Language of document : ECLI:EU:C:2014:117

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 27. Februar 2014(1)

Rechtssache C‑173/13

Maurice Leone,

Blandine Leone

gegen

Garde des Sceaux, Ministre de la Justice

und

Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon [Frankreich])

„Sozialpolitik – Art. 141 EG – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Vorzeitiger Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch – Verbesserung beim Dienstalter – Vergünstigungen, die bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zur Kindererziehung unabhängig vom Geschlecht gewährt werden – Fehlen eines Rechtsrahmens, der es Beamten ermöglicht, einen dem Mutterschaftsurlaub von Beamtinnen entsprechenden Urlaub in Anspruch zu nehmen – Mittelbare Diskriminierung – Etwaige Rechtfertigung – Positive Maßnahmen“





I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon betrifft den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits ist das Ersuchen dahin zu verstehen, dass es die Auslegung von Art. 141 EG und nicht des vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 157 AEUV betrifft, der erst ab 1. Dezember 2009 Anwendung findet, im Übrigen aber nahezu inhaltsgleich ist.

2.        Dieses Ersuchen wird im Rahmen einer Staatshaftungsklage gestellt, die die Eheleute Leone gegen den französischen Staat wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Unionsrecht erhoben haben. Ihrer Klage war die Weigerung der Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales (Nationale Alterssicherungskasse für Beschäftigte der Kommunalbehörden, im Folgenden: CNRACL) vorausgegangen, zugunsten von Herrn Leone Bestimmungen des französischen Rechts über die Gewährung von Vergünstigungen bei den Versorgungsbezügen anzuwenden, da er seine Berufstätigkeit nicht den Vorschriften entsprechend unterbrochen habe, um seine Kinder zu erziehen. Sie machen insbesondere geltend, Herr Leone sei mittelbar diskriminiert worden, weil die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Vergünstigungen ihrer Ansicht nach trotz ihres neutralen Anscheins für Beamtinnen günstiger seien.

3.        Die beiden Arten von Vergünstigungen, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft, nämlich die Möglichkeit einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch – die Gegenstand der ersten Frage ist – und der Anspruch auf eine Verbesserung beim Dienstalter – die Gegenstand der zweiten Frage ist –, sind von ähnlichen Voraussetzungen abhängig. In beiden Fällen muss der Pensionsberechtigte seine Berufstätigkeit während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens zwei Monaten im Rahmen einer der Arten des mit der Erziehung von Kindern verbundenen Urlaubs, die in den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften aufgezählt sind, unterbrochen haben. Problematisch ist vor allem die Frage, ob derartige Bestimmungen, die unabhängig vom Geschlecht gelten, gleichwohl männliche Beamte mittelbar diskriminieren, da sie eine Dienstabwesenheit voraussetzen, deren Dauer mit der des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs übereinstimmt.

4.        Erst kürzlich ist der Gerichtshof mit einer gleichartigen Problematik befasst worden. Eine ähnliche Verbesserungsregelung wie diejenige, die Gegenstand der vorliegenden zweiten Frage ist, hatte nämlich zu einem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Amédée geführt, zu der ich Schlussanträge(2) vorgelegt hatte, bevor die Sache im Register gestrichen(3) wurde. Die Erwägungen und Argumente, die ich in der genannten Rechtssache vertreten habe, gelten meines Erachtens entsprechend für die Prüfung der vorliegenden Rechtssache. Deshalb möchte ich diese Frage zuerst behandeln und zugleich anregen, vorab den Inhalt meiner damaligen Schlussanträge zur Kenntnis zu nehmen.

5.        Die dritte Frage wird nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass die in den ersten beiden Fragen angesprochenen mittelbaren Diskriminierungen bejaht werden. Der Gerichtshof wird gefragt, ob derartige Diskriminierungsfaktoren aufgrund von Art. 141 Abs. 4 EG(4) als Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn gerechtfertigt sein können.

II – Französischer rechtlicher Rahmen

A –    Die maßgeblichen Vorschriften über den vorzeitigen Ruhestand

6.        Nach dem Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten, im Folgenden: Pensionsgesetzbuch) können Beamte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen sofortigen Anspruch auf ihre Pension erhalten, ohne das gesetzliche Rentenalter erreicht zu haben.

7.        Art. L. 24 des Pensionsgesetzbuchs in der durch Art. 136 des Gesetzes Nr. 2004‑1485 vom 30. Dezember 2004(5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 2004‑1485) geänderten Fassung bestimmt:

„I.      Die Feststellung des Ruhegehalts erfolgt: …

3. wenn der Zivilbeamte Elternteil von drei lebenden oder infolge kriegerischer Handlungen verstorbenen Kindern oder eines lebenden, über ein Jahr alten Kindes mit einer Behinderung von mindestens 80 % ist, sofern er für jedes Kind seine Tätigkeit unter den Voraussetzungen unterbrochen hat, die durch Dekret nach Anhörung des Conseil d'État festgelegt werden.

Der im vorstehenden Absatz genannten Unterbrechung stehen Zeiten, für die keine Pflichtbeiträge im Rahmen eines Grundruhegehaltssystems zu entrichten waren, unter den Voraussetzungen gleich, die durch Dekret nach Anhörung des Conseil d'État festgelegt werden.

Den im ersten Absatz genannten Kindern stehen die in Art. L. 18 Abs. II aufgeführten Kinder gleich, die der Betroffene unter den Voraussetzungen des Abs. III des genannten Artikels erzogen hat; …“

8.        Art. L. 18 Abs. II des Pensionsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes Nr. 91‑715 vom 26. Juli 1991(6) definiert die Kategorien von Kindern, die zu einer solchen Vergünstigung berechtigen, darunter insbesondere „[d]ie ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder, deren Abstammung feststeht, und die Adoptivkinder des Pensionsberechtigten“. Darüber hinaus bestimmt Abs. III dieses Artikels insbesondere: „Mit Ausnahme von Kindern, die infolge kriegerischer Handlungen verstorben sind, müssen die Kinder mindestens neun Jahre lang erzogen worden sein, bevor sie entweder das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben oder nicht mehr unterhaltsberechtigt im Sinne der Art. L. 512‑3 und R. 512‑2 bis 512‑3 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) waren.“

9.        Art. R. 37 des Pensionsgesetzbuchs in der durch das Dekret Nr. 2005‑449 vom 10. Mai 2005(7) (im Folgenden: Dekret Nr. 2005‑449) geänderten Fassung bestimmt:

„I.      Die Unterbrechung der Tätigkeit gemäß Art. L. 24 Abs. I Nr. 3 Unterabs. 1 muss für die Dauer eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens zwei Monaten bestanden haben und zu einer Zeit erfolgt sein, in der der Beamte an eine Pflichtversorgungseinrichtung angeschlossen war. …

Die Unterbrechung der Tätigkeit muss während des Zeitraums zwischen dem ersten Tag der vierten Woche vor der Geburt oder Adoption und dem letzten Tag der 16. Woche nach der Geburt oder Adoption erfolgt sein.

