Language of document : ECLI:EU:C:2017:388

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Mai 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist – Hingabe an Zahlungs statt – Begriff „staatliche Beihilfe“ – Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission“

In der Rechtssache C‑150/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2016, in dem Verfahren

Fondul Proprietatea SA

gegen

Complexul Energetic Oltenia SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Fondul Proprietatea SA, vertreten durch C. Dontu, D. Petrache und A. Dăscălescu, avocați,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, R. Mangu und M. Bejenar als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und P. Němečková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 AEUV und von Art. 108 Abs. 3 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fondul Proprietatea SA (im Folgenden: Fondul) und der Complexul Energetic Oltenia SA (im Folgenden: CE Oltenia) wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Hauptversammlung von CE Oltenia, im Hinblick auf ihre Forderung gegen die Electrocentrale Grup SA (im Folgenden: Electrocentrale) eine Hingabe an Zahlungs statt zu akzeptieren.

 Rumänisches Recht

3        Nach Art. 1469 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs „besteht [die Zahlung] in der Übergabe eines Geldbetrags oder gegebenenfalls in der Erbringung jeder anderen Leistung, die den Gegenstand der Verpflichtung darstellt“.

4        Art. 1609 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„(1)      Eine Novation liegt vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine neue Verpflichtung eingeht, die die ursprüngliche ersetzt und aufhebt.

(2)      Eine Novation liegt auch vor, wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, den der Gläubiger aus der Schuld entlässt. Die alte Verpflichtung ist damit erloschen. In diesem Fall erfolgt die Novation ohne die Zustimmung des bisherigen Schuldners.

(3)      Eine Novation liegt auch vor, wenn aufgrund eines neuen Vertrags ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, gegenüber dem der Schuldner von der Schuld befreit wird. Die alte Verpflichtung erlischt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5        CE Oltenia, deren Grundkapital zu 77,17 % vom rumänischen Staat und zu 21,53 % von Fondul gehalten wird, war Gläubigerin von Electrocentrale, deren alleiniger Aktionär der rumänische Staat ist, mit einem Betrag von 28 709 475,13 rumänische Lei (RON) (etwa 6,4 Mio. Euro).

6        Am 27. September 2013 stimmte die Hauptversammlung von CE Oltenia dem zu, dass an Zahlungs statt das Eigentum am Wärmekraftwerk Chișcani (Rumänien) von Electrocentrale auf CE Oltenia übertragen wird (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehender Beschluss).

7        Da das Wärmekraftwerk Chișcani mit 36 810 200 RON (etwa 8,2 Mio. Euro) bewertet worden war, glich CE Oltenia die Differenz zwischen diesem Betrag und jenem der von Electrocentrale eingegangenen Schuld aus, indem sie Electrocentrale 8 100 724,87 RON (etwa 1,8 Mio. Euro) zahlte. Zudem übernahm CE Oltenia 280 Arbeitnehmer von Electrocentrale, die im Wärmekraftwerk Chișcani arbeiteten, und erwirkte die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten zu ihren Gunsten.

8        Am 24. Dezember 2013 erhob Fondul vor einem erstinstanzlichen Gericht Klage auf Nichtigerklärung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlusses. Da ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde, rief Fondul die Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) an.

9        Fondul machte vor diesem Gericht geltend, dass, da das Wärmekraftwerk Chişcani keine Gewinne erwirtschafte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hingabe an Zahlungs statt CE Oltenia keinen Vorteil verschaffe und nur Electrocentrale nütze, die sich – befreit von der Belastung, die dieses Kraftwerk darstelle – auf dem Markt der Elektrizitätsversorgung habe halten können.

10      Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt der Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre von CE Oltenia, mit dem das Erlöschen einer Schuld von Electrocentrale in Höhe von 28 709 475,13 RON gegenüber CE Oltenia durch die Hingabe in Form einer Eigentumsübertragung eines Aktivums, bestehend in Vermögenswerten, die unter der Nr. 70301 im Grundbuch der Gemeinde Chișcani, Bezirk Brăila, eingetragen sind, an Zahlungs statt akzeptiert wurde und mit dem zugleich entschieden wurde, an Electrocentrale die Differenz zwischen dem Marktwert des Aktivums und dem Wert der Forderung von CE Oltenia zu zahlen, und der mit der Stimme des rumänischen Staates, vertreten durch das Ministerul Economiei – Departamentul pentru energie (Wirtschaftsministerium – Energiereferat), in seiner Eigenschaft als 77,17 % des Kapitals von CE Oltenia haltender Aktionär erlassen wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV dar, d. h., i) handelt es dabei sich um eine vom Staat oder mit staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme, ii) die selektiven Charakter hat und iii) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann?

