Language of document : ECLI:EU:T:2017:442

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

28. Juni 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Dreieck darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑470/16

X-cen-tek GmbH & Co. KG mit Sitz in Wardenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Hillers,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 (Sache R 2565/2015‑4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Dreieck darstellt, als Unionsmarke,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),


Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Mai 2015 meldete die Klägerin, die X-cen-tek GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 5, 9 bis 12, 18, 22, 25 und 26 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Material (Klasse 5), Mobiltelefone und Kommunikationsausrüstung einschließlich bestimmten Zubehörs, Computertaschen, Schutzbekleidungsstücke, Rettungsmaterial (Klasse 9), medizinische Ausrüstung für die professionelle Hilfeleistung (Klasse 10), Apparate zur Beleuchtung (Klasse 11), Fahrradtaschen (Klasse 12), Reisekoffer (Handkoffer), Handkoffer (Suitcases) sowie Taschen für den Alltag, die Reise und den Sport (Klasse 18), Bänder verschiedener Art und Materialien zum Tragen, zum Transport und zum Verpacken, Stoffe zum Filtern oder zum Polstern (Klasse 22), Bekleidungsstücke im weiten Sinne (Klasse 25) und technisches Zubehör für Bekleidungsstücke (Klasse 26).

4        Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2015 wies die Prüferin die Anmeldung der Unionsmarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle betreffenden Waren zurück.

5        Am 21. Dezember 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung vom 28. Oktober 2015 eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Nach der Beschreibung durch die Beschwerdekammer besteht das fragliche Zeichen aus zwei einfachen, farblich unterschiedlich gestalteten Dreiecken in unterschiedlicher Größe, nämlich aus einem schwarzen gleichschenkeligen Dreieck, in dem sich ein weißes gleichschenkeliges Dreieck befinde, das leicht nach links verschoben sei. Dadurch sehe es aus, als ob das schwarze Dreieck ein Loch hätte. Die beiden Dreiecke höben sich nicht von anderen Dreiecken ab, und die Summe der beiden einfachen Elemente ergebe nicht mehr als die Summe ihrer Einzelteile. Das fragliche Zeichen enthalte nichts, was die Aufmerksamkeit des Verbrauchers anziehen könnte, da ihm insbesondere grafische Gestaltungsmerkmale fehlten, die es dem Verbraucher ermöglichten, das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Waren in Erinnerung zu behalten. Konkret reichten die unterschiedliche Größe der Dreiecke und deren kontrastierende Farbgebung dazu nicht aus.

8        Nach Ansicht der Beschwerdekammer gilt diese Analyse unabhängig davon, welchen Aufmerksamkeitsgrad die maßgeblichen Verkehrskreise hätten, und daher für sämtliche Waren, für die die Marke angemeldet worden sei, einschließlich einiger Waren der Klassen 5 und 10, die sich an spezialisierte Verbraucherkreise richteten.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

12      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe den von dem fraglichen Zeichen erweckten Gesamteindruck nicht richtig beurteilt, der dem Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft verleihe.

13      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

14      Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter diese Bestimmung Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer Wellenlinie], T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 66 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 67 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 68 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Licht dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens ausreiche, um die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen.

18      Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Grundform des fraglichen Zeichens zwar ein Dreieck sei, diese Form sich aber von einem einfachen Dreieck unterscheide. Die besondere Darstellung dieses Dreiecks schaffe nämlich ein „gestalterisches Spannungsfeld“, über das der Betrachter stolpere.

19      Dieses Spannungsfeld ergebe sich aus der Wandstärke des dargestellten Dreiecks, die derart ausgeprägt sei, dass dadurch ein deutlich wahrnehmbarer Rahmen gebildet werde, der unterschiedlich breit sei, wobei der rechte Schenkel etwa doppelt so breit sei wie der linke. Aufgrund dieser unterschiedlichen Breite hätten das äußere, schwarze Dreieck und das innere, weiße Dreieck verschiedene Achsen. Das Spannungsfeld werde zudem durch ein Denkspiel verstärkt, denn in dem fraglichen Zeichen könne man abwechselnd ein dickwandiges schwarzes Dreieck und ein vollflächiges weißes Dreieck sehen.

20      Das so geschaffene und durch die Besonderheiten des fraglichen Zeichens verstärkte Spannungsfeld animiere den Betrachter, das Zeichen noch einmal genau anzusehen, wodurch diesem ein charakteristischer Gesamteindruck verliehen werde. Daher gingen diese Besonderheiten über eine einfache schmückende Gestaltung eines Dreiecks, die sich von der Grundform nicht unterscheiden lasse, hinaus.

