Language of document : ECLI:EU:C:2016:701

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

20. September 2016(*)

„Rechtsmittel – Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern –Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen vom 26. April 2013 zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus – Funktionen der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Voraussetzungen – Pflicht, auf die Vereinbarkeit dieses Memorandum of Understanding mit dem Unionsrecht zu achten“

In den verbundenen Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P

betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Januar 2015,

Ledra Advertising Ltd mit Sitz in Nikosia (Zypern) (C-8/15 P),

Andreas Eleftheriou, wohnhaft in Limassol (Zypern) (C-9/15 P),

Eleni Eleftheriou, wohnhaft in Limassol (C-9/15 P),

Lilia Papachristofi, wohnhaft in Limassol (C-9/15 P),

Christos Theophilou, wohnhaft in Nikosia (C-10/15 P),

Eleni Theophilou, wohnhaft in Nikosia (C-10/15 P),

Prozessbevollmächtigte: A. Paschalides, dikigoros, A. Paschalidou, Barrister, und A. Riza, QC, beauftragt von C. Paschalides, Solicitor,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Laurinavičius und O. Heinz als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und D. Šváby, der Richter A. Rosas und E. Juhász, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, M. Vilaras und E. Regan,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ledra Advertising Ltd in der Rechtssache C-8/15 P, Herr Andreas Eleftheriou, Frau Eleni Eleftheriou und Frau Lilia Papachristofi in der Rechtssache C-9/15 P sowie Herr Christos Theophilou und Frau Eleni Theophilou in der Rechtssache C‑10/15 P jeweils die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2014, Ledra Advertising/Kommission und EZB (T‑289/13, EU:T:2014:981), vom 10. November 2014, Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB (T‑291/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:978), und vom 10. November 2014, Theophilou/Kommission und EZB (T‑293/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:979) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen erstens auf Nichtigerklärung der Punkte 1.23 bis 1.27 des von der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 26. April 2013 geschlossenen Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (im Folgenden: MoU vom 26. April 2013) und zweitens auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Aufnahme dieser Punkte in das MoU und durch eine Verletzung der Überwachungspflicht der Europäischen Kommission entstanden sein soll, als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 ESM-Vertrag

2        Am 2. Februar 2012 wurde in Brüssel (Belgien) der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland (im Folgenden: ESM-Vertrag) geschlossen. Dieser Vertrag trat am 27. September 2012 in Kraft.

3        Im ersten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags heißt es:

„Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (‚ESM‘) wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (‚EFSF‘) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen.“

4        Gemäß den Art. 1, 2 und 32 Abs. 2 dieses Vertrags richten die Vertragsparteien, nämlich die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, untereinander eine internationale Finanzinstitution, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), ein, die Rechtspersönlichkeit besitzt.

5        Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 Unterabs. 1 des ESM-Vertrags bestimmt:

„(1)      Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.

...

(3)      Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen wird durch Enthaltungen nicht verhindert.

(4)      Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission und die [Europäische Zentralbank (EZB)] beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. ...“

6        Nach Art. 5 Abs. 3 des ESM-Vertrags können „[d]as für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) … als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats [des ESM] teilnehmen“.

7        Gemäß Art. 6 Abs. 2 des ESM-Vertrags können „[d]as für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB … jeweils einen Beobachter [für das Direktorium des ESM] ernennen“.

8        Art. 12 des ESM-Vertrags legt die Grundsätze fest, denen die Stabilitätshilfe unterliegt, und sieht in Abs. 1 vor:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

9        Das Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe an ein Mitglied des ESM wird in Art. 13 des ESM-Vertrags wie folgt beschrieben:

„(1)      Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:

a)      das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;

b)      zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem [Internationalen Währungsfonds (IWF)] durchgeführt wird;

c)      den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.

(2)      Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)      Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF –[,] mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im [AEU-Vertrag] vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)      Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)      Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.

...

(7)      Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

 MoU vom 26. April 2013

10      In den Punkten 1.23 bis 1.27 („Umstrukturierung und Abwicklung der Cyprus Popular Bank und der Bank of Cyprus“) des MoU vom 26. April 2013 (im Folgenden: streitige Punkte) heißt es:

„1.23.      Die bereits erwähnte Bewertung des Buchwerts und des wirtschaftlichen Wertes hat ergeben, dass die zwei größten Banken Zyperns zahlungsunfähig waren. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Regierung einen weitreichenden Abwicklungs- und Restrukturierungsplan umgesetzt. Um zukünftig das Entstehen von Ungleichgewichten zu verhindern und die Überlebensfähigkeit des Sektors, unter gleichzeitiger Gewährleistung des Wettbewerbs, wiederherzustellen, wurde eine Vierfach-Strategie entwickelt, die keine Verwendung von Steuergeldern vorsieht.