… [(8)]

II.      Für die Berechnung der Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit werden die einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrages oder einer Unterbrechung der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit entsprechenden Zeiträume im Rahmen

a)      des Mutterschaftsurlaubs …,

b)      des Vaterschaftsurlaubs …,

c)      des Adoptionsurlaubs …,

d)      des Elternurlaubs …,

e)      des Urlaubs zur Elternversorgung …,

f)      einer Freistellung zur Erziehung eines Kindes von unter acht Jahren 

berücksichtigt.

III.      Die in Art. L. 24 Abs. I Nr. 3 Unterabs. 2 genannten Zeiträume sind die Zeiträume, für die der Betroffene keine Beiträge zu entrichten hatte und in denen er keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.“

B –    Die maßgeblichen Vorschriften über die Verbesserung beim Dienstalter

10.      Art. 15 des Dekrets Nr. 2003‑1306 vom 26. Dezember 2003 über das Ruhegehaltssystem der Beamten, die der Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales angeschlossen sind(9) (im Folgenden: Dekret über die Beamten der kommunalen Körperschaften), bestimmt:

„I.      Den tatsächlichen Dienstjahren werden unter den für die staatlichen Zivilbeamten vorgesehenen Voraussetzungen die folgenden Verbesserungen zugeschlagen: …

2. Eine auf vier Vierteljahre festgelegte Verbesserung unter der Voraussetzung, dass die Beamten ihre Tätigkeit für jedes ihrer vor dem 1. Januar 2004 geborenen ehelichen oder leiblichen Kinder, für jedes ihrer vor dem 1. Januar 2004 adoptierten Kinder sowie für jedes der anderen in Art. 24 Abs. II genannten Kinder, deren Versorgung vor dem 1. Januar 2004 übernommen wurde und die vor Vollendung ihres 21. Lebensjahrs mindestens neun Jahre lang erzogen wurden, unterbrochen haben.

Diese Unterbrechung der Tätigkeit muss für die Dauer eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens zwei Monaten bestanden haben und im Rahmen eines Mutterschaftsurlaubs, eines Adoptionsurlaubs, eines Elternurlaubs oder eines Urlaubs zur Elternversorgung … oder einer Freistellung zur Erziehung eines Kindes von unter acht Jahren … erfolgt sein.

Die Bestimmungen der Nr. 2 gelten für ab dem 28. Mai 2003 festgesetzte Versorgungsbezüge.

3. Beamtinnen, die während ihrer Ausbildung vor dem 1. Januar 2004 und vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sofern diese innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Zeugnisses erfolgte, ein Kind geboren haben, steht die Verbesserung gemäß Nr. 2 zu, ohne dass ihnen entgegengehalten werden kann, die Voraussetzung einer Unterbrechung der Tätigkeit nicht zu erfüllen. …“

III – Das Ausgangsverfahren, die Vorlagefragen und das Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Herr Leone übte seit 1984 als Angehöriger der öffentlichen Krankenhausverwaltung im Krankenhausverbund Hospices Civils de Lyon die Tätigkeit eines Krankenpflegers aus.

12.      Am 4. April 2005 beantragte er als Vater von drei am 8. Oktober 1990, 31. August 1993 und 27. November 1996 geborenen Kindern die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch gemäß Art. L. 24 des Pensionsgesetzbuchs.

13.      Mit Bescheid vom 18. April 2005 wies die CNRACL seinen Antrag mit der Begründung zurück, Herr Leone habe seine berufliche Tätigkeit nicht gemäß Abs. I Nr. 3 des genannten Artikels für jedes seiner Kinder unterbrochen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Leone Klage, die durch Beschluss des Tribunal administratif de Lyon als unzulässig abgewiesen wurde.

14.      Mit am 31. Dezember 2008 eingegangener Klageschrift leiteten Herr Leone und seine Ehefrau(10) ein gerichtliches Verfahren ein, mit dem sie in erster Linie Ersatz des Schadens(11) verlangten, der ihnen durch die mittelbare Diskriminierung entstanden sei, die Herr Leone dadurch erlitten habe, dass auf ihn die neuen Fassungen von Art. L. 24 in Verbindung mit Art. R. 37 des Pensionsgesetzbuchs – hinsichtlich des vorzeitigen Ruhestands – sowie von Art. L. 12 in Verbindung mit Art. R. 13 des Pensionsgesetzbuchs – hinsichtlich der Verbesserung beim Dienstalter – angewandt worden seien(12).

15.      Die Eheleute Leone machen geltend, die Voraussetzungen, von denen die genannten Bestimmungen die wegen der Erziehung von Kindern vorgesehenen Vergünstigungen abhängig machten, verstießen gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, der sich aus Art. 141 EG ergebe. Sie tragen insbesondere vor, wegen des automatischen und obligatorischen Charakters des Mutterschaftsurlaubs erfüllten Beamtinnen die in diesen Bestimmungen vorgesehene Voraussetzung der Unterbrechung der Tätigkeit ausnahmslos, während Beamte von den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Vergünstigungen zumeist ausgeschlossen blieben, weil es an einer gesetzlichen Vorschrift fehle, die es ihnen erlauben würde, einen dem Mutterschaftsurlaub vergleichbaren bezahlten Urlaub zu nehmen.

16.      Gegen die Abweisung ihrer Klage durch Urteil des Tribunal administratif de Lyon vom 17. Juli 2012 legten die Eheleute Leone Berufung zur Cour administrative d’appel de Lyon ein.

17.      Mit Beschluss vom 3. April 2013, eingegangen am 9. April 2013, setzte die Cour administrative d’appel de Lyon das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.      Bewirken die Bestimmungen des Art. L. 24 in Verbindung mit Art. R. 37 des Pensionsgesetzbuchs in der durch das Gesetz Nr. 2004‑1485 und das Dekret Nr. 2005‑449 geänderten Fassung eine mittelbare Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Sinne von Art. 157 AEUV?

2.      Bewirken die Bestimmungen des Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften eine mittelbare Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Sinne von Art. 157 AEUV?

3.      Ist für den Fall der Bejahung einer der ersten beiden Fragen eine solche mittelbare Diskriminierung gemäß den Bestimmungen des Art. 157 Abs. 4 AEUV gerechtfertigt?

18.      Die Eheleute Leone, die CNRACL(13), die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV – Würdigung

A –    Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

19.      Die französische Regierung erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und beantragt in erster Linie, es aus diesem Grund zurückzuweisen. Sie macht geltend, das vorlegende Gericht habe weder die Gründe dargelegt, aus denen es die Vereinbarkeit der streitigen nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht bezweifle, noch den Zusammenhang aufgezeigt, den es zwischen dem Inhalt dieser Vorschriften und Art. 157 AEUV herstelle, um dessen Auslegung es ersuche(14). Sie trägt vor, die Cour administrative d’appel de Lyon hätte darlegen müssen, warum sie eine Vorlage an den Gerichtshof für erforderlich halte, obwohl der Conseil d’État, das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs, das Vorliegen einer derartigen Diskriminierung bereits wiederholt verneint habe, ohne um Vorabentscheidung zu ersuchen(15). Das Fehlen solcher Darlegungen mache es den Beteiligten unmöglich, schriftliche Erklärungen in voller Kenntnis der Sachlage abzugeben(16), und dem Gerichtshof, eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.

