Language of document : ECLI:EU:C:2009:748

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. Dezember 2009(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al‑Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste – Sanktionsausschuss − Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 − Nichtigkeitsklage − Grundrechte − Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle“

In den Rechtssachen C‑399/06 P und C‑403/06 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 20. und 22. September 2006,

Faraj Hassan, wohnhaft in Leicester (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor, dann durch J. Jones, Barrister, beauftragt durch M. Arani, Solicitor,

Kläger,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Hetsch und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Französische Republik,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren (C‑399/06 P),

und

Chafiq Ayadi, wohnhaft in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: S. Cox, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor,

Kläger,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Französische Republik,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Hetsch und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑403/06),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W.A. Timmermans (Berichterstatter), K. Schiemann und P. Kūris,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 in der Rechtssache C‑399/06 P,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Hassan (C‑399/06 P) und Herr Ayadi (C‑403/06 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T‑49/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil Hassan), sowie Ayadi/Rat (T‑253/02, Slg. 2006, II‑2139, im Folgenden: angefochtenes Urteil Ayadi) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

2        Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen von Herrn Hassan und Herrn Ayadi abgewiesen, mit denen diese beantragt hatten, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit diese Verordnung sie betrifft. Die Klage von Herrn Hassan richtete sich insbesondere gegen die streitige Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (ABl. L 303, S. 20) geänderten Fassung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht außerdem den Antrag von Herrn Hassan auf Schadensersatz abgewiesen.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten 

3        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist in den Randnrn. 6 bis 34 des angefochtenen Urteils Hassan und 11 bis 49 des angefochtenen Urteils Ayadi dargelegt worden.

4        Für das vorliegende Urteil kann sie wie folgt zusammengefasst werden.

5        Am 19. Oktober 2001 veröffentlichte der durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss (im Folgenden: Sanktionsausschuss) eine Ergänzung seiner konsolidierten Liste vom 8. März 2001 der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Einfrieren der Gelder betroffenen Personen und Organisationen (vgl. Mitteilung SC/7180), die u. a. den Namen von Herrn Ayadi enthielt, der als eine mit Osama bin Laden verbündete Person bezeichnet wurde.

6        Am selben Tag erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25). Durch die Verordnung Nr. 2062/2001 wurde die den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 (ABl. L 67, S. 1) bildende Liste um den Namen von Herrn Ayadi ergänzt.

7        Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1390 (2002), mit der Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al‑Qaida‑Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen festgelegt werden. Diese Resolution sieht im Wesentlichen in ihren Ziff. 1 und 2 vor, dass die in Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999) und in Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) angeordneten Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, fortgeführt werden.

8        In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1390 (2002) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al‑Qaida‑Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (ABl. L 139, S. 4) an. Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 schreibt u. a. das weitere Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die in der vom Sanktionsausschuss aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) erstellten Liste aufgeführt sind.

9        Am 27. Mai 2002 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG die streitige Verordnung.

10      Nach dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung fallen die u. a. in der Resolution 1390 (2002) vorgesehenen Maßnahmen „in den Geltungsbereich des [EG‑]Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen“.

11      In Art. 1 der streitigen Verordnung werden die Begriffe „Gelder“ und „Einfrieren von Geldern“ im Wesentlichen so definiert wie in Art. 1 der Verordnung Nr. 467/2001. Außerdem wird darin festgelegt, was unter „wirtschaftliche Ressourcen“ zu verstehen ist.

12      Art. 2 der streitigen Verordnung lautet:

„(1)      Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.

(2)      Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)      Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.“

13      Anhang I der streitigen Verordnung enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die vom Einfrieren der Gelder nach Art. 2 der Verordnung betroffen sind. Auf dieser Liste steht u. a. der Name von Herrn Ayadi.

14      Zwar ist der Name von Herrn Ayadi bis zum heutigen Tag in dieser Liste eingetragen geblieben, doch wurde der Wortlaut der auf ihn bezogenen Eintragung mehrfach durch Verordnungen der Kommission ersetzt, die von ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der streitigen Verordnung erlassen wurden, der sie ermächtigt, diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen.

15      Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1452 (2002), um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern. Ziff. 1 dieser Resolution sieht eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von dem nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1390 (2002) vorgeschriebenen Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor; sie können von den Staaten vorbehaltlich der Zustimmung des Sanktionsausschusses aus humanitären Gründen angewandt werden.

16      Am 17. Januar 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1455 (2003), um die Durchführung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) und den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern. Nach Ziff. 2 der Resolution 1455 (2003) sollten diese Maßnahmen in zwölf Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert werden.

17      In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um die Resolution 1452 (2002) umzusetzen, nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP vom 27. Februar 2003 betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 (ABl. L 53, S. 62) an. Nach Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/140 wird die Gemeinschaft bei der Durchführung der Maßnahmen nach Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 die nach der betreffenden Resolution gestatteten Ausnahmen vorsehen.

18      Am 27. März 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (ABl. L 82, S. 1). Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung führt der Rat aus, dass es in Anbetracht der Resolution 1452 (2002) erforderlich sei, die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen anzupassen.

