Language of document : ECLI:EU:C:2019:318

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Bezugszeitraum – Gleitender oder fester Charakter – Abweichung – Polizeibeamte“

In der Rechtssache C‑254/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 4. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2018, in dem Verfahren

Syndicat des cadres de la sécurité intérieure

gegen

Premier ministre,

Ministre de l’Intérieur,

Ministre de l’Action et des Comptes publics

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz, E. Levits, C. Vajda (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, vertreten durch P. Gernez, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch R. Coesme, A.‑L. Desjonquères und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Valero und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b, Art. 17 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (Gewerkschaft der Führungskräfte der inneren Sicherheit, im Folgenden: SCSI) einerseits und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich), dem Ministre de l’Intérieur (Innenminister, Frankreich) und dem Ministre de l’Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte, Frankreich) andererseits wegen des Bezugszeitraums zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für aktive Beamte im Dienst der Police Nationale.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 89/391/EWG

3        Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1) bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet [sind].“

 Richtlinie 2003/88

4        Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„In Anbetracht der Fragen, die sich aufgrund der Arbeitszeitgestaltung im Unternehmen stellen können, ist eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Richtlinie vorzusehen, wobei jedoch die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu beachten sind.“

5        Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„…

(2)      Gegenstand dieser Richtlinie sind

a)      die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie

b)      bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

(3)      Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG.

(4)      Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie auf die in Absatz 2 genannten Bereiche voll Anwendung.“

6        Art. 3 („Tägliche Ruhezeit“) der Richtlinie 2003/88 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

7        Art. 5 („Wöchentliche Ruhezeit“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.

…“

8        In Art. 6 („Wöchentliche Höchstarbeitszeit“) der Richtlinie 2003/88 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

b)      die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

9        In Art. 16 („Bezugszeiträume“) dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar

b)      für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten.

Die nach Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral;

…“

10      Art. 17 der Richtlinie 2003/88 sieht u. a. folgende Abweichungen vor:

„…

(2)      Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

(3)      Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig:

b)      für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Wachpersonal oder Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen;

c)      bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss …

…“

11      Art. 19 („Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„Die in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit der Abweichung von Artikel 16 Buchstabe b) darf nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate.

Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.“

 Französisches Recht

12      Art. 3 des Décret n°2000-815, du 25 août 2000, relatif à l’aménagement et à la réduction du temps de travail dans la fonction publique de l’Etat et dans la magistrature (Dekret Nr. 2000‑815 vom 25. August 2000 über die Gestaltung und Verringerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst des Staates und in der Justiz) (JORF vom 29. August 2000, S. 13301) in der durch das Dekret Nr. 2011‑184 vom 15. Februar 2011 geänderten Fassung (JORF vom 17. Februar 2011, S. 2963) bestimmt:

„I. – Die Arbeitsorganisation muss die nachfolgend festgelegten Mindestgarantien erfüllen.

Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, darf weder 48 Stunden innerhalb einer Woche noch 44 Stunden im Durchschnitt eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Wochen überschreiten; die wöchentliche Ruhezeit, die grundsätzlich auch den Sonntag umfasst, darf nicht weniger als 35 Stunden betragen.

II. – Von den Bestimmungen in Absatz I darf nur in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen abgewichen werden:

a)      wenn der Zweck des betreffenden öffentlichen Dienstes es, insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen, dauerhaft erfordert, durch Erlass des Conseil d’Etat (Staatsrat), der die Höhe der Gegenleistungen für die betreffenden Kategorien von Bediensteten festlegt, und zwar nach Stellungnahme gegebenenfalls des Comité d’hygiène et de sécurité (Ausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Frankreich), des Comité technique ministériel (Technischer Ministerialausschuss, Frankreich) und des Conseil supérieur de la fonction publique (Oberster Rat des öffentlichen Dienstes, Frankreich);

…“

13      Art. 1 des Décret no 2002-1279, du 23 octobre 2002, portant dérogations aux garanties minimales de durée du travail et de repos applicables aux personnels de la police nationale (Dekret Nr. 2002‑1279 vom 23. Oktober 2002 über Abweichungen von den für Bedienstete der Police Nationale geltenden Mindestgarantien für Arbeits- und Ruhezeiten) (JORF vom 25. Oktober 2002, S. 17681) in der durch das Dekret Nr. 2017‑109 vom 30. Januar 2017 geänderten Fassung (JORF vom 31. Januar 2017) bestimmt:

„Für die Organisation der Arbeit der aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale wird von den in Art. 3 Abs. 1 des oben genannten Dekrets vom 25. August 2000 aufgestellten Mindestgarantien abgewichen, wenn es die ihnen übertragenen Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Friedens, der Kriminalpolizei, der Aufklärung und der Informationsgewinnung erfordern.