20.      Insoweit trifft es zwar zu, dass die Begründung der Vorlageentscheidung etwas sibyllinisch ist. Insbesondere hat die Cour administrative d’appel de Lyon es unterlassen, genauer – etwa anhand statistischer Daten – darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es ihrer Ansicht nach für Beamte objektiv schwieriger sei als für Beamtinnen, die Voraussetzungen der beiden fraglichen Regelungen zu erfüllen.

21.      Meines Erachtens enthält diese Entscheidung aber ausreichende tatsächliche und rechtliche Angaben, um die wesentlichen Streitpunkte der Sache zu erkennen und den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sich zu den vorgelegten Fragen zu äußern, so wie dies den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung(17) entspricht.

22.      Das vorlegende Gericht hat nämlich den Streitgegenstand bezeichnet, den relevanten Sachverhalt dargestellt, den Inhalt der hier einschlägigen nationalen Vorschriften mitgeteilt, die – aus dem wiedergegebenen Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens hervorgehenden – Gründe angegeben, warum ihm die Auslegung der erwähnten Rechtsvorschriften der Union fraglich erscheine, und – wenn auch nur kurz – einen Zusammenhang zwischen diesen Rechtsvorschriften und den genannten nationalen Vorschriften hergestellt. Schließlich ist meiner Ansicht nach nicht von der Hand zu weisen, dass die Beantwortung der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sachdienlich ist. Ich halte das Vorabentscheidungsersuchen daher für zulässig.

B –    Vorbemerkungen

23.      Ich weise vorab darauf hin, dass die hier in Rede stehenden nationalen Maßnahmen ohne Weiteres in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 141 EG fallen. Dieser erfasst nämlich auch aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenversorgungssystems gezahlte Ruhegehälter, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend mit einem aufgrund einer Beschäftigung gezahlten Entgelt im Zusammenhang stehen(18), wobei das letztgenannte Kriterium das allein entscheidende ist(19).

24.      Schließlich verweise ich darauf, dass das Unionsrecht(20) mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbietet, die sich aus Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nationalen Ursprungs ergeben, die dem Anschein nach neutral sind, weil sie im Gegensatz zu den Fällen unmittelbarer Diskriminierung unterschiedslos auf Frauen und Männer anwendbar sind, praktisch aber eine dieser Personengruppen gegenüber der anderen in besonderer Weise benachteiligen. Eine solche Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Arbeitnehmer verstößt gegen Art. 141 EG, es sei denn, dass die Situation, in der sich die einen befinden, mit der der anderen nicht vergleichbar ist oder diese unterschiedliche Behandlung zumindest durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die zu dessen Verwirklichung eingesetzten Mittel angemessen und verhältnismäßig sind(21).

25.      In begrifflicher Hinsicht besteht meines Erachtens ein Unterschied zwischen der zuletzt genannten Rechtfertigung, die im Zusammenhang mit der mittelbaren Diskriminierung gilt, wie sie sich insbesondere aus dem Verhalten eines Arbeitgebers ergeben kann, und den positiven Maßnahmen, die das Unionsrecht und insbesondere Art. 141 Abs. 4 EG(22) den Mitgliedstaaten beizubehalten oder zu beschließen ausdrücklich gestatten.

C –    Zur Regelung über die Gewährung einer Verbesserung beim Dienstalter wegen der Erziehung von Kindern

26.      Die zweite Frage geht dahin, ob der in Art. 141 EG verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung wie Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften wegen der Voraussetzungen – insbesondere einer Unterbrechung der Tätigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten im Rahmen einer der fünf aufgezählten Urlaubsarten –, von denen sie den Anspruch auf eine Verbesserung beim Dienstalter um vier Vierteljahre wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder abhängig macht, eine diesem Grundsatz zuwiderlaufende mittelbare Diskriminierung bewirkt.

27.      Nach Ansicht der Eheleute Leone und der Kommission ist diese Frage zu bejahen. Sie machen geltend, das Unionsrecht müsse zur Unanwendbarkeit einer Bestimmung wie der hier fraglichen führen, weil das Fehlen einer Rechtsgrundlage, die es männlichen Beamten ermögliche, aus Anlass der Geburt eines Kindes einen dem Mutterschaftsurlaub für Beamtinnen entsprechenden bezahlten Urlaub von zwei Monaten zu nehmen, eine mittelbare Diskriminierung zur Folge habe. Die französische Regierung ist entgegengesetzter Ansicht.

28.      Für den Fall, dass der Gerichtshof der von der Kommission geteilten Auffassung der Eheleute Leone folgen sollte, möchte ich meinerseits darauf hinweisen, dass dies faktisch zur Folge hätte, dass ein Beamter sich nur auf seine Eigenschaft als Vater zu berufen braucht, um die in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Verbesserung beanspruchen zu können, so wie Herr Leone dies zu können meint.

29.      Ein solcher Ansatz ist meiner Ansicht nach aber nicht mit dem Standpunkt vereinbar, den der Gerichtshof in der Rechtssache Griesmar eingenommen hat. Den Erwägungen des Gerichtshofs zufolge ist es mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts vereinbar, wenn eine Verbesserung beim Dienstalter für Kinder, wie sie der hier fraglichen entspricht, von einer besonderen Beteiligung des betroffenen Beamten an der Erziehung seiner Kinder abhängig gemacht wird und nicht schon aufgrund des bloßen Umstands zu gewähren ist, dass er an ihrer Zeugung beteiligt war. Der Gerichtshof hat eine unmittelbare Diskriminierung nur angenommen, soweit die fragliche Bestimmung die Verbesserung allein Beamtinnen vorbehielt, die Mütter sind, und so alle männlichen Beamten ausschloss, auch die, die nachweisen können, dass sie ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich unterbrochen haben, um die Erziehung ihrer Kinder wahrzunehmen, und die deshalb Laufbahnnachteile hingenommen haben(23).

30.      Im Anschluss an dieses Urteil änderte der französische Gesetzgeber die fraglichen Vorschriften, nämlich Art. L. 12 des Pensionsgesetzbuchs(24) sowie weitere Vorschriften, die den Anspruch auf Verbesserung beim Dienstalter in gleicher Weise beschränkten. Aus diesem Grund wurde auch Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, zeitgleich(25) und weitgehend gleichlautend erlassen. Zweifelsfrei besteht ein Regelungszusammenhang zwischen der Verbesserungsregelung, die aus dieser geänderten Fassung des Pensionsgesetzbuchs hervorgegangen ist, und derjenigen, auf die sich die zweite Vorlagefrage bezieht(26), und dieser Zusammenhang wurde durch eine Reform, die nach dem Ausgangsrechtsstreit erfolgte(27), noch verstärkt.

