Language of document : ECLI:EU:C:2000:567

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

12. Oktober 2000 (1)

„Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Fangquoten für Sardellen - Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-300/00 P(R)

Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, San Sebastián (Spanien),

Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, Bilbao (Spanien),

Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria, Santander (Spanien)

und

59 weiteren Rechtsmittelführern, die im Anhang namentlich aufgeführt sind,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwält R. García-Gallardo Gil-Fournier, Madrid, und D. Domínguez Pérez, La Coruña, Kanzlei S. J. Berwin & Co., square de Meeûs, 19, Brüssel (Belgien),

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2000 in der Rechtssache T-54/00 R (Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, II-0000) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Antrags, dem Antrag auf einstweilige Anordnung und den anderen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und Rechtsberaterin M. Sims-Robertson sowie F. Florindo Gijón, Generalsekretariat, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber

folgenden

Beschluss

1.
    Mit Schriftsatz, der am 4. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, die Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, die Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria, Vereinigungen von Reedern, die Schiffe besitzen, mit denen im ICES-Gebiet VIII Sardellen gefangen werden oder gefangen werden können (im Folgenden: drei Vereinigungen), und 59 Reeder (natürliche Personen, Gütergemeinschaften und Gesellschaften) mit Wohnsitz oder Sitz in den spanischen Provinzen Asturien, La Coruña, Ponteverda und Lugo (im Folgenden: 59 Reeder), die im Anhang namentlich aufgeführt sind, ein Rechtsmittel nach Artikel 225 EG und Artikel 50 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2000 in der Rechtssache T-54/00 R (Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt. Mit diesem Beschluss war ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1), soweit sie in der neunten Rubrik ihres Anhangs I D vorsieht, dass bis zu 3 000 t der Portugal in den ICES-Gebieten IX und X, CECAF 34.1.1, zugeteilten Sardellen-Quote von 5 220 t in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden dürfen, oder Erlass jeder sonstigen für angemessen gehaltenen Anordnung zurückgewiesen worden.

2.
    Die Rechtsmittelführer beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und den anderen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

3.
    Mit Schriftsätzen, die am 8. und 11. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union dem Gerichtshof ihre schriftlichen Stellungnahmen übermittelt.

4.
    Mit Schriftsätzen, die am 4. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben zum einen die Comunidad Autónoma del País Vasco und zum anderen Nicolás Martínez Rey y Nancy Benilde Vázquez Regueiro CB, Porvenir IV SL und Hnos. Deza SL, vertreten durch Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier, Madrid, und D. Domínguez Pérez, La Coruña, Kanzlei S. J.Berwin & Co., square de Meeûs, 19, Brüssel (Belgien), beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen zu werden.

5.
    Diese Anträge sind den Parteien zugestellt worden, und die Rechtsmittelführer haben hierzu mit am 6. September, die Kommission mit am 8. September und der Rat mit am 11. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Schriftsätzen Stellung genommen.

Rechtlicher Rahmen

6.
    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) lautet wie folgt:

„In Bezug auf die [T]ätigkeiten [zur Nutzung lebender Gewässerressourcen und der Aquakultur] besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird.

Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muss.“

7.
    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmt:

„Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.“

8.
    Die Französische Republik und die Portugiesische Republik tauschen seit 1995 Fangquoten aus. In Nummer 1.1 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) ist geregelt:

„Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeitvorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i)    Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

...“

9.
    In der Verordnung Nr. 2742/1999 sind für das Jahr 2000 für bestimmte Fischbestände, darunter Sardellen, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) festgelegt. Die TAC für Sardellen ist in der achten und neunten Rubrik des Anhangs I D dieser Verordnung folgendermaßen festgelegt:

Insge-samt
Frank-reich
Spanien
Portugal
ICES-Gebiet VIII 16 000 1 600 14 400 -
ICES-Gebiete IX, X, CECAF 34.1.1

10 000

-

4 780

5 220

10.
    In der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 hat der Rat im Rahmen des in Randnummer 8 dieses Beschlusses erwähnten Austausches zugelassen, dass von der Portugal zugeteilten Quote von 5 220 t Sardellen bis zu 3 000 t in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden dürfen (im Folgenden: streitige Vorschrift).

Das Verfahren vor dem Gericht

11.
    Mit Klageschrift, die am 11. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift der Verordnung Nr. 2742/1999 und auf Feststellung, dass Nummer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 rechtswidrig ist.

