Language of document : ECLI:EU:C:2020:1031

Rechtssache C336/19

Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a.

gegen

Vlaamse Regering

(Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof)

 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – Art. 4 Abs. 1 – Pflicht, Tiere vor der Tötung zu betäuben – Art. 4 Abs. 4 – Ausnahme im Rahmen der rituellen Schlachtung – Art. 26 Abs. 2 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften zu erlassen, die einen umfassenderen Schutz von Tieren bei der rituellen Schlachtung bezwecken – Auslegung – Nationale Regelung, die für die rituelle Schlachtung eine Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod herbeizuführen – Art. 13 AEUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 10 – Religionsfreiheit – Freiheit, seine Religion zu bekennen – Beschränkung – Verhältnismäßigkeit – Fehlender Konsens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Den Mitgliedstaaten zuerkannter Wertungsspielraum – Subsidiaritätsprinzip – Gültigkeit – Unterschiedliche Behandlung der rituellen Schlachtung und der Tötung von Tieren bei der Jagd oder bei der Fischerei sowie bei kulturellen oder Sportveranstaltungen – Keine Diskriminierung – Art. 20, 21 und 22 der Charta der Grundrechte“

1.        Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Pflicht, Tiere vor der Tötung zu betäuben – Ausnahme im Rahmen der rituellen Schlachtung – Strengere nationale Vorschriften – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften zu erlassen, die einen umfassenderen Schutz von Tieren bei der rituellen Schlachtung bezwecken – Umfang

(Art. 13 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 10; Verordnung Nr. 1099/2009 des Rates, Erwägungsgründe 15, 18 und 20 sowie Art. 2 Buchst. f, Art. 4 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 43, 44, 47, 48)

2.        Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Pflicht, Tiere vor der Tötung zu betäuben – Ausnahme im Rahmen der rituellen Schlachtung – Strengere nationale Vorschriften – Nationale Regelung, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen – Zulässigkeit – Verstoß gegen die Religionsfreiheit – Nichtvorliegen

(Art. 13 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 10; Verordnung Nr. 1099/2009 des Rates, zweiter Erwägungsgrund sowie Art. 4 und Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 4)

(vgl. Rn. 51, 55, 60-63, 65-68, 71, 74-79, 81, Tenor 1)

3.        Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Pflicht, Tiere vor der Tötung zu betäuben – Ausschluss der Tötung von Tieren bei der Jagd oder bei der Fischerei sowie bei kulturellen oder Sportveranstaltungen – Unterschiedliche Behandlung der rituellen Schlachtung – Nicht vergleichbare Sachverhalte – Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung sowie der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen – Nichtvorliegen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21 und 22; Verordnung Nr. 1099/2009 des Rates, Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 85, 88-95, Tenor 2)

Zusammenfassung

Die Mitgliedstaaten können zur Förderung des Tierwohls im Rahmen der rituellen Schlachtung, ohne gegen die in der Charta verankerten Grundrechte zu verstoßen, ein Verfahren einer Betäubung vorschreiben, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen

Das Dekret der Flämischen Region (Belgien) vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die zugelassenen Methoden für die Schlachtung von Tieren betrifft, hat zur Folge, dass die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung verboten wird, und zwar auch was Schlachtungen anbelangt, die durch einen religiösen Ritus vorgeschrieben sind. Es schreibt im Rahmen der rituellen Schlachtung eine Betäubung vor, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen.

Gegen dieses Dekret haben u. a. mehrere jüdische und muslimische Vereinigungen Klage mit dem Antrag erhoben, es insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären. Sie sind der Ansicht, dieses Dekret verstoße, indem es jüdischen und muslimischen Gläubigen die Möglichkeit nehme, sich mit Fleisch zu versorgen, das von Tieren stamme, die gemäß ihren religiösen Geboten, die der Technik der umkehrbaren Betäubung entgegenstünden, geschlachtet worden seien, gegen die Verordnung Nr. 1099/2009(1) und hindere die Gläubigen somit daran, ihre Religion auszuüben.

Vor diesem Hintergrund hat der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) beschlossen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, um in erster Linie zu klären, ob das Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen.

Diese Frage bietet dem Gerichtshof zum dritten Mal(2) Anlass, eine Abwägung zwischen der in Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Religionsfreiheit und dem Wohlergehen der Tiere, wie es in Art. 13 AEUV genannt und in der Verordnung Nr. 1099/2009 konkretisiert wird, vorzunehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Die Große Kammer des Gerichtshofs weist zunächst darauf hin, dass der mit der Verordnung Nr. 1099/2009 aufgestellte Grundsatz der Betäubung des Tieres vor der Tötung dem mit dieser Richtlinie als Hauptziel verfolgten Tierschutz entspricht. Insoweit lässt die Verordnung(3) zwar die Praxis der rituellen Schlachtung zu, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, jedoch ist diese Form der Schlachtung in der Union nur ausnahmsweise erlaubt, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen. Außerdem können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung im Bereich der rituellen Schlachtung vorgesehen sichergestellt werden soll(4). Somit spiegelt die Verordnung den Umstand wider, dass die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei die Vorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten berücksichtigen. Allerdings stellt die Verordnung nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen dem Wohlergehen der Tiere und der Freiheit, seine Religion zu bekennen, her, sondern beschränkt sich darauf, den Rahmen für den Einklang vorzugeben, den die Mitgliedstaaten zwischen diesen beiden Werten herzustellen haben.