19      Am 12. November 2003 nahm der Sanktionsausschuss eine Ergänzung seiner konsolidierten Liste der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) vom Einfrieren der Gelder betroffenen Personen und Organisationen vor. Diese Ergänzung enthielt u. a. den Namen von Herrn Hassan, der als eine mit der Organisation Al‑Qaida verbündete Person bezeichnet wurde.

20      Am 20. November 2003 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2049/2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002. Durch die Verordnung Nr. 2049/2003 wurde die den Anhang I der streitigen Verordnung bildende Liste um den Namen von Herrn Hassan ergänzt.

21      Am 30. Januar 2004 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1526 (2004), die darauf abzielt, die Durchführung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern und das Mandat des Sanktionsausschusses zu festigen. Nach Ziff. 3 der Resolution 1526 (2004) werden diese Maßnahmen nach 18 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert.

22      Am 29. Juli 2005 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1617 (2005). Diese sieht u. a. die Aufrechterhaltung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) sowie den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen vor. Nach Ziff. 21 der Resolution 1617 (2005) werden diese Maßnahmen nach 17 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung überprüft.

23      Herr Ayadi ist in der den Anhang I der streitigen Verordnung bildenden Liste eingetragen geblieben. Die auf ihn bezogene Eintragung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur siebenundsechzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 219, S. 14) ersetzt.

24      Zwar befand sich auch der Name von Herrn Hassan weiterhin in der betreffenden Liste, doch ist durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 zur neunzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 16, S. 11) die auf ihn bezogene Eintragung ebenfalls ersetzt worden.

 Die Klagen vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile

25      Mit Klageschrift, die am 12. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Hassan Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gegen den Rat und die Kommission und beantragte,

–        die streitige Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2049/2003 geänderten Fassung und/oder die Verordnung Nr. 2049/2003 insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die streitige Verordnung und die Verordnung Nr. 2049/2003 für auf ihn unanwendbar zu erklären;

–        weitere Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für geeignet hält;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

26      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht stellte Herr Hassan klar, dass sich seine Klage nur insoweit gegen die streitige Verordnung und die Verordnung Nr. 2049/2003 richte, als diese ihn unmittelbar und individuell beträfen.

27      Mit Klageschrift, die am 26. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Ayadi Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gegen den Rat und beantragte,

–        Art. 2 und, soweit er sich auf Art. 2 bezieht, Art. 4 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den ihn betreffenden Eintrag in der den Anhang I der streitigen Verordnung bildenden Liste für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

28      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht stellte Herr Ayadi klar, dass sich seine Klage nur insoweit gegen die streitige Verordnung richte, als diese ihn unmittelbar und individuell betreffe.

29      In der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi wurden das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rats zugelassen.

30      Zur Begründung seiner Anträge führte Herr Hassan einen einzigen Klagegrund an, nämlich eine Verletzung einiger seiner Grundrechte und des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Einzelnen rügte er einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Eigentums und das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren.

31      Herr Ayadi stützte seine Anträge auf drei Klagegründe, mit denen er erstens die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der Art. 2 und 4 der streitigen Verordnung und einen Ermessensmissbrauch, zweitens die Verletzung der tragenden Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung seiner Grundrechte und drittens die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift rügte.

32      Da vorbehaltlich des Schadensersatzantrags in der Rechtsmittelschrift von Herrn Hassan die vorliegenden Rechtsmittel nur den Teil der angefochtenen Urteile betreffen, der sich auf die Klagegründe bezieht, mit denen eine Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, wird im Folgenden nur dieser Teil der angeführten Urteile zusammengefasst.

33      Zu diesen Klagegründen hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils Hassan und Randnr. 115 des angefochtenen Urteils Ayadi befunden, abgesehen von einem für jede dieser Rechtssachen speziellen rechtlichen Gesichtspunkt sei über alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die Rechtsmittelführer anführten, schon in seinen Urteilen vom 21. September 2005, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T‑306/01, Slg. 2005, II‑3533, Randnrn. 226 bis 346, im Folgenden: Urteil Yusuf des Gerichts), sowie Kadi/Rat und Kommission (T‑315/01, Slg. 2005, II‑3649, Randnrn. 176 bis 291, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichts) (im Folgenden zusammen: Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts) entschieden worden.

34      In Randnr. 92 des angefochtenen Urteils Hassan wie auch in der entsprechend abgefassten Randnr. 116 des angefochtenen Urteils Ayadi heißt es, im Rahmen der Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts habe das Gericht insbesondere Folgendes ausgeführt:

„…

–      Aus völkerrechtlicher Sicht haben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der [Organisation der Vereinten Nationen, im Folgenden:] UNO aufgrund der Charta der Vereinten Nationen Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Völkervertragsrechts; dies gilt, soweit sie Mitglieder des Europarats sind, auch für ihre Verpflichtungen aufgrund der [Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950, im Folgenden:] EMRK und, soweit sie auch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, für ihre Verpflichtungen aufgrund des EG-Vertrags (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 231, und Kadi, Randnr. 181).