31.      Abgesehen von diesem Regelungszusammenhang weise ich auf die Sachnähe hin, die zwischen der Verbesserung beim Dienstalter gemäß den Art. L. 12 und R. 13 des Pensionsgesetzbuchs in der Fassung, die Gegenstand der Rechtssache Amédée war, und derjenigen besteht, die Art. 15 des genannten Dekrets vorsieht, der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist. Die in diesen beiden Regelungskomplexen jeweils aufgeführten Verbesserungen unterscheiden sich zwar in ihren Auswirkungen, aber die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, sind identisch, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit und der Aufzählung der Urlaubsarten, die einen Anspruch auf die jeweilige Verbesserung gewähren.

32.      Da allein diese Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache in Frage gestellt werden und überdies Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften den in der Rechtssache Amédée fraglichen Bestimmungen ähnlich ist, möchte ich hier der Sache nach die Auffassung bekräftigen, die ich in jener, aus dem Register gestrichenen Rechtssache vertreten habe.

33.      Insoweit erinnere ich daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(28) für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne des Unionsrechts entscheidend darauf ankommt, dass die betroffenen Personengruppen sich in vergleichbaren Situationen befinden. Nur wenn die Situationen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind, steht Art. 141 EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar – wie im vorliegenden Fall – neutral formuliert ist, faktisch aber einen deutlich höheren Prozentsatz von Personen des einen Geschlechts in ihrer Laufbahn beeinträchtigt als von Personen des anderen Geschlechts, ohne dass die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung auf objektiv gerechtfertigten Faktoren beruht(29).

34.      Aus den Gründen, die ich in der Rechtssache Amédée(30) dargelegt habe, halte ich an der Auffassung fest, dass die Situation von Beamtinnen, die die Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines obligatorischen Mutterschaftsurlaubs wahrgenommen haben, und von Beamten, die – wie Herr Leone – nicht nachweisen, eine solche Erziehung wahrgenommen zu haben, in Bezug auf die in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verbesserung beim Dienstalter nicht vergleichbar sind. Ebenso wenig ist die Situation von Vätern und Müttern, die ihre Tätigkeit unterbrochen haben, mit der Situation derer vergleichbar, die dies nicht getan haben. Zwar ist nicht zu leugnen, dass ein Vater sich für seine Kinder sowohl wirtschaftlich als auch emotional in gleicher Weise wie eine Mutter einsetzen kann. Darum geht es aber nicht, denn das entscheidende Kriterium ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das berufliche Opfer, das erbracht wurde, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, was eine Verbesserung im Rahmen der Altersversorgung rechtfertigt(31). Mangels Vergleichbarkeit der Situationen kann Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften keine Ungleichbehandlung zum Nachteil männlicher Beamter und somit auch keine mittelbare Diskriminierung bewirken, die gegen Art. 141 EG verstößt.

35.      Ich darf hinzufügen, dass verschiedenen statistischen Daten zufolge, und zwar sowohl denen, die die Eheleute Leone in ihrer schriftlichen Erklärung zitieren(32), als auch solchen aus einer neueren amtlichen Quelle(33), weibliche Arbeitnehmer in Frankreich weit häufiger ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder schlicht ihre Arbeitszeit verringern, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, und zwar unabhängig davon, ob dies Nachteile mit sich bringt und ob sie als Ausgleich dafür eine finanzielle Vergünstigung erhalten oder nicht. Unter diesen Umständen ist es unausweichlich, dass jede nationale Maßnahme, die, wie auch die hier in Rede stehende, von der Voraussetzung eines derartigen Urlaubs aus familiären Gründen abhängig ist, Frauen weit häufiger als Männern zugutekommt(34). Selbst wenn der Mutterschaftsurlaub nicht zu den Urlaubsarten zählen würde, die Anspruch auf die streitige Verbesserung gewähren, die übrigen Voraussetzungen aber identisch blieben, wären die weiblichen Beamten fast die einzigen, die von dieser Maßnahme profitieren würden, weil es faktisch noch sehr selten vorkommt, dass männliche Beamte sich in der erforderten Weise für die Erziehung ihrer Kinder einsetzen.

36.      Um bei einem solchen Sachverhalt das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung verneinen zu können, müsste man mit anderen Worten das sich aus dem Urteil Griesmar ergebende Erfordernis des Nachweises einer besonderen Beteiligung des Pensionsberechtigten an der Erziehung seiner Kinder ausklammern, auch wenn der Gerichtshof mitnichten für Recht erkannt hat, dass jeder Vater Anspruch auf eine Vergünstigung der hier fraglichen Art haben müsse. Wenn man die realen Gegebenheiten zur Kenntnis nimmt, die aufzeigen, dass die Schere zwischen der Beteiligung von Männern und der von Frauen sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten(35) faktisch bestehen bleibt, kann man die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber die streitige Verbesserung abhängig gemacht hat, meines Erachtens nicht als diskriminierend ansehen, ohne zugleich auch die Auffassung zu vertreten, dass das im Urteil Griesmar formulierte Erfordernis seinerseits eine mittelbare Diskriminierung männlicher Arbeitnehmer bewirke.

37.      Ich schlage daher vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass nationale Regelungen, die eine Verbesserung beim Dienstalter wegen der Erziehung eines Kindes unter Voraussetzungen gewähren, wie Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften sie vorsieht, nicht gegen den in Art. 141 Abs. 1 EG verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen.

D –    Zu der Regelung, die wegen der Erziehung von Kindern eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch gewährt

38.      Die erste Frage geht dahin, ob Art. 141 EG dahin auszulegen ist, dass Bestimmungen wie die Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs wegen der Voraussetzungen, von denen sie den Anspruch eines Pensionsberechtigten, der mindestens drei Kinder aufgezogen hat, auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch ohne Altersbeschränkung abhängig machen, eine mittelbare Diskriminierung bewirken, die gegen den in diesem Artikel verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstößt.

39.      Die Eheleute Leone und die Kommission sind der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen sei, während die französische Regierung, die vorschlägt, die ersten beiden Fragen gemeinsam zu behandeln, die genannten Artikel des Pensionsgesetzbuchs nicht als mittelbar diskriminierend ansieht.

40.      Ich teile die zuletzt genannte Auffassung, und zwar aus ähnlichen Gründen wie denen, die ich zu der Regelung angeführt habe, die Gegenstand der zweiten Frage ist, obwohl zwischen dieser Regelung und derjenigen, die die Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs vorsehen, eine Reihe von Unterschieden bestehen(36). Ich halte diese Unterschiede allerdings nicht für entscheidend, weil sie weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.