Folglich steht die Verordnung Nr. 1099/2009 dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Betäubung der Tiere vor der Tötung auferlegen, die auch im Rahmen einer durch religiöse Riten vorgeschriebenen Schlachtung gilt, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten dabei die in der Charta verankerten Grundrechte achten.

Was konkret die Frage betrifft, ob das Dekret diese Grundrechte achtet, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die rituelle Schlachtung unter die in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Freiheit, seine Religion zu bekennen, fällt. Indem das Dekret im Rahmen der rituellen Schlachtung eine umkehrbare Betäubung vorschreibt, die mit den religiösen Geboten der jüdischen und muslimischen Gläubigen im Widerspruch steht, bringt es somit für diese Gläubigen eine Einschränkung der Ausübung des Rechts auf die Freiheit mit sich, ihre Religion zu bekennen.

Um zu beurteilen, ob eine solche Einschränkung zulässig ist, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der sich aus dem Dekret ergebende Eingriff in die Freiheit, seine Religion zu bekennen, gesetzlich vorgesehen ist und darüber hinaus den Wesensgehalt von Art. 10 der Charta achtet, da er auf einen Aspekt der spezifischen rituellen Handlung, die die Schlachtung darstellt, beschränkt ist, während diese als solche nicht verboten ist.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Eingriff einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, nämlich der Förderung des Wohlergehens der Tiere.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen, die das Dekret umfasst, es ermöglichen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung, die dem Tierschutz beigemessen wird, und der Freiheit der jüdischen und muslimischen Gläubigen, ihre Religion zu bekennen, zu gewährleisten. Er stellt insoweit erstens fest, dass die Verpflichtung zur vorherigen umkehrbaren Betäubung geeignet ist, das Ziel der Förderung des Wohlbefindens der Tiere zu erreichen. Was zweitens die Erforderlichkeit des Eingriffs betrifft, so betont der Gerichtshof, dass der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat im Rahmen des Einklangs zwischen dem Schutz des Tierwohls bei der Tötung der Tiere und der Wahrung der Freiheit, seine Religion zu bekennen, einen weiten Wertungsspielraum einräumen wollte. Es ist aber ein wissenschaftlicher Konsens darüber entstanden, dass die vorherige Betäubung das beste Mittel ist, um das Leiden des Tieres zum Zeitpunkt seiner Tötung zu verringern. Drittens stellt der Gerichtshof hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs zunächst fest, dass sich der flämische Gesetzgeber auf wissenschaftliche Untersuchungen stützte und dem modernsten erlaubten Tötungsverfahren den Vorzug geben wollte. Er stellt sodann fest, dass sich der flämische Gesetzgeber in einen sich entwickelnden gesellschaftlichen und normativen Kontext stellte, der durch eine zunehmende Sensibilisierung für die Problematik des Tierschutzes gekennzeichnet ist. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Dekret das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von rituell geschlachteten Tieren stammen, weder verbietet noch behindert, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Verordnung Nr. 1099/2009 im Licht von Art. 13 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta der Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, nicht entgegensteht.

Außerdem bestätigt der Gerichtshof die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1099/2009(5) im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung sowie der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, wie sie in der Charta(6) garantiert sind. Der Umstand, dass die Verordnung die Mitgliedstaaten ermächtigt, Maßnahmen wie die verpflichtende Betäubung im Rahmen der rituellen Schlachtung zu treffen, aber keine vergleichbare Bestimmung für die Tötung von Tieren bei der Jagd oder der Fischerei oder bei kulturellen oder Sportveranstaltungen enthält, stellt keinen Verstoß gegen diese Grundsätze dar.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass kulturelle und Sportveranstaltungen allenfalls zu einer marginalen Erzeugung von Fleisch führen, die wirtschaftlich unbedeutend ist. Folglich kann eine solche Veranstaltung vernünftigerweise nicht als eine Tätigkeit der Herstellung von Lebensmitteln angesehen werden, was es rechtfertigt, sie anders zu behandeln als eine Schlachtung. Hinsichtlich der Jagd und der Freizeitfischerei zieht der Gerichtshof die gleiche Schlussfolgerung. Bei diesen Tätigkeiten sind die Umstände der Tötung nämlich ganz anders als im Fall von Nutztieren.


1      Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009, L 303, S. 1).


2      Nach den Urteilen vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C‑426/16, EU:C:2018:335), und vom 26. Februar 2019, Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (C‑497/17, EU:C:2019:137).


3      Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009.


4      Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1099/2009.


5      Insbesondere von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, der die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten betrifft, nationale Vorschriften zu erlassen, die einen umfassenderen Schutz von Tieren bei der rituellen Schlachtung bezwecken.


6      Art. 20, 21 bzw. 22 der Charta.