Language of document : ECLI:EU:C:2016:848

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. November 2016(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten der nationalen Rundfunk- und Fernsehanstalt – Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag – Ausgleichszahlung – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Änderung der Finanzierungsweise – Steuerliche Maßnahmen – Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten – Beschluss, mit dem die geänderte Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Berücksichtigung der Finanzierungsweise – Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilferegelung – Unmittelbarer Einfluss des Aufkommens der Abgabe auf den Umfang der Beihilfe – Deckung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags – Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und dem Beihilfeempfänger – Verfälschung des nationalen Rechts“

In der Rechtssache C‑449/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. September 2014,

DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA mit Sitz in Tres Cantos (Spanien), Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und M. Ganino, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, B. Stromsky und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Telefónica de España, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Telefónica Móviles España, SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz, F. Salerno und V. Romero Algarra, abogados,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: A. Martínez Sánchez und J. Rodríguez Ordóñez, abogados,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter), A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (im Folgenden: DTS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T‑533/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:629), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        DTS ist ein Unternehmen, das sich auf den Betrieb und die Nutzung einer Bezahlplattform für digitales Satellitenfernsehen (Digital +) auf dem spanischen Markt sowie die Entwicklung von Spartenkanälen spezialisiert hat.

3        Die Corporación de Radio y Televisión Española, SA (im Folgenden: RTVE) ist die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, der in diesen Bereichen durch die Ley 17/2006 de la radio y la televisión de titularidad estatal (Gesetz 17/2006 über Radio und Fernsehen in öffentlicher Hand) vom 5. Juni 2006 (BOE Nr. 134 vom 6. Juni 2006, S. 21270) ein öffentlicher Auftrag übertragen wurde.

4        Das Gesetz 17/2006 sah eine duale Finanzierung vor, nach der RTVE zum einen Einnahmen aus ihren kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung, erzielte und zum anderen vom spanischen Staat eine Ausgleichszahlung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erhielt.

5        Die Europäische Kommission billigte dieses Finanzierungssystem mit ihren Beschlüssen C (2005) 1163 endgültig vom 20. April 2005 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von RTVE (E 8/05) (Zusammenfassung im ABl. 2006, C 239, S. 17) und C (2007) 641 endgültig vom 7. März 2007 über die Finanzierung von Freisetzungsmaßnahmen bei RTVE (NN 8/07) (Zusammenfassung im ABl. 2007, C 109, S. 2).

6        Das Finanzierungssystem wurde durch die Ley 8/2009 de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung von RTVE) vom 28. August 2009 (BOE Nr. 210 vom 31. August 2009, S. 74003) geändert. Dieses Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft.

7        Das Gesetz 8/2009 sah zunächst vor, dass ab Ende 2009 Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr darstellen. Die einzigen kommerziellen Einnahmen, die RTVE nach diesem Zeitpunkt weiterhin zur Verfügung standen, waren die Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten und dem Verkauf von Eigenproduktionen. Diese Einnahmen waren auf einen Betrag von knapp 25 Mio. Euro begrenzt.

8        Sodann wurden zum Ausgleich des Verlusts der sonstigen kommerziellen Einnahmen durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bis d und die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 mehrere steuerliche Maßnahmen eingeführt oder geändert (im Folgenden: fragliche steuerliche Maßnahmen), darunter eine neue Abgabe in Höhe von 1,5 % auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten (im Folgenden: Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten). Der Beitrag dieser Abgabe zum Haushalt von RTVE durfte nicht mehr als 20 % ihrer jährlichen Gesamtbeihilfe ausmachen; alle darüber hinausgehenden Steuereinnahmen wurden dem Staatshaushalt zugeschlagen. Das Gesetz sah ferner eine neue Abgabe auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Telekommunikationsbetreiber vor.

9        Im Übrigen wurde die im Gesetz 17/2006 vorgesehene Ausgleichszahlung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag beibehalten. Somit war, wenn die oben erwähnten Finanzierungsquellen nicht ausreichten, um die gesamten RTVE durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehenden Kosten zu decken, der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen, so dass das System der dualen Finanzierung von RTVE in ein System fast ausschließlich öffentlicher Finanzierung umgewandelt wurde.

10      Schließlich war in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine Obergrenze für die Einnahmen von RTVE vorgesehen. In den Jahren 2010 und 2011 durften diese Einnahmen insgesamt nicht mehr als 1,2 Mrd. Euro pro Jahr betragen, was auch der Obergrenze für die Ausgaben in jedem Geschäftsjahr entsprach. Für den Dreijahreszeitraum von 2012 bis 2014 wurde die maximale Erhöhung dieses Betrags auf 1 % festgelegt, und in den Folgejahren richtete sich die Erhöhung nach der jährlichen Entwicklung des Verbraucherpreisindex.

11      Nachdem am 22. Juni 2009 bei der Kommission eine Beschwerde über den Gesetzentwurf eingegangen war, der zum Gesetz 8/2009 führte, teilte sie am 2. Dezember 2009 dem Königreich Spanien mit, dass sie beschlossen habe, in Bezug auf die Änderung der Finanzierungsregelung von RTVE das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Zusammenfassung im ABl. 2010, C 8, S. 31).

12      Am 18. März 2010 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV, wobei sie die Auffassung vertrat, dass die Abgabe auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Telekommunikationsbetreiber gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 108, S. 21) verstoße. Am 30. September 2010 forderte die Kommission das Königreich Spanien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, diese Abgabe aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie abzuschaffen.

13      Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die im Gesetz 8/2009 vorgesehene Änderung der Finanzierung von RTVE gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. In diesem Rahmen vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der im Gesetz 8/2009 vorgesehenen neuen Beihilfeelemente seien und dass eine etwaige Unvereinbarkeit dieser steuerlichen Maßnahmen mit der Richtlinie 2002/20 daher keine Auswirkungen auf die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt habe. Im Übrigen stehe die geänderte Finanzierungsregelung von RTVE im Einklang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde.