–      Dieser Vorrang erstreckt sich nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen auch auf die in einer Resolution des Sicherheitsrats enthaltenen Beschlüsse (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 234, und Kadi, Randnr. 184).

–      Obwohl die Gemeinschaft nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, ist sie schon nach dem Vertrag zu ihrer Gründung in der gleichen Weise wie ihre Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen gebunden (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 243, und Kadi, Randnr. 193).

–      Die Gemeinschaft darf weder die Verpflichtungen, die ihren Mitgliedstaaten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen obliegen, verletzen noch die Erfüllung dieser Verpflichtungen behindern, und sie muss schon nach ihrem Gründungsvertrag bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle erforderlichen Bestimmungen erlassen, um es ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen nachzukommen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 254, und Kadi, Randnr. 204).

–      Daher sind die Argumente zurückzuweisen, die gegen die angefochtene Verordnung vorgebracht worden sind und auf der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung gegenüber der durch die Vereinten Nationen entstandenen Rechtsordnung und auf dem Erfordernis einer Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Einklang mit deren Verfassungsbestimmungen und tragenden Rechtsgrundsätzen beruhen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 258, und Kadi, Randnr. 208).

–      Mit der [streitigen] Verordnung, die im Hinblick auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 ergangen ist, wird auf der Ebene der Gemeinschaft die Verpflichtung ihrer Mitgliedstaaten als Mitglieder der UNO erfüllt, gegebenenfalls durch eine Gemeinschaftshandlung den Sanktionen gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen und dann verschärft wurden, Wirkung zu verleihen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 264, und Kadi, Randnr. 213).

–      In diesem Zusammenhang sind die Gemeinschaftsorgane aufgrund einer gebundenen Befugnis tätig geworden, so dass sie über keinen eigenen Ermessensspielraum verfügten (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 265, und Kadi, Randnr. 214).

–      Im Hinblick auf die oben angestellten Erwägungen lässt sich eine Zuständigkeit des Gerichts für die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses nach dem Standard des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundrechte somit weder auf der Grundlage des Völkerrechts noch auf der des Gemeinschaftsrechts herleiten (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 272, und Kadi, Randnr. 221).

–      Die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats unterliegen demnach grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das Gericht, und dieses ist nicht berechtigt, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht – und sei es auch nur inzident – in Frage zu stellen. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht so weit wie möglich in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen vereinbar ist (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 276, und Kadi, Randnr. 225).

–      Dagegen kann das Gericht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats im Hinblick auf das ius cogens, verstanden als internationaler Ordre public, der für alle Völkerrechtssubjekte einschließlich der Organe der UNO gilt und von dem nicht abgewichen werden darf, inzident prüfen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 277, und Kadi, Randnr. 226).

–      Das durch die [streitige] Verordnung vorgesehene Einfrieren von Geldern verstößt nach dem Standard des universellen Schutzes der zum ius cogens gehörenden Menschenrechte weder gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Verfügung über ihr Eigentum noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnrn. 288 und 289, und Kadi, Randnrn. 237 und 238).

–      Da die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats keinen Anspruch der betroffenen auf Anhörung durch den Sanktionsausschuss vor ihrer Aufnahme in die streitige Liste vorsehen und keine zwingende Völkerrechtsnorm unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine solche Anhörung gebietet, sind die Argumente, die aus der angeblichen Verletzung eines solchen Anspruchs abgeleitet werden, zurückzuweisen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnrn. 306, 307 und 321, und Kadi, Randnrn. 261 und 268).

–      Insbesondere erfordert es unter diesen Umständen, unter denen es um eine Sicherungsmaßnahme geht, die die Verfügbarkeit des Vermögens der Betroffenen einschränkt, die Beachtung von deren Grundrechten nicht, dass ihnen die ihnen zur Last gelegten Tatsachen und Beweiselemente mitgeteilt werden, wenn der Sicherheitsrat oder sein Sanktionsausschuss der Meinung ist, dass Gründe, die mit der Sicherheit der Völkergemeinschaft zusammenhängen, dem entgegenstehen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 320, und Kadi, Randnr. 274).

–      Die Gemeinschaftsorgane waren auch nicht verpflichtet, die Betroffenen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung (Urteil Yusuf [des Gerichts], Randnr. 329) oder im Zusammenhang mit deren Erlass oder Durchführung (Urteil Kadi [des Gerichts], Randnr. 259) anzuhören.

–      Im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung prüft das Gericht deren Rechtmäßigkeit umfassend daraufhin, ob die Gemeinschaftsorgane die Zuständigkeitsregeln sowie die Vorschriften über die formale Rechtmäßigkeit und die wesentlichen Formvorschriften beachtet haben, die für ihr Handeln gelten. Das Gericht prüft ferner die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Resolutionen des Sicherheitsrats, die mit ihr umgesetzt werden sollen, insbesondere unter dem Aspekt der formellen und materiellen Angemessenheit, der inneren Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit der Verordnung gegenüber den Resolutionen. Außerdem überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung und mittelbar die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats anhand der zum ius cogens gehörenden übergeordneten Normen des Völkerrechts und insbesondere auch der zwingenden Normen zum universellen Schutz der Menschenrechte (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnrn. 334, 335 und 337, und Kadi, Randnrn. 279, 280 und 282).

