Language of document : ECLI:EU:C:2020:372

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/138/EG – Rechtsschutzversicherung – Art. 201 – Recht des Versicherungsnehmers, seinen Vertreter frei zu wählen – Gerichtliches Verfahren – Begriff – Vermittlungsverfahren“

In der Rechtssache C‑667/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2018, in dem Verfahren

Orde van Vlaamse Balies,

Ordre des barreaux francophones et germanophone

gegen

Ministerraad

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Orde van Vlaamse Balies und des Ordre des barreaux francophones et germanophone, vertreten durch F. Judo und N. Goethals, advocaten,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, L. Van den Broeck und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ronse, avocat, und T. Quintes, advocaat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Nijenhuis und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 201 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Orde van Vlaamse Balies und dem Ordre des barreaux francophones et germanophone (im Folgenden: Rechtsanwaltskammern) auf der einen und dem Ministerraad (Ministerrat, Belgien) auf der anderen Seite über die Freiheit des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags, seinen Vertreter in einem Vermittlungsverfahren (Mediation) auszuwählen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 87/344/EWG

3        Die Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. 1987, L 185, S. 77), die durch die Richtlinie 2009/138 aufgehoben worden ist, sah in ihrem Art. 4 vor:

„(1)      In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass

a)      wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht.

(2)      Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte [ABl. 1977, L 78, S. 17] auszuüben berechtigt ist.“

 Richtlinie 2009/138

4        Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/138 lautet:

„Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und ‑aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen.“

5        Titel II („Besondere Bestimmungen für Versicherung und Rückversicherung“) Kapitel II („Versicherungsbedingungen“) Abschnitt 4 („Rechtsschutzversicherung“) dieser Richtlinie umfasst die Art. 198 bis 205.

6        Art. 198 („Geltungsbereich dieses Abschnitts“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 bestimmt:

„Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

b)      den Versicherten in einem Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.“

7        Art. 201 („Freie Wahl des Rechtsanwalts“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass

a)      wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder [welche] sonstige Person er wählt;

(2)      Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie [77/249] auszuüben berechtigt ist.“

 Belgisches Recht

8        Art. 156 des Versicherungsgesetzes vom 4. April 2014 (Belgisch Staatsblad vom 30. April 2014, S. 35487) lautete:

„In Rechtsschutzversicherungsverträgen muss mindestens ausdrücklich bestimmt werden, dass:

1.      Versicherte bei einem Gerichts- oder Verwaltungserfahren einen Rechtsanwalt oder jegliche andere Person, die die Qualifikationen besitzt, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, frei wählen können, um ihre Interessen verteidigen oder vertreten zu lassen oder ihnen zu dienen;

…“

9        Art. 2 des Gesetzes vom 9. April 2017 zur Änderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen und zur Gewährleistung der freien Wahl eines Rechtsanwalts oder jeglicher anderen Person, die die Qualifikationen besitzt, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, um die Interessen einer Person im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags in jeder gerichtlichen Phase verteidigen zu können (Belgisch Staatsblad vom 25. April 2017, S. 53207, im Folgenden: Gesetz vom 9. April 2017), sieht vor:

„Artikel 156 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erhält folgende Fassung:

‚1.      Versicherte bei einem Gerichts‑, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren einen Rechtsanwalt oder jegliche andere Person, die die Qualifikationen besitzt, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, frei wählen können, um ihre Interessen verteidigen oder vertreten zu lassen oder ihnen zu dienen, und sie im Fall eines Schiedsverfahrens, einer Vermittlung oder einer anderen Art der anerkannten außergerichtlichen Konfliktbewältigung eine Person, die die erforderlichen Qualifikationen besitzt und zu diesem Zweck bestimmt worden ist, frei wählen können‘“.

10      Ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akten sieht das belgische Gerichtsgesetzbuch in der zuletzt durch das Gesetz über verschiedene Vorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts und Vorschriften zur Förderung alternativer Formen der Streitbeilegung vom 18. Juni 2018 (Belgisch Staatsblad vom 2. Juli 2018, S. 53455, im Folgenden: Gerichtsgesetzbuch) geänderten Fassung zwei Formen der Vermittlung vor, nämlich die außergerichtliche Vermittlung (Art. 1730 bis 1733) und die gerichtliche Vermittlung (Art. 1734 bis 1737).