12.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. März 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG ferner beantragt, den Vollzug der streitigen Vorschrift auszusetzen oder jede sonstige für angemessen gehaltene Anordnung zu erlassen.

Der angefochtene Beschluss

13.
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Klage dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig sei.

    

14.
    Hinsichtlich der Klage der 59 Reeder hat sich der Richter der einstweiligen Anordnung auf folgende Erwägungen gestützt:

„30    Ist ein Gemeinschaftsorgan aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet, die Folgen der von ihm beabsichtigten Maßnahme für bestimmte Personen zu berücksichtigen, so werden diese dadurch nach ständiger Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, sowie Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).

31    Der einzige Zweck der beiden von den 59 Reedern angeführten Vorschriften besteht jedoch darin, den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit festlegen kann, so dass diese Vorschriften die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nur allgemein betreffen.

32    Bezüglich des Arguments, dass die streitige Vorschrift für einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gelte, ergibt sich aus den Akten, dass die drei Vereinigungen und die 59 Reeder gemäß dem Antrag auf einstweilige Anordnung zwar alle in Betracht kommenden Nutznießer einer Lizenz zum Sardellenfang in dem betreffenden Gebiet darstellen, die durch die streitige Entscheidung benachteiligt werden, da es sich um diejenigen handelt, die von den spanischen Behörden für das erste Quartal des Jahres eine Genehmigung erhalten haben; die Zahl der vom vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung erfassten Schiffe ist jedoch höher als die Zahl der Schiffe, die zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags über eine Genehmigung für das erste Quartal 2000 verfügten, denn es wurden auch die Schiffe mit einbezogen, für die eine Genehmigung für das zweite Quartal beantragt werden sollte.

33    Die Zahl der Lizenzen zum Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII kann sich somit von einem Quartal zum anderen je nach den Anträgen der Wirtschaftsteilnehmer ändern; dies zeigt, dass die spanischen Fischer, die eine Lizenz für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII besitzen, nur eine Gruppe mit variabler Zusammensetzung bilden und keinen geschlossenenund begrenzten Kreis. Die französischen und portugiesischen Sardellenfischer in dem betreffenden Gebiet sind jedenfalls auch, wenn nicht in erster Linie, von der streitigen Vorschrift betroffen.

34    Demzufolge sind die 59 Reeder von der streitigen Vorschrift nicht individuell betroffen. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die streitige Vorschrift sie unmittelbar betrifft, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.“

15.
    Hinsichtlich der Klage der drei Vereinigungen hat der Richter der einstweiligen Anordnung seine Entscheidung wie folgt begründet:

„35    Die Vereinigungen haben nur geltend gemacht, dass ihre Klagebefugnis zu bejahen sei, da ihre Mitglieder klagebefugt seien.

36    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Die 59 Reeder sind aber, wie oben dargelegt, nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen anzusehen. Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Mitglieder der drei Vereinigungen in einer anderen Lage als die 59 Reeder sind, kann die von diesen Vereinigungen erhobene Klage nicht für zulässig erklärt werden.

37    Daraus folgt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung die Vereinigungen im vorliegenden Fall nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen ansehen kann. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie von der streitigen Vorschrift unmittelbar betroffen sind, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.“

Vorbringen der Parteien

Vorbringen der Rechtsmittelführer

16.
    Die Rechtsmittelführer werfen dem Richter der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen vor, den Begriff der individuell betroffenen Person im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG falsch ausgelegt zu haben.

17.
    Was die 59 Reeder anbelangt, machen die Rechtsmittelführer einleitend geltend, dass das Gericht diesen Begriff weit auslegen müsse. Eine enge Auslegung verstoße gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, weil den Rechtsmittelführern dadurch ihre Verteidigungsrechte genommen würden. Mangels eines vor nationalen Gerichten anfechtbaren Rechtsakts zur Durchführung der Verordnung Nr. 2742/1999 könne der Gerichtshof nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung nicht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG überprüfen, so dass den Rechtsmittelführern nur die Möglichkeit einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung offen stehe.

18.
    Die Rechtsmittelführer bestreiten zwar nicht, dass es sich bei der Verordnung Nr. 2742/1999 um eine allgemeine Regelung handele, sind aber der Ansicht, dass diese Verordnung - trotz ihres normativen Charakters - sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände unmittelbar und individuell betreffe und sie daher in ähnlicher Weise wie einen Adressaten einer Entscheidung individualisiere.

