Language of document : ECLI:EU:T:2017:434

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

27. Juni 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke PostModern – Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Unionswortmarke Deutsche Post – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise“

In der Rechtssache T‑13/15

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf, dann Rechtsanwalt K. Hamacher und schließlich Rechtsanwalt K. Hamacher sowie Rechtsanwältin G. Müllejans,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Media Logistik GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. November 2014 (Sache R 2063/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Post und Media Logistik

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter C. Iliopoulos (Berichterstatter) und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 9. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 22. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung des EUIPO,

aufgrund des am 8. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin und der am 17. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des EUIPO zu diesem Schriftsatz,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Februar 2005 meldete die Streithelferin, die Media Logistik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.


2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PostModern.

3        Nach der Einschränkung im Verfahren vor dem EUIPO wurde die Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht, darunter als Dienstleistungen der Klasse 39: „Vermietung von Kraftfahrzeugen; Transport und Vermittlung des Transports von Gütern, Paketen und Briefsendungen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen, auch im Stückgut- und Sammelladungsverkehr; Auslieferung und Zustellung von Gütern (einschließlich Paketen und Briefsendungen); Kommissionierung, Zusammenstellung und Aufteilung von Waren im Fremdauftrag; Verpackung, Ver- und Entladung von Gütern; Beratung (Erteilung von Auskünften) im Transportwesen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 8/2006 vom 20. Februar 2006 veröffentlicht.

5        Am 19. Mai 2006 erhob die Klägerin, die Deutsche Post AG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke POST, eingetragen am 3. November 2003 unter der Nr. 30012966 und verlängert bis zum 20. Februar 2020 u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 39: „Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“;

–        die Unionswortmarke Deutsche Post, eingetragen am 29. Juli 2002 unter der Nr. 1798701 und verlängert bis zum 8. August 2020 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 38, 39 und 42, darunter als Dienstleistungen der Klasse 39: „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“.

7        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte die Widerspruchsabteilung der Klägerin und der Streithelferin mit, dass das Widerspruchsverfahren wegen eines in Deutschland anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegen die ältere nationale Wortmarke POST ausgesetzt worden sei.

9        Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 bestätigte der Bundesgerichtshof (Deutschland) die Zurückweisung des gegen die ältere nationale Wortmarke POST gerichteten Nichtigkeitsantrags.

10      Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens wurde das Widerspruchsverfahren wieder aufgenommen.

11      Mit Entscheidung vom 30. August 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, nämlich für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 39.

12      Am 22. Oktober 2013 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

13      Mit Entscheidung vom 3. November 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 zurück. Sie stellte insbesondere fest, trotz schriftbildlicher und klanglicher Übereinstimmungen seien die einander gegenüberstehenden Zeichen, wenn überhaupt, nur geringfügig ähnlich. Unter Berücksichtigung der Unterschiede in der Bedeutung, der erheblichen Unterschiede in der Zusammensetzung und der geringen Kennzeichnungskraft bestehe keine Verwechslungsgefahr innerhalb der Europäischen Union.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;


–        dem EUIPO und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweisen

16      Die Klägerin hat erstmals vor dem Gericht bestimmte Unterlagen zum Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marken vorgelegt, und zwar erstens zwei von der Bundesnetzagentur publizierte Marktuntersuchungen sowie eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Anlagen K 11 und K 12 zur Klageschrift), zweitens Beispiele für die Benutzung der „POST“-Markenfamilie sowie eine im Oktober 2015 durchgeführte Verkehrsumfrage (Anlagen K 18 und K 19 zur Klageschrift).

17      Das EUIPO hält die Vorlage dieser Unterlagen für unzulässig.

18      Diese erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Die Klage vor dem Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Begründetheit

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie habe zum einen die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marken und zum anderen die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen verkannt, die sich aus der prägenden Stellung des Bestandteils „Post“ innerhalb der angemeldeten Marke bzw. der selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb dieser Marke ergebe.