–      Dagegen kann das Gericht nicht mittelbar die Vereinbarkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats selbst mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten prüfen. Es kann auch nicht feststellen, ob bei der Beurteilung der Tatsachen und Beweiselemente, auf die der Sicherheitsrat seine Maßnahmen gestützt hat, ein Fehler begangen wurde, oder, unbeschadet des oben unter dem vorausgehenden Gedankenstrich festgelegten begrenzten Rahmens, mittelbar kontrollieren, ob diese Maßnahmen zweckmäßig und verhältnismäßig sind (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnrn. 338 und 339, und Kadi, Randnrn. 283 und 284).

–      Die Betroffenen verfügen in dem oben genannten Umfang über keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, da der Sicherheitsrat es nicht für angebracht gehalten hat, ein unabhängiges internationales Gericht zu schaffen, das in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht über Klagen gegen die Einzelfallentscheidungen des Sanktionsausschusses zu befinden hat (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 340, und Kadi, Randnr. 285).

–      Die so unter dem vorausgehenden Gedankenstrich festgestellte Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der Kläger verstößt aus folgenden Gründen für sich genommen nicht gegen das ius cogens: a) Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gilt nicht uneingeschränkt. b) Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Zugang zu einem Gericht, das sich aus der Immunität von der Gerichtsbarkeit ergibt, von der in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen grundsätzlich profitieren, als diesem Recht immanent anzusehen. c) Eine solche Beschränkung ist sowohl aufgrund des Wesens der Entscheidungen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sich nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen veranlasst sieht, als auch aufgrund des verfolgten berechtigten Zieles gerechtfertigt. d) Mangels eines für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte des Sicherheitsrats zuständigen internationalen Gerichts stellen die Schaffung einer Einrichtung wie des Sanktionsausschusses und die in den Vorschriften vorgesehene Möglichkeit, sich jederzeit zur Überprüfung jedes Einzelfalls in einem formalisierten Verfahren unter Einbeziehung der betroffenen Regierungen an diesen Ausschuss zu wenden, einen anderen sachgerechten Weg für einen angemessenen Schutz der den Betroffenen durch das ius cogens zuerkannten Grundrechte dar (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnrn. 341 bis 345, und Kadi, Randnrn. 286 bis 290).

–      Die gegen die angefochtene Verordnung vorgebrachten auf die angebliche Verletzung des Anspruchs auf eine effektive gerichtliche Kontrolle gestützten Argumente sind daher zurückzuweisen (Urteile [des Gerichts] Yusuf, Randnr. 346, und Kadi, Randnr. 291).“

35      In den Randnrn. 95 bis 124 des angefochtenen Urteils Hassan ist das Gericht außerdem mit einigen Erwägungen auf das nähere Vorbringen von Herrn Hassan in der mündlichen Verhandlung eingegangen, das zum einen die seines Erachtens übermäßige Strenge des Einfrierens seiner gesamten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und zum anderen die seines Erachtens im vorliegenden Fall nicht gegebene Einschlägigkeit der Ergebnisse betraf, zu denen das Gericht in seinen Urteilen Yusuf und Kadi hinsichtlich der Vereinbarkeit der in diesen Urteilen festgestellten Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen mit dem ius cogens gelangt sei.

36      Ebenso hat das Gericht in den Randnrn. 117 bis 154 des angefochtenen Urteils Ayadi eine Reihe von Überlegungen angestellt, die zu den Erwägungen in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hinzukommen und sich auf die eingehenden Ausführungen von Herrn Ayadi in der mündlichen Verhandlung beziehen, die zum einen die seines Erachtens Unwirksamkeit der in der Verordnung Nr. 561/2003 vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen vom Einfrieren von Geldern insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer Berufstätigkeit und zum anderen die seines Erachtens im vorliegenden Fall nicht gegebene Einschlägigkeit der Ergebnisse betreffen, zu denen das Gericht in den Urteilen Yusuf und Kadi hinsichtlich der Vereinbarkeit der in diesen Urteilen festgestellten Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen mit dem ius cogens gekommen sei.

37      Das Gericht hat dieses Vorbringen geprüft und daraus den Schluss gezogen, dass es seine Erwägungen zu den in seinen Urteilen Yusuf und Kadi betroffenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Frage stelle.

38      In den Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils Hassan hat sich das Gericht zudem mit den Vorwürfen von Herrn Hassan befasst, wonach sein Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens verletzt und sein Ruf geschädigt worden sei, und diese Vorwürfe zurückgewiesen, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, dass gemessen am ius cogens festzustellen sei, dass er nicht unter einer willkürlichen Einmischung in die Ausübung der betroffenen Rechte gelitten habe.

