Language of document : ECLI:EU:C:2020:844

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Oktober 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Mittel‘ – Erweiterte Herstellerverantwortung – Durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung, die von denjenigen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen, als Gegenleistung für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt – Von der Umwelteinrichtung an Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung gezahlte finanzielle Unterstützung“

In der Rechtssache C‑556/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2019, in dem Verfahren

Eco TLC

gegen

Ministre d’État, ministre de la Transition écologique et solidaire,

Ministre de l’Économie et des Finances,

Beteiligte:

Fédération des entreprises du recyclage,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen, M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Eco TLC, vertreten durch F. Molinié, avocat,

–        der Fédération des entreprises du recyclage, vertreten durch A. Gossement, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères und P. Dodeller als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, K.‑P. Wojcik und C. Georgieva-Kecsmar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Eco TLC auf der einen Seite und dem Ministre d’État, Ministre de la Transition écologique et solidaire (Staatsminister, Minister für den ökologischen und solidarischen Wandel, Frankreich) und dem Ministre de l’Economie et des Finances (Wirtschafts- und Finanzminister, Frankreich) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, die die Neubewertung einer finanziellen Unterstützung vorsieht, die von Eco TLC an Vertragsunternehmen gezahlt wird, die mit der Behandlung von Abfällen aus Bekleidung, Haushaltswäsche und Schuhen betraut sind.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. L. 541‑10‑3 des Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Umweltgesetzbuch) sieht vor:

„Ab dem 1. Januar 2007 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmäßig neuwertige Bekleidung, Schuhe oder Haushaltswäsche für Privathaushalte auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen, verpflichtet, zum Recycling und zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten beizutragen oder dafür zu sorgen.

Ab dem 1. Januar 2020 unterliegen alle natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmäßig Endprodukte aus Textil für das Haus mit Ausnahme derjenigen, die Einrichtungsgegenstände oder dazu bestimmt sind, Einrichtungsgegenstände zu schützen oder zu verzieren, in Verkehr bringen, ebenfalls der in Abs. 1 vorgesehenen Pflicht.

Die in den ersten beiden Absätzen genannten Personen erfüllen diese Pflicht

–        entweder durch Beteiligung an der Finanzierung einer durch gemeinsame Verordnung der für die Umwelt und die Industrie zuständigen Minister zugelassenen Einrichtung, die Verträge mit Mülltrennungsunternehmen und Gebietskörperschaften oder deren für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Verbänden schließt und diese beim Recycling und der Behandlung der in den ersten beiden Absätzen genannten Abfälle finanziell unterstützt;

–        oder durch die Einrichtung – unter Berücksichtigung eines Lastenhefts – eines durch gemeinsame Verordnung der für die Umwelt und die Industrie zuständigen Minister genehmigten individuellen Systems für das Recycling und die Behandlung der in den ersten beiden Absätzen genannten Abfälle.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Berechnung des Beitrags, die Voraussetzungen, unter denen die Eingliederung von Personen, die Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt haben, begünstigt wird, sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen, werden durch Dekret nach Anhörung des Conseil d’État [(Staatsrat)] festgelegt.“

4        Nach Art. R. 543‑214 Abs. 2 des Umweltgesetzbuchs muss jede Einrichtung zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung nachweisen, dass sie technisch und finanziell in der Lage ist, erfolgreich die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um mittels der von ihr geschlossenen Verträge und der Verteilung der von ihr erhobenen finanziellen Beiträge die Wiederverwendung, das Recycling, die stoffliche Verwertung und die Behandlung der in Art. L. 541‑10‑3 dieses Gesetzbuchs genannten Abfälle zu fördern, und angeben, wie sie die Klauseln des Lastenhefts zu erfüllen gedenkt, mit dem diese Zulassung versehen wird.

5        Gemäß Art. R. 543‑215 Abs. 1 des Umweltgesetzbuchs setzen die zugelassenen Einrichtungen den Gesamtbetrag der finanziellen Beiträge, die sie von den in Art. L. 541‑10‑3 Abs. 1 dieses Gesetzbuchs genannten Personen erheben, so fest, dass die Ausgaben, die sich aus der Umsetzung des in Art. R. 543‑214 dieses Gesetzbuchs genannten Lastenhefts ergeben, jedes Jahr gedeckt werden können.