1.24.      Erstens wurden alle mit Griechenland zusammenhängenden Vermögenswerte (einschließlich Schiffskredite) und Verbindlichkeiten, die im ungünstigen Fall auf 16,4 bzw. 15,0 Mrd. Euro geschätzt wurden, herausgenommen. Die griechischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden von der Piraeus Bank übernommen, um deren Restrukturierung sich die griechischen Behörden kümmern. Die Herausnahme basierte auf einer am 26. März 2013 unterzeichneten Vereinbarung. Mit einem Buchwert der Vermögenswerte von 19,2 Mrd. Euro hat diese Herausnahme das gegenseitige Risiko zwischen Griechenland und Zypern wesentlich entschärft.

1.25.       Was die britische Niederlassung der [Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd (im Folgenden: Cyprus Popular Bank)] angeht, wurden alle Depots an die britische Tochter der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia Ltd (im Folgenden: Bank of Cyprus)] übertragen. Die zugehörigen Vermögenswerte wurden in die Bank of Cyprus integriert.

1.26.      Zweitens übernimmt die Bank of Cyprus – im Rahmen eines Kauf- und Übernahmevorgangs – die zyprischen Vermögenswerte der Cyprus Popular Bank zum Zeitwert sowie die gesicherten Einlagen und das Notfall-Liquiditätshilfe-Risiko zum Nennwert. Die nicht gesicherten Einlagen der Bank of Cyprus verbleiben bei der ursprünglichen Institution. Ziel ist es, dass die übertragenen Vermögenswerte einen höheren Wert haben als die übertragenen Verbindlichkeiten, wobei die Differenz der Rekapitalisierung der Bank of Cyprus durch die Cyprus Popular Bank entsprechen und 9 % der übertragenen risikogewichteten Vermögenswerte ausmachen soll. Die Bank of Cyprus wird rekapitalisiert, um bis zum Ende des Programms eine harte Kernkapitalquote (core tier one ratio) von 9 % im adversen Szenario des Stresstests zu erreichen, was zur Rückgewinnung des Vertrauens und zur Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beitragen sollte. Die Umwandlung von 37,5 % der nicht gesicherten Einlagen der Bank of Cyprus in Aktien der Klasse A mit vollem Stimmrecht und Dividendenansprüchen sorgt für die Erfüllung des Großteils des Kapitalbedarfs, wobei weitere Kapitalbeiträge von der ursprünglichen Institution der Cyprus Popular Bank kommen. Ein Teil der verbleibenden nicht gesicherten Einlagen der Bank of Cyprus wird vorübergehend eingefroren.

1.27.      Drittens wird zur Gewährleistung des Erreichens der Kapitalisierungsziele eine detailliertere und aktualisierte unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der Bank of Cyprus und der Cyprus Popular Bank, wie durch den Bankenabwicklungsrahmen vorgegeben, bis Ende Juni 2013 durchgeführt. Hierzu werden bis spätestens Mitte April 2013 die Vorgaben für die unabhängige Bewertung in Absprache mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem IWF vereinbart. Nach dieser Bewertung erfolgt bei Bedarf eine weitere Umwandlung von nicht gesicherten Einlagen in Aktien der Klasse A, damit sichergestellt ist, dass das Ziel einer Kernkapitalquote von 9 % unter Belastung bis zum Ende des Programms erreicht werden kann. Sollte sich herausstellen, dass die Bank of Cyprus gemessen an dieser Zielvorgabe überkapitalisiert ist, werden die Aktien wieder umgewandelt und der Überkapitalisierungsbetrag an die Einzahler zurückgezahlt.“

