SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 28. Februar 2019(1)
Rechtssache C‑622/17
Baltic Media Alliance Ltd
gegen
Lietuvos radijo ir televizijos komisija
(Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas [Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Fernsehprogramm – Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und d – Begriffe ‚redaktionelle Verantwortung‘ und ‚Mediendiensteanbieter‘ – Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit – Aufstachelung zu Hass – Maßnahmen des Empfangsmitgliedstaats – Vorübergehende Verpflichtung der Betreiber, die Fernsehkanäle für die Verbraucher dieses Staates bereitstellen, den betreffenden Kanal ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“
I. Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(2) vorgelegt.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Baltic Media Alliance Ltd (im Folgenden: BMA) und der Lietuvos radijo ir televizijos komisija (Radio- und Fernsehkommission Litauens, im Folgenden: RFKL) wegen einer Entscheidung dieser Behörde, mit der den Betreibern, die für die litauischen Verbraucher Fernsehkanäle vertreiben, die vorübergehende Verpflichtung auferlegt wurde, den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben. Diese inzwischen zurückgezogene Entscheidung war erlassen worden, nachdem in einer Sendung dieses Kanals Meldungen, die zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit aufstachelten, festgestellt worden waren.
3. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die fragliche Entscheidung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann der Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehprogramms aus einem anderen Mitgliedstaat die Weiterverbreitung dieses Programms, beispielsweise aufgrund von Aufstachelung zu Hass, nur behindern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der litauische Gesetzgeber hat diese Vorschrift in dem Sinne umgesetzt, dass die RFKL diese Bedingungen nicht zu erfüllen braucht, wenn es darum geht, die Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Kanal ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben. Diese Bedingungen wurden daher von der RFKL im Ausgangsverfahren nicht eingehalten.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum eine solche nationale Maßnahme meiner Ansicht nach, da es dabei um die Modalitäten für den Vertrieb eines Fernsehkanals geht und sie nicht bewirkt, dass dessen Empfang oder Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne behindert wird, nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Richtlinie 2010/13
5. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2) Bei Fernsehprogrammen können die Mitgliedstaaten vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 27 Absatz 1 oder Absatz 2 und/oder Artikel 6 verstoßen;
b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen die in Buchstabe a genannten Vorschriften verstoßen;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;
d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.
Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Im Fall einer negativen Entscheidung muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.“
6. Gemäß Art. 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln.
B. Litauisches Recht
7. Mit Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Lietuvos Respublikos visuomenės informavimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit) vom 2. Juli 2006 (Valstybės žinios, 2006‑07‑27, Nr. 82‑3254) (im Folgenden: Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit) wird Art. 6 der Richtlinie 2010/13 umgesetzt. In ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht diese Vorschrift vor:
„Es ist verboten, in den Medien Informationen zu veröffentlichen,
…
3. durch die Kriegspropaganda verbreitet wird, die zu Krieg oder Hass, Verhöhnung oder Demütigung anstiften oder zu Diskriminierung, Gewalt oder Misshandlung einer Personengruppe oder einer dieser zugehörenden Person aufgrund von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Volkszugehörigkeit, Rasse, Nationalität, Staatsbürgerschaft, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Glauben, Überzeugungen, Ansichten oder Religion ermutigen. …“
8. Art. 33 Abs. 11 und 12 dieses Gesetzes bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:
„(11) Veranstalter, die Fernsehkanäle weiterverbreiten, sowie andere Personen, die für die litauischen Verbraucher Dienste bereitstellen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen über das Internet bestehen, müssen, wenn sie Fernsehkanalpakete zusammenstellen, die weiterverbreitet und/oder über das Internet übertragen werden, die Vorschriften beachten, die die [RFKL] über die Zusammenstellung der Fernsehkanalpakete erlassen hat, und das Recht der Verbraucher auf unparteiische Information, eine Vielfalt von Meinungen, Kulturen und Sprachen sowie einen angemessenen Schutz von Minderjährigen vor einer möglichen schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen gewährleisten. Fernsehkanäle, auf denen Informationen veröffentlicht wurden, die unter das Veröffentlichungsverbot nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 [des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit] fallen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung nach Abs. 12 Nr. 1 nur in Bezahlpaketen weiterverbreitet und/oder über das Internet übertragen werden, die in diesem Fall keine Subventionen, Unterstützungen oder Zugeständnisse gleich welcher Art erhalten dürfen und deren Preis nicht geringer sein darf als die Kosten, die dem Dienstanbieter für den Erwerb, die Weiterverbreitung und/oder die Verbreitung über das Internet der Fernsehkanäle entstehen, aus denen diese Pakete bestehen.
