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Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2015 – J. Klinkenberg/Minister van Infrastructuur en Milieu

(Rechtssache C-343/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: J. Klinkenberg

Rechtsmittelgegner: Minister van Infrastructuur en Milieu

Vorlagefragen

Sind Art. 1 der Richtlinie 1999/63/EG1 und Paragraf 1 Abs. 1 des Anhangs („Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten“) dahin auszulegen, dass diese Richtlinie und diese Vereinbarung auf einen Beamten Anwendung finden, der im Dienst der Staatsreederei Tätigkeiten verrichtet und Teil der Besatzung eines Schiffs ist, mit dem Fischereikontrollen durchgeführt werden?

Sofern Frage 1 verneint wird: Sind Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG2 , Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 93/104/EG3 sowie Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG4 dahin auszulegen, dass die Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG auf den in Frage 1 genannten Beamten Anwendung finden?

Sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 93/104/EG sowie die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach Stunden, in denen der in Frage 1 genannte Beamte während der Fahrt keine Tätigkeiten verrichtet, aber verpflichtet ist, sich bereit zu halten, um auf Abruf Tätigkeiten zur Beseitigung von Störungen im Maschinenraum zu verrichten, als Ruhezeit angesehen werden?

Sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 93/104/EG sowie die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach Stunden, in denen der in Frage 1 genannte Beamte während der Fahrt keine Tätigkeiten verrichtet, auf Anweisung des Kapitäns aber zur Verrichtung von Tätigkeiten verpflichtet ist, sofern dies im Zusammenhang mit der unmittelbaren Sicherheit des Schiffs, der Personen an Bord, der Ladung oder der Umwelt oder bei der Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen in Not erforderlich ist, als Ruhezeiten angesehen werden?

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1 Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: „Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten“ (ABl. L 167, S. 33).

2 Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1).

3 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).