Diese Abweichung muss jedoch folgende Bedingungen erfüllen:

1.      Die gemessene wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, darf während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten;

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das Dekret Nr. 2002‑1279 in der durch das Dekret Nr. 2017-109 geänderten Fassung spezielle Regeln für die Arbeits- und Ruhezeiten der Bediensteten der französischen Police Nationale festlegt. Es sieht u. a. in seinem Art. 1 vor, dass die gemessene wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf.

15      Am 28. März 2017 erhob das SCSI beim Conseil d’État (Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung. Es macht u. a. geltend, dass diese Bestimmung gegen die Regeln der Richtlinie 2003/88 verstoße, weil zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende herangezogen werde.

16      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 6 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass sie einen gleitenden Bezugszeitraum vorschreiben, oder dahin, dass sie den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem gleitenden und einem festen Bezugszeitraum überlassen.

17      Für den Fall, dass nur ein gleitender Bezugszeitraum möglich ist, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob dieser Zeitraum seinen gleitenden Charakter behalten kann, wenn er nach der in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Ausnahme auf sechs Monate ausgedehnt wird.

18      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 6 und 16 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass sie einen gleitenden Bezugszeitraum vorschreiben, oder dahin, dass sie den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem gleitenden und einem festen Bezugszeitraum überlassen?

2.      Sollten diese Bestimmungen dahin auszulegen sein, dass sie einen gleitenden Bezugszeitraum vorschreiben, bezieht sich dann die durch Art. 17 eröffnete Möglichkeit, von Art. 16 Buchst. b abzuweichen, nicht nur auf die Länge des Bezugszeitraums, sondern auch auf seinen gleitenden Charakter?

 Zu den Vorlagefragen

19      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht und keine gleitend definierten Bezugszeiträume.

20      Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 sieht vor, dass „die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet“.

21      Nach Art. 16 Buchst. b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen.

22      Abweichend von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 darf der Bezugszeitraum gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie in bestimmten Fällen oder bei bestimmten, u. a. den in Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Tätigkeiten wie „Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten“, oder „bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss“, bis zu sechs Monate betragen. Im Ausgangsverfahren hat die Französische Republik davon für die aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale Gebrauch gemacht.

23      Den in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen ist somit zu entnehmen, dass es möglich ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht anhand von Siebentageszeiträumen zu berechnen, sondern anhand von sogenannten „Bezugszeiträumen“, deren Dauer im Rahmen der allgemeinen Regelung bis zu vier Monate und im Rahmen der abweichenden Regelung bis zu sechs Monate betragen kann. Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anhand solcher Bezugszeiträume zielt gemäß dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 darauf ab, eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie zu schaffen, so dass jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu bestimmten Zeitpunkten des Bezugszeitraums durch eine entsprechende Kürzung zu anderen Zeitpunkten des Zeitraums kompensiert werden kann. Eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer des Bezugszeitraums wird also nicht verlangt (Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C‑306/16, EU:C:2017:844‚ Rn. 43).

24      Den in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen lässt sich ferner entnehmen, dass der Begriff des Bezugszeitraums zum einen ein einheitlicher Begriff ist, der im Rahmen der allgemeinen Regelung und der abweichenden Regelung die gleiche Bedeutung hat, und zum anderen ein Begriff, der keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält und daher als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und – unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten – im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist, wobei der Wortlaut der fraglichen Vorschriften, der Kontext, in dem sie verwendet werden, sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C‑306/16, EU:C:2017:844‚ Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Daher ist anhand des Wortlauts und des Kontexts der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2003/88 sowie der mit ihr verfolgten Ziele zu klären, ob die Bezugszeiträume als Zeiträume definiert werden können, die an festen Kalendertagen beginnen und enden, also als feste Bezugszeiträume, oder als Zeiträume mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende, also als gleitende Bezugszeiträume.