 Nationales Recht

11      Mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des O peri exiyiansis pistotikon kai allon idrimaton nomos (Gesetz über die Sanierung von Kreditinstituten und anderen Instituten) vom 22. März 2013 (EE, Anhang I [I], Nr. 4379, 22.3.2013, im Folgenden: Gesetz vom 22. März 2013) wurde die Kentriki Trapeza tis Kyprou (Central Bank of Cyprus, im Folgenden: CBC) damit beauftragt, zusammen mit dem Ypourgeio Oikonomikon (Finanzministerium) die in diesem Gesetz genannten Institute zu sanieren. Zu diesem Zweck sieht Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2013 zum einen vor, dass die CBC durch Dekret die Schulden und Verbindlichkeiten eines sich in Abwicklung befindlichen Instituts umschulden kann, und zwar auch durch Herabsetzung, Änderung, Neufestsetzung oder Umwandlung des Grundkapitals oder des Betrags bestehender oder künftiger Forderungen jeglicher Art an dieses Institut oder durch Umwandlung von Schuldtiteln in Eigenkapital. Zum anderen sieht dieser Artikel vor, dass die „gesicherten Einlagen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes von diesen Maßnahmen ausgenommen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich dabei um Einlagen bis 100 000 Euro handelt.

12      Das To Peri Diasosis me Idia Mesa tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 103 (Dekret über die Sanierung mit Eigenkapital der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia Ltd von 2013, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 103, EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 769, im Folgenden: Dekret Nr. 103) sieht eine Rekapitalisierung der Bank of Cyprus auf Kosten u. a. ihrer nicht gesicherten Einleger, ihrer Aktionäre und ihrer Anleihegläubiger vor, damit sie weiterhin Bankdienstleistungen erbringen kann. Somit wurden die nicht garantierten Einlagen in Aktien der Bank of Cyprus (37,5 % jeder nicht garantierten Einlage), in von der Bank of Cyprus entweder in Aktien oder in Einlagen umwandelbare Titel (22,5 % jeder nicht gesicherten Einlage) und in von der CBC in Einlagen umwandelbare Titel (40 % jeder nicht garantierten Einlage) umgewandelt. Gemäß Art. 10 trat dieses Dekret am 29. März 2013 um 6.00 Uhr in Kraft.

13      Art. 2 in Verbindung mit Art. 5 des To Peri tis Polisis Orismenon Ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 104 (Dekret über den Verkauf bestimmter Aktivitäten der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd von 2013, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 104, EE, Anhang III[I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 781, im Folgenden: Dekret Nr. 104) sieht vor, dass am 29. März 2013 um 6.10 Uhr bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Einlagen bis zu 100 000 Euro, von der Cyprus Popular Bank auf die Bank of Cyprus übertragen werden. Einlagen über 100 000 Euro verblieben bis zu ihrer Abwicklung bei der Cyprus Popular Bank.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

14      In den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten einige in Zypern ansässige Banken, darunter die Cyprus Popular Bank und die Bank of Cyprus, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Republik Zypern hielt daher ihre Rekapitalisierung für erforderlich und stellte hierfür beim Präsidenten der Euro-Gruppe einen Antrag auf Finanzhilfe der EFSF oder des ESM.

15      Mit Erklärung vom 27. Juni 2012 teilte die Euro-Gruppe mit, dass die beantragte Finanzhilfe entweder durch die EFSF oder den ESM im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem zwischen der Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF auf der einen Seite und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite auszuhandelnden MoU konkretisiert werde.

16      Die Republik Zypern und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erzielten im März 2013 eine politische Einigung über den Entwurf eines MoU. Mit Erklärung vom 16. März 2013 begrüßte die Euro-Gruppe diese Einigung und bezog sich dabei auf bestimmte vorgesehene Anpassungsmaßnahmen, darunter die Einführung einer Abgabe auf Bankeinlagen. Die Euro-Gruppe hielt die Gewährung einer Finanzhilfe, die geeignet sei, die Finanzstabilität Zyperns und des Euro-Währungsgebiets zu gewährleisten, in diesem Kontext grundsätzlich für gerechtfertigt und forderte die Beteiligten auf, die laufenden Verhandlungen zu beschleunigen.

17      Am 18. März 2013 ordnete die Republik Zypern die Schließung der Banken am 19. und 20. März 2013 an. Die zyprischen Behörden entschieden, die Schließung der Banken bis zum 28. März 2013 zu verlängern, um massive Abhebungen an den Schaltern zu verhindern.