39      Desgleichen hat das Gericht in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils Ayadi das in seinen Urteilen Yusuf und Kadi noch nicht behandelte Vorbringen zurückgewiesen, dass die Mitgliedstaaten der UNO die Maßnahmen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sie „auffordert“, nicht eins zu eins zu ergreifen hätten.

40      Deshalb hat das Gericht die Nichtigkeitsanträge der Rechtsmittelführer als unbegründet zurückgewiesen.

41      Schließlich hat das Gericht den Schadensersatzantrag von Herrn Hassan wegen seiner Ungenauigkeit als unzulässig zurückgewiesen und im Hinblick auf die anderen von Herrn Hassan vorgelegten Beweismittel hinzugefügt, dass dieser Antrag jedenfalls unbegründet sei.

42      Demgemäß hat das Gericht die beiden Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

43      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2008 sind die Französische Republik und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission in der Rechtssache C‑399/06 P zugelassen worden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2009 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache C‑403/06 P zugelassen worden.

44      Mit Schriftsatz, der am 7. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Herr Ayadi beantragt, ihm Prozesskostenhilfe nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu bewilligen.

45      Mit Beschluss vom 2. September 2009 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben.

46      Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und des Generalanwalts sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander im Zusammenhang stehen.

 Rechtsmittelanträge der Verfahrensbeitiligten

47      Mit seiner Rechtsmittelschrift beantragt Herr Hassan,

–        das angefochtene Urteil Hassan aufzuheben;

–        die streitige Verordnung und/oder die Verordnung Nr. 2049/2003 in ihrer Gesamtheit oder insoweit, als sie sich auf ihn beziehen, für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, festzustellen, dass diese Verordnungen ihm gegenüber nicht anwendbar sind;

–        weitere Maßnahmen zu treffen, die der Gerichtshof für geeignet hält;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

48      Mit seiner Rechtsmittelschrift beantragt Herr Ayadi,

–        das angefochtene Urteil Ayadi in vollem Umfang aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Art. 2 und 4 sowie Anhang I der streitigen Verordnung nichtig sind, soweit sie ihn unmittelbar und individuell betreffen;

–        dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

49      Der Rat und die Kommission beantragen in beiden Rechtssachen, die Rechtsmittel mit Ausnahme der Rechtsmittelgründe, die denen entsprechen, die der Gerichtshof bereits im Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichtshofs), als begründet angesehen hat, zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen, soweit es der Gerichtshof für angemessen hält.

 Zur Begründung der Rechtsmittel angeführte Gründe

50      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Herr Hassan dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im Rahmen der Prüfung der Klagegründe, mit denen er vor ihm die Verletzung einiger seiner Grundrechte gerügt habe, nicht unmittelbar geprüft habe, ob der Sicherheitsrat den gleichen Schutz gewähre wie die EMRK, insbesondere deren Art. 6, 8 und 13 sowie Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls der EMRK, sondern die Maßnahmen des Sicherheitsrats wegen des Grundsatzes des ius cogens nur mittelbar überprüft habe.

51      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Herr Hassan, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Einschränkung der Benutzung des Eigentums im Hinblick auf den Wesensgehalt des Eigentums nicht erheblich gewesen sei.

52      Aus der Erwiderung von Herrn Ayadi geht hervor, dass er in Anbetracht des Urteils Kadi des Gerichtshofs nunmehr nur noch zwei Rechtsmittelgründe geltend machen will, und zwar, dass das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme, die einen Beschluss des Sicherheitsrats umsetze, nur unter Bezug auf das ius cogens als Maßstab prüfen könnten, und nicht festgestellt habe, dass es eine solche Maßnahme aufheben könne, um die in der Rechtsordnung der Vereinten Nationen anerkannten Grundrechte zu schützen, und zweitens, indem es nicht festgestellt habe, dass die angefochtenen Teile der streitigen Verordnung seine Grundrechte verletzten.

 Zu den Rechtsmitteln

 Zu den Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 in Bezug auf eine mögliche Erledigung der Hauptsache

53      Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 269, S. 20) wurden die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Hassan und Herrn Ayadi in die den Anhang I der streitigen Verordnung bildende Liste durch neue Beschlüsse ersetzt, mit denen diese Eintragung bestätigt und geändert wurde.

54      Den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 954/2009 zufolge erließ die Kommission diese Verordnung in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils Kadi des Gerichtshofs, nachdem sie Herrn Hassan und Herrn Ayadi die ihr vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt und deren hierzu abgegebene Stellungnahmen geprüft hatte.

55      In den Erwägungsgründen heißt es außerdem, nach sorgfältiger Erwägung dieser Stellungnahmen und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sei die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung dieser Personen mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt sei, sie in der fraglichen Liste zu führen.

56      Gemäß ihrem Art. 2 ist die Verordnung Nr. 954/2009 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 15. Oktober 2009, in Kraft getreten und gilt mit Wirkung vom 30. Mai 2002 in Bezug auf Herrn Ayadi und vom 21. November 2003 in Bezug auf Herrn Hassan.

