Language of document : ECLI:EU:T:2017:477

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

7. Juli 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TestBild – Ältere nationale Bildmarken test – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Originäre Kennzeichnungskraft – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑359/16

Axel Springer SE mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Hamacher und Rechtsanwältin G. Müllejans,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Stiftung Warentest mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Mann, J. Smid, T. Brach und H. Nieland sowie Rechtsanwältin A.‑K. Kornrumpf, dann Rechtsanwalt J. Smid,

wegen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Stiftung Warentest und Axel Springer

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Juli 2005 meldete die Klägerin, die Axel Springer SE, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TestBild.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“;

–        Klasse 35: „Verbraucherinformationen und ‑beratung“;

–        Klasse 36: „Finanzwesen; Geldgeschäfte“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 6/2006 vom 6. Februar 2006 veröffentlicht.

5        Am 2. Mai 2006 erhob die Streithelferin, die Stiftung Warentest, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene, am 30. Januar 2004 unter der Nr. 30320703 eingetragene und bis zum 30. April 2023 verlängerte deutsche Bildmarke in rot und weiß:

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–        die nachstehend wiedergegebene, am 30. Januar 2004 unter der Nr. 30021469 eingetragene und bis zum 31. März 2020 verlängerte deutsche Bildmarke in rot und weiß:

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7        Die unter der Nr. 30320703 eingetragene ältere Marke erfasst folgende Dienstleistungen der Klasse 45: „Information über Rechts- und Steuerfragen“.

8        Die unter der Nr. 30021469 eingetragene ältere Marke erfasst u. a. folgende Dienstleistungen der Klasse 36: „Beratung bei Geldangelegenheiten, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Rechts- und Steuerberatung“.

9        Als Widerspruchsgrund wurde insbesondere das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

10      Am 20. Januar 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen statt. Dabei stellte sie fest, dass zwischen der angemeldeten Marke und den oben in Rn. 6 angeführten älteren Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

11      Am 16. März 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 4. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Hierzu stellte sie im Wesentlichen fest:

–        Die maßgeblichen Verkehrskreise befänden sich in Deutschland und setzten sich aus Endverbrauchern zusammen, die – außer für den Bereich der Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte, in Bezug auf welche der Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei – einen normalen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen;

–        die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 16 und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen seien insbesondere aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Ergänzungsverhältnisses ähnlich;

–        die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 seien ähnlich zu den Dienstleistungen der älteren Marken;

–        die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 seien identisch mit den Dienstleistungen einer der älteren Marken in derselben Klasse;

–        die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine durchschnittliche schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sowie eine etwas höhere klangliche Ähnlichkeit auf;

–        das Wort „Test“ sei für die Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 nicht beschreibend, so dass die älteren Marken eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft hätten;

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin trägt für ihre Klage einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit zwischen den Waren der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen der älteren Marken, zur originären Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Test“, zur Ähnlichkeit der Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr.

 Vorbemerkungen

16      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Als ältere Marken gelten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Schließlich setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Aus den Rn. 27, 30 und 33 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den Ausführungen unter Buchst. e in der – mit dieser Entscheidung weitgehend bestätigten – Entscheidung der Widerspruchsabteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Galileo International Technology/HABM – ESA und Kommission [GALILEO], T‑450/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:771, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) geht hervor, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Endverbrauchern in Deutschland zusammensetzen, da die älteren Marken in diesem Mitgliedstaat eingetragen seien, und dass sie einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 36 und einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen aufwiesen.

21      Dieser Beurteilung, die im Übrigen von den Parteien nicht gerügt worden ist, ist beizupflichten.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

22      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihre Zweckbestimmung und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Verbraucherinformation und -beratung“ in Klasse 35 ähnlich seien zu den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen „Beratung bei Geldangelegenheiten, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Rechts- und Steuerberatung“ in Klasse 36 sowie „Information über Rechts- und Steuerfragen“ in Klasse 45. Ferner seien die Dienstleistungen der angemeldeten Marke „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ in Klasse 36 identisch mit den oben angeführten, von einer der älteren Marken erfassten Dienstleistungen derselben Klasse.

24      Diese Feststellungen sind zu bestätigen, zumal sie von den Parteien nicht in Frage gestellt werden.

25      Zweitens vertrat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass zwischen zum einen den Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ in Klasse 16 der angemeldeten Marke und zum anderen den oben in Rn. 23 angeführten, von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 Ähnlichkeit bestehe, und zwar im Wesentlichen wegen des Ergänzungsverhältnisses, das diese Waren und Dienstleistungen kennzeichne.