18      Am 19. März 2013 lehnte das zyprische Parlament den Gesetzentwurf der zyprischen Regierung zur Einführung einer Abgabe auf alle Bankeinlagen in Zypern ab. Es verabschiedete sodann das Gesetz vom 22. März 2013.

19      Mit Erklärung vom 25. März 2013 teilte die Euro-Gruppe mit, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen makroökonomischen Anpassungsprogramms getroffen habe, das von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde. Außerdem begrüßte die Euro-Gruppe die im Anhang dieser Erklärung genannten Pläne zur Umstrukturierung des Finanzsektors.

20      Am 25. März 2013 unterwarf der Präsident der CBC die Bank of Cyprus und die Cyprus Popular Bank einem Sanierungsverfahren. Zu diesem Zweck wurden am 29. März 2013 auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 2013 die Dekrete Nrn. 103 und 104 veröffentlicht.

21      Bei Inkrafttreten dieser Dekrete waren die Rechtsmittelführer Inhaber von Depots bei der Bank of Cyprus oder der Cyprus Popular Bank. Die Durchführung der in diesen Dekreten vorgesehenen Maßnahmen führte zu einer erheblichen Minderung des Wertes dieser Depots, die von den Rechtsmittelführern genau beziffert wird.

22      In seiner Sitzung vom 24. April 2013 entschied der Gouverneursrat des ESM,

–        der Republik Zypern entsprechend dem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren,

–        den von der Kommission (zusammen mit der EZB und dem IWF) und der Republik Zypern ausgehandelten Entwurf eines MoU zu billigen und

–        die Kommission zu beauftragen, dieses MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen.

23      Das MoU vom 26. April 2013 wurde vom Finanzminister der Republik Zypern, dem Präsidenten der CBC und, im Namen des ESM, vom Vizepräsidenten der Kommission, O. Rehn, unterzeichnet.

24      Am 8. Mai 2013 billigte das Direktorium des ESM die Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität sowie einen Vorschlag zu den Bedingungen der Auszahlung einer ersten Hilfstranche an die Republik Zypern. Diese Tranche wurde in zwei Zahlungen aufgeteilt, die am 13. Mai 2013 (2 Mrd. Euro) bzw. am 26. Juni 2013 (1 Mrd. Euro) erfolgten. Eine zweite Hilfstranche in Höhe von 1,5 Mrd. Euro wurde am 27. September 2013 ausgezahlt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

25      Mit Klageschriften, die am 24. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer drei Klagen und beantragten,

–        die Kommission und die EZB zu verurteilen, ihnen Schadensersatz in Höhe des Betrags der Minderung des Wertes ihrer jeweiligen Depots zu zahlen;

–        darüber hinaus und/oder hilfsweise, die streitigen Passagen für nichtig zu erklären;

–        die Klage beschleunigt zu prüfen und bis zu dieser Prüfung gemäß Art. 279 AEUV die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen, um ihre Position zu schützen, ohne die der Republik Zypern gewährte Stabilitätshilfe zu beeinträchtigen.

26      Die Kommission und die EZB erhoben mit gesonderten Schriftsätzen, die am 24. September und 1. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts Einreden der Unzulässigkeit.

27      Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Gericht die Klagen insgesamt als teilweise unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

 Anträge der Parteien

28      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die ersten beiden Klageanträge, nämlich den Schadensersatzantrag und/oder den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Punkte, aufzuheben und

–        die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen.

29      Die Kommission und die EZB beantragen,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

30      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. August 2015 sind die Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

31      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf einen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügen, das Gericht habe die Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union fehlerhaft gewürdigt.

32      Die Kommission und die EZB halten die Rechtsmittel für unzulässig und machen geltend, dass der Rechtsmittelgrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei.

 Zur Zulässigkeit

33      Die Kommission und die EZB tragen vor, die Rechtsmittel seien unzulässig, weil die Rechtsmittelführer im Wesentlichen lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholten und die Tatsachenwürdigungen in Frage stellten, die das Gericht bezüglich der verschiedenen vorgelegten Beweise vorgenommen habe.

34      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 43).

36      Insbesondere ist nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen.

37      Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall versuchen die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittelgrund, eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Beschlüsse darzutun, und wenden sich gegen ausdrückliche Ausführungen des Gerichts zu Rechtsfragen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann.

40      Ferner trifft es zwar zu, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer in ihren Rechtsmittelschriften nicht klar gegliedert ist, doch werden darin gemäß Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Beschlüsse und die geltend gemachten Rechtsargumente, die es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben, bezeichnet.