21      Das EUIPO hält dieses Vorbringen für unbegründet.

22      Was die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, JP Divver Holding Company/HABM [EQUIPMENT FOR LIFE], T‑642/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:753, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zum anderen ist ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. Urteil vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Eine Darstellung einer solchen Figur kann somit nur dann eine Kennzeichnungsfunktion erfüllen, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Darstellungen dieser Figur zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 23).

25      Allerdings hängt die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das fragliche Zeichen entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer derartige Besonderheiten aufweist, dass es die Verbraucher, die das maßgebliche Publikum bilden – wobei es sich um spezialisierte Verbraucherkreise handeln kann, wie dies das EUIPO für bestimmte von der Anmeldung erfasste Waren angenommen hat –, unter Berücksichtigung des von ihm hervorgerufenen Gesamteindrucks als Hinweis auf die betriebliche Herkunft in Erinnerung behalten werden.

27      Zunächst ist festzustellen, dass das fragliche Zeichen aufgrund seiner Zusammensetzung objektiv auf zwei verschiedene Arten beschrieben werden kann. Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, kann es nämlich folgendermaßen beschrieben werden: entweder als Kombination zweier Dreiecke (ein schwarzes gleichschenkeliges Dreieck, in dem sich ein weißes gleichschenkeliges Dreieck befindet, das leicht nach links verschoben ist) oder als schwarzes gleichschenkeliges Dreieck mit einem Loch. Der angefochtenen Entscheidung zufolge sah die Prüferin das fragliche Zeichen entsprechend der zweiten Beschreibung als ein gleichschenkeliges Dreieck an, das nur durch die ungleiche Wanddicke von einem üblichen Dreieck abweiche.

28      Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, besteht das fragliche Zeichen aus einfachen Elementen, die an sich keine Unterscheidungskraft haben, und enthält es in seiner konkreten Ausgestaltung keine Merkmale, durch die es die Aufmerksamkeit des Verbrauchers anziehen und es diesem ermöglichen könnte, das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft in Erinnerung zu behalten.

29      Konkret besteht die einzige grafische Besonderheit des gleichschenkeligen Dreiecks, das die Grundform des fraglichen Zeichens bildet, nämlich darin, dass dieses Dreieck schwarze Seiten hat, deren relativ hohe Wandstärke ungleich ist, denn die rechte Seitenlinie ist etwa doppelt so breit wie die beiden anderen.

30      Angesichts dessen, dass das fragliche Zeichen von einer Dreiecksform ausgehend gebildet ist, ist aber festzustellen, dass eine solche Form eine geometrische Grundfigur ist, die nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung als solche nicht geeignet ist, die Funktion, die betriebliche Herkunft zu identifizieren, zu erfüllen.


31      Im Übrigen ist angesichts dessen, dass aus der Beschreibung oben in Rn. 27 hervorgeht, dass das fragliche Zeichen als schwarzer dreieckiger Rahmen, der auf der rechten Seite breiter ist, in Erscheinung tritt, festzustellen, dass der Umstand, dass eine geometrische Grundfigur wie im vorliegenden Fall als Rahmen dargestellt wird, dem Zeichen, das aus einer solchen Darstellung besteht, keine Unterscheidungskraft verleihen kann. Dass es sich bei der Form einer geometrischen Grundfigur um einen Rahmen handelt, bedeutet nämlich im Vergleich zu einer einfachen Form, die durch einen Strich begrenzt ist, keinen merklichen Unterschied (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2015, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T‑209/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:701, Rn. 55).

32      Zur Gesamtbeurteilung, die dazu führen kann, dass in dem fraglichen Zeichen das Innere des schwarzen dreieckigen Rahmens als Darstellung eines zweiten vollflächigen weißen Dreiecks wahrgenommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das aus einer Kombination von Elementen besteht, denen jeweils die Unterscheidungskraft fehlt, nur dann Unterscheidungskraft haben kann, wenn konkrete Anhaltspunkte – wie die Art und Weise, in der die verschiedenen Elemente miteinander kombiniert sind – darauf hindeuten, dass das Zeichen insgesamt mehr darstellt als die bloße Summe seiner einzelnen Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2004, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], T‑393/02, EU:T:2004:342, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall ist aber mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass das fragliche Zeichen zwar als eine aus zwei Dreiecken bestehende Figur angesehen werden kann, dass sich diese Figur aber aus keiner besonderen Kombination ergibt, sondern exakt die Summe der beiden Elemente, aus denen sie besteht, bildet, da sich die Sichtbarkeit eines zweiten, weißen Dreiecks unmittelbar aus der Darstellung des ersten Dreiecks in Form eines schwarzen Rahmens ergibt.