 Angefochtenes Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 24. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DTS Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Sie stützte ihre Klage auf drei Gründe, und zwar auf eine Verletzung des Begriffs „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV in Bezug auf die Trennbarkeit der fraglichen steuerlichen Maßnahmen, von Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie der Art. 49 und 63 AEUV.

15      Das Gericht hat im angefochtenen Urteil alle Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt DTS, unterstützt durch die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA (im Folgenden gemeinsam: Telefónica-Gesellschaften),

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        der Kommission und den übrigen Parteien die vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und DTS die Kosten aufzuerlegen. Das Königreich Spanien und RTVE machen geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, und beantragen hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen.

18      Die Telefónica-Gesellschaften haben ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission sowie den zu ihrer Unterstützung beigetretenen Parteien die vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. RTVE, das Königreich Spanien und die Kommission beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

19      DTS stellt zunächst klar, dass sie dem Gericht lediglich vorwerfe, im angefochtenen Urteil entschieden zu haben, dass die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie die Vereinbarkeit der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten mit dem AEU-Vertrag nicht zu prüfen brauche, und führt sodann drei Rechtsmittelgründe an.

20      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie die Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine falsche Auslegung des Begriffs der Beihilfe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das Gericht die gleiche Bestimmung dadurch verletzt habe, dass es im angefochtenen Urteil das Vorliegen einer Beihilfe nicht umfassend geprüft und das spanische Recht verfälscht habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV.

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Parteien

21      RTVE trägt vor, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da die Rechtsmittelschrift mit 40 Seiten die nach den Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (ABl. 2014, L 31, S. 1, im Folgenden: Praktische Anweisungen) zulässige Obergrenze von 25 Seiten deutlich überschreite, ohne dass DTS die Überschreitung gerechtfertigt habe.

22      Überdies sind RTVE und das Königreich Spanien der Ansicht, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet würden. Das Rechtsmittel beschränke sich darauf, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen.

23      DTS hält ihr Rechtsmittel für zulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Erstens ist festzustellen, dass die Praktischen Anweisungen Hinweischarakter haben und nicht rechtsverbindlich sind. Wie sich nämlich aus ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 ergibt, wurden sie erlassen, um die Vorschriften über den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof im Interesse einer geordneten Rechtspflege zu ergänzen und zu präzisieren, und sollen die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C‑113/09 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2010:242, Rn. 33).

25      Aus dem Wortlaut von Nr. 20 der Praktischen Anweisungen, wo es heißt, dass die „Rechtsmittelschrift …, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, 25 Seiten nicht überschreiten sollte“, geht klar hervor, dass sie keine absolute Begrenzung der Seitenzahl vorschreibt, von der die Zulässigkeit eines Rechtsmittels abhängt, sondern den Parteien lediglich eine Empfehlung gibt.

26      Folglich kann das Rechtsmittel nicht wegen Überschreitung einer bestimmten Seitenzahl als unzulässig zurückgewiesen werden.

27      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Überdies ergibt sich aus den gleichen Bestimmungen, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Dagegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren nämlich einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelschrift, dass DTS die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich ihre Rechtsmittelgründe richten, sowie die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil mit Rechtsfehlern behaftet sein soll, klar und präzise bezeichnet hat.

31      Entgegen dem Vorbringen von RTVE und des Königreichs Spanien beschränkt sich DTS mit ihrem Rechtsmittel auch nicht auf die Wiederholung der im ersten Rechtszug angeführten Argumente. Sie rügt im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Unionsrechts und insbesondere von Art. 107 Abs. 1 AEUV, aufgrund deren das Gericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von ihr geschuldete Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten kein Bestandteil der RTVE gewährten Beihilfe sei; ferner wirft sie ihm vor, dass das angefochtene Urteil mehrere Verfälschungen aufweise.

32      Folglich ist das vorliegende Rechtsmittel zulässig.

33      Daher ist seine Begründetheit zu prüfen, wobei zuerst auf den zweiten und dann auf den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund eingegangen wird.

 Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil das Gericht im angefochtenen Urteil das Vorliegen einer Beihilfe nicht umfassend geprüft und das spanische Recht verfälscht habe

 Vorbringen der Parteien

34      DTS und die Telefónica-Gesellschaften machen geltend, das Gericht habe keine umfassende Prüfung der Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die in den Rn. 106 bis 111 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C‑333/07, EU:C:2008:764), genannten Voraussetzungen vorgenommen. Es habe nämlich nicht geprüft, inwiefern die voraussichtlichen Einnahmen die Berechnung der Beihilfe beeinflussten, und insoweit in den Rn. 65 bis 70 des angefochtenen Urteils die Bestimmungen des nationalen Rechts verfälscht, auf die es seine Schlussfolgerung gestützt habe, dass die Höhe der eingezogenen Abgaben der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten den Umfang der Beihilfe für RTVE nicht beeinflusst habe, sowie andere einschlägige Bestimmungen des nationalen Rechts außer Acht gelassen.

35      DTS trägt erstens vor, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 69 des angefochtenen Urteils verpflichte Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 den Staat nicht, für den Fall, dass die Einnahmen von RTVE nicht ausreichten, um die mit dem öffentlichen Auftrag verbundenen Nettokosten zu decken, Mittel aus dem Staatshaushalt bereitzustellen, um die objektiv ermittelten Kosten zu decken. Zum einen schreibe diese Bestimmung dem Staat vor, den für RTVE „geplanten Haushalt“ aufzustocken, wenn bei dessen Ausführung das Steueraufkommen unter den Haushaltsansätzen liege. Zum anderen seien Beiträge aus dem Staatshaushalt nicht zulässig, wenn die Ausgaben die Haushaltsansätze überstiegen.

36      Außerdem müsse Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes 17/2006 und Art. 44 des Mandato-marco a la Corporación RTVE previsto en el artículo 4 de la Ley 17/2006 de la radio y la televisión de titularidad estatal, aprobado por los Plenos del Congreso de los Diputados y del Senado (Rahmenauftrag an RTVE nach Art. 4 des Gesetzes 17/2006, genehmigt durch die Abgeordnetenkammer und den Senat in Vollsitzung) (BOE Nr. 157 vom 30. Juni 2008, S. 28833), ausgelegt werden.

