Language of document : ECLI:EU:C:2014:39

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

30. Januar 2014(*)

„Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus – Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 15 Buchst. c – Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts – Begriff des ‚innerstaatlichen bewaffneten Konflikts‘ – Gegenüber dem humanitären Völkerrecht autonome Auslegung – Beurteilungskriterien“

In der Rechtssache C‑285/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil dʼÉtat (Belgien) mit Entscheidung vom 16. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2012, in dem Verfahren

Aboubacar Diakité

gegen

Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Diakité, vertreten durch D. Caccamisi, avocate,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und B. Beutler als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie und A. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Simor, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung im ABl. 2005, L 204, S. 24, im Folgenden: Richtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Diakité, einem guineischen Staatsangehörigen, und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, im Folgenden: Commissaire général) wegen dessen Entscheidung, Herrn Diakité keinen subsidiären Schutz zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

3        Der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, und zwar des Abkommens (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, des Abkommens (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, des Abkommens (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen und des Abkommens (IV) über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (im Folgenden: die vier Genfer Abkommen) bestimmt:

„Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.       Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden …

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen … verboten:

a)       Angriffe auf Leib und Leben …

c)       Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

…“

4        Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977 sieht vor:

„1.      Dieses Protokoll, das den den [vier Genfer Abkommen] gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den [vier Genfer Abkommen] über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.

2.      Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.“

 Unionsrecht

5        In den Erwägungsgründen 5, 6 und 24 der Richtlinie heißt es:

„(5)      In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen.

(6)      Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(24)      Ferner sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte die in dem [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954])] festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge ergänzen.“

6        Nach ihrem Art. 2 Buchst. e bezeichnet im Sinne der Richtlinie der Ausdruck „‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden … und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will“.

7        Art. 15 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Ernsthafter Schaden“:

„Als ernsthafter Schaden gilt:

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

 Belgisches Recht

8        Art. 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern (loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers, im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980), bestimmt:

„§ 1  Der subsidiäre Schutzstatus wird einem Ausländer zuerkannt, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9ter fällt, für den aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 2 zu erleiden, und der unter Berücksichtigung der Gefahr den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will …

§ 2       Als ernsthafter Schaden gilt:

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9        Herr Diakité stellte am 21. Februar 2008 in Belgien einen ersten Asylantrag und berief sich darauf, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Protestbewegungen gegen das bestehende Regime der Repression und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

10      Der Commissaire général lehnte es ab, Herrn Diakité als Flüchtling anzuerkennen und ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese zweifache Entscheidung wurde vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat zur Schlichtung von ausländerbezogenen Streitfällen) bestätigt.

11      Ohne in der Zwischenzeit in sein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, stellte Herr Diakité am 15. Juli 2010 bei den belgischen Behörden einen zweiten Asylantrag.

12      Am 22. Oktober 2010 erließ der Commissaire général erneut eine Entscheidung, mit der die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt wurden. Die Verweigerung des subsidiären Schutzes wurde mit der Feststellung begründet, dass in Guinea keine Situation willkürlicher Gewalt oder eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 48/4 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestehe.

13      Diese zweifache Entscheidung war Gegenstand eines Rechtsbehelfs beim Conseil du contentieux des étrangers, der mit Urteil vom 6. Mai 2011 die zweifache Ablehnung des Commissaire général bestätigte.

14      In seiner beim Conseil d’État eingelegten Kassationsbeschwerde beanstandet Herr Diakité das Urteil des Conseil du contentieux des étrangers, soweit darin auf der Grundlage der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien entwickelten Definition des bewaffneten Konflikts festgestellt worden sei, dass die gemäß Art. 48/4 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht erfüllt sei.

15      In diesem Zusammenhang vertritt der Conseil d’État die Auffassung, dass angesichts des Urteils vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C‑465/07, Slg. 2009, I‑921), wie Herr Diakité vorbringt, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie autonom auszulegen sei und eine andere Bedeutung als die nach der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien habe.

16      Unter diesen Umständen hat der Conseil dʼÉtat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur dann Schutz gewährt, wenn ein „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne der Auslegung, die im humanitären Völkerrecht insbesondere in Anlehnung an den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen entwickelt wurde, vorliegt?

Wenn der Begriff „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ gemäß Art. 15 Buchst. c der Richtlinie gegenüber dem gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen autonom auszulegen ist, nach welchen Kriterien ist dann zu beurteilen, ob ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ vorliegt?