26      Im Einzelnen führte die Beschwerdekammer aus:

„Die angefochtenen Waren in Klasse 16 schließen ausdrücklich Testzeitschriften und Verbraucherinformationen ein. Damit können die Waren und Dienstleistungen einander ergänzen und hinsichtlich ihres Nutzens und Bestimmungszwecks Berührungspunkte aufweisen. Verbraucherberatungen, sei es in Fragen von Geldangelegenheiten, der Einkommensverwendung oder in Rechts- oder Steuerfragen, bieten üblicherweise Druckwerke in Form von Testzeitschriften und Verbraucherinformationen oder sonstige Druckereierzeugnisse oder auch Lehrmaterialien als Ergänzung der Beratungs- und Informationsdienstleistungen an. Diese Waren können häufig auch unabhängig von der Inanspruchnahme der Beratungsdienstleistung erworben werden. Überdies richten sich die Dienstleistungen als auch entsprechende Druckereierzeugnisse an die gleichen Endverbraucher. Damit handelt es sich nicht nur um bloße Hilfsmittel, sondern es besteht zwischen den Dienstleistungen und den Waren ein Ergänzungsverhältnis, das eine Ähnlichkeit begründet.“

27      Die Klägerin rügt diese Beurteilung der Beschwerdekammer und macht zunächst geltend, dass diese nicht berücksichtige, dass die älteren Marken für diese Waren keine Unterscheidungskraft hätten. Weiter könne sich aus dem Umstand, dass Erbringer der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen auch Druckwerke und Lehrmaterialien anbieten könnten, keine Ähnlichkeit ergeben. Solche Erzeugnisse und Materialien würden nämlich neben fast allen Dienstleistungen angeboten. Schließlich bringt die Klägerin vor, dass die fraglichen Waren allenfalls Hilfsmittel bei der Erbringung der Dienstleistungen der älteren Marke seien, aber nicht in einem Ergänzungsverhältnis zu ihnen stünden. Diese Schlussfolgerung werde durch die deutsche Rechtsprechung und Entscheidungen des EUIPO gestützt.

28      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Erstens ist festzustellen, dass die Stärke der Unterscheidungskraft der älteren Marken – wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat – ein Gesichtspunkt ist, der beim Vergleich der Waren und Dienstleistungen keine Rolle spielt. Das erste Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

30      Zweitens ist zu konstatieren, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Wesentlichen auf der Annahme eines Ergänzungsverhältnisses zwischen diesen Waren und Dienstleistungen beruht.

31      Nach der Rechtsprechung ergänzen Waren oder Dienstleistungen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall ist es zwar zutreffend, dass Druckereierzeugnisse – die insgesamt von der angemeldeten Marke erfasst sind, wie der vor einigen Beispielen dieser Waren einleitend gebrauchte Begriff „insbesondere“ zeigt – einen Inhalt haben können, der eine Nähe zu dem Gegenstand der Dienstleistungen „Information über Rechts- und Steuerfragen“ sowie „Beratung bei Geldangelegenheiten, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Rechts- und Steuerberatung“ der älteren Marken aufweist.

33      Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass sich die meisten Dienstleistungen, die naturgemäß immaterieller Art sind, auf schriftliche Informationsträger, oft in gedruckter Form, stützen können. Es kann aber nicht angenommen werden, dass Druckereierzeugnisse zu allen Dienstleistungen in einem Ergänzungsverhältnis stehen, bei denen gedruckte Informationsträger verwendet werden können.

34      Zu dem Vorbringen des EUIPO, die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen beträfen die Übermittlung komplexer Informationen, für die ein Träger in Schriftform unabdingbar sei, ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn dies immer der Fall wäre, die bloße Tatsache, dass derjenige, der einem Verbraucher Informations- und Beratungsdienstleistungen anbietet, gedrucktes Material verwendet, um die mündlich übermittelten Informationen zu untermauern, für sich genommen nicht den Schluss zuließe, der Verbraucher denke, dass dieses gedruckte Material vom Erbringer der fraglichen Dienstleistungen selbst hergestellt werde.

35      Dies gilt in besonderem Maße für die meisten der in der Unionsmarkenanmeldung speziell erwähnten Druckereierzeugnisse, wie beispielsweise Testzeitschriften, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Lehr- und Unterrichtsmittel. Diese Erzeugnisse werden nämlich in der Regel nicht von den Juristen, Banken, Finanzberatern oder Steuerberatern verfasst oder gedruckt, die die Dienstleistungen der älteren Marken anbieten können.