11      Eine außergerichtliche Vermittlung kann von jeder Partei den anderen Parteien vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren vorgeschlagen werden. Die Parteien bestellen den Vermittler im gegenseitigen Einvernehmen oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. Kommen die Parteien zu einer Vermittlungsvereinbarung, wird diese in einem mit dem Datum versehenen und von den Parteien und dem Vermittler unterzeichneten Schriftstück festgehalten. Ist der Vermittler, der die Vermittlung durchgeführt hat, von der föderalen Vermittlungskommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine der Parteien die Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung vorlegen. Dieser darf die Homologierung nur verweigern, wenn die Vereinbarung gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder wenn die nach einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung den Interessen der minderjährigen Kinder zuwiderläuft. Der Homologierungsbeschluss hat die Wirkungen eines Urteils, so dass die homologierte Vereinbarung vollstreckbar wird.

12      Die gerichtliche Vermittlung setzt voraus, dass der mit einer Streitsache befasste Richter auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit Zustimmung der Parteien eine Vermittlung anordnen kann, solange die Sache noch nicht zur Beratung gestellt ist. Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst und kann jederzeit jede Maßnahme ergreifen, die ihm notwendig erscheint. Er kann auch auf Antrag des Vermittlers oder einer der Parteien die Vermittlung beenden. Hat die Vermittlung, wenn auch nur teilweise, zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, können die Parteien oder kann eine der Parteien den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung ersuchen, wobei die Homologierung nur verweigert werden darf, wenn die Vereinbarung gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder wenn die nach einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung den Interessen der minderjährigen Kinder zuwiderläuft. Hat die Vermittlung nicht zum Abschluss einer vollständigen Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13      Die Rechtsanwaltskammern erhoben am 23. Oktober 2017 Klage vor dem Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 9. April 2017. Sie stützen diese Klage u. a. auf einen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der belgischen Verfassung in Verbindung mit Art. 201 der Richtlinie 2009/138 rügen.

14      Dieses Gesetz verstoße gegen Art. 201 der Richtlinie, da es der Sache nach dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht das Recht einräume, seinen Rechtsanwalt in einem Vermittlungsverfahren zu wählen. Dieses Verfahren falle nämlich unter den Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201, so dass der Versicherungsnehmer über dieses Recht verfügen müsse.

15      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2017 jeder Rechtsschutzversicherungsvertrag die Freiheit des Versicherungsnehmers habe vorsehen müssen, „bei einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren“ einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Person zu wählen. Das genannte Gesetz habe diese Wahlfreiheit zwar auf das Schiedsverfahren ausgedehnt, sie aber für das Vermittlungsverfahren mit der Begründung ausgeschlossen, dass zum einen die Anwesenheit eines Rechtsbeistands nicht geeignet sei, die Vermittlung zu fördern, und dass zum anderen der Vermittlung nicht notwendigerweise eine rechtliche Argumentation zugrunde liege.

16      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 zwar weit auszulegen, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, indem ihnen ein allgemeines und eigenständiges Recht auf freie Wahl ihres Rechtsvertreters innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Grenzen eingeräumt werde.

17      Diese Rechtsprechung lasse jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob dieses Recht auch für ein Vermittlungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende gelte. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass das Vermittlungsverfahren nach belgischem Recht Merkmale aufweise, die denen eines Verfahrens der gütlichen Streitbeilegung ebenso ähnelten wie denen eines Gerichtsverfahrens. Zum einen werde mit dem Vermittlungsverfahren ebenso wie mit dem Güteverfahren eine Vermittlungsvereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits angestrebt. Zum anderen entspreche das Vermittlungsverfahren einem gerichtlichen Verfahren, da ihm im Allgemeinen Güteverhandlungen vorausgingen, es im Gerichtsgesetzbuch geregelt sei und zu einer unter der Leitung eines zugelassenen Vermittlers geschlossenen Vermittlungsvereinbarung führen könne, die vom zuständigen Richter homologiert werden könne und durch diesen Homologierungsbeschluss die Wirkungen eines Urteils erlange.

18      Unter diesen Umständen hat der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff „Gerichtsverfahren“ in Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass das außergerichtliche sowie das gerichtliche Vermittlungsverfahren im Sinne der Art. 1723/1 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuchs einbegriffen sind?