37      Aus den letztgenannten Bestimmungen, die das Gericht nicht herangezogen habe, gehe nämlich hervor, dass RTVE ihren Haushaltsplan selbst aufstelle und dabei nicht nur die für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags veranschlagten Kosten berücksichtige, sondern auch die veranschlagten Einnahmen einschließlich des Aufkommens aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen. Infolgedessen sei der Staat verpflichtet, den „geplanten Haushalt“ aus dem Staatshaushalt aufzustocken, wenn das tatsächliche Aufkommen aus diesen Maßnahmen unter dem veranschlagten Betrag liege und die von RTVE in ihrem Haushaltsplan für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags angesetzten Kosten nicht decken könne. Der „geplante Haushalt“ sei aber auf der Grundlage des für die Einnahmen u. a. aus der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten veranschlagten Betrags festzusetzen, so dass dieser Betrag den Umfang der Beihilfe unmittelbar beeinflusse. Die Auswirkung des Aufkommens aus dieser Abgabe auf die Ausführung des Haushaltsplans dürfe daher nicht mit der Auswirkung des für die Einnahmen aus der Abgabe veranschlagten Betrags auf den ursprünglich aufgestellten Haushaltsplan und damit auf die Höhe der Beihilfe verwechselt werden.

38      Die Telefónica-Gesellschaften fügen hinzu, es lägen offenkundige Hinweise darauf vor, dass die Möglichkeit eines ergänzenden Beitrags zulasten des Staatshaushalts ausgeschlossen sei, denn in der Begründung des Gesetzes 8/2009 heiße es u. a., dass es „nicht sinnvoll [erscheint], dass die Garantie der Finanzierung zu einer Erhöhung des Beitrags des Staates führt“. Überdies handele es sich dabei um eine subsidiäre Annahme. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 müssten nämlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Staat einen Teil der Kosten der Verpflichtung aus dem öffentlichen Auftrag finanziere. Erstens müsse das Aufkommen aus der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten, bezogen auf ein bestimmtes Geschäftsjahr, niedriger sein als die Kosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, und zweitens müsse der im Rücklagenfonds vorhandene Betrag zu gering sein, um die Kosten von RTVE für dieses Geschäftsjahr zu decken. Dass damit eine in dieser Weise beschränkte Garantie des Staates eingeführt werde, bei der es sich um eine neue Beihilfe handele, schließe nicht aus, dass die RTVE gewährte Beihilfe auf der Grundlage des Aufkommens aus der Abgabe festgesetzt werde und dass sich, falls dies nicht ausreiche, der Staat zum Ausgleich der Differenz verpflichte.

39      Zweitens wirft DTS dem Gericht vor, in den Rn. 66 bis 68 des angefochtenen Urteils Art. 33 des Gesetzes 17/2006 und Art. 8 des Gesetzes 8/2009 hinsichtlich der Rolle des Staates verfälscht zu haben, wenn das Aufkommen aus der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten die Nettokosten des öffentlichen Auftrags übersteige. Zum einen sei nämlich unerheblich, dass es für die Einnahmen von RTVE eine absolute Obergrenze gebe, denn zu prüfen sei, ob in den durch die Obergrenze vorgegebenen Grenzen die Höhe der Beihilfe von den Vorausschätzungen der Einnahmen aus der Abgabe abhänge. Zum anderen habe sich das Gericht auf die Behauptung beschränkt, dass nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 8/2009 die dem Rücklagenfonds zugeflossenen Überschüsse von RTVE nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verwendet werden dürften, und dabei den ersten Teil dieser Bestimmung übergangen, wonach „[d]er Fonds … nur zum Ausgleich der Verluste vergangener Geschäftsjahre und für unvorhergesehene Situationen im Zusammenhang mit der Erfüllung des öffentlichen Auftrags verwendet werden [darf]“. Der Umfang dieser zusätzlichen Ressourcen hänge aber notwendig vom Aufkommen aus den Abgaben ab, da der Fonds durch sie gespeist werde.

40      Die Telefónica-Gesellschaften machen überdies geltend, das Gericht habe Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006 und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 irrig ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass diese Bestimmungen jeden Zusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe und den aufgrund der fraglichen steuerlichen Maßnahmen eingezogenen Beträgen aufhöben. Zum einen stelle der Umstand, dass die Einnahmen dem Staatshaushalt zugeführt werden könnten, nur eine subsidiäre Möglichkeit dar. Denn nur Einnahmen, die die Grenze von 10 % der RTVE im betreffenden Jahr entstandenen Kosten überschritten, flössen in die Staatskasse. Zum anderen folge daraus nicht, dass der Umfang der Beihilfe vom Umfang der Steuereinnahmen unabhängig sei. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006 lege allenfalls eine Obergrenze für den Umfang der Beihilfe fest, was nicht ausschließe, dass das Gesamtaufkommen aus der Abgabenerhebung innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen als Beihilfe eingesetzt werde.

41      Die Telefónica-Gesellschaften fügen hinzu, es gebe mehrere Belege dafür, dass der Staat nicht bereit sei, den Haushalt von RTVE aufzustocken. Auch wenn diese Belege aus der Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses stammten, bestätigten sie die Ausführungen in den Vorarbeiten zum Gesetz 8/2009, wonach es „nicht sinnvoll [erscheint], dass die Garantie der Finanzierung zu einer Erhöhung des Beitrags des Staates führt“.

42      RTVE, das Königreich Spanien und die Kommission sind der Ansicht, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig und entbehre jedenfalls jeder Grundlage.

 Würdigung durch den Gerichtshof

43      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78).

44      Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80).

46      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 65 bis 86 des angefochtenen Urteils anhand des Wortlauts des Gesetzes 8/2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht von der Höhe der DTS auferlegten Abgaben abhänge, da sich die Höhe der Beihilfe nach den Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags richte.

