Language of document : ECLI:EU:C:2017:837

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. November 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich‑rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

In der Rechtssache C‑657/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Dezember 2015,

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

TV2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand von R. Holdgaard, advokat,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2017

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684,), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

2        TV2/Danmark ist eine dänische Rundfunkanstalt, die 1986 gegründet wurde. Zunächst in der Rechtsform eines autonomen staatlichen Unternehmens errichtet, wurde sie mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. TV2/Danmark ist der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio der erste ist.

3        TV2/Danmark hat den Auftrag, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann über Rundfunkanlagen, darunter Satelliten- und Kabelsysteme, erfolgen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2/Danmark werden vom Minister für Kultur festgelegt.

4        Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um Viasat und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd (im Folgenden: SBS) besteht.

5        TV2/Danmark wurde ursprünglich mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte – ebenso wie die Tätigkeit von Danmarks Radio – durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2/Danmark im Gegensatz zu Danmarks Radio auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der Werbung zu erzielen.

6        Infolge einer Beschwerde, die am 5. April 2000 von SBS Broadcasting SA/TV Danmark eingelegt wurde, überprüfte die Kommission in ihrer Entscheidung 2006/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/Danmark (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. 112, im Folgenden: Entscheidung TV2 I) das System zur Finanzierung von TV2/Danmark. Die Entscheidung erfasste den Zeitraum von 1995 bis 2002 und betraf die folgenden Maßnahmen: die Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die Mittelübertragungen aus den Fonds zur Finanzierung von TV2/Danmark (Fonds TV2 und Radiofonden), die gewährten Ad-hoc-Mittel, die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2/Danmark im Rahmen ihrer Gründung gewährt worden waren, die staatliche Bürgschaft für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für die Zahlung der Gebühren für die landesweite Sendefrequenz (im Folgenden: die fraglichen Maßnahmen). Die Untersuchung der Kommission betraf außerdem die TV2/Danmark erteilte Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen und die Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Gemeinschaftsantennen, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2/Danmark über ihre Anlagen auszustrahlen.

7        Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, da das System zur Finanzierung von TV2/Danmark, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte Voraussetzung nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415, im Folgenden in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen), aufgestellt habe.

8        Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die genannten Beihilfen, die das Königreich Dänemark TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 gewährt habe, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. DKK (etwa 84,45 Mio. Euro), den sie als „Überkompensierung“ einstufte. Daher gab die Kommission dem Königreich Dänemark auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen von TV2/Danmark zurückzufordern.

9        Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2/Danmark (Rechtssache T‑309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T‑317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2/Danmark, Viasat (Rechtssache T‑329/04) und SBS (Rechtssache T‑336/04), erhoben wurden.

10      Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen war, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2/Danmark der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entspreche. Es stellte jedoch auch fest, dass die Entscheidung TV2 I mehrere Rechtsverstöße enthielt.

11      So stellte das Gericht erstens bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel binden, fest, dass die Kommission im Rahmen der Frage einer Einstufung als staatliche Mittel ihre Beurteilung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte. Zweitens stellte das Gericht fest, dass die Kommission sich bei ihrer Prüfung, ob die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt waren, nicht auf eine ernsthafte Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2/Danmark zukommende Gebührenbetrag festgelegt worden war, gestützt hatte. Folglich wies die Entscheidung TV2 I insoweit einen Begründungsmangel auf. Drittens führte das Gericht aus, dass die Feststellungen der Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV und insbesondere das Vorliegen einer Überkompensierung ebenfalls mangelhaft begründet waren. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich dieser Begründungsmangel aus dem Fehlen einer gewissenhaften Würdigung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, nach denen sich die Festlegung des TV2/Danmark zukommenden Gebührenbeitrags im Untersuchungszeitraum richtete.

12      Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I prüfte die Kommission die fraglichen Maßnahmen erneut. Bei dieser Gelegenheit konsultierte sie das Königreich Dänemark und TV2/Danmark. Darüber hinaus gingen bei ihr Stellungnahmen von Dritten ein.

13      Nach Abschluss dieser Prüfung erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

14      Der Beschluss betrifft die Maßnahmen, die zwischen 1995 und 2002 im Hinblick auf TV2/Danmark getroffen wurden. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung jedoch auch die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung berücksichtigt, die 2004 nach der Entscheidung TV2 I getroffen worden waren.