19.
    Der Richter der einstweiligen Anordnung habe die Artikel 2 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses falsch ausgelegt. Wie die Vorschriften, die Gegenstand der Urteile vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207), vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30) gewesen seien, verpflichteten diese Artikel die Gemeinschaftsorgane, beim Erlass der streitigen Vorschrift die Interessen der Unternehmer zu berücksichtigen. Der Kontext der vorliegenden Rechtssache unterscheide sich sehr von dem anderer Rechtssachen im Fischereibereich, in denen das Gericht die sich aus den vorgenannten Artikeln ergebenden Verpflichtungen als zu allgemein angesehen habe, um eine konkrete Gruppe von Unternehmern zu individualisieren (Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-194//95, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II-2271). In der vorliegenden Rechtssache seien die betroffenen Personen nämlich wesentlich klarer eingegrenzt, da u. a. aufgrund von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23; im Folgenden: Beitrittsakte), der Spanien 90 % und Frankreich 10 % der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII zuteile, nur spanische und französische Unternehmer in diesem Gebiet fischen dürften.

20.
    Der Rat habe die Zahl der Schiffe, die in dem betroffenen Gebiet im Jahr 2000 fischen dürften, hinreichend genau kennen können, da diese Zahl dieselbe wie in den vorhergehenden Jahren gewesen sei.

21.
    Entgegen den Ausführungen des Richters der einstweiligen Anordnung in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses würden die spanischen Reederdurch die Genehmigung der Quotenübertragung sowohl wirtschaftlich als auch in biologischer Hinsicht und hinsichtlich der Umwelt erheblich geschädigt. Die spanischen Reeder seien in weitem Umfang auf den Sardellenfang in dem ICES-Gebiet VIII angewiesen, und es sei für sie schwierig, sich umzustellen.

22.
    Die Rechtsmittelführer bildeten daher einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die durch die streitige Vorschrift besonders betroffen seien. Es gebe im vorliegenden Fall zwei klar zu unterscheidende Gruppen: diejenigen, die von der Quotenübertragung profitierten, und diejenigen, die nicht davon profitierten. Die spanischen Unternehmer gehörten der zweiten Gruppe an. Die Rechtmittelführer räumen ein, dass dieser Kreis im vorliegenden Fall, nicht abschließend im strengen Sinne festgelegt sei, da die Lizenzen quartalsweise vergeben würden, machen aber geltend, dass er de facto definitiv und abschließend festgelegt sei, da der Zugang für einen anderen Unternehmer nur theoretisch bestehe und fast unmöglich sei. Die Liste der Schiffe, die berechtigt seien, in dem ICES-Gebiet VIII Sardellen zu fischen, sei sehr beständig und ändere sich nicht von einem Jahr zum anderen, es sei denn durch den Austausch von Schiffen.

23.
    Da sie eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2742/1999 binnen zwei Monaten hätten erheben müssen, hätten sie nicht abwarten können, bis die Lizenzen für die vier Quartale des Jahres 2000 vergeben worden seien. Die Rechtsmittelführer haben ihrer Rechtsmittelschrift Listen von Schiffen beigefügt, die für die ersten drei Quartale 2000 eine Lizenz für die Wadenfischerei erhalten hätten. Danach hätten 66,6 % dieser Schiffe in diesen drei Quartalen gefischt, von denen wiederum 77 % im ersten Quartal 2000 gefischt hätten. Bei Klageerhebung habe der Kreis von Unternehmern somit einen zu 77 % geschlossenen Kreis dargestellt.

24.
    Was die drei Vereinigungen anbelangt, tragen die Rechtsmittelführer vor, wenn die einzelnen Reeder hinsichtlich eines allgemeinen Rechtsakts wie der Verordnung Nr. 2742/1999 individuell klagebefugt seien, könnten die drei Vereinigungen, die die Interessen dieser Reeder verträten, selbst eine Klage erheben, weil sie mittelbar klagebefugt seien und der Grundsatz der Verfahrensökonomie dies gebiete.

Das Vorbringen des Rates und der Kommission

25.
    Der Rat ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil es zum einen auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Klagegründe verweise, die andere Fragen als die Zulässigkeit der Klage beträfen, und weil mit ihm zum anderen die vom Richter der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 32 und 33 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Tatsachenwürdigung beanstandet werde.

26.
    Hinsichtlich der Begründetheit gebe es keinen Zweifel, dass die spanischen Reeder ausschließlich in ihrer objektiven Eigenschaft als Unternehmer betroffen seien, die in dem der Verordnung Nr. 2742/1999 unterliegenden Fischereisektor tätig seien.