 Zur Vorlagefrage

19      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne dieser Bestimmung ein gerichtliches oder außergerichtliches Vermittlungsverfahren umfasst, an dem ein Gericht beteiligt ist oder werden kann, sei es bei der Einleitung oder nach Abschluss dieses Verfahrens.

20      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie in jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ausdrücklich vorzusehen ist, dass, wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder welche sonstige Person er wählt.

21      Da diese Bestimmung im Wesentlichen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 aufgreift, ist die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung für die Auslegung von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 relevant.

22      Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zunächst einmal klarzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344, der die freie Wahl des Vertreters vorsieht, allgemeine Bedeutung hat und verbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Eschig, C‑199/08, EU:C:2009:538, Rn. 47, vom 26. Mai 2011, Stark, C‑293/10, EU:C:2011:355, Rn. 29, und vom 7. November 2013, Sneller, C‑442/12, EU:C:2013:717, Rn. 25).

23      Sodann ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, dass der Begriff „Verwaltungsverfahren“ im Gegensatz zum Begriff „Gerichtsverfahren“ zu lesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 19, und vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 17). Außerdem kann die Auslegung der Begriffe „Verwaltungsverfahren“ oder „Gerichtsverfahren“ nicht dadurch eingeschränkt werden, dass eine Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Phase und der Entscheidungsphase eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 21, und vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 19).

24      Allerdings enthalten weder Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 noch Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 eine Definition des Begriffs „Gerichtsverfahren“.

25      Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 20).

26      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/138 ergibt, das mit dieser Richtlinie und insbesondere mit ihrem Art. 201 über die freie Wahl des Rechtsanwalts oder des Rechtsvertreters verfolgte Ziel darin besteht, die Interessen der Versicherten angemessen zu schützen. Die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit, die dem Recht auf Wahl seines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters eingeräumt werden, stehen daher einer einschränkenden Auslegung von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 23, und vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 21).

27      So hat der Gerichtshof zum Begriff „Verwaltungsverfahren“ im Sinne dieser Bestimmung entschieden, dass er u. a. ein Verfahren, nach dessen Abschluss ein öffentliches Organ dem Arbeitgeber die Kündigung eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers gestattet, sowie die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 28, bzw. Urteil vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 26).

28      Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Auslegung des Begriffs „Verwaltungsverfahren“, die die Bedeutung dieses Begriffs auf Gerichtsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten beschränken möchte, also solche, die vor einem Gericht im eigentlichen Sinne stattfinden, dem vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich verwendeten Begriff „Verwaltungsverfahren“ seinen Sinn nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C‑460/14, EU:C:2016:216, Rn. 20, und vom 7. April 2016, AK, C‑5/15, EU:C:2016:218, Rn. 18).

29      Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge festgestellt hat, umfasst der Begriff „Verfahren“ folglich nicht nur die Phase der Klageerhebung vor einem Gericht im eigentlichen Sinne, sondern auch eine ihr vorausgehende Phase, die in eine gerichtliche Phase münden kann.

30      Der Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 ist ebenso weit auszulegen wie der des „Verwaltungsverfahrens“, da es im Übrigen inkohärent wäre, diese beiden Begriffe im Hinblick auf das Recht zur Wahl seines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters unterschiedlich auszulegen.

31      Daraus folgt, dass der Begriff „Gerichtsverfahren“ weder auf nicht verwaltungsrechtliche Verfahren vor einem Gericht im eigentlichen Sinne noch durch eine Unterscheidung zwischen der Vorbereitungsphase und der Entscheidungsphase eines solchen Verfahrens eingeschränkt werden kann. Somit ist jede – auch vorläufige – Phase, die in ein Verfahren vor einem Gericht münden kann, als unter den Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 fallend anzusehen.

32      Im vorliegenden Fall geht hinsichtlich der gerichtlichen Vermittlung aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass diese Vermittlung notwendigerweise von einem Richter angeordnet wird, bei dem eine Klage erhoben wird, und dass sie eine Phase des vor einem Gericht im eigentlichen Sinne eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens darstellt, das grundsätzlich an die von den Parteien gegebenenfalls erzielte Vermittlungsvereinbarung gebunden ist.