34      Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass das zweite Dreieck auf einer anderen Achse liegt als das Dreieck, das die Grundform des fraglichen Zeichens bildet, jedoch sind sowohl die Existenz eines inneren Dreiecks als auch der Umstand, dass es auf einer anderen Achse als das äußere Dreieck liegt, bloße Folgen der oben in Rn. 29 festgestellten einzigen grafischen Besonderheit.

35      Zum einen bedeutet bereits die Tatsache, dass ein Dreieck durch einen Rahmen räumlich abgegrenzt ist, notwendigerweise, dass eine zweite, ähnliche geometrische Figur – die vollflächig ist und eine andere Farbe oder einen anderen Farbton hat – vorhanden ist, die das Innere dieses Rahmens bildet.


36      Da aber der Umstand, dass eine einfache geometrische Figur in Form eines Rahmens dargestellt wird, nicht geeignet ist, dem aus einer solchen Figur gebildeten Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen, kann das Vorhandensein von Elementen, die mit diesem Rahmen untrennbar verbunden sind, nämlich das Innere des Rahmens und das Bestehen eines farblichen Unterschieds, zu keinem anderen Ergebnis führen.

37      Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass sich die Klägerin auf den Hinweis beschränkt, dass es bei dem fraglichen Zeichen einen Farbunterschied zwischen dem dreieckigen Rahmen und dessen Inneren gebe – was ein Merkmal bildet, das sich notwendigerweise aus der Darstellung eines Dreiecks in Form eines Rahmens ergibt –, ohne jedoch zu behaupten, dass sich die verwendeten Farben Schwarz und Weiß für sich genommen im vorliegenden Fall auf das Vorhandensein von Unterscheidungskraft, die es den Verbrauchern ermöglichte, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren zu identifizieren, auswirke, und somit ohne der hierzu vorgenommenen Beurteilung der Beschwerdekammer entgegenzutreten.

38      Zum anderen ist die Tatsache, dass das Dreieck, das der Innenkontur des schwarzen dreieckigen Rahmens entspricht, auf einer anderen Achse liegt als das Dreieck, das der Außenkontur dieses Rahmens entspricht, d. h., dass die senkrechte Höhe des ersten Dreiecks gegenüber derjenigen des zweiten Dreiecks nach links versetzt ist, die bloße Folge dessen, dass der Rahmen auf der linken Seite schmaler als auf der rechten ist.

39      Das „gestalterische Spannungsfeld“, das die Klägerin darin sieht, dass die Achsen leicht unterschiedlich verlaufen, beruht auf einer reinen Behauptung. Die Unregelmäßigkeit, die die Klägerin so stark betont, ist nämlich ein relativ einfaches Merkmal, dessen fehlende Komplexität im Gegensatz zu den besondere Aufmerksamkeit weckenden Wirkungen steht, die sie ihm zuschreibt und die darin bestehen sollen, dass dieses durch ein Denkspiel verstärkte „gestalterische Spannungsfeld“ die Aufmerksamkeit des Betrachters derart wecke, dass er animiert werde, die das fragliche Zeichen bildende Figur noch einmal genau anzusehen. Vielmehr ist im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdekammer festgestellt hat – die diesem Zeichen entsprechende Figur nicht mehr als die Summe der beiden Dreiecke, aus denen sie besteht.

40      Außerdem ist festzustellen, dass das Dreieck eine geometrische Grundfigur ist, die zahlreiche Formen aufweisen kann, wobei das gleichschenkelige Dreieck die einzige absolut regelmäßige Form ist, so dass ein Betrachter im Allgemeinen nicht überrascht sein wird, in der Darstellung eines Dreiecks Unregelmäßigkeiten wahrzunehmen.


41      Schließlich ist hinsichtlich des Denkspiels, das die Klägerin in dem fraglichen Zeichen sieht, anzumerken, dass der Umstand, dass ein Zeichen aus zwei Elementen besteht, es generell ermöglicht, dass ein Betrachter das eine oder das andere Element beachtet, so dass keine Schlussfolgerung aus der Behauptung der Klägerin gezogen werden kann, dass im vorliegenden Fall das eine oder das andere der Dreiecke, aus denen das fragliche Zeichen besteht, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte.