57      Es stellt sich daher die Frage, ob angesichts der Aufhebung der streitigen Verordnung und ihrer rückwirkend ab den genannten Daten geltenden Ersetzung in Bezug auf die Rechtsmittelführer durch die Verordnung Nr. 954/2009 noch über die vorliegenden Rechtssachen zu entscheiden ist.

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen feststellen kann, dass eine Partei an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels kein Interesse mehr hat, weil nach dem Urteil des Gerichts eine Tatsache eingetreten ist, die zum Wegfall der für den Rechtsmittelführer mit dem Urteil verbundenen Beschwer führt, und das Rechtsmittel aus diesem Grund für unzulässig oder gegenstandslos erklären kann (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Hier sieht Art. 2 der Verordnung Nr. 954/2009 vor, dass diese ab der ursprünglichen Aufnahme von Herrn Ayadi und Herrn Hassan in die den Anhang I der streitigen Verordnung bildende Liste gilt, also ab 30. Mai 2002 bzw. 21. November 2003.

60      Herr Ayadi und Herr Hassan standen über einen Zeitraum von sieben bzw. sechs Jahren auf dieser Liste und waren aus diesem Grund den in der streitigen Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, zu denen der Gerichtshof entschieden hat, dass sie einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellen (vgl. Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 375), ausgesetzt, obwohl sie zunächst vor dem Gericht, dann vor dem Gerichtshof in Verfahren, die sich fast über die gesamte Dauer dieser Zeiträume erstreckten, vorgetragen haben, dass die Aufnahme ihrer Namen in die betreffende Liste u. a. deswegen rechtswidrig sei, weil diese Eintragung unter Missachtung ihrer Grundrechte vorgenommen worden sei, was derzeit in Anbetracht des Urteils Kadi des Gerichtshofs weder der Rat noch die Kommission bestreiten.

61      Mit der Verordnung Nr. 954/2009 sind die Namen von Herrn Hassan und Herrn Ayadi rückwirkend in eben dieser Liste belassen worden, so dass die sich daraus ergebenden restriktiven Maßnahmen für den Zeitraum, in dem die streitige Verordnung, soweit sich ihre Klagen auf sie beziehen, anwendbar war, weiterhin auf sie angewandt werden, obwohl das Ziel ihrer Klagen darin besteht, die Streichung ihrer Namen von dieser Liste zu erreichen.

62      Der Erlass der Verordnung Nr. 954/2009 kann daher nicht als nach den angefochtenen Urteilen eingetretene Tatsache angesehen werden, die geeignet wäre, die Rechtsmittel gegenstandslos werden zu lassen.

63      Zudem ist die Verordnung Nr. 954/2009 in dem Sinne noch nicht endgültig, dass sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Demnach lässt sich nicht ausschließen, dass, wenn sie infolge eines solchen Verfahrens für nichtig erklärt werden müsste, die streitige Verordnung wieder in Kraft träte, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft.

64      Diese Gesichtspunkte bestätigen, dass der Erlass der Verordnung Nr. 954/2009 nicht gleichbedeutend ist mit einer schlichten Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, mit der allein diese das Ergebnis erzielt hätten, dass sie mit ihren Klagen erreichen konnten, so dass der Gerichtshof nicht mehr zu entscheiden hätte. Insoweit weicht die betreffende Verordnung von dem Rechtsakt ab, um den es im Beschluss vom 8. März 1993, Lezzi Pietro/Kommission (C‑123/92, Slg. 1993, I‑809), ging.

65      Unter diesen besonderen Umständen sind die Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden, und der Gerichtshof hat über sie zu entscheiden.

 Zur Begründetheit

66      Zunächst ist erstens zu bemerken, dass Herr Hassan in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof auf den Rechtsmittelgrund betreffend seinen Schadensersatzantrag ausdrücklich verzichtet hat. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht mehr zu prüfen.

67      Was zweitens den Gegenstand der auf eine Nichtigerklärung gerichteten Rechtsmittelgründe angeht, ist dieser dahin zu verstehen, dass es dabei um die streitige Verordnung, soweit sie den jeweiligen Rechtsmittelführer betrifft, in ihrer – in Bezug auf Herrn Ayadi – durch die Verordnung Nr. 1210/2006 und – in Bezug auf Herrn Hassan – durch die Verordnung Nr. 46/2008 geänderten Fassung geht.

 Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die Rechtsmittelführer eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die streitige Verordnung rügen

68      Zu prüfen sind die Rechtsmittelgründe, mit denen die Rechtsmittelführer dem Gericht vorwerfen, dass es ihre Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die streitige Verordnung gerügt hätten, zurückgewiesen habe.

69      In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht, gestützt auf seine Urteile Yusuf und Kadi, im Wesentlichen festgestellt, aus den Grundsätzen, nach denen sich die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der durch die Vereinten Nationen entstandenen internationalen Rechtsordnung und der Gemeinschaftsrechtsordnung richte, ergebe sich, dass die streitige Verordnung, da sie der Umsetzung einer nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassenen Resolution diene, die insoweit keinen Ermessensspielraum lasse, außer in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des ius cogens nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit sein könne und daher unter diesem Vorbehalt Immunität von der Gerichtsbarkeit genieße (angefochtene Urteile Hassan, Randnr. 92, und Ayadi, Randnr. 116).