27.
    Was das Argument anbelange, das auf die Aufteilung der TAC für Sardellen in dem ICES-Gebiet VIII durch den Beitrittsakt gestützt werde, so sei es ohne Bedeutung, ob die relative Stabilität durch eine Bestimmung eines Beitrittsakts oder durch eine Verordnungsbestimmung festgelegt werde. Wegen der Natur des Grundsatzes der relativen Stabilität schließe die Rechtsprechung aus, dass die einzelnen Reeder daraus irgendein Recht herleiten könnten (Beschluss Area Cova u. a./Rat, Randnr. 51). Die von den Rechtsmittelführern vertretene Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 3760/92 sei absurd, denn sie führe zu dem Ergebnis, dass auch die Verbraucher hinsichtlich sämtlicher Verordnungen über die Verwaltung der Fischereiressourcen klagebefugt wären, weil dieser Artikel Erzeuger und Verbraucher gleichstelle.

28.
    Was den Umfang des Adressatenkreises der Verordnung Nr. 2742/1999 anbelange, räumten die Rechtsmittelführer selbst ein, dass der Adressatenkreis dieser Verordnung kein geschlossener Kreis im juristischen Sinne sei. Die Frage, ob der Adressatenkreis eines Rechtsakts offen oder geschlossen sei, könne nur im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts beurteilt werden, und der Rat habe, wie die Rechtsmittelführer eingeräumt hätten, bei Erlass der Verordnung Nr. 2742/1999 nicht gewusst, welche Fischer eine Fanglizenz für das Jahr 2000 erhalten würden. Die Tatsache, dass sich Vorschriften auf einige ihrer Adressaten de facto unterschiedlich auswirkten, reiche nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um diese zu individualisieren (Beschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987), so dass aus den angeblich unterschiedlichen Auswirkungen der Verordnung Nr. 2742/1999 auf die spanischen Unternehmer einerseits und die französischen und portugiesischen Unternehmer andererseits keine Folgen hergeleitet werden könnten.

29.
    Die Kommission hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil die Rechtsmittelführer zum einen nicht die genauen Gründe angäben, warum die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung rechtsfehlerhaft sein solle, und weil zum anderen kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da die Verordnung Nr. 2742/1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 (ABl. L 163, S. 3) geändert worden sei, um im Jahr 2000 die Lage wiederherzustellen, die in den vorhergehenden Jahren bestanden habe.

30.
    Zur Begründetheit vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 3760/92, den Bedürfnissen der Erzeuger und der Verbraucher Rechnung zu tragen, eine völlig andere sei als die Verpflichtungen aus den Verordnungen, die Gegenstand der Urteile Piraiki-Patraiki/Kommission und Antillean Rice Mills u. a./Kommission gewesen seien. Was das Bestehen eines geschlossenen Kreises von Unternehmern anbelange, auf den die streitige Vorschrift anwendbar sein solle, so beanstandeten die Rechtsmittelführer die Tatsachenwürdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung und hätten jedenfalls nicht dargetan, dass eine Änderung der durch die Lizenzen für den Sardellenfang Begünstigten völlig unmöglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

31.
    Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein.

32.
    Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass sie tatsächlich falsch ist - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.

33.
    Dem Rechtsmittelgrund zufolge soll der Richter der einstweiligen Anordnung den Begriff der durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG falsch gewürdigt und deshalb den Aussetzungsantrag für unzulässig erklärt haben.

34.
    Zwar ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, doch ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft macht, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später wegen Unzulässigkeit der Klage ablehnt (Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P(R), Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 89).

35.
    Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers durchgeführt werden. Das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, greift der Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache im Übrigen nicht vor.

36.
    Als individuell betroffen kann nur angesehen werden, wer in seiner Rechtsposition wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt ist und daher in ähnlicher Weise individualisiert ist wie ein Adressat (Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).

37.
    In der vorliegenden Rechtssache ist erstens zu dem von den Rechtsmittelführern einleitend vorgebrachten Argument, dass es unmöglich sei, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2742/1999 vom Gerichtshof anders als mittels einer Direktklage aufNichtigerklärung beurteilen zu lassen, darauf hinzuweisen, dass dies, selbst wenn es so wäre, keine Änderung des in den Artikeln 230 EG, 234 EG und 235 EG geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen könnte, das dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe überträgt. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (Beschlüsse vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).

