im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren erstellte Schriftsätze ein.

98      Als Zweites macht die Kommission geltend, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV als auch die Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichtsdokumenten ins Leere laufen und ausgehebelt würden, wenn der Zugang zu von einem Mitgliedstaat für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen gewährt werden müsste. Dann könnte nämlich von der Kommission stets Zugang zu den Abschriften aller Dokumente verlangt werden, die ihr im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens übermittelt worden seien, obwohl der Richter keinen Zugang zu ihnen gewähren könnte. Außerdem hinge, über die Aushebelung der Sonderbestimmungen hinaus, ein Recht auf Zugang zu den Schriftsätzen der anderen Parteien in jedem einzelnen Fall davon ab, ob die Kommission an einem Gerichtsverfahren beteiligt sei, was dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden System zuwiderliefe.

99      Zunächst ist das Argument der Kommission in Bezug auf eine Aushebelung der Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichtsdokumenten zurückzuweisen.

100    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar in Bezug auf Kommissionsschriftsätze entschieden worden ist, dass, solange das Gerichtsverfahren anhängig sei, eine Verbreitung dieser Schriftsätze die Besonderheiten dieser Dokumentenkategorie nicht beachten und darauf hinauslaufen würde, dass der nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV bestehende Ausschluss des Gerichtshofs vom Kreis derjenigen Organe, für die der Transparenzgrundsatz gilt, großteils seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 95). Außerdem ist entschieden worden, dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnungen der Unionsgerichte ein Recht Dritter auf Zugang zu den bei diesen Gerichten im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätzen vorsähen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 99).

101    Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführten Erwägungen nicht geeignet sind, eine Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines Gerichtsverfahrens auszuschließen.

102    Die oben in Rn. 100 angeführten Erwägungen sind nämlich bei der Auslegung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 94, 95, 99, 100 und 102), was notwendigerweise voraussetzt, dass sie der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Kommission ist festzustellen, dass in Anbetracht der Rn. 72, 73 und 81 des vorliegenden Urteils dieselben Erwägungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen eines Mitgliedstaats gelten.

103    Zum anderen soll zwar die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht im Licht des Systems der in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 111, und Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, Slg, EU:C:2012:394, Rn. 53). Außerdem ergibt sich sowohl aus Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV als auch aus der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die Beschränkungen der Geltung des Transparenzgrundsatzes hinsichtlich der Rechtsprechungstätigkeit dieselbe Zielsetzung verfolgen, nämlich zu gewährleisten, dass der Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt wird, ohne den Schutz der Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 84).

104    Somit kann entgegen der Auffassung der Kommission der Schutz von Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch die Anwendung der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleistet werden, wobei nach der Rechtsprechung bei der Auslegung der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren berücksichtigt werden kann, dass die spezifischen Bestimmungen über die Unionsgerichte kein Zugangsrecht Dritter zu den bei diesen Gerichten vorgelegten Schriftsätzen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 100).

105    Daher hat die Einbeziehung der in Rede stehenden Schriftsätze in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Beeinträchtigung des Zwecks der Sonderbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten betreffend Gerichtsverfahren zur Folge.

106    Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in Anwendung des Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) bereits entschieden hat, dass sich aus dem Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht nicht zwingend ergibt, dass allein das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, befugt ist, den Zugang zu den Unterlagen des betreffenden Gerichtsverfahrens zu gewähren, zumal die Risiken einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Gerichts durch diesen Verhaltenskodex und den auf Unionsebene gewährten gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen der Kommission über die Gewährung des Zugangs zu den ihr vorliegenden Dokumenten hinreichend berücksichtigt werden (Urteil vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C‑174/98 P und C‑189/98 P, Slg, EU:C:2000:1, Rn. 17 und 19). Mangels entsprechender Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte den Zugang Dritter zu den Dokumenten nicht regeln (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 89, vgl. auch entsprechend in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1999, Interporc/Kommission, T‑92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und 46).

107    Soweit die Kommission vorträgt, diese Einbeziehung hätte zur Folge, dass Zugang zu allen Dokumenten zu gewähren sei, die die Kommission von den Unionsgerichten erhalten habe, einschließlich nicht nur der Schriftsätze aller Parteien, sondern auch der Sitzungsprotokolle, ist sodann festzustellen, dass die Schlussfolgerung oben in Rn. 83, wonach die Schriftsätze eines Mitgliedstaats, die einem Organ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelt worden sind, nicht zwangsläufig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen sind, in keiner Weise die Antwort auf die sich davon unterscheidende Frage vorwegnimmt, ob von dem Gericht selbst erstellte und einem Organ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelte Schriftstücke ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da aber der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits in Anbetracht des einzigen Klagegrundes des Klägers auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Kommission beschränkt ist, ihm Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen zu gewähren, braucht das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Verordnung Nr. 1049/2001 auch auf andere einem Organ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelte Dokumente wie insbesondere Sitzungsprotokolle anwendbar wäre. Nach der Rechtsprechung darf der Unionsrichter nämlich nicht ultra petita entscheiden (Urteile vom 14. Dezember 1962, Meroni/Oberste Behörde, 46/59 und 47/59, Slg, EU:C:1962:44, 801, und vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission, 37/71, Slg, EU:C:1972:57, Rn. 12).