36      Im Hinblick auf das Vorbringen des EUIPO, wonach der Berater gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (ABl. 2014, L 352, S. 1) verpflichtet sei, dem Kunden bei bestimmten Anlageprodukten Basisinformationsblätter zu geben, ist festzustellen, dass die Druckereierzeugnisse, um die es in einem solchen Fall geht, keine eigenständigen Waren sind, die der Verbraucher unter Mutmaßungen über ihre betriebliche Herkunft kaufen könnte, sondern um die betreffende Dienstleistung bloß unterstützende Waren. Unter solchen Umständen kann aber kein Ergänzungsverhältnis im Sinne der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung festgestellt werden.

37      Hieraus folgt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 16 den Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 der älteren Marken unähnlich sind.

38      Nach alledem können die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen bestätigt werden, soweit es die Dienstleistungen der angemeldeten Marke betrifft. In Bezug auf die von dieser Marke erfassten Waren kann ihnen dagegen nicht zugestimmt werden.

 Zum Vergleich der Zeichen

 Vorbemerkungen

39      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

41      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die höhere oder geringere Kennzeichnungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren darstellt (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Lifestyle Equities [Royal County of Berkshire POLO CLUB], T‑581/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:192, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Test“

42      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die originäre Kennzeichnungskraft des Worts „Test“ in Bezug auf die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 durchschnittlich sei. Sie führte das Online-Wörterbuch Duden an, wonach dieses Wort einen „nach einer genau durchdachten Methode vorgenommenen Versuch, [eine] Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o. Ä. einer Person oder Sache“ bezeichne. Sie zog hieraus den Schluss, dass das Wort „Test“ die Dienstleistungen „Beratung bei Geldangelegenheiten, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Rechts- und Steuerberatung“ und „Information über Rechts- und Steuerfragen“ nicht unmittelbar beschreiben könne, weil der deutsche Verbraucher den Begriff erst nach bestimmten gedanklichen Schritten mit diesen Dienstleistungen in Verbindung bringen könne.

43      Die Klägerin rügt diese Beurteilung und macht im Wesentlichen geltend, dass das Wort „Test“ über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft verfüge, weil es die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe.

44      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Nach der Rechtsprechung muss den älteren Marken als eingetragenen nationalen Marken wenigstens ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47, und vom 11. September 2014, Continental Wind Partners/HABM – Continental Reifen Deutschland [CONTINENTAL WIND PARTNERS], T‑185/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:769, Rn. 64).

46      Die Klägerin wendet sich nicht gegen diesen Grundsatz, macht aber im Wesentlichen geltend, dass eine Marke, wenn sie nur das für die Überwindung eines absoluten Eintragungshindernisses erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft habe, über einen allerdings sehr geringen Schutzbereich verfüge, wenn sie im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um den Ausschluss einer anderen Marke von der Eintragung aus relativen Gründen gehe, als älteres Recht geltend gemacht werde.

47      Hierzu ist erstens festzustellen, dass der deutsche Verbraucher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, keinen unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen dem Wort „Test“, dessen Bedeutung oben in Rn. 42 wiedergegeben worden ist, und den Dienstleistungen der älteren Marke herstellt. Personen, die solche Dienstleistungen erbringen, könnten zwar u. a. auf dem Gebiet der rationalen Einkommensverwendung darauf hinweisen, dass bestimmte Anlageprodukte getestet wurden, doch genügt dieser Umstand nicht, um die Kennzeichnungskraft des Worts „Test“ in Bezug auf diese Dienstleistungen bedeutend zu schwächen, weil es sich nicht um eine Beschreibung wesentlicher Merkmale dieser Produkte oder um eine diese direkt anpreisende Formel handelt, sondern um eine Assoziation, zu der der Verbraucher erst aufgrund von Überlegungen gelangt. Mangels eines unmittelbaren und direkten Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und dem Wort „Test“ ist demnach die originäre Kennzeichnungskraft dieses Worts für diese Dienstleistungen durchschnittlich, wie von der Beschwerdekammer zu Recht angenommen (vgl. oben, Rn. 42).

48      Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Dienstleistungen „Verbraucherinformationen und -beratung“ und „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ der angemeldeten Marke. Daher hat das Wort „Test“ auch im Hinblick auf diese Dienstleistungen eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft.

49      Was die von dieser Marke erfassten Waren betrifft, ist oben festgestellt worden, dass sie keine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen aufweisen, für die die älteren Marken geschützt sind, so dass eine der kumulativen notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (siehe oben, Rn. 18) nicht erfüllt ist. Es braucht daher nicht über das Vorbringen der Klägerin zur schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Test“ für diese Waren und insbesondere nicht über die angeblichen Folgen der Bekanntheit der Bild-Zeitung bei den deutschen Verkehrskreisen entschieden zu werden.