6        Gemäß Art. R. 543‑218 des Umweltgesetzbuchs werden in dem in Art. R. 543‑214 dieses Gesetzbuchs genannten Lastenheft u. a. die Ziele hinsichtlich der Menge der getrennten, wiederverwendeten, recycelten oder verwerteten Abfälle sowie die Ziele im Sinne von Art. L. 541‑10‑3 dieses Gesetzbuchs hinsichtlich der Eingliederung von Personen, die Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt haben, näher erläutert; ferner wird die Minderung der an die Mülltrennungsunternehmen gezahlten Beiträge bei Nichterfüllung des Mindestziels der Eingliederung dieser Personen vorgesehen.

7        Mit dem Arrêté du 3 avril 2014 relatif à la procédure d’agrément et portant cahier des charges des organismes ayant pour objet de contribuer au traitement des déchets issus des produits textiles d’habillement, du linge de maison et des chaussures, conformément à l’article R. 543‑214 du code de l’environnement et portant agrément d’un organisme, en application des articles L. 541‑10-3 et R. 543‑214 à R. 543‑224 du code de l’environnement (Verordnung vom 3. April 2014 über das Zulassungsverfahren und zur Festlegung eines Lastenhefts für Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen aus Bekleidung, Haushaltswäsche und Schuhen gemäß Art. R. 543‑214 des Umweltgesetzbuchs und zur Zulassung einer Einrichtung gemäß den Art. L. 541‑10‑3 und R. 543‑214 bis R. 543‑224 des Umweltgesetzbuchs, JORF vom 14. Mai 2014, S. 7969, im Folgenden: Verordnung vom 3. April 2014) wurde Eco TLC die Genehmigung erteilt, von denjenigen, die Bekleidung, Haushaltswäsche und Schuhe (produits textiles d’habillement, linge de maison et chaussures, im Folgenden: TLC‑Produkte) in Verkehr bringen, finanzielle Beiträge für die Behandlung von Abfällen aus diesen Produkten zu erheben und diese Beiträge unter Beachtung des dieser Verordnung beigefügten Lastenhefts in Form einer finanziellen Unterstützung u. a. an die Mülltrennungsunternehmen weiterzuleiten.

8        Der Anhang („Lastenheft bezüglich der gemäß den Art. L 541‑10‑3 und R. 543‑214 bis R. 543‑224 des Umweltgesetzbuchs für den Zeitraum 2014–2019 erteilten Zulassung einer Umwelteinrichtung“) der Verordnung vom 3. April 2014 enthält selbst mehrere Anhänge. Unter diesen Anhängen legt Anhang III („Umfang der finanziellen Unterstützung, die im Jahr N+1 für das Jahr N an Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung gezahlt wird“) die Berechnung der unterschiedlichen Arten finanzieller Unterstützung, die Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung gezahlt werden können, fest, nämlich Unterstützung für die Nachhaltigkeit, Unterstützung für die Trennung von Stoffen und Unterstützung für die Entwicklung. In diesem Anhang ist u. a. vorgesehen, dass die Höhe der Unterstützung für die Nachhaltigkeit der Summe der Unterstützung für die Nachhaltigkeit bei der stofflichen Verwertung, der energetischen Verwertung und der Beseitigung entspricht und dass die Unterstützung für die Nachhaltigkeit bei der stofflichen Verwertung berechnet wird, indem auf die „sortierten Mengen, die der stofflichen Verwertung unterzogen werden (Wiederverwertung + Recycling + andere Methoden stofflicher Verwertung)“ ein auf 65 Euro pro Tonne festgelegter Koeffizient angewandt wird.

9        Mit dem Arrêté du 19 septembre 2017 portant modification de l’arrêté du 3 avril 2014 (Verordnung vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung vom 3. April 2014, JORF vom 4. Oktober 2017, Text Nr. 5, im Folgenden: Verordnung vom 19. September 2017) wurde die Höhe der Unterstützung für die Nachhaltigkeit neu bewertet. Nach Art. 1 dieser Verordnung wird der Koeffizient für die Berechnung dieser Unterstützung für die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Unterstützungen auf 82,50 Euro pro Tonne angehoben.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Eco TLC ist eine Umwelteinrichtung, die von den öffentlichen Behörden ermächtigt wurde, von denjenigen, die TLC‑Produkte in Verkehr bringen, als Gegenleistung für die Dienstleistung, die darin besteht, für ihre Rechnung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten nachzukommen, finanzielle Beiträge zu erheben. Zu diesem Zweck schließt Eco TLC mit in Frage kommenden Mülltrennungsunternehmen Verträge und zahlt ihnen für das Recycling und die Behandlung der Abfälle aus TLC‑Produkten verschiedene Arten finanzieller Unterstützung, und zwar eine Unterstützung für die Nachhaltigkeit, eine Unterstützung für die Trennung von Stoffen und eine Unterstützung für die Entwicklung.