20      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.


21      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Unter älteren Marken versteht man nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

22      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Wie es die Beschwerdekammer getan hat, ist zunächst die Verwechslungsgefahr im Verhältnis zur älteren nationalen Wortmarke POST zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden zum einen aus zum allgemeinen Publikum gehörenden Durchschnittsverbrauchern, zum anderen aus zu einem Fachpublikum zählenden Verbrauchern, nämlich den unternehmerischen Kunden in der Branche des Transports und der Vermittlung. Zweitens ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass der Verbraucher in Deutschland maßgeblich sei, da die ältere nationale Wortmarke POST in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden sei. Drittens hat die Beschwerdekammer mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grad der Aufmerksamkeit je nach Verbraucher unterschiedlich sei. Der Durchschnittsverbraucher achtet nämlich bei der Auswahl der fraglichen Dienstleistungen im Allgemeinen weniger auf den genauen Wortlaut der Marke, sondern mehr auf den Preis, das allgemeine Erscheinungsbild, die Qualität der Dienstleistungen, die Schnelligkeit und den Herkunftsort. Das Fachpublikum hingegen lässt bei der Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern in der Regel eine höhere Aufmerksamkeit walten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den Parteien nicht beanstandet wird.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

28      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Widerspruchsabteilung festgestellt, die Dienstleistungen der Klasse 39, für die die älteren Marken eingetragen worden seien, und die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen derselben Klasse seien identisch oder hochgradig ähnlich.

30      Diese Feststellung, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.

 Zum Vergleich der Zeichen

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. zu einer Bildmarke Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

33      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des bildlichen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Lausitzer Früchteverarbeitung/HABM – Rivella International [holzmichel], T‑263/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:845, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Beschwerdekammer hat den Standpunkt vertreten, die angemeldete Marke sei nicht als Hinweis auf eine „moderne Post“ zu verstehen, sondern vielmehr – angesichts dessen, dass durch die Eintragung das Wort geschützt werde und weniger die Groß- und Kleinschreibung des Wortes – als Bezugnahme auf die entsprechende Kultur- und Stilrichtung („postmodern“). Ihrer Ansicht nach weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter als andere gelten könnten.

36      Dies werde nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der Begriff „Post“, der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemein sei, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweise. Insoweit handle es sich grundsätzlich um eine generelle Bezeichnung, die als Hinweis auf die Zustellung von Brief- und Paketsendungen oder auf ein Postdienstleistungsunternehmen verstanden werde. In Deutschland könne dieser Begriff allerdings, wenn er alleinstehend verwendet werde, von den Verbrauchern gedanklich mit dem nationalen Postbetreiber in Verbindung gebracht werden, und eben aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung sei dieser Begriff als nationale Wortmarke eingetragen worden.

37      Die Klägerin trägt hingegen vor, zwischen der älteren nationalen Wortmarke POST einerseits und der angemeldeten Marke andererseits bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit aufgrund der identischen Übernahme des Bestandteils „Post“ am Anfang der angemeldeten Marke. Diesem komme eine prägende, jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angemeldeten Marke zu.

38      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Was den als Erstes zu prüfenden begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, trägt die Klägerin vor, die angemeldete Marke als Ganzes könne nicht als Bezugnahme auf die Kultur- und Stilrichtung „Postmoderne“ verstanden werden. Ein solches Verständnis ergebe im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdienstleistungen, wie sie hier in Rede stünden, überhaupt keinen Sinn. Der Bestandteil „Modern“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Attribut verstanden, das auf die moderne Art der unter dem Zeichen PostModern erbrachten Dienstleistungen hinweise; hierfür spreche die Verwendung eines Großbuchstabens am Anfang dieses Bestandteils. Im Übrigen sei dieser Bestandteil rein beschreibend und werde daher vom Verkehr vernachlässigt. Die Beschwerdekammer habe hingegen unterstellt, dass die angemeldete Marke allein als Bezeichnung einer Stilrichtung verstanden werde, der jede Verbindung zu Postdienstleistungen fehle.