41      Folglich sind die Rechtsmittel zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

42      Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 45 der angefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, festzustellen, dass die der Kommission und der EZB übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassten. Damit habe das Gericht Art. 13 Abs. 4 des ESM-Vertrags verkannt, indem es außer Acht gelassen habe, dass die Kommission das MoU vom 26. April 2013 unterzeichnet habe, obwohl dieses eine rechtswidrige Bedingung enthalten habe. Die wahren Verantwortlichen für die Sanierung der betreffenden zyprischen Banken mit Eigenmitteln seien somit die Kommission und die EZB.

43      Die Rechtsmittelführer hätten vor dem Gericht geltend gemacht, dass der wahre Grund für die Minderung des Wertes ihrer Einlagen in den Auflagen für die der Republik Zypern gewährte Finanzhilfefazilität und in der Art und Weise liege, wie die Kommission und die EZB diese Auflagen durchgesetzt hätten. Die Republik Zypern sei nämlich von der Kommission und der EZB angetrieben worden, die Dekrete Nrn. 103 und 104 zu erlassen, zu deren Ausarbeitung eilig Beamte dieser beiden Organe eingeschaltet wurden. Die Republik Zypern habe einen Antrag auf eine Finanzhilfefazilität gestellt, um die Cyprus Popular Bank und die Bank of Cyprus zu rekapitalisieren, nicht aber, um sie mittels einer verfrühten Sanierung mit Eigenmitteln abzuwickeln. Der ursprüngliche Standpunkt der Kommission und der EZB sei es jedoch gewesen, dass von diesem Instrument Gebrauch zu machen sei.

44      Das Gericht sei nicht auf ihr Vorbringen zu der entscheidenden Rolle eingegangen, die diese Organe im Rahmen der Annahme des MoU vom 26. April 2013 und damit bei der Entstehung des finanziellen Schadens im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung der Bank of Cyprus und der Abwicklung der Cyprus Popular Bank gespielt hätten.

45      Außerdem sei dem Gericht bei der Prüfung ihres Vorbringens, dass die Kommission nicht darauf geachtet habe, dass das MoU vom 26. April 2013 mit dem Unionsrecht vereinbar sei, ein Rechtsfehler unterlaufen.

46      Das Gericht habe die Untätigkeit der Kommission nicht angemessen berücksichtigt, obwohl gemäß Rn. 164 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), die der Kommission durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, es ihr erlaubten, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen MoU mit dem Unionsrecht zu wachen, und obwohl gemäß Rn. 174 dieses Urteils das MoU, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt werde, der ein Stabilitätshilfeersuchen stelle, nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht stehen müsse. Damit habe der Gerichtshof festgestellt, dass die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssten.

47      Die Durchführung einer Sanierung mit Eigenmitteln wie der in den streitigen Punkten vorgesehenen stelle eine offensichtliche Verletzung des Eigentumsrechts und damit einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar.

48      Die Kommission und die EZB halten das Vorbringen der Rechtsmittelführer für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

49      Mit ihrem Rechtsmittelgrund stellen die Rechtsmittelführer die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Rolle der Kommission und der EZB im Rahmen der Annahme des MoU vom 26. April 2013 in Frage. Sie machen insbesondere geltend, dass diese Organe die eigentlichen Urheber der in Zypern durchgeführten Sanierung mit Eigenmitteln seien und dass dem Gericht bei der Prüfung ihres Vorbringens, dass die Kommission nicht darüber gewacht habe, dass das MoU vom 26. April 2013 mit dem Unionsrecht vereinbar sei, ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

50      Dieser Rechtsmittelgrund zielt zum einen auf die Rn. 44 bis 47 der angefochtenen Beschlüsse ab, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Annahme des MoU vom 26. April 2013 nicht auf die Kommission und die EZB zurückgehe und es deshalb nicht befugt sei, über die Schadensersatzklagen zu entscheiden, soweit diese auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Punkte gestützt seien. Er zielt zum anderen auf die Rn. 48 bis 54 der angefochtenen Beschlüsse ab, in denen das Gericht im Wesentlichen entschieden hat, dass die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, dass der Schaden, der ihnen entstanden sein solle, durch den Verstoß der Kommission gegen eine Pflicht, die Vereinbarkeit des MoU vom 26. April 2013 mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, verursacht worden sei.