38.
    Zweitens ist zu dem Argument, die Artikel 2 und 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3760/92 verpflichteten dazu, der besonderen Lage der Rechtsmittelführer Rechnung zu tragen, festzustellen, dass der einzige Zweck dieser Vorschriften, wie der Richter der einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt hat, darin besteht, den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit festlegen kann, so dass diese Vorschriften die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nur allgemein betreffen.

39.
    Ob der Rat die besondere Lage der Rechtsmittelführer kannte, ist insoweit unerheblich. Es widerspräche nämlich dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 Absatz 4 EG, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 40). Erst recht reicht die bloße Tatsache, dass der Urheber einer Handlung die besondere Situation einer Person kannte, die von den Auswirkungen der Vornahme der Handlung betroffen ist, nicht aus, um diese Person im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren.

40.
    Was drittens das Argument der besonderen Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf die Situation der Rechtsmittelführer anbelangt, so bestreiten diese die Ausführungen in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses, dass die französischen und die portugiesischen Sardellenfischer in dem betreffenden Gebiet jedenfalls auch, wenn nicht in erster Linie, von der streitigen Vorschrift betroffen seien. Die Rechtsmittelführer weisen auf die erheblichen Folgen in wirtschaftlicher Hinsicht und für die Umwelt hin, die sie aufgrund dieser Vorschrift zu tragen hätten. Diese betreffe nur zwei Gruppen: diejenigen, die von der Übertragung der Quoten profitierten (die französischen Reeder) und diejenigen, die nicht davon profitierten. Nur die spanischen Reeder gehörten der zweiten Gruppe an.

41.
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Folgen in wirtschaftlicher Hinsicht und für die Umwelt, die die Rechtsmittelführer nach ihrem Vortrag aufgrund der streitigen Vorschrift zu tragen haben, für sich nicht ausreichen, um die Rechtsmittelführer hinsichtlich der Verordnung Nr. 2742/1999 zu individualisieren. In demangefochtenen Beschluss wird im Übrigen nicht auf solche Folgen eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, dass die Reeder anderer Mitgliedstaaten ebenfalls von der streitigen Vorschrift betroffen seien.

    

42.
    Im vorliegenden Fall hat der Richter der einstweiligen Anordnung keinen Rechtsfehler begangen, indem er in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass neben den spanischen Reedern auch andere Unternehmer von der streitigen Vorschrift betroffen seien. Zum Beispiel sind auch einige portugiesische Unternehmer von dem Quotentausch insoweit betroffen, als ihnen die Möglichkeit genommen wird, in den ICES-Gebieten IX und X, CECAF 34.1.1, Sardellen zu fischen.

43.
    Was viertens das Argument anbelangt, es bestehe ein begrenzter Kreis von Unternehmern, die von der streitigen Vorschrift besonders betroffen seien, so bestreiten die Rechtsmittelführer in erster Linie die Feststellung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass die spanischen Fischer, die eine Lizenz für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII besässen, eine Gruppe mit variabler Zusammensetzung bildeten und keinen geschlossenen und begrenzten Kreis.

44.
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung zur Tatsachenwürdigung des Richters der einstweiligen Anordnung gehört, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht unmittelbar beanstandet werden kann. Die Rechtsmittelführer tragen kein konkretes rechtliches Argument vor, sondern versuchen lediglich darzutun, dass die Gruppe de facto definitiv und abschließend festgelegt und dass ihre Zusammensetzung sehr beständig sei.

45.
    Des Weiteren kann die Frage, ob der Kreis der von einem Rechtsakt betroffenen Personen offen oder geschlossen ist, wie der Rat zu Recht vorgetragen hat, grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts und nicht im Nachhinein beurteilt werden, wie z. B. bei Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechtsakts oder bei Einlegung eines Rechtsmittels.

46.
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung ein Einzelner nur dann als wegen seiner Zugehörigkeit zu einem beschränkten Kreis von Marktteilnehmern individuell betroffen im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts angesehen werden, wenn das Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, verpflichtet war, bei Erlass des Rechtsakts der besonderen Lage dieser Marktteilnehmer Rechnung zu tragen (Urteile Piraiki-Patraiki/Kommission, Randnr. 31, Sofrimport/Kommission, Randnr. 11, vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnrn. 33 und 34, und Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnrn. 25 bis 30). Wie aus Randnummer 38 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, betreffen die von den Rechtsmittelführern in dieser Hinsicht angeführten Vorschriften die im Fischereisektor tätigen Unternehmer nur allgemein.