40      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass es unnatürlich wäre, die angemeldete Marke auf die Bedeutung „moderne Post“ oder gar die Bedeutung „Post“ zu reduzieren und damit die offensichtliche Nähe zwischen ihrem Wortlaut und der in der angefochtenen Entscheidung genannten Kultur- und Stilrichtung „Postmoderne“ zu ignorieren. Die maßgeblichen Verkehrskreise können das Zeichen PostModern nicht nur in dem von der Klägerin behaupteten eindeutigen Sinn auslegen, da es – wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist – auch als eine spielerische, einfallsreiche Kombination der Wortbestandteile „Post“ und „modern“ verstanden werden kann. Das Zeichen PostModern stellt nämlich ein Wortspiel dar, dessen Wortbestandteile als Hinweis auf potenziell moderne Postdienstleistungen – im Sinne von neuen Dienstleistungen, die nach der Privatisierung des Postmarkts eingeführt wurden – verstanden werden können, in der Reihenfolge ihrer Zusammensetzung aber auf die oben genannte Kultur- und Stilrichtung anspielen.

41      Der von der Klägerin zutreffend hervorgehobene Umstand, dass zwischen der Kultur- und Stilrichtung und einer Postdienstleistung kein Zusammenhang besteht, ändert nichts an der Eigenschaft des Zeichens PostModern als spielerische, einfallsreiche Kombination. Da die mit einem Wortspiel beabsichtigte Doppeldeutigkeit die Einprägsamkeit eines Begriffs erhöhen soll, setzt dieser Begriff keinen solchen Zusammenhang voraus, und zwar umso weniger, als sich die Benutzung einer Marke ohne einen derartigen Zusammenhang in Handelsbeziehungen als verbreitet erweist.

42      Überdies macht das EUIPO zu Recht geltend, dass Wortmarken Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben dürfen. Dementsprechend ist der Verkehr an Wortmarken mit einer allgemeinsprachlichen, aber für die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht einschlägigen Bedeutung gewöhnt. Der Umstand, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Wortspiel als Hinweis auf eine moderne Postdienstleistung – im Sinne einer neuen Dienstleistung, die nach der Privatisierung des Postmarkts eingeführt worden ist – verstanden werden kann, schließt daher nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher auch alle anderen Bedeutungen wahrnimmt, die gerade aufgrund dieses Wortspiels mit den verwendeten Begriffen assoziiert werden können.

43      Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, ob eine Wortmarke mit Groß- oder Kleinbuchstaben geschrieben wird, da sich der einer Wortmarke aufgrund ihrer Eintragung zukommende Schutz auf das Wort und nicht auf seine grafischen oder gestalterischen Aspekte erstreckt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, QuaMa Quality Management/EUIPO – Microchip Technology [medialbo], T‑225/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:10, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Tatsache, dass der Anfangsbuchstabe des Bestandteils „Modern“ groß geschrieben wird, kann daher keine besondere Bedeutung haben und ändert nichts am spielerischen Charakter des Zeichens PostModern, das, wie die Beschwerdekammer zutreffend angenommen hat, eine spielerische Kombination darstellt, die an einen zentralen Begriff der Kulturtheorie denken lässt, der darauf zielt, einen Standort nach der als Moderne bezeichneten Epoche zu bestimmen.

44      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, die ältere nationale Wortmarke POST sei als in der angemeldeten Marke übernommen anzusehen, nicht durchgreifen kann. Denn es ginge offensichtlich zu weit, anzunehmen, dass alle üblichen Wortkombinationen mit der lateinischen Vorsilbe „post“ mit dieser zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten älteren Marke zusammenhängen. Im vorliegenden Fall führt, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, die Eigenart der „spielerischen, einfallsreichen Kombination“ der Wörter „Post“ und „modern“ mittels der durch das Wortspiel „postmodern“ erzeugten Anspielung auf die Stilrichtung „Postmoderne“ zu einer veränderten Bedeutung dieser Wörter, wobei das Substantiv „Post“ zur Vorsilbe „post“ wird, die eine andere Bedeutung hat.