11      Während die Verordnung vom 3. April 2014 den Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung für die Nachhaltigkeit bei der stofflichen Verwertung auf 65 Euro pro Tonne festgelegt hatte, wurde diese Unterstützung mit der Verordnung vom 19. September 2017 neu bewertet und für die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Beträge auf 82,50 Euro pro Tonne angehoben.

12      Eco TLC erhob gegen die Verordnung vom 19. September 2017 Klage beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) und machte u. a. geltend, dass diese Verordnung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einführe.

13      Das vorlegende Gericht führt aus, dass gemäß Art. L. 541‑10‑3 des Umweltgesetzbuchs, der den Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung betreffe, die Inverkehrbringer von TLC‑Produkten verpflichtet seien, zum Recycling und zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten beizutragen oder dafür zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssten sie entweder selbst für die Behandlung der Abfälle aus TLC‑Produkten sorgen oder die Verantwortung dafür auf eine zugelassene Einrichtung übertragen, die damit beauftragt sei, Beiträge von ihnen zu erheben und für ihre Rechnung für die Behandlung dieser Abfälle zu sorgen, indem sie zu diesem Zweck Verträge mit Mülltrennungsunternehmen schließe.

14      In diesem Kontext stellt das vorlegende Gericht als Erstes fest, dass Eco TLC die einzige dafür zugelassene Einrichtung sei und dass die Inverkehrbringer sich nicht dafür entschieden hätten, selbst für die Behandlung der Abfälle aus TLC‑Produkten zu sorgen.

15      Als Zweites führt es aus, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung, die den Mülltrennungsunternehmen von Eco TLC gezahlt werde, mit der Verordnung vom 3. April 2014 entsprechend den Zielen der Verwertung von Abfällen und der Beschäftigung von sozial benachteiligten Personen festgelegt worden sei. Nach dieser Verordnung müsse Eco TLC die Höhe der von den Inverkehrbringern zu erhebenden Beiträge daran ausrichten, was zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen – nämlich die Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Mülltrennungsunternehmen gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang sowie verschiedene Sensibilisierungs- und Präventivmaßnahmen, ohne Gewinne oder Verluste erzielen oder Tätigkeiten in anderen Bereichen ausüben zu können – unbedingt erforderlich sei.

16      Als Drittes und Letztes führt das vorlegende Gericht aus, ein vom Staat benannter staatlicher Prüfer nehme an den Sitzungen des Verwaltungsrats von Eco TLC teil, ohne dort jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen, er werde über die Konditionen der von der Gesellschaft geplanten Kapitalanlagen vor deren Genehmigung durch den Verwaltungsrat informiert und könne alle Dokumente im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung der Gesellschaft anfordern, um im Fall der Nichteinhaltung der Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung die zuständigen Behörden des Staates zu informieren, die eine Geldbuße von bis zu 30 000 Euro und sogar die Aussetzung oder auch den Entzug der Zulassung verhängen könnten. Unter diesen Vorbehalten sei Eco TLC bei ihren betrieblichen Entscheidungen frei, insbesondere unterlägen die für die Mülltrennungsunternehmen bestimmten Mittel keiner besonderen Pflicht zur Hinterlegung.

17      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist?

 Zur Vorlagefrage

18      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass Vorteile, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C‑897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht in Wirklichkeit nur Fragen zur ersten der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen stellt und dass sich die tatsächlichen Gesichtspunkte, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, im Wesentlichen auf diese erste Voraussetzung beziehen.

22      In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, als eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel anzusehen ist.

23      Was als Erstes die Beurteilung angeht, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Regelung über die erweiterte Herstellerhaftung, die im Bereich der Bewirtschaftung der Abfälle aus TLC‑Produkten in Kraft ist, durch Gesetzes‑ und Verordnungsbestimmungen eingeführt wurde, und zwar durch das Umweltgesetzbuch sowie die Verordnung vom 3. April 2014 in der Fassung der Verordnung vom 19. September 2017. Diese Regelung ist daher so anzusehen, dass sie dem Staat im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung zuzurechnen ist.

