Language of document : ECLI:EU:C:2012:51

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

31. Januar 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑8/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Oldenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 2011, in dem Verfahren

Johann Bilker u. a.

gegen

EWE AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 19. Dezember 2011, hat das Oberlandesgericht Oldenburg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknimmt.

2        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑8/11 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 31. Januar 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      V. Skouris


1 Verfahrenssprache: Deutsch.