26      Erstens ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Wortlaut der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2003/88 nicht zu entnehmen ist, ob die Bezugszeiträume fest oder gleitend definiert werden müssen, so dass ihr Wortlaut der Heranziehung keiner dieser Methoden entgegensteht.

27      Zweitens lässt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, diese Frage auch anhand des Kontexts der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2003/88 nicht beantworten.

28      Wie die französische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof in Bezug auf den „Siebentageszeitraum“ in Art. 5 der Richtlinie 2003/88, der die wöchentliche Ruhezeit betrifft und vom Gerichtshof als „Bezugszeitraum“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wurde, festgestellt, dass in diesem Kontext der Bezugszeitraum als fester Zeitraum definiert werden kann, innerhalb dessen eine bestimmte Zahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig davon, wann diese Ruhestunden gewährt werden (Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C‑306/16, EU:C:2017:844‚ Rn. 43). Die französische Regierung schließt aus der Verwendung des Wortes „fest“ in Rn. 43 dieses Urteils, dass der Begriff „Bezugszeitraum“ eher als ein fester Zeitraum zu verstehen sei.

29      Einer solchen Auslegung von Rn. 43 des Urteils vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C‑306/16, EU:C:2017:844), kann jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht gefolgt werden. Der in diesem Urteil verwendete Begriff „fest“ ist nicht im Sinne eines „Zeitraums, der zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmt“, zu verstehen, sondern als „Zeiteinheit“, im genannten Urteil als Zeitraum von sieben Tagen.

30      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C‑306/16, EU:C:2017:844), ergangen ist, betraf die vom Gerichtshof geprüfte Frage nämlich nicht den festen oder gleitenden Charakter des Bezugszeitraums, sondern ging nur dahin, ob der in Art. 5 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene wöchentliche Ruhetag spätestens an dem Tag zu gewähren ist, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, oder innerhalb jedes Siebentageszeitraums. Der Gerichtshof hat für die letztgenannte Lösung optiert und unter dem Begriff „fester Zeitraum“ einen Zeitraum von bestimmter Dauer verstanden, ohne jedoch zu entscheiden, ob der Beginn und das Ende dieses Zeitraums dem Kalenderjahr oder, allgemeiner, festgelegten Daten wie denen der Kalenderwoche entsprechen müssen.

31      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten mangels Anhaltspunkten im Wortlaut und im Kontext der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich freisteht, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen, vorausgesetzt, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele werden eingehalten.

32      Was drittens die mit der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziele anbelangt, soll sie nach ständiger Rechtsprechung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten, indem sie u. a. in ihrem Art. 6 Buchst. b eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorsieht. Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C‑243/09, EU:C:2010:609‚ Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C‑266/14, EU:C:2015:578‚ Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Darüber hinaus muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2003/88 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten und insbesondere jede Überschreitung der in ihrem Art. 6 Buchst. b festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern. Diese Auslegung entspricht nämlich als einzige dem Ziel der Richtlinie, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem sie tatsächlich in den Genuss einer Arbeitszeit kommen, die im Durchschnitt die Obergrenze von 48 Stunden pro Woche während der gesamten Dauer des Bezugszeitraums nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑484/04, EU:C:2006:526, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C‑243/09, EU:C:2010:609‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Ziel impliziert, dass jedem Arbeitnehmer u. a. angemessene Ruhezeiten zustehen müssen, die nicht nur effektiv sein müssen, indem sie es den Betreffenden erlauben, sich von der durch ihre Arbeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugenden Charakter haben müssen, indem sie die Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die in der Aneinanderreihung von Arbeitsphasen ohne die erforderlichen Ruhepausen liegen kann, so weit wie möglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑484/04, EU:C:2006:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Ferner ist hervorzuheben, dass die durch die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2003/88 gewährte Flexibilität, wie sich aus ihrem 15. Erwägungsgrund ergibt, u. a. in Bezug auf die Anwendung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie unbeschadet der Beachtung der Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gilt.