47      Hierzu hat das Gericht zum einen in Rn. 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Art. 33 des Gesetzes 17/2006 für den Fall, dass die Einnahmen von RTVE die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschritten, vorsehe, dass der Überschuss, je nachdem, ob er 10 % der veranschlagten jährlichen Kosten von RTVE unterschreite oder nicht, einem Rücklagenfonds zugewiesen werde oder in die Staatskasse fließe. Hinsichtlich des erstgenannten Falls hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, aus Art. 8 des Gesetzes 8/2009 gehe hervor, dass das Geld nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verwendet werden dürfe und dass es, wenn es nicht innerhalb von vier Jahren verwendet werde, dazu diene, die aus dem spanischen Staatshaushalt zu zahlenden Ausgleichsbeträge zu senken. Überdies hat das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine absolute Obergrenze für die Einnahmen von RTVE vorsehe, die für die Jahre 2010 und 2011 bei 1,2 Mrd. Euro liege, und dass Beträge, die diese Obergrenze überschritten, direkt dem spanischen Staatshaushalt neu zugewiesen würden.

48      Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 69, 76 und 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 in Fällen, in denen die Einnahmen von RTVE nicht ausreichten, um die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags zu decken, der spanische Staat verpflichtet sei, die Differenz mit Beiträgen aus dem Staatshaushalt auszugleichen.

49      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich DTS und die Telefónica-Gesellschaften mit dem Vorwurf, das Gericht habe bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle des streitigen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen und die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts verfälscht sowie andere Bestimmungen außer Acht gelassen, in Wirklichkeit darauf beschränken, die vom Gericht in den Rn. 65 bis 86 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts zu kritisieren. Sie wollen dabei diese Auslegung durch eine andere ersetzen und damit, unter Berufung insbesondere auf nationale Rechtsvorschriften, die im ersten Rechtszug nicht erörtert wurden, eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erreichen. Sie sind keineswegs um den Nachweis bemüht, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften offenkundig zuwiderlaufen, oder dass es diesen Rechtsvorschriften nach dem Akteninhalt eine Tragweite beigemessen hat, die ihnen offenkundig nicht zukommt.

50      Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine falsche Auslegung des Begriffs der Beihilfe

 Zum ersten Teil, der sich darauf stützt, dass das Verhältnis zwischen der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten und der RTVE gewährten Beihilfe nicht mit dem Verhältnis zwischen einer allgemeinen Abgabe und einer Befreiung von ihr vergleichbar sei

–       Vorbringen der Parteien

51      DTS ist der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass sie mit ihrer Klage die auf das Urteil vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456), zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage stellen wolle. Diese Rechtsprechung beziehe sich nämlich nur auf den Fall, dass bestimmte Gruppen von Unternehmen von einer allgemeinen Abgabe befreit würden. Im vorliegenden Fall wende sich DTS aber nicht gegen die Erhebung der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten, weil RTVE in den Genuss einer Befreiung komme, die eine staatliche Beihilfe darstelle. Sie mache vielmehr geltend, dass die Abgabe, da sie ihr in asymmetrischer Weise zur unmittelbaren Finanzierung der Beihilferegelung zugunsten von RTVE auferlegt worden sei, selbst eine Beihilfe darstelle, ebenso wie die Abgabe, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C‑526/04, im Folgenden: Urteil Laboratoires Boiron, EU:C:2006:528), geführt habe.

52      RTVE und die Kommission tragen vor, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere und entbehre jedenfalls der Grundlage; dies macht auch das Königreich Spanien geltend.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

53      In den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass DTS mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund des Verhältnisses zwischen den fraglichen steuerlichen Maßnahmen und dem Wettbewerbsvorteil, den RTVE genieße, Art. 107 Abs. 1 AEUV verletzt worden sei, den einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf Rn. 80 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456), zurückgehe, zu entnehmenden Grundsatz in Frage stellen wolle, dass sich die Schuldner einer Zwangsabgabe deren Zahlung nicht unter Berufung darauf entziehen könnten, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle.

54      Die von DTS im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes gegen diese Feststellungen erhobene Rüge kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da das Gericht, wie RTVE und die Kommission zu Recht geltend machen, das fragliche Vorbringen von DTS nicht aus den in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils genannten Gründen zurückgewiesen hat, sondern aus den in dessen Rn. 94 bis 105 genannten Gründen, die die Relevanz des Urteils Laboratoires Boiron für die Prüfung der fraglichen Beihilfe betreffen und Gegenstand des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sind.

55      Infolgedessen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil, der sich darauf stützt, dass die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten eine asymmetrische Abgabe sei, die eine Beihilfe im Sinne des Urteils Laboratoires Boiron darstelle

–       Vorbringen der Parteien

56      DTS trägt zunächst vor, die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten sei Bestandteil der RTVE gewährten Beihilfe, da sie eine asymmetrische Abgabe darstelle, die derjenigen gleichzusetzen sei, um die es im Urteil Laboratoires Boiron gegangen sei. Die Abgabe werde nämlich nur einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, und zwar den Betreibern von Bezahlfernsehangeboten, auferlegt, die in einem Konkurrenzverhältnis zu RTVE stünden. Die Beihilfe ergebe sich dabei sowohl daraus, dass ein Wettbewerber des Beihilfeempfängers eine Abgabe zu zahlen habe, als auch daraus, dass das Aufkommen aus der Abgabe zur Finanzierung der fraglichen Beihilfe diene.

57      Sodann macht DTS geltend, die vom Gericht angeführten Unterschiede zwischen der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten und der im Urteil Laboratoires Boiron geprüften Abgabe seien irrelevant.

58      Erstens sei der vom Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils angesprochene Umstand, dass das Hauptziel der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten nicht die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen RTVE und den anderen Wirtschaftsakteuren sei, nicht entscheidend. Der Beihilfebegriff sei nämlich ein objektiver Begriff. Jedenfalls habe die Abgabe eine ganz ähnliche Zielsetzung wie die Abgabe, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil Laboratoires Boiron geführt habe, denn sie solle zur Finanzierung der Kosten beitragen, die RTVE bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstünden.