45      Drittens ist zwar dem Bestandteil „Post“, wie die Klägerin geltend macht, im Licht des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47), aufgrund der Eintragung des Zeichens Post als ältere nationale Wortmarke eine gewisse selbständige Kennzeichnungskraft beizumessen, jedoch kann dieser Umstand nicht bedeuten, dass diesem Bestandteil eine so hohe Kennzeichnungskraft zuzuerkennen wäre, dass dadurch ein uneingeschränktes Recht begründet würde, sich der Eintragung aller späteren Marken, in denen er vorhanden ist, zu widersetzen (Urteil vom 13. Mai 2015, Deutsche Post/HABM – PostNL Holding [TPG POST], T‑102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 43).

46      Wie sich außerdem aus der Rechtsprechung ergibt, haben das EUIPO und folglich das Gericht, wenn gegen die Eintragung einer Unionsmarke ein auf eine ältere nationale Marke gestützter Widerspruch eingelegt wird, zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit dieser nationalen Marke identische Zeichen in der Anmeldemarke auffassen, und gegebenenfalls den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 42).

47      Im vorliegenden Fall basiert der in dem als Unionsmarke angemeldeten Zeichen enthaltene Ausdruck „postmodern“, wie oben in den Rn. 40 und 44 dargelegt, zwar auf Begriffen, die als Hinweis auf Postdienstleistungen verstanden werden können, führt aber aufgrund des darin enthaltenen Wortspiels zu einer Bedeutung, in der das neben dem Wort „modern“ stehende Wort „Post“ als Vorsilbe wahrgenommen wird, die eine andere Bedeutung hat als das Substantiv „Post“.


48      Nach alledem ist festzustellen, dass der Bestandteil „Post“ der angemeldeten Marke, selbst wenn ihm aufgrund seiner Eintragung als ältere nationale Wortmarke eine gewisse gesteigerte Kennzeichnungskraft zuerkannt würde, in der Wahrnehmung dieser Marke keine dominierende Rolle spielen kann. Insofern ist das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

49      Diese Feststellung wird nicht durch das auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), gestützte Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass, selbst wenn man annähme, dass der Bestandteil „Post“ in der angemeldeten Marke nicht prägend sei, ihm doch eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme, die eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen begründe.

50      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), für Recht erkannt hat, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das fragliche Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

51      Dieser vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), aufgestellte Grundsatz findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

52      Denn wie bereits oben in Rn. 47 hervorgehoben worden ist, wird der neben dem Begriff „modern“ stehende Bestandteil „Post“ aufgrund seiner Stellung von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Vorsilbe wahrgenommen werden, die eine andere Bedeutung hat als das Substantiv „Post“. Er kann also nicht so wahrgenommen werden, dass er innerhalb der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 37, und vom 29. September 2011, Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM – Natura Cosméticos [NATURAVIVA], T‑107/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:551, Rn. 43). Aufgrund ihrer spielerischen Natur bildet die angemeldete Marke als üblicher Gesamtbegriff eine logische Einheit, in der der Bestandteil „Post“ keine begriffliche Selbständigkeit hat.

53      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, die angemeldete Marke werde ausschließlich als Bezeichnung einer Stilrichtung ohne Zusammenhang mit Postdienstleistungen verstanden.


54      Wie oben in den Rn. 40 bis 42 dargelegt, enthält die Marke PostModern jedoch eine Doppeldeutigkeit, die sowohl auf die entsprechende Kultur- und Stilrichtung als auch auf potenziell moderne Postdienstleistungen – im Sinne von neuen Dienstleistungen, die nach der Privatisierung des Postmarkts eingeführt worden sind – anspielt.