41.      Zwar hatte der Gerichtshof sich bereits in der Rechtssache Mouflin mit der Frage zu befassen, ob der in Art. 119 EG (jetzt ohne nennenswerte Änderung Art. 141 EG) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts den in Art. L. 24 Abs. I Nr. 3 des Pensionsgesetzbuchs genannten Voraussetzungen für den Zugang zum vorzeitigen Ruhestand entgegensteht. Für die vorliegende Rechtssache ist dieses Urteil aber wenig aufschlussreich, weil es sich erstens auf die zur Zeit des damaligen Ausgangsverfahrens geltende Fassung dieser Bestimmung bezog, d. h. die Fassung vor der durch dieses Urteil ausgelösten Reform, mit der eben die Bestimmungen erlassen wurden, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, und weil es zweitens ein Kriterium betraf, das sich von den hier fraglichen Voraussetzungen in Bezug auf die Erziehung von Kindern deutlich unterscheidet(37).

42.      Die Eheleute Leone und die Kommission halten eine mittelbare Diskriminierung im vorliegenden Fall für gegeben, weil von allen Anspruchstellern verlangt werde, ihre Tätigkeit für eine zusammenhängende Dauer von mindestens zwei Monaten innerhalb eines der Geburt eines jeden der betroffenen Kinder nahen Zeitraums(38) und im Rahmen einer der sechs zugelassenen Urlaubskategorien(39) unterbrochen zu haben. Sie machen geltend, diese Voraussetzungen würden von Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich verpflichtet seien, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu nehmen, ausnahmslos erfüllt, während sie von männlichen Arbeitnehmern, die sich gegen eine solche Unterbrechung ihrer Tätigkeit entscheiden könnten und andernfalls nicht immer Anspruch auf eine Vergütung hätten, deutlich schwerer zu erfüllen seien.

43.      Ich meine hingegen, dass die Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs keine Diskriminierung bewirken, die gegen Art. 141 EG verstößt, und zwar vor allem aus zwei Gründen, die mit denen übereinstimmen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Amédée dargelegt habe.

44.      Erstens ist es zwar, soweit es sich um Pensionsberechtigte handelt, die Eltern leiblicher Kinder sind, zutreffend, dass Frauen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen potenziell häufiger als Männer erfüllen können und dass ihnen gewissermaßen eine Vermutung der Unterbrechung ihrer Tätigkeit in Gestalt des Mutterschaftsurlaubs zugutekommt(40). Eine solche unterschiedliche Behandlung kann aber keine mittelbare Diskriminierung darstellen, weil sie nichts anderes als die notwendige Folge des Umstands ist, dass sich weibliche und männliche Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf den Mutterschaftsurlaub(41), in unterschiedlichen und nicht miteinander vergleichbaren Situationen befinden.

45.      Dieser Unterschied hat nämlich seinen Ursprung und findet seine Rechtfertigung in dem rechtmäßigen und im Übrigen durch internationale Normen vorgegebenen(42) Ziel, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die Arbeitnehmerinnen in ihrer Eigenschaft als leibliche Mütter zwangsläufig dadurch erleiden, dass sie kraft Gesetzes während eines zusammenhängenden Zeitraums von acht Wochen von ihrem Arbeitsplatz abwesend sind, und das bei der vorliegenden Fallgestaltung hypothetisch mindestens dreimal(43). Demgegenüber hat ein männlicher Arbeitnehmer die freie Wahl, einen Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen oder nicht und sich gegebenenfalls für eine geringere Dauer als die des Mutterschaftsurlaubs zu entscheiden. Daher ist es gerechtfertigt, von einem leiblichen Vater den Nachweis zu verlangen, dass er sich tatsächlich dafür entschieden hat, seine Tätigkeit während der gleichen Dauer wie eine leibliche Mutter zu unterbrechen, um sich seinen Kindern zu widmen, wenn es darum geht, einen gleichartigen beruflichen Nachteil und die etwaige Notwendigkeit festzustellen, diesen in der gleichen Weise wie für weibliche Arbeitnehmer auszugleichen.

46.      Soweit es sich zweitens um Pensionsberechtigte handelt, die Eltern nicht leiblicher Kinder sind, sind die insoweit gemäß Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs erforderlichen Voraussetzungen in keiner Weise dazu angetan, eher von weiblichen als von männlichen Arbeitnehmern erfüllt zu werden. Die vier Kategorien des Urlaubs aus familiären Gründen, die in diesem Fall einschlägig sind(44), stehen nämlich Beamtinnen und Beamten gleichermaßen zur freien Verfügung, auch wenn sie noch ganz überwiegend von Frauen in Anspruch genommen werden. Jede dieser Urlaubsarten ermöglicht es zudem, wie die französische Regierung betont, unterschiedslos allen Beamtinnen und Beamten, die hiervon Gebrauch machen, automatisch die nach diesen Bestimmungen erforderliche Voraussetzung der Mindestdauer der Unterbrechung der Tätigkeit zu erfüllen.

47.      Meines Erachtens ist daher auf die erste Frage zu antworten, dass nationale Regelungen, die eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch unter Voraussetzungen ermöglichen, wie Art. L. 24 in Verbindung mit Art. R. 37 des Pensionsgesetzbuchs sie verlangt, nicht gegen den in Art. 141 Abs. 1 EG verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen.

E –    Zur Rechtfertigung möglicherweise durch die fraglichen Bestimmungen bewirkter mittelbarer Diskriminierungen

48.      Da ich vorschlage, die beiden ersten Fragen zu verneinen, erübrigt sich meines Erachtens eine Beantwortung der dritten Frage, die das vorlegende Gericht ausdrücklich nur hilfsweise stellt.

49.      Mit dieser letzten Frage wird der Gerichtshof ersucht, darüber zu befinden, ob die nach Prüfung der ersten und zweiten Frage gegebenenfalls festgestellten mittelbaren Diskriminierungen nach Art. 141 Abs. 4 EG gerechtfertigt sein können. Die Eheleute Leone und die Kommission sind der Ansicht, dies sei zu verneinen.

50.      Nach Art. 141 Abs. 4 EG können die Mitgliedstaaten in Abweichung vom Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen spezifische Vergünstigungen zum Ausgleich von Benachteiligungen bestimmter Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Laufbahn beibehalten oder beschließen(45).

51.      Ferner hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung(46) klargestellt, dass Maßnahmen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen können, nicht nur ein objektives und rechtmäßiges Ziel verfolgen müssen, sondern sich hierzu auch verhältnismäßiger Mittel bedienen müssen, d. h. solcher, die zur Erreichung dieses Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich sind.

52.      Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die beiden Regelungskomplexe jeweils für sich als eine positive Maßnahme zugunsten von Beamtinnen, die ein oder mehrere Kinder gehabt haben, angesehen werden können, die geeignet ist, die Nachteile auszugleichen, die die Betroffenen im Berufsleben aufgrund einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Niederkunft oder mit der Erziehung ihrer Kinder erlitten haben können.