70      Folglich hat das Gericht, wiederum gestützt auf seine Urteile Yusuf und Kadi, entschieden, nur im Hinblick auf das ius cogens, verstanden als internationaler Ordre public, der für alle Völkerrechtssubjekte einschließlich der Organe der UNO gelte und von dem nicht abgewichen werden dürfe, könne die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung geprüft werden; das betreffe auch die Klagegründe, mit denen die Rechtsmittelführer eine Verletzung ihrer Grundrechte behaupteten (angefochtene Urteile Hassan, Randnr. 92, und Ayadi, Randnr. 116).

71      Aus den Randnrn. 326 und 327 des Urteils Kadi des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese Auffassung rechtsfehlerhaft ist. Die Gemeinschaftsgerichte müssen nämlich im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des EG‑Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewährleisten, und zwar auch in Bezug auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaft, die wie die streitige Verordnung der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN‑Charta dienen sollen.

72      Der Gerichtshof hat daraus in Randnr. 328 seines Urteils Kadi geschlossen, dass die Rechtsmittelgründe der Betroffenen in diesem Punkt begründet sind und die angefochtenen Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts insoweit aufzuheben waren.

73      Ferner hat der Gerichtshof in Randnr. 330 seines Urteils Kadi entschieden, dass insofern, als das Gericht im nachfolgenden Teil der Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts, der sich auf die von den Betroffenen geltend gemachten spezifischen Grundrechte bezog, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nur im Hinblick auf die Regeln des ius cogens geprüft hat, obwohl es eine grundsätzlich umfassende Prüfung im Hinblick auf die zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Grundrechte hätte durchführen müssen, auch dieser nachfolgende Teil der angeführten Urteile Yusuf und Kadi aufzuheben war.

74      Da die angefochtenen Urteile, wie in den Randnrn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, auf denselben rechtlichen Erwägungen beruhen wie die Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts, folgt daraus, dass die angefochtenen Urteile mit demselben Rechtsfehler behaftet sind und daher aus denselben Gründen aufgehoben werden müssen, wo auch immer sich das Gericht in ihnen mit den Klagegründen befasst, mit denen die Rechtsmittelführer die Verletzung einiger ihrer Grundrechte rügen.

75      Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die in den Randnrn. 95 bis 125 des angefochtenen Urteils Hassan und den Randnrn. 117 bis 155 des angefochtenen Urteils Ayadi hinzugefügten Ausführungen zum näheren Vorbringen der Rechtsmittelführer in Frage gestellt, da das Gericht daraus geschlossen hat, dass diese Ausführungen die Richtigkeit seiner rechtlichen Erwägungen in seinen Urteilen Yusuf und Kadi und folglich in den angefochtenen Urteilen bestätigten.

76      Schließlich ist festzustellen, dass Herr Hassan in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt hat, dass er die vor dem Gericht erhobene und von diesem zurückgewiesene Rüge betreffend die angebliche Verletzung seines durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nicht in sein Rechtsmittel übernommen habe. Daher ist sie nicht zu prüfen.

77      Die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführer sind somit begründet, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

78      Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

79      Hier ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von den Rechtsmittelführern erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

80      Zu prüfen ist erstens die Begründetheit der Rügen der Rechtsmittelführer betreffend die Verletzung der Verteidigungsrechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und des Rechts auf eine effektive gerichtliche Kontrolle, zu der das Einfrieren von Geldern führe, wie es mit der streitigen Verordnung gegen sie angeordnet worden sei.

81      Hierzu ist festzustellen, dass die konkreten Umstände, unter denen die Namen der Rechtsmittelführer in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen in Anhang I der streitigen Verordnung aufgenommen worden sind, denen entsprechen, unter denen die Namen der Betroffenen in den Rechtssachen, in denen das Urteil Kadi des Gerichtshofs erging, in die betreffende Liste eingetragen wurden.

82      Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in Randnr. 334 seines Urteils Kadi entschieden, dass die Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle offenkundig nicht gewahrt wurden.

83      In Randnr. 348 desselben Urteils hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass insofern, als der Rat den Betroffenen weder die ihnen zur Last gelegten Umstände mitgeteilt hatte, mit denen die gegen sie verhängten Restriktionen begründet wurden, noch ihnen das Recht gewährt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist nach Anordnung der betreffenden Maßnahmen Auskunft über diese Umstände zu erhalten, es den Betroffenen nicht möglich gewesen war, ihren Standpunkt hierzu sachdienlich vorzutragen. Er hat dort daraus den Schluss gezogen, dass ihre Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht gewahrt worden waren.

84      Dieser Schluss ist aus denselben Gründen auch in den vorliegenden Rechtssachen zu ziehen, so dass festzustellen ist, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer nicht gewahrt worden sind.