15      Im streitigen Beschluss blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele. Zunächst stellte sie fest, dass die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen staatliche Mittel seien, und kam anschließend bei der Prüfung des selektiven Vorteils zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten. Während sie jedoch in der Entscheidung TV2 I festgestellt hatte, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK (etwa 84,45 Mio. Euro) eine Überkompensierung darstelle, die mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar sei, vertrat sie im streitigen Beschluss die Auffassung, dass dieser Betrag eine Eigenmittelreserve darstelle, die für TV2/Danmark angemessen sei. Im verfügenden Teil dieses Beschlusses erklärte sie:

„Artikel 1

Die von Dänemark in den Jahren 1995-2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von TV2/DANMARK in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob TV2/Danmark Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

17      In erster Linie beantragte TV2/Danmark, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

18      Hilfsweise beantragte TV2/Danmark, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass

–        die fraglichen Maßnahmen sämtlich neue Beihilfen darstellten;

–        die in den Jahren 1997 bis 2002 auf TV2/Danmark übertragenen und anschließend an die Regionalsender von TV2/Danmark weitergeleiteten Rundfunkgebühren staatliche Beihilfen für TV2/Danmark darstellten;

–        die Werbeeinnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 sowie bei der Auflösung des Fonds TV2 im Jahr 1997 von diesem Fonds auf TV2/Danmark übertragen wurden, staatliche Beihilfen für TV2/Danmark darstellten.

19      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfe angesehen hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien

20      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Viasat,

–        Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Gründe des angefochtenen Urteils aufzuheben, die das Gericht zu dem Ergebnis geführt haben, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes von TV2/Danmark in der Sache durchgreift;

–        die von TV2/Danmark, unterstützt durch das Königreich Dänemark, erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen;

–        TV2/Danmark und dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

21      TV2/Danmark beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        Viasat die Kosten aufzuerlegen.

22      Das Königreich Dänemark beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

23      Viasat stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

24      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Viasat geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragen worden seien, keine staatlichen Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und dass die Kommission sie demzufolge im streitigen Beschluss nicht als staatliche Beihilfe hätte einstufen dürfen.

25      Diese Einnahmen hätten unter der Kontrolle des dänischen Staates und ihm zur Verfügung gestanden, weil sie, bevor sie an TV2/Danmark weitergeleitet worden seien, Eigentum zweier öffentlicher, von diesem Staat kontrollierter Unternehmen gewesen seien, nämlich von TV2 Reklame und des Fonds TV2. Folglich sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die notwendige, aber ausreichende Voraussetzung dafür, dass diese Einnahmen staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien, erfüllt, unabhängig von der Herkunft dieser Einnahmen.

26      TV2 Reklame stehe jedoch ganz im Eigentum des dänischen Staates und werde von ihm kontrolliert, und die Entscheidungen dieses Unternehmens seien dem Staat zuzurechnen, da der Minister für Kultur mit Zustimmung des Finanzausschusses des dänischen Parlaments über die Verwendung der Gewinne von TV2 Reklame entscheide.

27      Die Übertragung der fraglichen Mittel über den Fonds TV2 berühre ihren Charakter als staatliche Mittel in keiner Weise, da der Fonds TV2 ebenfalls ein öffentliches, vom dänischen Staat kontrolliertes Unternehmen sei.

28      Angesichts dieser Umstände vertritt Viasat die Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache sehr deutlich von denen unterscheide, in denen die Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), und vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, EU:C:2009:124), ergangen seien, denen Situationen zugrunde gelegen hätten, in denen die fraglichen Mittel den privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt verlassen hätten.

29      Ebenso wie Viasat ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die von TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Einnahmen keine staatlichen Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien und dass die Kommission im streitigen Beschluss die zweite Altmark-Voraussetzung falsch verstanden und ausgelegt habe.

30      TV2/Danmark und das Königreich Dänemark treten diesem Vorbringen entgegen.

31      Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Werbeeinnahmen keine staatlichen Mittel und demzufolge auch keine staatlichen Beihilfen seien. Denn sie rührten nicht vom dänischen Staat her, sondern stammten aus der Tätigkeit von TV2/Danmark, und es sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass TV2 Reklame und der Fonds TV2 öffentliche Einrichtungen seien, die im Eigentum des dänischen Staates stünden und von ihm kontrolliert würden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In dieser Bestimmung werden vier Voraussetzungen genannt. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).

34      Im vorliegenden Fall steht nur die erste dieser Voraussetzungen in Streit.

35      Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

36      Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

37      Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

38      Weiter ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als „staatliche Mittel“ qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

39      Daraus folgt, dass diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).

40      Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252, Rn. 33).