53.      Ich weise darauf hin, dass Art. 141 Abs. 4 EG Maßnahmen „zur … Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen“ betrifft (Hervorhebung nur hier). Dies erscheint schwerlich vereinbar mit einer Heranziehung dieser Bestimmung im Fall von Maßnahmen, die – wie in der vorliegenden Rechtssache – im Verdacht stehen, mittelbar diskriminierend zu sein. In einem solchen Fall ist nicht zu untersuchen, ob es der Wille des Gesetzgebers war, positive Maßnahmen zur Erleichterung der Berufstätigkeit des benachteiligten Geschlechts beizubehalten oder zu beschließen, denn auf subjektive Merkmale kommt es nicht an. Es reicht vielmehr aus, das Vorliegen einer konkreten Auswirkung festzustellen, die gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung deuten darauf hin, dass sie eher in Fällen unmittelbarer Diskriminierung Anwendung finden soll. Meines Wissens hat der Gerichtshof die Anwendung dieser Vorschrift in einem Fall mittelbarer Diskriminierung aber noch nie ausdrücklich ausgeschlossen.

54.      Sollte der Gerichtshof meinen Vorschlägen für die Antworten auf die ersten beiden Vorlagefragen nicht folgen, erinnere ich daran, dass ich bereits im Rahmen meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée zu der Regelung der Verbesserung beim Dienstalter wegen Kindererziehung, die sich aus der Anwendung des damals maßgeblichen Art. L. 12 Buchst. b in Verbindung mit Art. R. 13 des Pensionsgesetzbuchs ergab, Stellung genommen habe(47).

55.      Dazu habe ich ausgeführt, dass der Gerichtshof, falls er die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage der genannten Rechtssache – die der hier behandelten dritten Frage im Wesentlichen entspricht – für erforderlich hält, dem negativen Ansatz in der Rechtssache Griesmar(48) folgen sollte. Angesichts der hinreichenden Ähnlichkeiten zwischen der genannten Regelung im Pensionsgesetzbuch und derjenigen von Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften(49), der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, trage ich meine damals vertretene Auffassung in Bezug auf die zuletzt genannte Regelung hier erneut vor.

56.      Meiner Ansicht nach gilt dies sinngemäß auch für die anderen Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, nämlich diejenigen, die die vorzeitige Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nach Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs betreffen. Diese Maßnahmen sind nämlich ebenfalls nicht geeignet, den Schwierigkeiten abzuhelfen(50), denen weibliche Beamte in ihrer beruflichen Laufbahn wegen der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen ausgesetzt sein können, wie Art. 141 Abs. 4 EG in seiner Auslegung im Urteil Griesmar dies voraussetzt(51).

57.      Gleichwohl weise ich meinen Erwägungen in der Rechtssache Amédée(52) entsprechend darauf hin, dass das Urteil Griesmar meines Erachtens bedauerlicherweise den Umstand außer Betracht gelassen hat, dass durch die Gewährung von Vorteilen in Gestalt zusätzlicher Ansprüche bei der Versetzung in den Ruhestand vermieden werden kann, Ungleichheiten in Bezug auf das Entgelt zu zementieren, die anerkanntermaßen zumeist zum Nachteil von Frauen bestehen, vor allem, wenn diese ihre Laufbahn unterbrochen haben, um Kinder zu erziehen. Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass angesichts der Besetzung, in der das Urteil Griesmar ergangen ist, meines Erachtens nur die Große Kammer des Gerichtshofs eine eventuelle Änderung der Rechtsprechung herbeiführen könnte(53).

58.      Sofern davon auszugehen sein sollte, dass die beiden hier in Rede stehenden Kategorien von Maßnahmen im Sinne der zur mittelbaren Diskriminierung ergangenen Rechtsprechung dem rechtmäßigen Ziel dienen, einen Nachteil aufgrund des Geschlechts auszugleichen, möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass mir diese Maßnahmen sowohl geeignet als auch angemessen erscheinen. Insoweit weise ich darauf hin, dass es derzeit in der Praxis noch immer weit überwiegend die Frauen sind, die wegen der Erziehung von Kindern berufliche Nachteile erleiden(54), und dass sich daran voraussichtlich nichts ändern wird, solange die asymmetrische faktische Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen sich nicht wandelt oder keine Maßnahmen anderer Art existieren wie etwa die Einführung eines obligatorischen Vaterschaftsurlaubs, eines alleinigen Elternurlaubs, der Paaren einen Anreiz zu bieten geeignet ist, sich für eine Beurlaubung des Vaters zu entscheiden, oder die Schaffung von Mechanismen, die einen Ausgleich der mit Urlauben aus familiären Gründen verbundenen Kosten zwischen Arbeitgebern, die hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer beschäftigen, und solchen, deren Belegschaft überwiegend männlich ist, zum Ziel haben.

V –    Ergebnis

59.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour administrative d’appel Lyon vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nationalen Maßnahmen wie denen, die sich aus Art. L. 24 in Verbindung mit Art. R. 37 des Code des pensions civiles et militaires de retraite ergeben, nicht entgegensteht.

2.      Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nationalen Maßnahmen wie denen, die sich aus Art. 15 des Dekrets Nr. 2003‑1306 vom 26. Dezember 2003 über das Pensionssystem für an die Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales angeschlossene Beamte ergeben, nicht entgegensteht.

3.      In Anbetracht der Verneinung der ersten beiden Vorlagefragen braucht die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Schlussanträge vom 15. Dezember 2011 in der Rechtssache Amédée (C‑572/10).


3 – Mit Beschluss vom 28. März 2012 wurde die Streichung der genannten Sache angeordnet, weil das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen nach Aufhebung seiner Vorlageentscheidung in der Berufungsinstanz zurückgezogen hatte.


4 – Das vorlegende Gericht bezieht sich auf Art. 157 Abs. 4 AEUV, der allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (siehe oben, Nr. 1).


5 – Loi de finances rectificative pour 2004 (Finanzberichtigungsgesetz für 2004) (JORF vom 31. Dezember 2004, S. 22522).


6 – Loi portant diverses dispositions relatives à la fonction publique (Gesetz über verschiedene Bestimmungen für den öffentlichen Dienst) (JORF vom 27. Juli 1991, S. 9952).


7 – Décret pris pour l’application de l’article 136 de la loi n° 2004‑1485 et modifiant le code des pensions (Dekret zur Durchführung des Art. 136 des Gesetzes Nr. 2004‑1485 und zur Änderung des Pensionsgesetzbuches) (JORF vom 11. Mai 2005, S. 8174).


8       Abweichend vom vorstehenden Absatz muss die Berufstätigkeit für bestimmte der in Art. L. 18 Abs. II des Pensionsgesetzbuchs aufgeführten Kinder, die der Betroffene unter den Voraussetzungen des Abs. III des genannten Artikels erzogen hat – zu denen leibliche Kinder, um die es im vorliegenden Verfahren geht, nicht zählen –, entweder vor der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs oder vor dem Zeitpunkt, von dem an sie nicht mehr unterhaltsberechtigt sind, unterbrochen worden sein.


9 – JORF vom 30. Dezember 2003, S. 22477.


10 – Herr und Frau Leone führen in ihren Erklärungen aus, Letztere mache neben ihrem Ehemann den Schaden geltend, der sich für sie aus der streitigen Ablehnung insoweit ergebe, als diese sich beim Tod des Herrn Leone auf die Höhe der Hinterbliebenenpension auswirken werde, die sie anteilig im Verhältnis zu den Verbesserungen für Kinder beziehen könnte.