2.      Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist eine solche staatliche Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV anmeldepflichtig?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

11      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen kann.

12      Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ein nationales Gericht nicht daran hindert, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Begriffs „Beihilfe“ zur Vorabentscheidung vorzulegen. So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren es feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 19. März 2015, OTP Bank, C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

 Zur Voraussetzung einer Finanzierung der Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln

14      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

15      Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff „Beihilfe“ weiter als der Begriff „Subvention“, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 131, und vom 19. März 2015, OTP Bank, C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 40).

16      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Was insbesondere öffentliche Unternehmen wie CE Oltenia angeht, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).

18      Zweitens kann, was die Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat betrifft, diese nach gefestigter Rechtsprechung aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55).

19      Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen, oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien der Einrichtungen des Staates zu beachten hatten. Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere:

–        seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung,

–        die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern,

–        der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt,

–        die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung

–        oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55 und 56).

20      Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, kann nicht – in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht – als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist. Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und damit die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 57).

21      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss zum einen einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und zum anderen in Anbetracht der in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils genannten Indizien dem betreffenden Mitgliedstaat zugerechnet werden kann.

 Zur Voraussetzung des Vorliegens eines selektiven Vorteils

22      Eines der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist das Vorliegen eines einem Unternehmen gewährten selektiven Vorteils.

23      Fondul ist der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hingabe an Zahlungs statt eine staatliche Beihilfe darstelle, die Electrocentrale gewährt worden sei, weil das Wärmekraftwerk Chișcani, das CE Oltenia übereignet worden sei, keine Gewinne erwirtschafte. Daher habe der rumänische Staat weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse von CE Oltenia gehandelt, sondern ausschließlich zu dem Zweck, Electrocentrale einen Vermögensvorteil zu verschaffen, um sie auf dem Elektrizitätsmarkt zu halten.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einer Gesellschaft, deren Mehrheitsaktionär der Staat ist, genehmigte Hingabe an Zahlungs statt nicht unbedingt eine staatliche Beihilfe darstellt.

25      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nämlich dann nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und 71, sowie vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 31 und 32).

26      Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 72).

27      Das vorlegende Gericht hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei alle im Ausgangsverfahren erheblichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen, nämlich insbesondere den Wert des Aktivums, das Gegenstand der Hingabe an Zahlungs statt war, und den von CE Oltenia gezahlten Restbetrag, um festzustellen, ob Electrocentrale derartige Erleichterungen nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

 Zu den Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs

28      Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

29      Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 50, und vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C‑211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64).

30      Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darf jedoch nicht bloß hypothetischer Natur sein oder vermutet werden. Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und aufgrund ihrer voraussichtlichen Auswirkungen geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 64).

31      Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141).

32      Die begünstigten Unternehmen brauchen dabei nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67).

33      In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54).

34      Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).

35      Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, wäre die Gewährung einer Beihilfe durch den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschluss geeignet, den Handel zu beeinflussen, da die Elektrizität Gegenstand des grenzüberschreitenden Handels ist. Eine solche Beihilfe könnte auch den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt verfälschen.

36      Im Ausgangsrechtsstreit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vorstehenden Auslegungshinweise tatsächlich zu bestimmen, ob die beiden dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

37      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen kann, wenn

–        dieser Beschluss einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und dem Staat zugerechnet werden kann,

–        das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte und

–        dieser Beschluss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

38      Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 Zur zweiten Frage

39      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe unter die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV fällt.

40      Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung. Die damit geschaffene Verhütungsregelung ist darauf gerichtet, dass nur vereinbare Beihilfen durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26).

41      Die Durchführung des Systems zur Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 19).

42      Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

43      Daraus folgt, dass die nationalen Behörden, falls der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss eine staatliche Beihilfe zugunsten von Electrocentrale darstellen sollte, verpflichtet wären, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission anzumelden.

44      Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass, wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet sind, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission anzumelden.

 Kosten

45      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen, wenn

–        dieser Beschluss einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und dem Staat zugerechnet werden kann,

–        das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte und

–        dieser Beschluss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.      Wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, sind die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Rumänisch.