25      Als Zweites ist für die Feststellung, ob der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50 und die die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

28      Im vorliegenden Fall sind die Inverkehrbringer von TLC‑Produkten, d. h. die Hersteller, Importeure und Verteiler, nach dem in Art. L. 541‑10-3 des Umweltgesetzbuchs aufgestellten Grundsatz der erweiterten Herstellerhaftung verpflichtet, für die Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten zu sorgen oder dazu beizutragen.

29      Zur Erfüllung dieser Pflicht müssen sie entweder selbst für die Behandlung der Abfälle aus TLC‑Produkten sorgen oder einen finanziellen Beitrag an eine von den öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung leisten, deren Zweck es ist, die Bewirtschaftung dieser Abfälle sicherzustellen, indem sie Verträge mit Mülltrennungsunternehmen schließt und ihnen eine finanzielle Unterstützung für das Recycling und die Behandlung dieser Abfälle zahlt.

30      Zwar geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Inverkehrbringer von TLC‑Produkten zur Erfüllung ihrer sich aus Art. L 541‑10‑3 des Umweltgesetzbuchs ergebenden Pflicht dazu entschlossen haben, sich Eco TLC, einer zu diesem Zweck mit der Verordnung vom 3. April 2014 zugelassenen Einrichtung, anzuschließen, ein solcher Umstand erlaubt jedoch für sich genommen nicht die Annahme, dass die Beiträge, die sie an diese Umwelteinrichtung leisten, von den Rechtsvorschriften eines Staates vorgeschriebene Pflichtbeiträge sind.

31      Zudem erhebt Eco TLC von denjenigen, die TLC‑Produkte in Verkehr bringen, finanzielle Beiträge als Gegenleistung für die Dienstleistung, die darin besteht, für ihre Rechnung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten nachzukommen. Zu diesem Zweck schließt Eco TLC mit in Frage kommenden Mülltrennungsunternehmen Verträge und zahlt ihnen eine finanzielle Unterstützung für das Recycling und die Behandlung von Abfällen aus diesen Produkten.

32      In diesem Rahmen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in einem ersten Schritt vorsieht, dass die von privaten Wirtschaftsteilnehmern stammenden finanziellen Beiträge an eine privatrechtliche Gesellschaft gezahlt werden, und in einem zweiten Schritt, dass diese Gesellschaft einen Teil dieser Beiträge an andere private Wirtschaftsteilnehmer zahlt.

33      Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, behalten diese Beiträge auf ihrem gesamten Weg einen privatrechtlichen Charakter. Die durch die Zahlung dieser Beiträge gebildeten Mittel laufen nie über den Haushalt des Staates oder den einer anderen öffentlichen Einrichtung und gelangen nie in die öffentliche Hand. Zudem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat auf keinerlei Mittel wie Steuern, Abgaben, Beiträge o. ä. verzichtet, die nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen.

34      Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.

35      Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ zu qualifizieren (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

37      Es ist also zu prüfen, ob die Mittel, die von Eco TLC verwendet werden, um die Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung finanziell zu unterstützen, ständig unter staatlicher Kontrolle und damit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.

38      Als Erstes laufen, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, diese Gelder nie über den Haushalt des Staates oder den einer anderen öffentlichen Einrichtung und gelangen nie in die öffentliche Hand.

39      Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass diese Gelder erstens keiner besonderen Pflicht zur Hinterlegung unterliegen, dass zweitens die im Fall der Einstellung der Tätigkeit der Umwelteinrichtung nach Abzug der mit der Einstellung der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten und der Schulden der Umwelteinrichtung gegenüber dem Staat und allen ihren Gläubigern eventuell zur Verfügung stehenden Mittel nicht an die öffentliche Hand gezahlt werden und dass drittens die Streitigkeiten über die Einziehung der von den Inverkehrbringern gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung geschuldeten Beiträge in die Zuständigkeit der Zivil- und Handelsgerichte fallen.

40      Daraus folgt, dass der Staat zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu diesen Geldern verfügt und die Umwelteinrichtung über keine behördlichen Befugnisse verfügt.

41      Als Zweites werden die von Eco TLC im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verwendeten Gelder ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben verwendet, die ihr gesetzlich übertragen wurden. Dieser gesetzliche Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Gelder spricht mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen kann, d. h., keine andere als die gesetzlich vorgesehene Verwendung beschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

42      Als Drittes trifft es zu, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung, die von der zugelassenen Umwelteinrichtung an die Mülltrennungsunternehmen gezahlt wird, vom Staat festgelegt wird.