11 – Im Einzelnen beantragten die Eheleute Leone, die Haftung des französischen Staates festzustellen und ihn zu verurteilen, an sie einen vorläufig auf insgesamt 86 595 Euro festzusetzenden Schadensersatzbetrag zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.


12 – Der Inhalt der genannten Artikel L. 12 und R. 13, die als solche nicht Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens sind, ist in den Nrn. 7 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée wiedergegeben.


13 – Die CNRACL äußert sich allerdings nicht zur Beantwortung der Vorlagefragen.


14 – Die französische Regierung führt aus, das vorlegende Gericht habe sich darauf beschränkt, die Argumente der Parteien des Ausgangsrechtsstreits wiederzugeben und die von ihnen angeführten nationalen Vorschriften zu nennen, statt wie erforderlich, und sei es auch nur kurz, deren Auswirkungen darzulegen, die nach seiner Ansicht unter Heranziehung der vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zu einer mittelbaren Diskriminierung führen könnten.


15 – Die französische Regierung verweist auf die Urteile des Conseil d’État vom 29. Dezember 2004, D’Amato (Klage Nr. 265097), vom 6. Dezember 2006, Delin (Klage Nr. 280681), und vom 6. Juli 2007, Fédération générale des fonctionnaires Force Ouvrière u. a. (verbundene Klagen Nr. 281147 und Nr. 282169).


16 – Insoweit wird darauf hingewiesen, dass den Parteien des Ausgangsrechtsstreits und den anderen in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten, insbesondere den Mitgliedstaaten, nur die Vorlageentscheidung übermittelt wird, um ihre etwaigen schriftlichen Erklärungen einzuholen.


17 – Vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Rn. 17 bis 19), vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633, Rn. 41), sowie vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, Slg. 2011, I‑12533, Rn. 46 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Urteile betreffen eine frühere als die hier maßgebliche Fassung dieser Verfahrensordnung (ABl. 2012, L 265, S. 24), sind aber weiterhin relevant.


18 – Vgl. zur seinerzeit in Art. L. 12 Buchst. b des Pensionsgesetzbuchs vorgesehenen Verbesserung beim Dienstalter Urteil vom 29. November 2001, Griesmar, (C‑366/99, Slg. 2001, I‑9383, Rn. 25 ff.), und zum Recht auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch gemäß dem damaligen Art. L. 24 Abs. I Nr. 3 Buchst. b des Pensionsgesetzbuchs Urteil vom 13. Dezember 2001, Mouflin (C‑206/00, Slg. 2001, I‑10201, Rn. 20 ff.).


19 – Vgl. u. a. Urteile vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland (C‑559/07, Rn. 42, 47 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, Rn. 19 bis 26).


20 – Gemäß den Begriffsbestimmungen u. a. in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23).


21 – Vgl. u. a. Urteile vom 27. Mai 2004, Elsner‑Lakeberg (C‑285/02, Slg. 2004, I‑5861, Rn. 12), vom 10. März 2005, Nikoloudi (C‑196/02, Slg. 2005, I‑1789, Rn. 44 und 57), sowie vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, Slg. 2011, I‑10003, Rn. 55 und 56).


22 – Diese Möglichkeit abweichender Regelungen in Gestalt „positiver Maßnahmen“ wird vom Sekundärrecht übernommen (vgl. u. a. 22. Erwägungsgrund und Art. 3 der Richtlinie 2006/54).


23 – Vgl. Rn. 52 ff. des Urteils, insbesondere Rn. 57, in der der Gerichtshof ausgeführt hat, dass Art. L. 12 Buchst. b des Pensionsgesetzbuchs in seiner damals geltenden Fassung einem Beamten, der wegen der Erziehung seiner Kinder berufliche Nachteile erlitt, die im Ausgangsverfahren fragliche Verbesserung auch dann verwehrte, wenn er beweisen konnte, dass er die Erziehung seiner Kinder tatsächlich wahrgenommen hatte.


24 – Änderung durch das Gesetz Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 (Loi portant réforme des retraites, Rentenreformgesetz) (JORF vom 22. August 2003, S. 14310) und das Dekret Nr. 2003‑1305 vom 26. Dezember 2003 (Décret pris pour l’application de la loi n° 2003‑775 et modifiant le code des pensions civiles et militaires de retraite, Dekret zur Durchführung des Gesetzes Nr. 2003‑775 und zur Änderung des Pensionsgesetzbuches) (JORF vom 30. Dezember 2003, S. 22473), mit dem in das Pensionsgesetzbuch ein neuer Art. R. 13 eingefügt wurde, um die Voraussetzungen für die Gewährung der in Art. L. 12 vorgesehenen Verbesserung zu regeln.


25 – Dieses Dekret mit der Nr. 2003‑1306 datiert ebenfalls vom 26. Dezember 2003.


26 – So bestimmt Art. 15 dieses Dekrets einleitend, dass zu den tatsächlichen Dienstjahren „unter den für die Zivilbeamten vorgesehenen Voraussetzungen“ die in diesem Artikel aufgeführten Verbesserungen hinzutreten. Ferner bestimmt Art. 25 Abs. I dieses Dekrets, dass „die Bestimmungen des Art. L. 24 des [Pensionsgesetzbuchs] auf die in Art. 1 dieses Dekrets genannten Beamten anzuwenden [sind]“.


27 – In Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften wurde nämlich durch das Dekret Nr. 2010‑1740 vom 30. Dezember 2010 (Décret portant application de diverses dispositions de la loi n° 2010-1330 du 9 novembre 2010 portant réforme des retraites aux fonctionnaires, aux militaires et aux ouvriers des établissements industriels de l’État, Dekret zur Durchführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2010-1330 vom 9. November 2010 zur Reform des Ruhestands von Beamten, Soldaten und Arbeitern in staatlichen Industriebetrieben) (JORF vom 31. Dezember 2010, Text Nr. 93) mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine ausdrückliche Verweisung auf die „in Art. R. 13 des Pensionsgesetzbuchs genannten Voraussetzungen“ aufgenommen, und zwar zeitgleich mit den Änderungen dieses Gesetzes (vgl. Fn. 41 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée).


28 – Vgl. Urteile vom 16. September 1999, Abdoulaye u. a. (C‑218/98, Slg. 1999, I‑5723, Rn. 16), und vom 28. Februar 2013, Kenny u. a. (C‑427/11, Rn. 19 ff.).


29 – Vgl. Urteil Nikoloudi (Rn. 44 und 47).


30 – Vgl. Nrn. 31 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée.


31 – Zu den beruflichen Nachteilen von Frauen infolge der Mutterschaft und den hierdurch gerechtfertigten Ausgleichsleistungen siehe Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann (184/83, Slg. 1984, 3047, Rn. 27), vom 17. Oktober 1995, Kalanke (C‑450/93, Slg. 1995, I‑3051, Rn. 18 ff.), sowie Abdoulaye u. a. (Rn. 19).