59      Zweitens habe das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang zwischen der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten und der Beihilfe zu Unrecht als weniger eng angesehen als den Zusammenhang, der im Urteil Laboratoires Boiron bestanden habe. Insoweit habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass durch die etwaige Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht die RTVE gewährte Beihilfe nicht unmittelbar in Frage gestellt werde. Im angefochtenen Urteil werde nämlich außer Acht gelassen, dass die Verpflichtung von DTS, zur Finanzierung eines Konkurrenten beizutragen, die aus dem Mitteltransfer an diesen Konkurrenten resultierende Wettbewerbsverzerrung verstärke. RTVE komme dadurch in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils auf den Märkten für den Erwerb audiovisueller Inhalte, nicht nur aufgrund der Mittel, die sie für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erhalte, sondern auch deshalb, weil diese Mittel ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stünden. Der letztgenannte Vorteil würde aber völlig verschwinden, wenn die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten wegfiele.

60      Drittens habe das Gericht in den Rn. 102 bis 104 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der Umfang der Beihilfe für RTVE, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Laboratoires Boiron ergangen sei, nicht von der Höhe der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten abhänge. Im vorliegenden Fall wachse nämlich der Wettbewerbsvorteil von RTVE mit der Höhe der DTS auferlegten Abgabe, denn je höher diese ausfalle, desto geringer seien die Mittel, über die sie verfüge, um zu RTVE in Wettbewerb zu treten. Der Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe sei somit enger als im Urteil Laboratoires Boiron. Im streitigen Beschluss sei die Kommission nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Transfer öffentlicher Mittel an RTVE eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

61      Die Telefónica-Gesellschaften tragen zunächst vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Voraussetzungen, unter denen die Art der Finanzierung einer Beihilfe Bestandteil dieser Beihilfe sei, eng ausgelegt habe, obwohl die Regeln für staatliche Beihilfen teleologisch auszulegen seien.

62      Ferner machen sie geltend, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für den Nachweis, dass eine steuerliche Maßnahme Bestandteil einer Beihilfe sei, nämlich die Verwendung der Abgabe für die Finanzierung der fraglichen Beihilfe und der unmittelbare Einfluss des Abgabenaufkommens auf den Umfang der Beihilfe, seien keine gesonderten und kumulativen Bedingungen. Diese Verwendung der Abgabe impliziere nämlich als solche das Vorliegen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen dem Umfang der Einnahmen und der Beihilfe. Das Gericht habe somit das Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C‑174/02, EU:C:2005:10), irrig ausgelegt. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nur geprüft, ob nach der einschlägigen nationalen Regelung ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe bestehe, und für den Fall, dass dies zu bejahen sei, den unmittelbaren Einfluss der steuerlichen Maßnahme auf den Umfang der Beihilfe als logische Konsequenz angesehen.

63      Schließlich führen sie aus, das Gericht habe die Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C‑261/01 und C‑262/01, EU:C:2003:571), und vom 27. November 2003, Enirisorse (C‑34/01 bis C‑38/01, EU:C:2003:640), falsch ausgelegt. Dass sich der Gerichtshof nicht zum Erfordernis eines unmittelbaren Einflusses der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe geäußert habe, bedeute nicht, dass er darin eine zusätzliche Voraussetzung für die Beantwortung der Frage gesehen habe, ob die Art der Finanzierung einer Beihilfe zu ihren Bestandteilen gehöre, sondern könne damit erklärt werden, dass diese Urteile die ersten Rechtssachen betroffen hätten, in denen sich der Gerichtshof mit der Frage nach der Trennbarkeit befasst habe.

64      RTVE, das Königreich Spanien und die Kommission halten den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

65      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C‑174/02, EU:C:2005:10, Rn. 25, vom 13. Januar 2005, Pape, C‑175/02, EU:C:2005:11, Rn. 14, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, EU:C:2005:657, Rn. 34).

66      Zum einen ist es nämlich denkbar, dass eine Beihilfe im eigentlichen Sinne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, die die gesamte Regelung als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erscheinen lässt. Zum anderen kann die Kommission, wenn sich herausstellt, dass eine Abgabe, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe dient, mit anderen Bestimmungen des Vertrags unvereinbar ist, die Beihilferegelung, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, EU:C:2003:571, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann somit dazu führen, dass die gesamte Beihilferegelung, die finanziert werden soll, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von ihrer Finanzierungsweise untersucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C‑128/03 und C‑129/03, EU:C:2005:224, Rn. 45).

68      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99).

69      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vergeblich kritisierten Rn. 65 bis 86 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht unmittelbar von den Einnahmen aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen abhänge, da sich dieser Betrag nach den Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlichen Auftrags richte.

70      Insbesondere hat das Gericht, wie aus den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hierzu ausgeführt, falls die RTVE zur Verfügung stehenden Steuereinnahmen die Kosten für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags überschritten, werde der Überschuss entweder einem Rücklagenfonds zugewiesen oder fließe in die Staatskasse; überdies gebe es eine absolute Obergrenze für diese Einnahmen, wobei Beträge, die diese Obergrenze überschritten, ebenfalls dem Staatshaushalt zugewiesen würden. Zum anderen sei der spanische Staat, wenn diese Einnahmen nicht zur Deckung der genannten Kosten ausreichten, verpflichtet, die Differenz auszugleichen.

71      Unter diesen Umständen konnte das Gericht, auch wenn die Finanzierung der RTVE gewährten Beihilfe unstreitig durch die fraglichen steuerlichen Maßnahmen sichergestellt wird, entgegen dem Vorbringen von DTS und der Telefónica-Gesellschaften rechtsfehlerfrei in Rn. 104 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass diese steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der Beihilfe seien.

72      Da nämlich das Aufkommen aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen keinen unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der RTVE gewährten Beihilfe hat, weil weder ihre Gewährung noch ihre Höhe von diesem Aufkommen abhängt und es insofern nicht notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird, als ein Teil des Aufkommens für andere Zwecke verwendet werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen den steuerlichen Maßnahmen und der fraglichen Beihilfe besteht.

