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Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm (Schweden), eingereicht am 4. Mai 2015 – Tele2 Sverige AB/Post- och telestyrelsen

(Rechtssache C-203/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätten i Stockholm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tele2 Sverige AB

Beklagte: Post- och telestyrelsen

Vorlagefragen

Ist eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten, die sich (wie [im Vorabentscheidungsersuchen] beschrieben) auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/581 unter Berücksichtigung der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar?

Falls die erste Frage zu verneinen ist, kann die Vorratsspeicherung dennoch zulässig sein, wenn

a)    der Zugang der nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten wie [im Vorabentscheidungsersuchen] beschrieben festgelegt ist und

b)    die Sicherheitsanforderungen wie [im Vorabentscheidungsersuchen] beschrieben geregelt sind und

c)    sämtliche relevanten Daten wie [im Vorabentscheidungsersuchen] beschrieben für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommunikation beendet wird, gespeichert und anschließend gelöscht werden müssen?

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1 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).