47.
    Somit ist die Schlussfolgerung, dass die Rechtsmittelführer das Bestehen eines beschränkten Kreises von Unternehmern, zu dem sie gehörten, als sie hinsichtlich der Verordnung Nr. 2742/1999 individualisierendes Element nicht dargetan hätten, rechtsfehlerfrei.

48.
    Aus alledem folgt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung keinen Rechtsfehler begangen hat, indem er den Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der 59 Reeder für unzulässig erklärt hat.

49.
    Hinsichtlich der drei Vereinigungen genügt die Feststellung, dass der Richter der einstweiligen Anordnung zutreffend entschieden hat, dass sie keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben könnten, wenn dies ihren Mitgliedern als Einzelnen verwehrt sei.

50.
    Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der von den Rechtsmittelführern zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemachte Klagegrund nicht durchgreift und das Rechtsmittel somit zurückzuweisen ist.

51.
    Was die im Rechtsmittelverfahren gestellten Streithilfeanträge anbelangt, so machen die Antragsteller ein Interesse im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Hauptsache geltend. Daher sind diese Anträge angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nur dann zu prüfen, wenn dem Rechtsmittel hinsichtlich der Zulässigkeit des Aussetzungsantrags stattzugeben wäre.

52.
    Da der Beschluss, mit dem der Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig erklärt worden ist, endgültig bestätigt wird, haben sich die zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer von der Comunidad Autónoma del País Vasco und von Nicolás Martínez Rey y Nancy Benilde Vázquez Regueiro CB, Porvenir IV SL und Hnos. Deza SL gestellten Streithilfeanträge erledigt.

Kosten

53.
    Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 Absatz 4, der auf das Rechtsmittelverfahren ebenfalls entsprechend anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

54.
    Gemäß Artikel 69 Absatz 6 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof im Fall der Erledigterklärung über die Kosten nach freiem Ermessen.Unter den vorliegenden Umständen haben die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1.    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.    Die Streithilfeanträge werden für erledigt erklärt.

3.    Die Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, die Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, die Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria und die 59 weiteren Rechtsmittelführer, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen die Kosten dieses Verfahrens.

4.    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Comunidad Autónoma del País Vasco, Nicolás Martínez Rey y Nancy Benilde Vázquez Regueiro CB, Porvenir IV SL und Hnos. Deza SL tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. Oktober 2000

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

G. C. Rodríguez Iglesias

Anhang

Agarimo CB

Armador Souto SL

Andacallado SL

Andrés Cipriano und Cipriano Teira Sampedro

Andrés García Boutureira

Angel Costa

Antonio y Fernando Queiruga Sampedro CB

Antonio Costa Vieitez

Arturo und Santiago Iglesias Martínez

Ayaso Casais Fco CB

Cabaleiro Otero Angel y Manuel CB

Carmen Estela CB

Centolo SL

Chono SL

Colla Pesca SL

Eduardo Antonio Carreño Casal

Encarnación Soteliño Dacosta

Eusebio SL

Eugenio González Busta y Pedro Busta Rodríguez CB

Fermín und Angel Manuel Chamorro Veiga

Francisco Galiñanes Domínguez

Francisco Monteagudo Ayaso

Francisco Vidal Tomé y otros SC

Gerardo González Lado

Hnos. Deza SL

Jesús Costa Piñeiro

Joaquín Gómez Burgos

José Antonio Martínez Calvo

José Teira Sampedro

López Calo SL

Luis Carreño Casal

Manuel Costa Trigo

Manuel García Martínez

Manuel Trigo Durán

Mi Nombre SA

Moropa SL

Muñiz Calvo SL

Muñiz Orellán Hermanos CB

Nuevo Eusebio Pérez CB

Nuevo Mirando al Mar CB

Nvo. Brisas de Lastres CB

Nuevo San Mateo CB

Nvo. Virgen Poderosa CB

Otero y Somoza CB

Percebellos CB

Pesquera Xurel SL

Pesqueras Illa de Arousa SL

Pesquerías Borraxeiro SA

Playa de Ares CB

Portorián SL

Ramón Baulo Aragunde

Rionovo CB

Santa Nina CB

Serviola Cuatro CB

Siempre Emperatriz CB

Ton e Hijos SL

Tongermún CB

Xoquinteira SL

Xoubiña de Portosín SL


1: Verfahrenssprache: Spanisch.