43      Zum einen legen jedoch, wie aus den Rn. 5 und 15 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die zugelassenen Einrichtungen den Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags, den sie von den Inverkehrbringern erheben, so fest, dass die sich aus der Anwendung des Lastenhefts ergebenden Ausgaben, d. h. die Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Mülltrennungsunternehmen, die Betriebskosten sowie die verschiedenen Sensibilisierungs- und Präventivmaßnahmen, jedes Jahr gedeckt werden.

44      Zum anderen hat die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass der Umfang der von der zugelassenen Umwelteinrichtung an die Mülltrennungsunternehmen gezahlten finanziellen Unterstützung nach dem der Verordnung vom 3. April 2014 beigefügten Lastenheft den durchschnittlichen Nettokosten der Mülltrennung entspreche. Was insbesondere die mit der Verordnung vom 19. September 2017 vorgenommene Neubewertung betreffe, sei diese von den öffentlichen Stellen auf der Grundlage von Vorschlägen festgelegt worden, die im Jahresbericht des Observatoire environnemental, économique et social du tri et de la valorisation des déchets issus des produits TLC (Beobachtungsstelle für Umwelt, Wirtschaft und Soziales im Bereich der Trennung und Verwertung von Abfällen aus TLC‑Produkten) enthalten gewesen seien. Diese von Eco TLC eingesetzte Beobachtungsstelle habe für die Erstellung dieses Jahresberichts die Ausgaben und die Einnahmen der Mülltrennungsunternehmen erfasst und eine Unterkompensation der Mülltrennungstätigkeiten festgestellt.

45      Der zugelassenen Umwelteinrichtung würde somit eine entscheidende Rolle bei der Festlegung und der Entwicklung der Höhe der an die Mülltrennungsunternehmen gezahlten finanziellen Unterstützung zukommen, was zu überprüfen allerdings Sache des vorlegenden Gerichts ist.

46      Als Viertes geht aus der Vorlageentscheidung zwar hervor, dass die Verordnung vom 3. April 2014 bestimmte Voraussetzungen vorsieht, die die Mülltrennungsunternehmen erfüllen müssen, um diese finanzielle Unterstützung erhalten zu können, die französische Regierung hat jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben, dass die zugelassene Umwelteinrichtung über eine gewisse Vertragsfreiheit in ihren Beziehungen zu den Mülltrennungsunternehmen verfüge, um zusätzliche Voraussetzungen festzulegen. Im Übrigen habe Eco TLC von dieser Freiheit dadurch Gebrauch gemacht, dass sie aus eigener Initiative strengere als die vom Staat festgelegten Voraussetzungen, um für die finanzielle Unterstützung in Frage zu kommen, eingeführt habe.

47      Eco TLC würde dadurch über einen Einfluss bei der Festlegung der Begünstigten der finanziellen Unterstützung, die gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung gezahlt werden kann, verfügen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

48      Als Fünftes und Letztes geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein vom Staat benannter Prüfer an den Sitzungen des Verwaltungsrats von Eco TLC teilnimmt, über die Voraussetzungen für von der Gesellschaft geplante Kapitalanlagen vor deren Genehmigung durch den Verwaltungsrat informiert wird und alle Dokumente im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung anfordern kann, um im Fall der Nichteinhaltung der Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung die zuständigen Behörden zu informieren, die eine Geldbuße und sogar die Aussetzung oder auch den Entzug der Zulassung verhängen können.

49      Allerdings geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zum einen hervor, dass dieser Prüfer im Verwaltungsrat von Eco TLC über kein Stimmrecht verfügt, das es ihm erlauben würde, einen Einfluss auf die Verwaltung der Gelder zu nehmen, die von dieser Gesellschaft verwendet werden, um die Mülltrennungsunternehmen finanziell zu unterstützen. Zum anderen besteht die Aufgabe dieses Prüfers offensichtlich nur darin, auf die Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Gesellschaft zu achten.

50      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, die Gelder, die von Eco TLC dafür verwendet werden, die Mülltrennungsunternehmen finanziell zu unterstützen, nicht ständig unter staatlicher Kontrolle im Sinne der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung stehen und daher keine „staatlichen Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

51      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

52      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.