55      Wie aus den obigen Rn. 40 bis 52 hervorgeht, nimmt der Durchschnittsverbraucher die Marke aufgrund ihrer ein Wortspiel bildenden spielerischen, einfallsreichen Kombination als eine Einheit wahr, und zwar mit allen Bedeutungen, die er damit verbinden kann. Er nimmt also die Marke PostModern so wahr, dass sie auf moderne Postdienstleistungen, aber zugleich auch auf die Kultur- und Stilrichtung Bezug nimmt. Eine Phantasiebezeichnung ist aber, insbesondere wenn sie sich aus einem Wortspiel ergibt, grundsätzlich geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Sherwin-Williams Sweden/HABM – Akzo Nobel Coatings International [ARTI], T‑12/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1054, Rn. 71). Letztlich wird der Durchschnittsverbraucher daher dazu neigen, die Marke PostModern mit der Kultur- und Stilrichtung zu verbinden.

56      Folglich ergibt sich aus diesem Wortspiel, dass die Marke PostModern keine begriffliche Ähnlichkeit mit der älteren nationalen Wortmarke POST aufweist, die kein derartiges Wortspiel enthält und daher vom Durchschnittsverbraucher so wahrgenommen wird, dass sie ausschließlich auf Postdienstleistungen Bezug nimmt.

57      Was sodann den schriftbildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, ist – wie es auch die Beschwerdekammer getan hat, ohne dass es die Parteien beanstandet hätten – darauf hinzuweisen, dass diese Zeichen insoweit ähnlich sind, als sie in der Buchstabenfolge „Post“ übereinstimmen, aus der das als ältere nationale Wortmarke eingetragene Zeichen besteht, sich aber in der Buchstabenfolge „Modern“ unterscheiden, die nur in der angemeldeten Marke vorliegt. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht befunden, dass zwischen diesen Zeichen zwar eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe, diese aber schwach ausfalle.

58      Was schließlich den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend – und ohne dass die Parteien dies beanstandet hätten – ausgeführt hat, dass die Aussprache dieser Zeichen hinsichtlich der in beiden Zeichen enthaltenen Silbe „post“ übereinstimme. Die Aussprache unterscheide sich hingegen hinsichtlich des nur in der angemeldeten Marke vorkommenden Begriffs „modern“. Auf diese Weise ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die fraglichen Zeichen wegen der Länge der angemeldeten Marke im Vergleich zur älteren nationalen Wortmarke POST nur geringfügig ähnlich seien.

59      Aus alledem ist zu folgern, dass die Beschwerdekammer die einander gegenüberstehenden Zeichen zu Recht als nur geringfügig ähnlich angesehen hat.

 Zur Verwechslungsgefahr

60      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

61      Zunächst ist die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren nationalen Wortmarke POST zu prüfen.

62      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 62 bis 69 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Marken trotz der Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen in der Vorstellung des maßgeblichen deutschsprachigen Publikums keine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten, da die Zusammensetzung der Bestandteile „Post“ und „Modern“ zu einer veränderten Bedeutung dieser Bestandteile führe, so dass die betreffenden Zeichen (POST und PostModern) nicht mehr in Zusammenhang gebracht würden. Die Unterschiede in der Bedeutung neutralisierten die – hier zudem schwache – Ähnlichkeit in Wort und Bild. Zudem sei die ältere nationale Wortmarke POST in Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen kennzeichnungsschwach, während die angemeldete Marke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise.

63      Zum Vorbringen der Klägerin bezüglich eines „Serienzeichens“ mit dem gemeinsamen Element „Post“ hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, welche Markenserie der angemeldeten Marke entsprechen solle. Da das Zeichen PostModern als Hinweis auf eine Stilrichtung oder als spielerische, einfallsreiche Kombination der beiden Wortelemente „Post“ und „Modern“ verstanden werde, würden die maßgeblichen Verkehrskreise zudem nicht annehmen, dass die angemeldete Marke Teil einer solchen Markenserie sei.