51      Das Gericht hat in Rn. 44 der angefochtenen Beschlüsse festgestellt, dass das MoU vom ESM und von der Republik Zypern gemeinsam angenommen worden sei und dass die Kommission, wie aus Art. 13 Abs. 4 des ESM-Vertrags hervorgehe, das MoU nur im Namen des ESM unterzeichnet habe. Unter Berufung auf Rn. 161 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), hat es in Rn. 45 der Beschlüsse sodann darauf hingewiesen, dass der ESM-Vertrag der Kommission und der EZB zwar bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieses Vertrags übertrage, die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen jedoch zum einen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassten und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen dieses Vertrags zum anderen nur den ESM verpflichteten.

52      Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus der Erklärung der Euro-Gruppe vom 27. Juni 2012 ergibt, die Kommission und die EZB damit beauftragt wurden, mit den zyprischen Behörden ein makroökonomisches Anpassungsprogramm auszuhandeln, das sich in einem MoU konkretisieren sollte. Mit der Teilnahme an den Verhandlungen mit den zyprischen Behörden, der Einbringung ihres technischen Fachwissens, der Beratung und Begleitung handelten die Kommission und die EZB in den Grenzen ihrer Befugnisse nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags. Eine Beteiligung der Kommission und der EZB – wie in dieser Bestimmung vorgesehen – an dem Verfahren, das zur Unterzeichnung des MoU vom 26. April 2013 geführt hat, erlaubt es jedoch nicht, dieses MoU als eine Handlung einzustufen, die ihnen zurechenbar ist.

53      Wie nämlich der Gerichtshof in Rn. 161 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), entschieden hat, umfassen die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen, so bedeutsam sie auch sind, keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne. Überdies verpflichten die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM.

54      Ferner lässt, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass ein oder mehrere Organe der Union im Rahmen des ESM eine bestimmte Rolle spielen können, gleichwohl die Natur des Handelns des ESM, das außerhalb der Unionsrechtsordnung steht, unberührt.

55      Diese Feststellung kann sich zwar auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage, die auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben werden kann, auswirken, sie schließt es jedoch nicht aus, dass der Kommission und der EZB im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV rechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme eines MoU im Namen des ESM zur Last gelegt werden.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM übertragenen Aufgaben ihre Befugnisse aufgrund des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags nicht verfälschen (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 162).

57      Was insbesondere die Kommission betrifft, so geht aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervor, dass sie „die allgemeinen Interessen der Union [fördert]“ und „die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]“ (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163).

58      Zudem erlegen ihr die durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, die Verpflichtung auf, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen MoU mit dem Unionsrecht zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 164).

59      Demnach behält die Kommission, wie sie selbst in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage eingeräumt hat, im Rahmen des ESM-Vertrags ihre Rolle als Hüterin der Verträge, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt, so dass sie davon Abstand nehmen müsste, ein MoU zu unterzeichnen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie bezweifelt.

60      Daraus folgt, dass dem Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in den Rn. 46 und 47 der angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage der bloßen Feststellung, dass die Annahme der streitigen Punkte formal weder der Kommission noch der EZB zurechenbar sei, entschieden hat, dass es nicht befugt sei, eine auf die Rechtswidrigkeit dieser Punkte gestützte Schadensersatzklage zu prüfen.

61      Daher ist den Rechtsmitteln stattzugeben, und die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

62      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

63      Der Gerichtshof ist in der Lage, über den Antrag der Rechtsmittelführer nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, der ihnen zum einen durch die Aufnahme der streitigen Punkte in das MoU vom 26. April 2013 und zum anderen durch die Untätigkeit der Kommission unter Verstoß gegen die Pflicht, im Rahmen der Annahme des MoU darüber zu wachen, dass dieses mit dem Unionsrecht vereinbar ist, entstanden sein soll.

64      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zur ersten Voraussetzung hat der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53).

66      Im vorliegenden Fall ist die Rechtsnorm, über deren Einhaltung bei der Annahme des MoU vom 26. April 2013 die Kommission den Rechtsmittelführern zufolge nicht gewacht haben soll, Art. 17 Abs. 1 der Charta. Diese Bestimmung, nach der jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll.