41      Wie das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils ausführt, wurden im Jahr 1995 und im Jahr 1996 die Werbeplätze von TV2/Danmark nicht von ihr selbst vermarktet, sondern von einer dritten Gesellschaft, TV2 Reklame, und die Einnahmen aus dieser Vermarktung flossen über den Fonds TV2 an TV2/Danmark.

42      In diesem Zusammenhang wird nicht bestritten, dass es sich bei TV2 Reklame und dem Fonds TV2 – ebenso wie bei TV2/Danmark – um öffentliche Unternehmen im Eigentum des dänischen Staates handelte und dass sie mit der Durchführung der Übertragung der Einnahmen aus der Vermarktung dieser Werbeplätze auf TV2/Danmark betraut waren.

43      Daher war der Kanal, durch den diese Einnahmen bis zu ihrer Übertragung auf TV2/Danmark flossen, insgesamt durch die dänischen Rechtsvorschriften geregelt, denen zufolge vom Staat besonders beauftragte öffentliche Unternehmen die Aufgabe hatten, diese Einnahmen zu verwalten.

44      Die fraglichen Einnahmen befanden sich aufgrund dieses Umstands unter der Kontrolle des Staates und standen dem Staat zur Verfügung, der über ihre Verwendung entscheiden konnte.

45      Mithin stellen nach der in den Rn. 35 bis 40 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung die fraglichen Einnahmen „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

46      Demnach hat das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 220 des angefochtenen Urteils, dass die aus der Vermarktung der Werbeplätze von TV2/Danmark durch TV2 Reklame stammenden Einnahmen, die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragen wurden, keine staatlichen Mittel seien und dass die Kommission sie folglich zu Unrecht als „staatliche Beihilfe“ eingestuft habe, einen Rechtsfehler begangen.

47      Wie bereits in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde und entgegen dem, was sich aus Rn. 211 des angefochtenen Urteils ergibt, ist der Umstand, dass diese von Werbekunden stammenden Einnahmen privatrechtlichen Ursprungs waren, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und für die Frage, ob sie von den dänischen Behörden kontrolliert wurden, unerheblich.

48      Im Übrigen ist das Gericht in den Rn. 208 und 212 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass von öffentlichen Unternehmen verwaltete Mittel, sofern sie von Dritten stammten, nur dann staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt worden seien oder von ihnen aufgegeben und anschließend vom Staat verwaltet worden seien.

49      Denn entgegen den Ausführungen des Gerichts findet eine solche Erwägung keinerlei Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

50      Dies gilt auch für die in den Rn. 214, 215 und 217 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen, wonach nur der Teil der Einnahmen, der durch eine Entscheidung des Ministers für Kultur nicht auf TV2/Danmark übertragen worden sei, zu staatlichen Mitteln habe zählen können und wonach das Fehlen einer Verpflichtung, jedes Jahr diese Einnahmen aus dem Fonds TV2 auf TV2/Danmark zu übertragen, zu keiner anderen Beurteilung führen könne.

51      Wie nämlich in den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, ergab sich das Vorliegen einer Kontrolle des Staates über die fraglichen Werbeeinnahmen daraus, dass sie von öffentlichen Unternehmen verwaltet wurden, die im Eigentum des dänischen Staates standen. Es ist übrigens unstreitig, dass der Minister für Kultur nach den dänischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit hatte, zu entscheiden, dass diese Einnahmen einem anderen Zweck als einer Übertragung auf den Fonds TV2 zugeführt würden.

52      Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

53      Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

54      Im Übrigen waren in jener Rechtssache die fraglichen Gelder nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

55      Wie indessen bereits ausgeführt wurde, betrifft die vorliegende Rechtssache öffentliche Unternehmen, hier TV2 Reklame und den Fonds TV2, die vom dänischen Staat errichtet wurden, in dessen Eigentum standen und von ihm damit beauftragt waren, die Einnahmen aus der Vermarktung der Werbeplätze eines anderen öffentlichen Unternehmens, nämlich TV2/Danmark, zu verwalten, so dass diese Einnahmen unter der Kontrolle des dänischen Staates und ihm zur Verfügung standen.

56      Indem es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Situation der entspreche, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), geführt habe, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen.

57      Daher ist dem ersten Rechtsmittelgrund, den Viasat zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend macht, stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den streitigen Beschluss deshalb für nichtig erklärt, weil die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

58      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Viasat, das Gericht habe in Rn. 106 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der streitige Beschluss in Bezug auf die Tragweite der zweiten Altmark-Voraussetzung rechtsfehlerhaft sei.