64      Die Klägerin macht geltend, dass vor dem Hintergrund zum einen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und zum anderen der hochgradigen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der prägenden bzw. jedenfalls selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Post“ die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt werden müsse. Diese Gefahr sei noch offensichtlicher, wenn man sowohl die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren nationalen Wortmarke POST als auch deren Zugehörigkeit zu einer Markenfamilie oder ‑serie, deren Inhaberin die Klägerin sei, berücksichtige.

65      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Zur Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren nationalen Wortmarke POST ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einerseits die Dienstleistungen der Klasse 39, für die diese ältere Marke eingetragen wurde, und die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen derselben Klasse identisch oder hochgradig ähnlich sind, andererseits die einander gegenüberstehenden Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise nur geringfügig ähnlich sind.

67      Insofern ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint hat.

68      Denn trotz bestimmter ähnlicher Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen kann die fehlende begriffliche Ähnlichkeit im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht durch die Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen kompensiert werden, da die Identität der Dienstleistungen nicht genügt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2005, Bunker & BKR/HABM – Marine Stock [B.K.R.], T‑423/04, EU:T:2005:348, Rn. 76). Zu ergänzen ist, dass die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer betont hat, im Gesamteindruck, den sie für die beanspruchten Dienstleistungen hervorruft, eine normale Kennzeichnungskraft hat.

69      Dass keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke und der älteren nationalen Wortmarke POST besteht, wird durch die von der Klägerin vorgebrachte Reihe von Argumenten nicht in Frage gestellt.

70      Was erstens das Vorbringen angeht, dass die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren nationalen Wortmarke POST aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft dieser älteren Marke festgestellt werden müsse, ist der Befund der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass diese ältere Marke keine gesteigerte, sondern eine schwache Kennzeichnungskraft aufweist. Gemäß der Feststellung in Rn. 45 des vorliegenden Urteils bedeutet nämlich der Umstand, dass die fragliche Marke die Mindestvoraussetzungen für eine nationale Markeneintragung erfüllt hat, für sich allein noch nicht, dass das Element „Post“ für die Dienstleistungen der Klägerin gesteigerte Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit erlangt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, TPG POST, T‑102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 68).

71      Selbst wenn die ältere nationale Wortmarke POST gesteigerte Kennzeichnungskraft hätte, könnte dies jedenfalls nicht den Umstand aufwiegen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht der Unterschiede in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, Laboratoires Polive/HABM – Arbora & Ausonia [dodie], T‑122/13 und T‑123/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:863, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70, und vom 13. Mai 2015, TPG POST, T‑102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 70).

72      Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, die älteren Marken, die durch das Vorhandensein desselben Wortbestandteils „Post“ gekennzeichnet seien, gehörten zu einer Markenfamilie oder ‑serie, mit der die angemeldete Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte, darunter die Marken INFOPOST, E POST, E POSTBRIEF, POSTIDENT, POSTIDENT SPECIAL, POSTIDENT COMFORT, POSTIDENT BASIC, POSTKIT, POSTCARD, POST 24/7 und POSTFACH, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr erforderlich ist, dass die angemeldete Marke nicht nur den zur Serie gehörenden Marken ähnlich ist, sondern auch Merkmale aufweist, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies wäre möglicherweise dann nicht der Fall, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteile vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T‑194/03, EU:T:2006:65, Rn. 126 und 127, und vom 27. Juni 2012, Hearst Communications/HABM – Vida Estética [COSMOBELLEZA], T‑344/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:324, Rn. 86 und 87).

73      Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als Teil einer Markenserie wahrnehmen werden, da, selbst wenn sich die Klägerin auf eine Markenserie mit der gemeinsamen Buchstabenfolge „post“ berufen könnte, der Verkehr diese Marke nicht mit der Deutschen Post in Verbindung bringen würde.