42      Folglich reicht das von der Klägerin besonders hervorgehobene Merkmal nicht aus, um von der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung abzuweichen, aus der hervorgeht, dass ein Dreieck als eine geometrische Grundfigur an sich ein einfaches und gängiges Zeichen ist, das nicht als Marke wahrgenommen wird.

43      Somit zeigt sich, dass das fragliche Zeichen – ob es nun als ein schwarzer dreieckiger Rahmen, wobei eine Seite breiter ist als die beiden anderen, oder als die Kombination zweier Dreiecke, wobei das zweite das Innere des Rahmens bildet, gesehen wird – nicht über das für eine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, so dass im Hinblick auf das fragliche Zeichen das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

44      Demnach ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, als sie festgestellt hat, dass das fragliche Zeichen kein Element aufweist, durch das die Aufmerksamkeit der Verbraucher – auch der spezialisierten – derart geweckt werden könnte, dass sie es als Herkunftshinweis in Erinnerung behalten.

45      Diese Beurteilung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Klägerin geltend macht, dass das fragliche Zeichen in Deutschland eingetragen worden sei.

46      Wie die Klägerin selbst betont, ist die Markenregelung der Europäischen Union nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind weder das EUIPO noch der Unionsrichter an die in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke – ohne entscheidend zu sein – berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk], T‑66/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:681, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall begnügt sich die Klägerin jedoch damit, sich auf die Existenz einer Beurteilung zu stützen, die der von ihr vertretenen These entspreche, ohne Prüfungsaspekte vorzubringen, die im Rahmen der angefochtenen Entscheidung oder der oben ausgeführten Erwägungen nicht erwähnt wurden und als nützlicher Beitrag hätten berücksichtigt werden können.


48      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

49      Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin zwar nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 beruft, jedoch geltend macht, dass die Beschwerdekammer keine Begründung für ihre Beurteilung gegeben habe, dass die unterschiedliche Größe und die kontrastierenden Farben der beiden in dem fraglichen Zeichen sichtbaren Dreiecke nicht ausreichend seien, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher derart zu wecken, dass sie das Zeichen als Herkunftshinweis in Erinnerung behielten.

50      Das EUIPO trägt allgemein vor, dass die angefochtene Entscheidung substantiiert begründet sei.

51      In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Kläger die spezielle Rechtsvorschrift, auf die er einen Klagegrund stützt, nicht ausdrücklich anzugeben braucht, sofern sein Vorbringen genügend klar ist, um es der Gegenpartei und dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, JOOP!/HABM [Darstellung eines Ausrufezeichens in einem Rechteck], T‑191/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:376, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Das ist hier der Fall.

53      Allerdings ist festzustellen, dass der so formulierte Klagegrund – angenommen, er wäre begründet – nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen kann.

54      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 den gleichen Umfang wie diejenige nach Art. 296 AEUV in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung hat, mit der u. a. entschieden wurde, dass diese Begründungspflicht ein wesentliches Formerfordernis darstellt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Spokey/HABM – Leder Jaeger [SPOKeY], T‑846/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:24, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Ein Kläger hat aber kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach deren Aufhebung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).


56      Das ist hier der Fall, denn aus den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das fragliche Zeichen nicht über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, das erforderlich ist, damit das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zur Anwendung kommt.

57      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Voraussetzungen von Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bereits dann erfüllt, wenn sie die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der von ihr erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, EU:T:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nach ihrer Feststellung, dass die dem fraglichen Zeichen entsprechende Figur nicht mehr als die Summe der beiden sie zusammensetzenden Dreiecke bilde, ausgeführt, dass die dem Zeichen inhärenten Merkmale, nämlich das Vorhandensein zweier Dreiecke kontrastierender Größe und Farbe, es dem Verbraucher nicht ermöglichten, das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft in Erinnerung zu behalten.

59      Hierdurch hat die Beschwerdekammer – im rechtlichen Kontext des vorliegenden Falles – hinsichtlich des betreffenden Aspekts ihrer Beurteilung die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Erwägungen, denen in der Systematik der angefochtenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, hinreichend angeführt. Damit hat sie es der Klägerin ermöglicht, die Gründe für diese Entscheidung zu kennen, um ihre Rechte zu verteidigen, und es dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

60      Somit ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

61      Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Pelikánová Nihoul Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.