32 – Die Eheleute Leone führen an, dass nach einer Statistik für das Jahr 2007 Elternurlaub zu 94 % von Frauen und nur zu 6 % von Männern in Anspruch genommen worden sei und dass, allgemeiner betrachtet, im Zeitraum von 2007 bis 2011 Abwesenheiten aus familiären Gründen zu 0 % bis 2 % Männer und zu 98 % bis 100 % Frauen betroffen hätten.


33 – Ein Bericht des Institut national de la statistique et des études économiques (Nationales Amt für Statistik, Insee) hebt hervor, dass „[t]rotz … kinderbezogener familiärer Vergünstigungen [die die Unterschiede in den wirksamen Beitragszeiten verringern] die Pensionsansprüche von Frauen aus eigenem Recht [d. h. ohne Hinterbliebenenrenten] bei weitem nicht so hoch sind wie die von Männern. Obwohl der Abstand nach und nach geringer wird, dürfte er für die Generation der derzeit berufstätigen Frauen bestehen bleiben.“ Der Bericht erläutert, dass „auch weiterhin Frauen häufig nach einer Geburt vorübergehend zu arbeiten aufhören“ und im Jahr 2010 31 % der Frauen, aber nur 7 % der Männer sich mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Kindern für Teilzeitarbeit entschieden haben, wobei sich die erstgenannte Zahl bei Frauen mit drei oder mehr Kindern sogar auf 47 % erhöht (vgl. Femmes et hommes –Regards sur la parité, Insee Références, Paris 2012, insbesondere S. 39 ff. und S. 112).


34 – Schon diese Umstände erklären, warum den von den Eheleuten Leone zitierten Statistiken zufolge im öffentlichen Dienst der Krankenhausverwaltung seit Inkrafttreten von Art. 15 des vorgenannten Dekrets Frauen durchschnittlich Verbesserungen für Kinder im Umfang von 6,9 Vierteljahren erhalten hätten und Männer überhaupt keine.


35 – Eine Studie des Insee gibt an, dass in Frankreich „[n]ach der Geburt eines Kindes einer von neun Männern seine Berufstätigkeit reduziert oder vorübergehend unterbricht, von den Frauen aber jede zweite“, und dass der zuletzt genannte Anteil in Deutschland, Schweden und im Vereinigten Königreich noch höher ist (siehe Insee Première Nr. 1454, Juni 2013, http://www.insee.fr/fr/ffc/ipweb/ip1454/ip1454.pdf). Ebenso wird in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen unter der Überschrift „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010‑2015“ (KOM[2010] 491 endgültig, S. 7) ausgeführt: „Viele Frauen arbeiten Teilzeit oder haben atypische Arbeitsverträge. Zwar sind sie dadurch in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben und gleichzeitig Verantwortung für die Familie zu übernehmen, doch kann sich dies negativ auf ihre Verdienstmöglichkeiten, Karriere- und Aufstiegschancen und Renten- bzw. Pensionsansprüche auswirken.“


36 – Die in Art. 15 des Dekrets über die Beamten der kommunalen Körperschaften vorgesehenen Voraussetzungen einer Verbesserung entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die die Art. L. 24 und R. 37 für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufstellen, obwohl drei grundlegende Unterschiede zu nennen sind. Erstens muss der Betroffene für die Gewährung einer Verbesserung mindestens ein Kind erzogen haben, während es für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mindestens drei Kinder sein müssen. Zweitens muss die für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erforderliche Unterbrechung der Tätigkeit im Gegensatz zu dem, was für die Verbesserung gilt, während eines bestimmten Zeitraums und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes oder – im Fall der Adoption – mit seiner Aufnahme in den Haushalt erfolgt sein. Drittens werden Zeiträume, für die keine Pflichtbeiträge zu entrichten sind, der für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erforderlichen Unterbrechung der Tätigkeit gleichgestellt, was bei der Verbesserung nicht der Fall ist.


37 – Im Urteil Mouflin hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der damals geltende Art. L. 24 des Pensionsgesetzbuchs gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstieß, weil er das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährte, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hatte, die ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich machte, und somit Beamte, die sich in der gleichen Lage befanden, von diesem Recht ausschloss.


38 – D. h. innerhalb einer Zeitspanne von vier Wochen vor bis 16 Wochen nach der Geburt (oder Adoption).


39 – D. h. Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternurlaub, Urlaub zur Elternversorgung oder Freistellung zur Erziehung eines Kindes von unter acht Jahren.


40 – Siehe insoweit Nr. 44 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée.


41 – Zu den vom Gerichtshof anerkannten Besonderheiten und Zwecken dieses Urlaubs siehe insbesondere Urteil vom 19. September 2013, Betriu Montull (C‑5/12, Rn. 49 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).


42 – Der Anspruch auf einen obligatorischen und bezahlten Mutterschaftsurlaub ist sowohl im Unionsrecht als auch in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vorgesehen (vgl. Nrn. 33 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée).


43 – Der fragliche Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand besteht nämlich nur, wenn der oder die Betroffene mindestens drei Kinder zu versorgen hat.


44 – Für diese Kategorie von Eltern kommt ein Mutter- oder Vaterschaftsurlaub nicht in Betracht.


45 – Art. 141 Abs. 4 EG wiederholt, allerdings verallgemeinernd, die Möglichkeit von Abweichungen, die Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik (ABl. 1992, C 191, S. 91) bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 allein zugunsten von Frauen vorsah. Art. 23 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt ebenfalls, dass „[d]er Grundsatz der Gleichheit [zwischen Männern und Frauen] der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen[steht]“.


46 – Vgl. u. a. Urteil Kenny u. a. (Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47 – Vgl. Nrn. 52 ff. der genannten Schlussanträge.


48 – In den Rn. 52 und 60 bis 67 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme wie diejenige, die Art. L. 12 in seiner für den damaligen Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung vorsah, nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die geeignet ist, die den Beamtinnen in ihrer beruflichen Laufbahn entstehenden Nachteile im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens über die Sozialpolitik (insoweit Art. 141 Abs. 4 EG entsprechend) auszugleichen, weil sie sich darauf beschränkte, Müttern zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, denen sie in ihrer beruflichen Laufbahn hätten ausgesetzt sein können.


49 – Zu diesen Ähnlichkeiten siehe oben, Nr. 40.


50 – Nach Ansicht der Kommission kann diese Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sogar im Gegenteil dazu führen, Beamtinnen vom Berufsleben und der Möglichkeit, eine wirkliche Laufbahn zu verfolgen, auszuschließen.


51 – Vgl. entsprechend zu einem unterschiedlichen gesetzlichen Renteneintrittsalter für Männer und Frauen Urteil von 13. November 2008, Kommission/Italien (C‑46/07, Rn. 57 und 58).


52 – Vgl. Nrn. 58 und 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Amédée.


53 – Ebd., Nr. 57.


54 – So wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54 in Bezug auf positive Maßnahmen ausgeführt, dass „[a]ngesichts der derzeitigen Lage … die Mitgliedstaaten in erster Linie darauf hinwirken [sollten], die Lage der Frauen im Arbeitsleben zu verbessern“.