73      Insoweit ist unerheblich, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen eingeführt wurden, um den Verlust der kommerziellen Einnahmen, insbesondere aus der Werbung, auszugleichen, über die RTVE zuvor verfügte (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C‑174/02, EU:C:2005:10, Rn. 27).

74      Das auf das Urteil Laboratoires Boiron gestützte Vorbringen von DTS vermag diese Erwägungen nicht in Frage zu stellen.

75      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass im Fall der asymmetrischen Heranziehung zu einer Abgabe, d. h., wenn nur eine von zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern zu der Abgabe herangezogen wird, die Schuldner der Abgabe deren Rechtswidrigkeit geltend machen können. In einem solchen Fall ergibt sich die Beihilfe nämlich daraus, dass eine andere Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern, zu der die der Abgabe unterworfene Kategorie in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht, von der Abgabe freigestellt ist. Die Beihilfemaßnahme ist daher die Abgabe selbst, da diese und die Beihilfe die beiden untrennbaren Bestandteile ein und derselben steuerlichen Maßnahme sind. Diese Situation ist daher nicht der einer Befreiung von einer allgemeinen Abgabe gleichzustellen, von der sich die Abgabe trennen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil Laboratoires Boiron, Rn. 30 bis 48).

76      Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von DTS zu entrichtende Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten nicht mit der asymmetrischen Abgabe vergleichbar ist, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Laboratoires Boiron ergangen ist.

77      Im vorliegenden Fall stellen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen und die Beihilfe für RTVE, wie das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nämlich nicht die beiden untrennbaren Bestandteile ein und derselben Maßnahme dar, denn anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Laboratoires Boiron ergangen ist, würde die etwaige Unanwendbarkeit der fraglichen steuerlichen Maßnahmen infolge ihrer etwaigen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht unmittelbar dazu führen, dass die Beihilfe in Frage gestellt würde, weil der spanische Staat, wie aus den Rn. 48 und 70 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verpflichtet ist, die Differenz zwischen den Finanzierungsquellen, über die RTVE verfügt, und ihren gesamten Kosten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem öffentlichen Auftrag auszugleichen.

78      Außerdem wurde, wie das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, in der Rechtssache, in der das Urteil Laboratoires Boiron ergangen ist, die Höhe der Beihilfe ausschließlich durch die Höhe der Abgabe bestimmt, denn der Vorteil, den die Begünstigten daraus zogen, dass ihre Konkurrenten der Abgabe unterlagen, hing zwangsläufig von deren Höhe ab. Dagegen richtet sich im vorliegenden Fall die Höhe der Beihilfe, wie aus den Rn. 69 bis 71 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nach den Nettokosten, die durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem öffentlichen Auftrag entstehen.

79      Wie DTS zutreffend geltend macht, dient in der vorliegenden Rechtssache die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten zwar auch zur Finanzierung einer Beihilferegelung zugunsten von RTVE, die von der Kommission als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurde. Durch die Pflicht zur Entrichtung dieser Abgabe entsteht DTS somit ein zusätzlicher Wettbewerbsnachteil auf den Märkten, auf denen sie mit RTVE, die die Abgabe nicht zu entrichten hat, in Wettbewerb steht.

80      Wie das Gericht in den Rn. 84 und 102 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, reicht dieser Umstand jedoch nicht zum Nachweis dafür aus, dass die Abgabe Bestandteil der Beihilfe ist.

81      Zum einen hängt nämlich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Frage, ob eine Abgabe Bestandteil einer durch eine Abgabe finanzierten Beihilfe ist, nicht davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Schuldner der Abgabe und dem Empfänger der Beihilfe besteht, sondern allein davon, dass nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 93 bis 99).

82      Dazu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Abgabe und der Befreiung einer Gruppe von Unternehmen von ihr besteht, auch wenn diese Unternehmen ihre Tätigkeiten in Wettbewerb zu den Unternehmen ausüben, die die fragliche Abgabe zu entrichten haben. Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab. So können sich die Schuldner einer Abgabe nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder ihre Rückerstattung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, EU:C:2005:657, Rn. 41 und 42).

83      Zum anderen unterliegen die Abgaben, wie bereits in Rn. 65 des vorliegenden Urteils dargelegt, grundsätzlich nicht den Regeln für staatliche Beihilfen. Wie der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müsste, wenn der Argumentation von DTS gefolgt würde, jede auf sektorieller Ebene erhobene Abgabe, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Begünstigten einer durch die Abgabe finanzierten Beihilfe stehende Wirtschaftsteilnehmer trifft, anhand der Art. 107 und 108 AEUV geprüft werden.

84      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten nicht Bestandteil der Beihilferegelung zugunsten von RTVE ist.

85      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV

 Vorbringen der Parteien

86      DTS macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Grundlage des zweiten im ersten Rechtszug angeführten Nichtigkeitsgrundes, eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV, verfälscht. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 151 und 152 des angefochtenen Urteils habe sie nämlich vor dem Gericht kein die Auswirkungen der eigentlichen Beihilfe für RTVE betreffendes Argument vorgebracht, sondern lediglich geltend gemacht, dass die Finanzierungsweise dieser Beihilfe die aus ihr resultierende Wettbewerbsverzerrung verschärfe und zur Unvereinbarkeit des aus der Beihilfe und ihrer Finanzierungsweise bestehenden Ganzen mit dem Gemeinwohl führe. Das Gericht habe dabei mehrere ihrer Argumente falsch ausgelegt.