74      Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Markenserie, auf die Bezug genommen wird, als Teil einer einheitlichen Markenfamilie wahrnehmen, deren Inhaberin sie wäre. Damit die Gefahr bestehen kann, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, müssen nämlich die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sein (vgl. Urteil vom 19. November 2008, Ercros/HABM – Degussa [TAI CROS], T‑315/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:513, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung); im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin darauf, die Eintragung ihrer älteren Marken geltend zu machen und Beispiele für die Benutzung dieser Marken anzuführen.

75      Aus alledem ist zu folgern, dass, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, im vorliegenden Fall keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren nationalen Wortmarke POST nachgewiesen werden konnte.

76      Was die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren Marke Deutsche Post anbelangt, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 70 bis 79 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Zeichen PostModern in begrifflicher Hinsicht als Bezeichnung für eine Stilrichtung verstanden werde, und zwar selbst in Sprachen, in denen die Schreibweise des fraglichen Elements abweiche. Beispiele hierfür seien die Verwendung des spanischen Ausdrucks „posmoderno“, des italienischen Ausdrucks „postmoderno“, des finnischen Ausdrucks „pos-moderno“, des polnischen Ausdrucks „postmodernistyczny“ und des estnischen Ausdrucks „postmodernistlik“. Das Zeichen Deutsche Post werde von der Mehrheit der Verbraucher in der Union als eine deutsche Bezeichnung verstanden, wobei diese Verbraucher über ausreichende Kenntnisse verfügten, um zu verstehen, dass es sich um den ehemaligen deutschen Monopolisten von Postdienstleistungen handle. Für diese Verbraucher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen mit einer unähnlichen Bedeutung verbunden und folglich begrifflich nicht ähnlich. Was die Verbraucher angehe, für die das Wort „post“ nicht die Bedeutung einer Postdienstleistung habe und die nur der angemeldeten Marke eine Bedeutung beimäßen, wie etwa die spanisch- oder portugiesischsprachigen Verbraucher, so seien diese Zeichen für sie begrifflich auch nicht ähnlicher, da die ältere Marke in ihrer Gesamtheit für diese Verbraucher keine Bedeutung habe. Unter Berücksichtigung der Unterschiede in der Bedeutung, der erheblichen Unterschiede in der Zusammensetzung und der geringen Kennzeichnungskraft der in Rede stehenden älteren Marke bestehe innerhalb der Union keine Gefahr von Verwechslungen dieser Marken.

77      Die Einschätzung der Beschwerdekammer ist zu bestätigen, zumal die Unterschiede zwischen den Zeichen PostModern und Deutsche Post noch auffälliger sind als diejenigen, die beim Vergleich der Zeichen PostModern und POST festgestellt worden sind, da sich der Anfang des Zeichens Deutsche Post und der Anfang des Zeichens PostModern unterscheiden und diese Zeichen jeweils neben ihrem gemeinsamen Bestandteil einen weiteren Bestandteil enthalten.

78      Zudem wird die ältere Marke Deutsche Post aufgrund der Verbindung des Wortes „Post“ mit dem Wort „Deutsche“ von der Mehrheit der Verbraucher in der Union als deutsche Bezeichnung verstanden, da die meisten Verbraucher über ausreichende Kenntnisse verfügen, um zu verstehen, dass es sich um den ehemaligen deutschen Monopolisten von Postdienstleistungen handelt. Für die Verbraucher, für die der Ausdruck „Post“ keine begriffliche Bedeutung hat, schließt das Verständnis des Begriffs „postmodern“ als Bezeichnung einer Stilrichtung eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Folglich besteht, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Unterschiede in der Bedeutung, der erheblichen Unterschiede in der Zusammensetzung und der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke innerhalb der Union keine Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren Marke.

79      Demnach ist der einzige von der Klägerin zur Stützung ihrer Anträge geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unbegründet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

80      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

81      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.



Kanninen

Iliopoulos

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


* Verfahrenssprache: Deutsch.