50      Zweitens ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass zwar der Schutzumfang einer Marke u. a. davon abhängen kann, wie ausgeprägt ihre Kennzeichnungskraft ist, aber einer älteren Marke selbst mit schwacher Kennzeichnungskraft kein derart verringerter Schutz zukommen kann, dass der Faktor der Zeichenähnlichkeit vollständig neutralisiert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Primagaz/HABM – Reeh [PRIMA KLIMA], T‑195/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:681, Rn. 98).

51      Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Wort „Test“ unabhängig davon, wie stark seine Kennzeichnungskraft ist, innerhalb der älteren Marken keinesfalls zu vernachlässigen ist, weil es deren einzigen Wortbestandteil darstellt und der Bildbestandteil dieser Marken nur aus einem roten Rechteck besteht, in dem in weiß die Buchstaben dieses Wortes in einer gewöhnlichen Schriftart stehen.

52      Bei der angemeldeten Marke, die eine reine Wortmarke ist, stellt das Wort „Test“ die erste Hälfte dar. Nach ständiger Rechtsprechung hat aber der erste Teil einer Marke üblicherweise eine stärkere Wirkung als ihr letzter Teil (Urteile vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 62, und vom 30. April 2014, Beyond Retro/HABM – S&K Garments [BEYOND VINTAGE], T‑170/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:238, Rn. 55). Zwar trifft die Ansicht der Klägerin zu, dass nach der Rechtsprechung das Publikum einen beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird (Urteile vom 28. Oktober 2009, CureVac/HABM – Qiagen [RNAiFect], T‑80/08, EU:T:2009:416, Rn. 49).

53      Im vorliegenden Fall ist jedoch das Wort „Test“ im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen nicht schwach kennzeichnungskräftig (vgl. oben, Rn. 48), so dass es innerhalb dieser Marke nicht vernachlässigbar ist.

54      Selbst unterstellt, dass der Bestandteil „Bild“ im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen kennzeichnungskräftiger wäre als der Bestandteil „Test“, läge keine der von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichneten Situationen vor, in denen es nur auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil einer aus einem beschreibenden Bestandteil und einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil zusammengesetzten Marke ankäme (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 30. Januar 2014, Industrias Alen/The Clorox Company, C‑422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine etwaige geringe Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils nicht notwendigerweise bedeutet, dass dieser von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht berücksichtigt würde. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Bestandteil aufgrund u. a. seiner Position im Zeichen oder seiner Größe aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine selbständige Stellung innerhalb des von der betreffenden Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks einnimmt. Desgleichen kann ein beschreibender Markenbestandteil trotz seiner möglicherweise schwachen Kennzeichnungskraft aufgrund seiner Länge und seiner Position am Anfang der Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2014, Novartis/HABM – Dr Organic [BIOCERT), T‑605/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1050, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall der allgemeine Grundsatz gilt, wonach für die Zwecke der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken die fraglichen Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 30. Januar 2014, Industrias Alen/The Clorox Company, C‑422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum schriftbildlichen Vergleich

57      Die Klägerin rügt die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung, wonach zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe. Durch den nur in der angemeldeten Marke enthaltenen Bestandteil „Bild“ bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen diesen Zeichen.

58      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke aus acht Buchstaben besteht, von denen die ersten vier mit den Buchstaben übereinstimmen, die den Wortbestandteil der älteren Marken bilden.

60      Insoweit ist zu beachten, dass der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil vom 12. April 2016, Auyantepui Corp./EUIPO – Magda Rose [Mr Jones], T‑8/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:213, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei den beiden einander gegenüberstehenden Marken wahrnehmen, dass sie das Wort „Test“ enthalten. Die Feststellung, dass dieses Wort, das den einzigen Wortbestandteil der älteren Marken bildet, in der angemeldeten Marke enthalten und ihm der Bestandteil „Bild“ hinzugefügt ist, stellt somit einen wichtigen Gesichtspunkt dar, um eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu bejahen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. April 2016, Mr Jones, T‑8/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:213, Rn. 43).

62      Zweitens sind, wie bereits oben in Rn. 51 ausgeführt worden ist, die Bildelemente der älteren Marken nicht besonders auffallend.

63      Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch der oben in den Rn. 47 und 48 dargelegten Erwägungen zur Kennzeichnungskraft des Worts „Test“ für die fraglichen Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer zu Recht eine durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit festgestellt.