87      Diese Verfälschung habe das Gericht dazu veranlasst, ultra petita zu entscheiden und damit den Gegenstand des Rechtsstreits zu verändern. Da sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht klargestellt habe, dass der zweite Nichtigkeitsgrund nur zum Tragen komme, wenn dem ersten Nichtigkeitsgrund stattgegeben werde, hätte das Gericht, das Letzteren zurückgewiesen habe, Ersteren nicht prüfen dürfen. Selbst wenn das Gericht über diesen Nichtigkeitsgrund hätte befinden können, hätte es ihn jedenfalls nicht aus dem in Rn. 151 des angefochtenen Urteils dargelegten Grund zurückweisen dürfen, der besage, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Auswirkungen der Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten zu berücksichtigen, weil diese steuerliche Maßnahme nicht Bestandteil der Beihilfe sei. Das Gericht habe jedoch den Gegenstand des Rechtsstreits verändert, indem es den zweiten Klagegrund in Rn. 152 des angefochtenen Urteils in der Weise umgedeutet habe, dass er die Auswirkungen der eigentlichen Beihilfe betreffe.

88      Damit habe das Gericht die Grenzen seiner Zuständigkeit im Bereich der gerichtlichen Kontrolle der Beurteilungen der Kommission hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Art. 106 Abs. 2 AEUV überschritten. Im Rahmen dieser Kontrolle könne das Gericht nämlich nur prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, ohne dass es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen oder gar Punkte prüfen könne, auf die die Kommission nicht eingegangen sei. Da das Gericht die Entscheidung der Kommission, dass die Abgabe der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten nicht Bestandteil der Beihilfe sei, bestätigt habe, sei es nicht umhin gekommen, zu bestätigen, dass die Kommission die fragliche Beihilfe habe genehmigen dürfen. Dagegen habe es nicht über Fragen wie die Gefahr, dass RTVE wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, insbesondere in Form übermäßig hoher Angebote, an den Tag legen werde, befinden dürfen, da die Kommission solche Fragen nicht geprüft habe.

89      RTVE hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Ebenso wie das Königreich Spanien und die Kommission ist sie jedenfalls der Ansicht, dass er ins Leere gehe oder zumindest unbegründet sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Der dritte Rechtsmittelgrund beruht voll und ganz auf der Prämisse, dass das Gericht die Tragweite des zweiten, auf die Verletzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Nichtigkeitsgrundes falsch ausgelegt habe.

91      Festzustellen ist jedoch, dass DTS mit ihrem Rechtsmittel keine der Würdigungen angreift, mit denen das Gericht in den Rn. 113 bis 167 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes begründet hat.

92      Insbesondere macht DTS nicht geltend, dass dieser Teil des angefochtenen Urteils mit Rechtsfehlern behaftet sei, sondern hebt sogleich hervor, dass ihr Rechtsmittel nicht die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe für RTVE mit Art. 106 Abs. 2 AEUV betreffe.

93      Folglich kann der dritte Rechtsmittelgrund, selbst wenn er begründet wäre, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

94      Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zu den von den Telefónica-Gesellschaften vorgebrachten, auf die Verletzung von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und von Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Rechtsmittelgründen

95      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung haben die Telefónica-Gesellschaften einen auf die Verletzung von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Rechtsmittelgrund vorgebracht, mit dem sie geltend machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihre die Verletzung von Art. 108 AEUV betreffende Argumentation als unzulässig zurückgewiesen habe.

96      Im gleichen Schriftsatz haben die Telefónica-Gesellschaften auch einen auf die Verletzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Rechtsmittelgrund vorgebracht, mit dem sie geltend machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine übermäßig beschränkte Prüfung der Frage vorgenommen habe, ob die fragliche Beihilferegelung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe, und dabei auf das der Kommission zur Verfügung stehende Ermessen abgestellt habe.

97      Es ist unstreitig, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus Gründen begehrt wird, die von DTS im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht angeführt worden sind.

98      Zum einen hat DTS nämlich zur Stützung ihres Rechtsmittels nicht angeführt, dass Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verletzt worden sei. Zum anderen hat sie zwar mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund förmlich die Verletzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt, doch hat sie, wie aus Rn. 92 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in ihrer Rechtsmittelschrift klargestellt, dass sie sich nicht gegen die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe für RTVE mit dieser Bestimmung wenden wolle, sondern dem Gericht im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes lediglich vorwerfe, einige ihrer Argumente verfälscht zu haben.

99      Nach Art. 174 der Verfahrensordnung müssen die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein.

100    Überdies können die Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das nach Art. 178 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Verfahrensordnung aus anderen als den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Rechtsgründen und ‑argumenten auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sein muss.

101    Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können.

102    Infolgedessen sind die von den Telefónica-Gesellschaften auf die Verletzung von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und von Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Rechtsmittelgründe als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

103    Zur Stützung ihres Anschlussrechtsmittels machen die Telefónica-Gesellschaften als einzigen Grund geltend, das Gericht habe Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verletzt, indem es ihre die Verletzung von Art. 108 AEUV betreffende Argumentation als unzulässig zurückgewiesen habe.

 Vorbringen der Parteien

104    Die Telefónica-Gesellschaften tragen vor, das Gericht habe die von ihnen im ersten Rechtszug geltend gemachten, auf die Verletzung von Art. 108 AEUV gestützten Nichtigkeitsgründe nicht mit der Begründung als unzulässig zurückweisen dürfen, dass sie nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits stünden, weil sie erstmals im Streithilfeschriftsatz vorgebracht worden seien.

105    Zunächst habe sich das Gericht in Rn. 216 des angefochtenen Urteils nicht auf das Urteil vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑150/94, EU:C:1998:547), stützen dürfen, da sich die Telefónica-Gesellschaften nicht auf dieses Urteil berufen hätten.

106    Überdies habe das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils nicht erläutert, inwieweit das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), es rechtfertige, dass der Streithelfer für die Geltendmachung von Verteidigungsmitteln, die von der Hauptpartei nicht vorgebracht worden seien, in einem Vertragsverletzungsverfahren über mehr Spielraum verfüge als bei einer Klage auf Nichtigerklärung. Wenn der Streithelfer auf die von der Hauptpartei geltend gemachten Gründe beschränkt wäre, wäre Art. 132 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der ihn zur Angabe seiner Gründe verpflichte, sinnlos.