108    Außerdem ist zu dem Argument der Kommission, die Einbeziehung der Schriftsätze anderer am Gerichtsverfahren beteiligter Parteien in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte zur Folge, den Zugang zu allen Dokumenten aller Parteien der Verfahren zu eröffnen und das Bestehen eines solchen Zugangsrechts von der Beteiligung der Kommission an dem betreffenden Gerichtsverfahren abhängig zu machen, darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung mangels entsprechender Sonderregelungen der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit dem Argument eingeschränkt werden kann, dass in den Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte das Recht Dritter auf Zugang zu den Dokumenten nicht geregelt ist. Unbeschadet der – von der sich in der vorliegenden Rechtssache stellenden Frage unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer zu unterscheidenden – Frage, ob jeder im Rahmen eines jeden Gerichtsverfahrens erstellte Schriftsatz jeder Partei in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten einbezogen ist, ist daher davon auszugehen, dass der Umstand, dass ein etwaiger Zugang zu diesen Schriftsätzen im Fall eines bei einem Organ gestellten Antrags von dessen Beteiligung an dem betreffenden Gerichtsverfahren abhängig wäre, nicht geeignet sein kann, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 einzuschränken. Diese Abhängigkeit wäre nämlich nur die Folge des Fehlens spezifischer Vorschriften, die vor den Unionsgerichten den Zugang Dritter zu den im Hinblick auf Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen regeln.

109    Soweit schließlich zum einen die Kommission geltend machen möchte, dass Anträge auf Zugang zu Schriftsätzen eines Mitgliedstaats an den Gerichtshof oder an den Mitgliedstaat, der Urheber der Schriftsätze sei, zu richten seien, ist bezüglich einer etwaigen Verpflichtung, einen Antrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen an den Gerichtshof zu richten, darauf hinzuweisen, dass sich nach der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung aus dem Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht nicht zwingend ergibt, dass allein das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, befugt ist, den Zugang zu den Unterlagen des betreffenden Gerichtsverfahrens zu gewähren. Nach der Verordnung Nr. 1049/2001 kann ein Antrag auf Zugang zu der Kommission vorliegenden Dokumenten an die Kommission gerichtet werden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt sind.

110    Was zum anderen eine etwaige Verpflichtung, einen Antrag bei dem Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, betrifft, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 die Urheberregel abgeschafft hat, nach der der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber ein Dritter war, direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten war (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 56, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2012:75, Rn. 28), was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.

111    Außerdem kann sich eine solche Verpflichtung, einen Zugangsantrag bei dem Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV ergeben, der, wie aus den oben in Rn. 81 dargelegten Erwägungen hervorgeht, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass mit ihm in Bezug auf den Zugang zu den für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen die Urheberregel wiedereingeführt worden wäre. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne enthält, ergibt sich nämlich aus den Erwägungen in Rn. 81, dass weder diese Bestimmung noch die Art der betreffenden Schriftsätze vorschreibt, im Hinblick auf die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zwischen den von der Kommission stammenden und den von einem Mitgliedstaat stammenden Schriftsätzen zu unterscheiden.

112    Daher ist entgegen dem Vorbringen der Kommission und ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen vom Kläger insoweit vorgebrachten Argumente zu prüfen, festzustellen, dass die in Rede stehenden Schriftsätze keine Dokumente des Gerichtshofs darstellen, die als solche nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und damit vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeschlossen wären.

113    Nach alledem, insbesondere nach den oben in den Rn. 48 bis 83 getroffenen Feststellungen, hat die Kommission dadurch, dass sie im Beschluss vom 3. April 2012 davon ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, gegen Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung verstoßen.

114    Somit ist dem einzigen Klagegrund und demnach dem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012, soweit dem Kläger darin der Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen verweigert worden ist, stattzugeben.

 Kosten

115    Was erstens die dem Kläger und der Kommission entstandenen Kosten betrifft, so bestimmt Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann allerdings das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Ferner entscheidet das Gericht nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

116    Im vorliegenden Fall ist zwar, wie das Gericht festgestellt hat, die Klage gegenstandslos geworden, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 gerichtet ist, doch ist ihr stattgegeben worden, soweit sie auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 gerichtet ist.