67      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Mitgliedstaaten im Rahmen des ESM-Vertrags nicht das Recht der Union durchführen, so dass die Charta in diesem Rahmen nicht für sie gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 178 bis 181), dass die Charta jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Organe der Union auch dann gilt, wenn sie außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens handeln. Im Übrigen muss die Kommission im Rahmen der Annahme eines MoU wie desjenigen vom 26. April 2013 sowohl nach Art. 17 Abs. 1 EUV, der ihr die allgemeine Aufgabe überträgt, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, als auch nach Art. 13 Abs. 3 und 4 des ESM-Vertrags, der ihr aufgibt, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen MoU mit dem Unionsrecht zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163 und 164), sicherstellen, dass ein solches MoU mit den in der Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist.

68      Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission im Rahmen der Annahme des MoU vom 26. April 2013 zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta beigetragen hat.

69      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das in dieser Bestimmung der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 113, und vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat, C‑358/15 P, EU:C:2016:338, Rn. 55).

70      Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 114, und vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat, C‑358/15 P, EU:C:2016:338, Rn. 56).

71      Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus Art. 12 des ESM-Vertrags ergibt, die Annahme eines MoU wie desjenigen, das aus den Verhandlungen zwischen den zyprischen Behörden und u. a. der Kommission hervorgegangen ist, einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union entspricht, und zwar dem, die Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets insgesamt sicherzustellen.

72      Finanzdienstleistungen spielen nämlich in der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle. Banken und sonstige Kreditinstitute sind eine wesentliche Finanzierungsquelle für auf verschiedenen Märkten tätige Unternehmen. Außerdem sind Banken häufig eng untereinander verbunden, und viele operieren auf internationaler Ebene. Deshalb besteht das Risiko, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken – sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten – übergreift. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50).

73      Im vorliegenden Fall sehen die in den streitigen Punkten genannten Maßnahmen insbesondere die Übernahme der gesicherten Einlagen der Cyprus Popular Bank durch die Bank of Cyprus, die Umwandlung von 37,5 % der nicht gesicherten Einlagen der Bank of Cyprus in Aktien mit vollem Stimmrecht und Dividendenansprüchen sowie das vorübergehende Einfrieren eines weiteren Teils der nicht gesicherten Einlagen vor, wobei klargestellt wird, dass die Aktien, wenn sich herausstellen sollte, dass die Bank of Cyprus gemessen an der Zielvorgabe einer Kernkapitalquote von 9 % unter Belastung überkapitalisiert ist, wieder umgewandelt werden und der Überkapitalisierungsbetrag an die Inhaber nicht gesicherter Einlagen zurückgezahlt wird.

74      Unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der den Einlegern bei den beiden betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohenden Gefahr finanzieller Verluste stellen solche Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar, der das gewährleistete Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer in ihrem Wesensgehalt antastet. Sie können daher nicht als ungerechtfertigte Beschränkungen dieses Rechts angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, EU:C:2003:397, Rn. 79 bis 86).

75      Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission dadurch, dass sie die Annahme der streitigen Punkte zugelassen hat, zu einer Verletzung des in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgten Eigentumsrechts der Rechtsmittelführer beigetragen hat.

76      Daraus folgt, dass die erste Voraussetzung für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, so dass die von den Rechtsmittelführern erhobenen Schadensersatzklagen als unbegründet abzuweisen sind.

 Kosten

77      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

78      Da den Rechtsmitteln stattgegeben wird, die Klagen aber abgewiesen werden, tragen Ledra Advertising, Herr Eleftheriou, Frau Eleftheriou, Frau Papachristofi, Herr Theophilou und Frau Theophilou sowie die Kommission und die EZB ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2014, Ledra Advertising/Kommission und EZB (T‑289/13, EU:T:2014:981), vom 10. November 2014, Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB (T‑291/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:978), und vom 10. November 2014, Theophilou/Kommission und EZB (T‑293/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:979), werden aufgehoben.

2.      Die beim Gericht in den Rechtssachen T‑289/13, T‑291/13 und T‑293/13 erhobenen Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Ledra Advertising Ltd, Herr Andreas Eleftheriou, Frau Eleni Eleftheriou, Frau Lilia Papachristofi, Herr Christos Theophilou und Frau Eleni Theophilou, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten.

Unterschriften


** Verfahrenssprache: Englisch.