 Zum klanglichen Vergleich

64      Die Klägerin macht geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien angesichts der Tatsache, dass das Element „Bild“ nur in der angemeldeten Marke enthalten sei, in klanglicher Hinsicht allenfalls äußerst schwach ähnlich. Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung eine etwas höhere als durchschnittliche Ähnlichkeit angenommen.

65      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Die Tatsache, dass der Wortbestandteil der älteren Marken mit den ersten vier Buchstaben der angemeldeten Marke übereinstimmt, bewirkt einen Eindruck klanglicher Ähnlichkeit von mindestens durchschnittlichem Grad. Hierzu ist auf die oben in den Rn. 60 und 61 ausgeführten Erwägungen zu verweisen, die auch für den klanglichen Vergleich gelten, und darüber hinaus zu beachten, dass die Nichtberücksichtigung bildlicher Elemente im Rahmen dieses Vergleichs die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen stärker offenbar werden lässt als beim schriftbildlichen Vergleich (vgl. Urteil vom 26. Januar 2016, LR Health & Beauty Systems/HABM – Robert McBride [LR nova pure.], T‑202/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:28, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Unter Berücksichtigung auch der oben in den Rn. 47 und 48 dargelegten Erwägungen zur Kennzeichnungskraft des Worts „Test“ für die fraglichen Dienstleistungen ist somit die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, die im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Zeichen eine mindestens durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

 Zum begrifflichen Vergleich

68      Die Klägerin rügt die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien.

69      Zum einen führt sie aus, das Wort „Testbild“ sei im Deutschen ein Gesamtbegriff, da es die Bezeichnung für ein von den Sendeanstalten vor Beginn der Fernsehprogramme ausgestrahltes Bild sei, das die Einstellung des Empfangsgeräts ermögliche.

70      Zum anderen gleiche der Bestandteil „Bild“, selbst wenn der deutsche Verbraucher nicht an diesen Gesamtbegriff denke, die aus dem kennzeichnungsschwachen gemeinsamen Bestandteil „Test“ resultierende Ähnlichkeit aus.

71      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72      Insoweit ist erstens festzustellen, dass selbst dann, wenn der Ausdruck „Testbild“ im Zusammenhang mit den hier fraglichen Dienstleistungen den deutschen Verbraucher an den oben in Rn. 69 angesprochenen Begriff denken ließe, der Gedanke an ein Testbild nach wie vor auf ein Bild verweist, dass verwendet wird, um das von einem Fernsehgerät empfangene Signal zu testen. Dieser Ausdruck ruft also – genau wie das Wort „Test“ selbst – den Gedanken an einen Test hervor.

73      Zweitens ist für den Fall, dass das deutsche Publikum in der angemeldeten Marke keinen Gesamtbegriff erkennen sollte, sondern die Begriffe „Test“ und „Bild“, hinzuzufügen, dass der nur in der angemeldeten Marke vorhandene Begriff „Bild“ die Ähnlichkeit, die sich aus dem Begriff „Test“ ergibt, den die einander gegenüberstehenden Marken gemeinsam haben, nicht ausräumt. Dies gilt umso mehr, als das Wort „Test“, wie oben in den Rn. 47 und 48 ausgeführt worden ist, für die fraglichen Dienstleistungen nicht beschreibend ist.

74      Im Ergebnis weisen die Zeichen somit eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit auf, was im Wesentlichen der Beurteilung der Beschwerdekammer entspricht.

 Zur Verwechslungsgefahr

75      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

76      Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24).

77      Was die von der angemeldeten Marke erfassten Waren betrifft, die von den Dienstleistungen der älteren Marken verschieden sind, ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aufgrund dieser Verschiedenheit auszuschließen, wie oben in Rn. 49 festgestellt worden ist.

78      Was die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen betrifft, ist dargelegt worden, dass Ähnlichkeit oder Identität mit den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen vorliegt. Ferner sind die Zeichen in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht zu einem durchschnittlichen Grad und in klanglicher Hinsicht zu einem mindestens durchschnittlichen Grad ähnlich.

79      Außerdem besitzen die älteren Marken – entsprechend den oben in den Rn. 47 und 48 dargelegten Erwägungen – eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

80      Jedenfalls steht nach der Rechtsprechung die etwaige Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann daher, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Dienstleistungen trotz der Tatsache, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums für einige dieser Dienstleistungen überdurchschnittlich ist, eine Verwechslungsgefahr besteht.

82      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass in Bezug auf die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ eine Verwechslungsgefahr besteht; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

83      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die angefochtene Entscheidung nur teilweise aufzuheben ist, sind im vorliegenden Fall jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass in Bezug auf die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2017.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová



*      Verfahrenssprache: Deutsch.