59      Zudem habe das Gericht seine Würdigung insoweit nicht auf die Gründe des streitigen Beschlusses selbst, sondern auf die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgetragene Auslegung des Beschlusses gestützt. Es habe hiermit die Grenzen seiner Kontrolle überschritten.

60      Hierzu macht Viasat geltend, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 97, 99 und 104 bis 106 des angefochtenen Urteils die maßgeblichen Erwägungen des Beschlusses in keiner Weise darauf hindeuteten, dass „die zweite Altmark-Voraussetzung … das Konzept der Effizienz des Ausgleichsempfängers [beinhaltet]“.

61      Diese Voraussetzung schreibe vor, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufzustellen seien, und solle eine missbräuchliche Verwendung des Begriffs „gemeinwirtschaftliche Dienstleistung“ verhindern.

62      Die Kommission schließt sich der Argumentation von Viasat an. Sie erinnert daran, dass sie in der Rechtssache C‑649/15 P, in der das Urteil TV2/Danmark/Kommission am heutigen Tag ergeht, das ein Rechtsmittel von TV2/Danmark gegen das angefochtene Urteil zum Gegenstand hat, beantragt habe, der Gerichtshof möge die Begründung auswechseln, soweit das Gericht festgestellt hat, dass die zweite Altmark-Voraussetzung hinsichtlich der staatlichen Beihilfe zugunsten von TV2/Danmark erfüllt sei.

63      TV2/Danmark und das Königreich Dänemark bestreiten die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes und tragen vor, dass Viasat kein Interesse habe, das dem Gerichtshof erlaube, die Gründe des angefochtenen Urteils betreffend diese zweite Voraussetzung einer Kontrolle zu unterziehen, da der Tenor des angefochtenen Urteils günstig für Viasat sei und nichts zu dieser Voraussetzung enthalte.

64      In der Sache macht TV2/Danmark geltend, dass das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die Tragweite der zweiten Altmark-Voraussetzung sowohl auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses als auch auf die von der Kommission im schriftlichen Teil des streitigen Verfahrens vorgetragene Auslegung gestützt habe.

65      Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

66      Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen „[d]ie Rechtsmittelanträge … auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet sein“.

67      Im vorliegenden Fall ist indessen der Rechtsmittelantrag betreffend den zweiten Grund, den Viasat geltend macht, weder darauf gerichtet, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839 in Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, noch darauf, in dessen Nr. 2 die Abweisung der Klage im Übrigen anzufechten, sondern er bezieht sich auf jene Gründe des angefochtenen Urteils, die die Anwendung der zweiten Altmark-Voraussetzung durch die Kommission betreffen, die nicht Teil des Tenors des angefochtenen Urteils sind.

68      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Viasat selbst einräumt, dass ihr zweiter Rechtsmittelgrund einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft, der isoliert betrachtet für dessen Tenor ohne Bedeutung ist.

69      Daraus folgt, dass der von Viasat zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragene zweite Rechtsmittelgrund unzulässig ist.

 Zur Klage vor dem Gericht

70      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

71      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass über die Klage von TV2/Danmark auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses endgültig zu entscheiden ist.

72      Insoweit genügt die Feststellung, dass aus den in den Rn. 35 bis 56 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen der von TV2/Danmark zur Stützung des dritten Teils des Hilfsantrags angeführte vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

73      Mithin ist die Klage von TV2/Danmark abzuweisen.

 Kosten

74      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

75      Nach Art. 138 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der anderen Partei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

76      Im vorliegenden Fall wurde zwar einem der beiden von Viasat zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe stattgegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; hinsichtlich des anderen Grundes, den der Gerichtshof zurückgewiesen hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

77      Folglich sind TV2/Danmark neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die Viasat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind, sowie die gesamten Kosten, die Viasat im ersten Rechtszug entstanden sind, aufzuerlegen; Viasat ist die Hälfte ihrer eigenen Kosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

78      Da die Kommission nicht förmlich beantragt hat, TV2/Danmark die Kosten aufzuerlegen, ist zu entscheiden, dass sie ihre eigenen Kosten trägt.

79      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

80      Folglich trägt das Königreich Dänemark als Streithelfer im ersten Rechtszug seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

2.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die von der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

4.      Die TV2/Danmark A/S trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Viasat Broadcasting UK Ltd im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind, sowie die gesamten Kosten, die dieser im ersten Rechtszug entstanden sind.

5.      Die Viasat Broadcasting UK Ltd trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren.

6.      Die Europäische Kommission und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Dänisch.