107    RTVE hält das Anschlussrechtsmittel für unzulässig. Zum einen werde darin unter Verletzung von Art. 178 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung ein einziger Rechtsmittelgrund angeführt, der mit einem der von den Telefónica-Gesellschaften in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründe identisch sei. Zum anderen würden im Anschlussrechtsmittel entgegen Art. 178 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet. Jedenfalls sei das Anschlussrechtsmittel unbegründet. Auch das Königreich Spanien und die Kommission treten dem Vorbringen der Telefónica-Gesellschaften entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

108    In Bezug auf die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 178 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung die zur Stützung eines Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente, wie schon in Rn. 100 des vorliegenden Urteils dargelegt, von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründen und Argumenten unterscheiden müssen.

109    Im vorliegenden Fall entspricht zwar der einzige von den Telefónica-Gesellschaften zur Stützung ihres Anschlussrechtsmittels geltend gemachte Grund, mit dem die Verletzung von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerügt wird, in allen Punkten einem der in ihrer Antwort auf die Rechtsmittelschrift von DTS angeführten Gründe.

110    Das in Art. 178 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung aufgestellte Erfordernis kann jedoch nur so verstanden werden, dass es auf der Prämisse beruht, dass die in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründe und Argumente ihrerseits den in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründen entsprechen, denn sonst würde die in der Verfahrensordnung getroffene Unterscheidung zwischen dem Rechtsmittel und dem Anschlussrechtsmittel in Frage gestellt.

111    Hier ist aber, wie sich aus den Rn. 95 bis 102 des vorliegenden Urteils ergibt, der von den Telefónica-Gesellschaften in ihrer Antwort auf die Rechtsmittelschrift von DTS geltend gemachte Grund, mit dem die Verletzung von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerügt wird, unzulässig, weil er sich von den in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründen unterscheidet.

112    Zur Einhaltung des in Art. 178 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung aufgestellten Erfordernisses genügt die Feststellung, dass im Anschlussrechtsmittel ausdrücklich auf die Rn. 207 bis 218 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, so dass die beanstandeten Punkte dieses Urteils mit der erforderlichen Genauigkeit bezeichnet werden.

113    Unter diesen Umständen ist das Anschlussrechtsmittel zulässig, soweit es auf die Rn. 207 bis 218 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt.

 Zur Begründetheit

114    In Bezug auf die Begründetheit des Anschlussrechtsmittels ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge und die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann. Folglich ist nur Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge, Klage- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C‑399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 27).

115    Im vorliegenden Fall werfen die Telefónica-Gesellschaften dem Gericht mit dem einzigen Rechtsmittelgrund ihres Anschlussrechtsmittels vor, in den Rn. 207 bis 218 des angefochtenen Urteils die in ihrem Streithilfeschriftsatz vorgebrachten Nichtigkeitsgründe, mit denen sie der Kommission eine Verletzung von Art. 108 AEUV zur Last gelegt hätten, als unzulässig zurückgewiesen zu haben.

116    Unstreitig ist aber, dass sich DTS zur Stützung ihrer Klage nicht auf die Verletzung dieser Bestimmung berufen hatte, denn die drei von ihr zur Erreichung der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses angeführten Gründe betrafen die Verletzung von Art. 107 AEUV, der Art. 49 und 64 AEUV sowie von Art. 106 Abs. 2 AEUV.

117    Folglich standen, wie das Gericht in Rn. 212 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die von den Telefónica-Gesellschaften im Rahmen ihres Streithilfeschriftsatzes vor dem Gericht vorgebrachten Angriffsmittel nicht im Zusammenhang mit dem von DTS festgelegten Gegenstand des Rechtsstreits und änderten den Rahmen dieses Rechtsstreits in einer mit Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unvereinbaren Weise.

118    Insoweit hat das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414), im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 AEUV gefundene Lösung nicht auf eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV übertragbar ist.

119    Das Vertragsverletzungsverfahren beruht nämlich auf der objektiven Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C‑562/07, EU:C:2009:614, Rn. 18).

120    Wie das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, folgt daraus, dass der Gerichtshof im Rahmen eines solchen Verfahrens alle Feststellungen treffen muss, die für die Schlussfolgerung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, notwendig sind, so dass ein von einem Streithelfer geltend gemachtes Verteidigungsmittel, das sich auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand bezieht, den die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung zwangsläufig untersuchen muss, den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern kann, auch wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgebracht wurde. Dagegen wird der Rahmen einer Nichtigkeitsklage insbesondere durch die von der Klägerin erhobenen Klagegründe abgegrenzt.

121    Überdies heißt es zwar in Art. 132 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung, dass der Streithilfeschriftsatz die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente enthalten muss, doch bedeutet dies nicht, dass es dem Streithelfer freistünde, neue Gründe geltend zu machen, die sich von den vom Kläger geltend gemachten unterscheiden. Denn diese Bestimmung fügt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 219 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in den Rahmen der durch das Streithilfeverfahren festgelegten Beschränkungen ein und ist im Licht von Art. 129 der Verfahrensordnung auszulegen, wonach die Streithilfe nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Partei zum Gegenstand haben kann, wonach sie akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien ist und wonach der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der er sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

122    Zu dem Vorwurf der Telefónica-Gesellschaften, das Gericht habe sich in Rn. 216 des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑150/94, EU:C:1998:547), gestützt, genügt die Feststellung, dass er völlig ins Leere geht, da sich aus ihm nicht ergeben kann, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet ist, zumal die Telefónica-Gesellschaften nicht geltend machen, dass die vom Gericht in dieser Randnummer vorgenommene Würdigung rechtlich fehlerhaft sei.

123    Folglich ist der einzige Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

124    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125    Da DTS mit ihrem Rechtsmittelvorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist zu entscheiden, dass DTS neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten trägt.

126    Was das Anschlussrechtsmittel betrifft, sind den Telefónica-Gesellschaften, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, ebenfalls neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im Rahmen des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

127    Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung tragen die Telefónica-Gesellschaften ihre eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten, während RTVE ihre eigenen durch das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten trägt.

128    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.      Die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.

4.      Die Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.