85      Ferner hat der Gerichtshof in Randnr. 349 seines Urteils Kadi entschieden, dass die Betroffenen, da sie nicht davon unterrichtet worden waren, welche Umstände ihnen zur Last gelegt wurden, und in Anbetracht des in den Randnrn. 336 und 337 des besagten Urteils dargelegten Zusammenhangs zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ihre Rechte im Hinblick auf die betreffenden Umstände auch vor dem Gemeinschaftsrichter nicht unter zufrieden stellenden Bedingungen verteidigen konnten, so dass auch eine Verletzung des erwähnten Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz festzustellen war.

86      Das Gleiche gilt auch in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf das Recht der Rechtsmittelführer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, so dass festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall dieses Grundrecht von Herrn Hassan und Herrn Ayadi nicht gewahrt worden ist.

87      Des weiteren ist festzustellen, dass dieser Verstoß auch nicht im Rahmen der vorliegenden Klagen geheilt worden ist. Denn der Rat hat, da nach seiner Rechtsauffassung derartige Umstände vom Gemeinschaftsrichter nicht überprüft werden dürfen, nichts zur Heilung vorgebracht (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 350). Obwohl der Rat im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel die aus dem Urteil Kadi des Gerichtshofs zu ziehenden Folgerungen zur Kenntnis genommen hat, hat er zudem keine Angaben zu den Umständen gemacht, die den Rechtsmittelführern zur Last gelegt werden.

88      Der Gerichtshof kann daher nur feststellen, dass er nicht in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung zu prüfen, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass deren Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch aus diesem Grund in den vorliegenden Rechtssachen nicht gewahrt worden ist (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 351).

89      Folglich ist zu entscheiden, dass die streitige Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, erlassen worden ist, ohne dass eine Garantie in Bezug auf die Mitteilung der ihnen zur Last gelegten Umstände oder ihre Anhörung zu diesen Umständen gegeben wurde, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass sie im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden ist, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden sind, was außerdem zur Folge hatte, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt worden ist (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 352).

90      Aus alledem ergibt sich, dass die Klagegründe, auf die Herr Hassan und Herr Ayadi ihre Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gestützt haben und mit denen sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, begründet sind (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 353).

91      Was zweitens die Rügen hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums angeht, zu der das mit der streitigen Verordnung angeordnete Einfrieren von Geldern führe, hat der Gerichtshof in Randnr. 366 seines Urteils Kadi entschieden, dass es sich bei den mit dieser Verordnung verhängten Restriktionen um Beschränkungen des Eigentumsrechts handelt, die grundsätzlich gerechtfertigt werden könnten.

92      Es steht jedoch fest, dass die streitige Verordnung, soweit sie Herrn Hassan und Herrn Ayadi betrifft, erlassen worden ist, ohne ihnen irgendeine Garantie zu geben, dass sie ihr Anliegen den zuständigen Stellen vortragen können, und dies in einer Situation, in der die Beschränkung ihrer Eigentumsrechte im Hinblick auf die umfassende Geltung und Andauer des gegen sie verhängten Einfrierens von Geldern als erheblich betrachtet werden muss (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 369).

93      Deshalb stellen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssachen die Restriktionen, die die streitige Verordnung für Herrn Hassan und Herrn Ayadi durch ihre Aufnahme in die Liste in ihrem Anhang I mit sich bringt, eine ungerechtfertigte Beschränkung ihrer Eigentumsrechte dar (vgl. entsprechend Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnr. 370).

94      Somit sind die Rügen der Rechtsmittelführer in Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Eigentums begründet.

95      Daher brauchen die Rügen von Herrn Hassan hinsichtlich der behaupteten Verletzung seines durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung seines Privat‑ und Familienlebens nicht mehr geprüft zu werden.

96      Nach alledem ist die streitige Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, für nichtig zu erklären; zu berücksichtigen sind dabei die Erläuterungen in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die von den Rechtsmitteln der Rechtsmittelführer jeweils betroffene Fassung dieser Verordnung.

 Kosten

97      Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, bestimmt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

98      Da den Rechtsmitteln von Herrn Kadi und von Al Barakaat stattgegeben und die streitige Verordnung – in den in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils beschriebenen Grenzen – für nichtig erklärt werden muss, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, sind dem Rat neben seinen eigenen Kosten gemäß den Anträgen von Herrn Hassan und Herrn Ayadi deren Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

99      Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den Rechtsmittelverfahren.

100    Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtsmittelverfahren.

101    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache betreffend Herrn Hassan. Die Kommission trägt außerdem ihre eigenen Kosten in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi, und zwar sowohl als Streithelferin vor dem Gericht als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T‑49/04) sowie Ayadi/Rat (T‑253/02), werden aufgehoben.

2.      Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Hassan betrifft.

3.      Die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Ayadi betrifft.

4.      Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Hassan und Herrn Ayadi im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu tragen.

5.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

6.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

7.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache betreffend Herrn Hassan. Die Europäische Kommission trägt außerdem ihre eigenen Kosten in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi, und zwar sowohl als Streithelferin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.