33      Unter diesen Umständen würde die Annahme, dass nicht auch diese Vermittlung ein „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 darstellt, dem Versicherten allein für diese Phase das Recht nehmen, seinen Rechtsanwalt oder seinen Vertreter auszuwählen. Es lässt sich nicht bestreiten, dass der Versicherte in der Phase, die, wenn sie einmal eingeleitet ist, Bestandteil des Verfahrens vor dem Gericht wird, das sie angeordnet hat, Rechtsschutz benötigt. Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit dem in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Richtlinie 2009/138, einen angemessenen Schutz der Versicherten zu gewährleisten, da sie es ihnen ermöglicht, in der eigentlichen gerichtlichen Phase des Verfahrens weiterhin den Beistand desselben Vertreters in Anspruch zu nehmen.

34      Auch das außergerichtliche Vermittlungsverfahren kann nicht aufgrund des Umstands, dass es nicht vor einem Gericht stattfindet, vom Begriff „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 ausgenommen werden.

35      Ein solches Vermittlungsverfahren kann nämlich zu einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien führen, die bereits auf Antrag nur einer der Parteien von einem Gericht homologiert werden kann. Außerdem ist dieses Gericht im Rahmen des Homologierungsverfahrens an den Inhalt dieser Vereinbarung, wie er von den Parteien bei der Vermittlung festgelegt wurde, gebunden, sofern sie nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder gegebenenfalls den Interessen der minderjährigen Kinder zuwiderläuft.

36      Daraus folgt, dass die Vereinbarung, zu der die Parteien gelangen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vermittlung zustande kommt, dazu führt, dass das zuständige Gericht, das die Homologierung vornimmt, gebunden ist und, nachdem sie vollstreckbar geworden ist, die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil.

37      Unter diesen Umständen scheint die Rolle des Rechtsanwalts oder des Rechtsvertreters im Rahmen einer Vermittlung sogar wichtiger zu sein als im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde wie des in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erwähnten, dessen Ergebnis weder eine etwaige spätere Verwaltungsinstanz noch ein Verwaltungsgericht bindet.

38      Im Rahmen eines Verfahrens, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers endgültig festzulegen, ohne dass er tatsächlich die Möglichkeit hat, diese Rechtsstellung im Wege einer Klage zu ändern, bedarf der Versicherungsnehmer eines rechtlichen Schutzes, und in Anbetracht der Wirkungen der Homologierung der Vermittlungsvereinbarung sind die Interessen des Versicherungsnehmers, der auf die Vermittlung zurückgegriffen hat, besser geschützt, wenn er sich in derselben Weise auf das in Art. 201 der Richtlinie 2009/138 vorgesehene Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters berufen kann wie ein Versicherungsnehmer, der unmittelbar das Gericht anruft.

39      Als Zweites ist zum Kontext von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 festzustellen, dass der Geltungsbereich von deren Titel II Kapitel II Abschnitt 4, der die Rechtsschutzversicherung betrifft, in ihrem Art. 198 besonders weit definiert ist, da dieser Abschnitt nach dieser Bestimmung für die Rechtsschutzversicherung gilt, bei der ein Versicherungsunternehmer zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um den Versicherten in einem Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer anderen gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

40      Diese Definition des Geltungsbereichs dieses Abschnitts bestätigt eine weite Auslegung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte der Versicherten, zu denen u. a. das Recht auf Wahl ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 201 der Richtlinie 2009/138 gehört.

41      Im Übrigen fördert das Unionsrecht selbst die Inanspruchnahme von Vermittlungsverfahren, sei es, wie die Rechtsanwaltskammern feststellen, mittels der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2008, L 136, S. 3), sei es auf der Grundlage des Primärrechts, insbesondere von Art. 81 Abs. 2 Buchst. g AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen aufgefordert ist, Maßnahmen zu erlassen, die die „Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten“ sicherstellen sollen. Es wäre also inkohärent, wenn das Unionsrecht die Anwendung solcher Methoden förderte und gleichzeitig die Rechte der Einzelnen einschränkte, die sich dafür entscheiden, von diesen Methoden Gebrauch zu machen.

42      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Gerichtsverfahren“ in dieser Bestimmung ein gerichtliches oder außergerichtliches Vermittlungsverfahren umfasst, an dem ein Gericht beteiligt ist oder werden kann, sei es bei der Einleitung oder nach Abschluss dieses Verfahrens.

 Kosten

43      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Gerichtsverfahren“ in dieser Bestimmung ein gerichtliches oder außergerichtliches Vermittlungsverfahren umfasst, an dem ein Gericht beteiligt ist oder werden kann, sei es bei der Einleitung oder nach Abschluss dieses Verfahrens.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.