36      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 17 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen so ausgelegt werden müssen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C‑175/16, EU:C:2017:617, Rn. 31, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C‑518/15, EU:C:2018:82, Rn. 38).

37      Im Licht dieser Erwägungen ist zu klären, ob sowohl die festen als auch die gleitenden Bezugszeiträume mit dem Ziel der Richtlinie 2003/88, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, im Einklang stehen.

38      Hierzu ist festzustellen, dass die festen und gleitenden Bezugszeiträume als solche mit diesem Ziel der Richtlinie 2003/88 im Einklang stehen, da sie die Prüfung ermöglichen, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet und dass die seine Gesundheit und seine Sicherheit betreffenden Erfordernisse somit beachtet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Beginn und Ende des Bezugszeitraums anhand fester Kalendertage oder zeitlich flexibel bestimmt werden.

39      Die Auswirkung fester Bezugszeiträume auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer hängt jedoch von allen einschlägigen Umständen wie der Art der Arbeit und den Arbeitsbedingungen sowie insbesondere der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Dauer des vom betreffenden Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums ab. Wie alle Verfahrensbeteiligten anerkannt haben, können feste Bezugszeiträume nämlich im Gegensatz zu gleitenden Bezugszeiträumen zu Situationen führen, in denen das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer möglicherweise nicht erreicht wird.

40      Hierzu ist festzustellen, dass die Methode des festen Bezugszeitraums einen Arbeitgeber dazu veranlassen kann, einem Arbeitnehmer während zweier aufeinanderfolgender fester Bezugszeiträume sehr viel Arbeitszeit aufzubürden, so dass er, obwohl die in den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden, im Durchschnitt die wöchentliche Höchstarbeitszeit während eines Zeitraums überschreitet, der, da er sich auf diese beiden festen Zeiträume verteilt, einem gleitenden Bezugszeitraum von gleicher Dauer entspräche. Eine solche Situation kann nicht eintreten, wenn der Bezugszeitraum auf gleitender Grundlage bestimmt wird, da die gleitenden Bezugszeiträume per definitionem dazu führen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit laufend neu berechnet wird.

41      Auch wenn die festen und gleitenden Bezugszeiträume für sich genommen mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang stehen, kann die Kombination von zwei aufeinanderfolgenden festen Bezugszeiträumen somit, je nach der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Dauer des vom betreffenden Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums, zu Situationen führen, in denen dieses Ziel gefährdet werden kann, obwohl die in den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden.

42      Im vorliegenden Fall hat die Französische Republik nicht nur den ihr durch die Richtlinie 2003/88 gebotenen Spielraum in Bezug auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausgeschöpft, indem sie diese auf 48 Stunden festgesetzt hat, sondern sie hat auch von der in Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf sechs Monate zu verlängern. Unter diesen Umständen kann durch die Heranziehung fester Bezugszeiträume nicht gewährleistet werden, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

43      In Anbetracht der in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass die Erreichung des Ziels der Richtlinie 2003/88 gefährdet wäre, wenn die Heranziehung fester Bezugszeiträume nicht mit Mechanismen verbunden wäre, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

44      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ein Tarifvertrag oder eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern erforderlich ist, wenn ein Mitgliedstaat den Bezugszeitraum über sechs Monate hinaus verlängern möchte. Ist ein Bezugszeitraum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie auf fester Grundlage definiert, kann das dazu führen, dass ein Arbeitnehmer während eines auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums im Durchschnitt mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten muss, ohne dass es insoweit einen Tarifvertrag oder eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern gibt. Diese Überlappung kann somit zu Situationen führen, die eigentlich nur im Rahmen eines Bezugszeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie möglich wären. Durch ein solches Ergebnis würde die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme ausgehöhlt.

45      Es ist folglich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Mechanismen vorsieht, die, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

46      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C‑234/17, EU:C:2018:853‚ Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Was speziell den Effektivitätsgrundsatz angeht, muss das vorlegende Gericht insbesondere die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe prüfen, die den betroffenen Arbeitnehmern nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, um – gegebenenfalls durch beschleunigte Verfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unverzüglich jede Praxis abzustellen, die den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 in nationales Recht nicht genügt.

48      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.