117    Gleichwohl hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Kläger im Fall einer teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012, wegen eines außergewöhnlichen Grundes die eigenen Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag wurde mit der auf der Website des Klägers vorgenommenen Veröffentlichung der Klagebeantwortung, der Erwiderung und des Streithilfeschriftsatzes des Königreichs Schweden sowie eines Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem Kläger über diese Veröffentlichung begründet. Nach Auffassung der Kommission hat der Kläger mit der Veröffentlichung dieser auf ein anhängiges Gerichtsverfahren bezogenen Dokumente die Grundsätze der Waffengleichheit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege verletzt.

118    Insoweit ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen genießen (Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135). So darf nach Art. 5 Abs. 8 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts keine dritte Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten des Gerichts oder, wenn die Rechtssache noch anhängig ist, des Präsidenten des mit ihr befassten Spruchkörpers die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensschriftstücke einsehen. Ferner kann diese Genehmigung nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht beizufügen ist.

119    Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 136). Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien hat, von ihnen nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 137).

120    Nach der Rechtsprechung stellt ein diesem Grundsatz zuwiderlaufendes Verhalten einen Rechtsmissbrauch dar, der bei der Aufteilung der Kosten wegen eines außergewöhnlichen Grundes gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 139 und 140).

121    Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sowohl bestimmte Schriftsätze bezüglich der vorliegenden Rechtssache, darunter neben seiner Erwiderung insbesondere die Klagebeantwortung der Kommission, veröffentlicht hat, als auch einen Schriftverkehr zwischen den Parteien über diese Veröffentlichung, nämlich ein Schreiben der Kommission, mit dem er zur Entfernung der beiden genannten Schriftsätze von seiner Website aufgefordert wird, und seine Antwort darauf. Außerdem macht die Kommission geltend, dass der Kläger auch den Streithilfeschriftsatz des Königreichs Schweden veröffentlicht habe, was der Kläger nicht bestritten hat.

122    Zudem steht fest, dass diese Veröffentlichungen mit Kommentaren des Klägers versehen worden sind. So ist die Veröffentlichung der Klagebeantwortung und der Erwiderung mit einer kurzen Anmerkung versehen worden, in der es heißt, dass die Kommission es nach wie vor ablehne, dem Kläger den Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen zu gewähren. Der Kläger habe in seiner Replik die diesbezügliche Argumentation der Kommission „auseinander genommen“. Die Veröffentlichung des in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftwechsels ist in einer Anmerkung des Klägers mit der Überschrift „EU-Kommission will Internetveröffentlichung von Schriftsätzen zur Vorratsdatenspeicherung verhindern“ eingefügt. In dieser in einer verhältnismäßig kritischen Sprache verfassten Anmerkung ist u. a. zu lesen, dass die Weigerung der Kommission, dem Kläger Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen zu gewähren, im „krassen Gegensatz“ zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe und dass die Kommission sich der Veröffentlichung ihrer „aussichtslosen Geheimhaltungsversuche“ widersetze. Bei beiden Anmerkungen haben Internetnutzer die Möglichkeit, Kommentare zu veröffentlichen, was im Rahmen der Veröffentlichung der genannten zweiten Anmerkung zu einigen sehr kritischen Kommentaren betreffend die Kommission geführt hat.

123    Es ist festzustellen, dass die Veröffentlichung der Klagebeantwortung der Kommission sowie des Schriftwechsels in Bezug auf diese Veröffentlichung durch den Kläger im Internet eine unangemessene Verwendung der ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übermittelten Verfahrensunterlagen im Sinne der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung darstellt.

124    Mit dieser Veröffentlichung hat der Kläger von seinem Recht auf Zugang zu den Schriftsätzen der Kommission bezüglich des vorliegenden Verfahrens zu anderen Zwecken als nur für die Vertretung seiner eigenen Interessen im Rahmen dieses Verfahrens Gebrauch gemacht und daher das Recht der Kommission beeinträchtigt, ihren Standpunkt unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu vertreten. Dies drängt sich umso mehr auf, als, wie sich oben aus Rn. 122 ergibt, bei dieser Veröffentlichung für Internetnutzer die Möglichkeit bestanden hat, Kommentare zu veröffentlichen, was zu einigen kritischen Kommentaren betreffend die Kommission geführt hat.

125    Darüber hinaus hat der Kläger nach dem Schreiben, mit dem die Kommission das Entfernen der Schriftsätze von seiner Website verlangt hat, diese Dokumente dort belassen.

126    Folglich ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Veröffentlichung der Kommissionsschriftsätze im Internet unter Verstoß gegen die oben in den Rn. 118 und 119 genannten Grundsätze einen Rechtsmissbrauch darstellt, der bei der Aufteilung der Kosten als außergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt werden kann.

127    Im Licht dessen ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles zu entscheiden, dass die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen hat.

128    Was zweitens die Kosten der Streithelfer betrifft, tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09), ergangen ist, zu gewähren, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.

2.      In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Herrn Breyer auf Zugang zu dem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24 ist der Rechtsstreit erledigt.

3.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Breyer entstandenen Kosten.

4.      Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.