 Zur Vorlagefrage

17      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, auf der Grundlage der im humanitären Völkerrecht festgelegten Kriterien zu beurteilen ist, und wenn nicht, welche Kriterien bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Konflikt vorliegt, heranzuziehen sind, um festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteil Elgafaji, Rn. 31).

19      Der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie definierte Schaden besteht in einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

20      Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Ausdruck „internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ verwendet hat, der von den Begriffen abweicht, die dem humanitären Völkerrecht zugrunde liegen, wonach „internationale bewaffnete Konflikte“ einerseits und „bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter aufweisen“, andererseits unterschieden werden.

21      Der Unionsgesetzgeber wollte daher den Betroffenen nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten und bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter aufweisen, wie sie im humanitären Völkerrecht definiert sind, subsidiären Schutz gewähren, sondern auch bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, wenn bei diesen Konflikten willkürliche Gewalt eingesetzt wird. Insoweit brauchen nicht alle Kriterien gegeben zu sein, auf die sich der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen und Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, der diesen Artikel weiterentwickelt und ergänzt, beziehen.

22      Darüber hinaus regelt das humanitäre Völkerrecht die Austragung internationaler bewaffneter Konflikte und bewaffneter Konflikte, die keinen internationalen Charakter aufweisen, was auch bedeutet, dass das Vorliegen eines solchen Konflikts Voraussetzung für die Anwendung seiner Vorschriften ist (Urteil der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 2. Oktober 1995, Ankläger/Dusko Tadic alias „Dule“, Rechtssache Nr. IT‑94‑1‑AR72, Rn. 67).

23      Wenngleich das humanitäre Völkerrecht vor allem dadurch der Zivilbevölkerung im Konfliktgebiet Schutz bieten soll, dass die Kriegsfolgen für Menschen und Vermögenswerte begrenzt werden, sieht es anders als Art. 2 Buchst. e der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 15 Buchst. c nicht vor, dass bestimmten Zivilpersonen außerhalb des Konfliktgebiets und des Gebiets der am Konflikt beteiligten Parteien internationaler Schutz gewährt wird. Mit den Definitionen des Begriffs des bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht sollen demnach nicht die Fälle bestimmt werden, in denen ein solcher Schutz erforderlich wäre und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden sollte.

24      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfolgen das humanitäre Völkerrecht und die Regelung des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie, allgemeiner formuliert, unterschiedliche Ziele und führen klar voneinander getrennte Schutzmechanismen ein.

25      Darüber hinaus begründen bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge festgestellt hat, eine individuelle strafrechtliche Verantwortung. Daher ist das humanitäre Völkerrecht sehr eng mit dem internationalen Strafrecht verknüpft, wohingegen bei dem in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus subsidiären Schutzes keine solche Beziehung besteht.

26      Daher würden die jeweiligen Bereiche jeder der beiden Regelungen, die im humanitären Völkerrecht bzw. in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 15 Buchst. c festgelegt sind, verkannt, wenn ein Anspruch nach der letztgenannten Regelung von der Feststellung abhängig gemacht würde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Regelung erfüllt sind.

27      Da der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Richtlinie nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs folglich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, Slg. 2008, I‑11061, Rn. 17, und vom 22. November 2012, Probst, C‑119/12, Rn. 20).

28      Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen.

29      Während im Vorschlag der Kommission, der zum Erlass der Richtlinie geführt hat (KOM[2001] 510 endgültig), nach der Definition des ernsthaften Schadens in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorgesehen war, dass eine Bedrohung des Lebens, der Sicherheit oder der Freiheit des Antragstellers in einem bewaffneten Konflikt oder bei systematischen oder allgemeinen Menschenrechtsverletzungen eintreten kann, hat der Unionsgesetzgeber beschlossen, letztlich nur den Fall einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu berücksichtigen.

30      Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Elgafaji, Rn. 43).

31      Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (Urteil Elgafaji, Rn. 39).

32      In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt ist.

33      Darüber hinaus geht aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 24 der Richtlinie hervor, dass durch die Mindestkriterien für die Gewährung des subsidiären Schutzes die Möglichkeit geschaffen werden soll, die in dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge dadurch zu ergänzen, dass die Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, bestimmt werden und ihnen ein angemessener Status verliehen wird.

34      Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt.

35      Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.