(12) Stellt die [RFKL] fest, dass über einen Fernsehkanal, der aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen europäischen Staaten, die das [Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen] ratifiziert haben, weiterverbreitet und/oder im Internet übertragen wird, oder in Sendungen dieses Kanals Informationen, die unter das Veröffentlichungsverbot nach Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 [des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit] fallen, veröffentlicht, übertragen und weiterverbreitet wurden, hat sie
1. eine Entscheidung dahin gehend zu erlassen, dass der betreffende Kanal nur in Bezahlpaketen vertrieben werden darf, und darüber die Fernsehveranstalter und die anderen Personen zu informieren, die für die litauischen Verbraucher Dienste erbringen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen über das Internet bestehen;
2. unverzüglich die Maßnahmen nach Art. 341 dieses Gesetzes zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen mit diesem Gesetz in Einklang steht. …“
9. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 wurde durch Art. 341 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit umgesetzt. Abs. 1 dieses Artikels bestimmt, dass der freie Empfang von audiovisuellen Mediendiensten, insbesondere aus den Mitgliedstaaten, in der Republik Litauen gewährleistet ist. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass diese Freiheit „vorübergehend ausgesetzt“ werden kann, wenn vier Bedingungen erfüllt sind, die jenen entsprechen, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 aufgeführt sind.
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
10. BMA, eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft, besitzt eine Lizenz der für Telekommunikation zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats, nämlich des Office of Communications (Medienaufsichtsbehörde, im Folgenden: OFCOM), für die Verbreitung des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania.
11. Am 18. Mai 2016 erließ die RFKL gemäß Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit eine Entscheidung, mit der Veranstaltern, die Fernsehkanäle über Kabel weiterverbreiten, und anderen Personen, die für die litauischen Verbraucher Dienste bereitstellen, die in der Verbreitung von solchen Kanälen über das Internet bestehen, die Verpflichtung auferlegt wurde, den Kanal NTV Mir Lithuania ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung zwölf Monate lang ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben (oder, wenn keine solchen Pakete angeboten werden, gegen eine nicht in der jeweiligen Basispaketgebühr enthaltene zusätzliche Gebühr). Diese Entscheidung beruhte darauf, dass eine am 15. April 2016 ausgestrahlte Sendung Ypatingas įvykis. Tyrimas (Außergewöhnliches Ereignis – Ermittlung) zu Hass aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufstachelnde Informationen enthielt, die nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes verboten sind.
12. Am 22. Juni 2016 erließ die RFKL eine neue Entscheidung, mit der ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert wurde. Sie hob die Verpflichtung auf, den Kanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben, und beschloss, ein Verfahren über die vorübergehende Aussetzung dieses Programms nach Art. 341 Abs. 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit zu eröffnen. In diesem Zusammenhang unterrichtete die RFKL BMA über die in ihrer ursprünglichen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung sowie über die Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigte, falls sich eine solche Zuwiderhandlung wiederholen sollte. Die RFKL unterrichtete auch das OFCOM über die fragliche Zuwiderhandlung.
13. Am selben Tag erhob BMA beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der RFKL vom 18. Mai 2016. In diesem Zusammenhang macht BMA u. a. geltend, diese Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 erlassen worden. Die streitige Entscheidung behindere die Weiterverbreitung eines Fernsehkanals aus einem Mitgliedstaat. Die zur Rechtfertigung dieser Behinderung angeführten Gründe und das Verfahren zum Erlass dieser Entscheidung hätten daher dieser Vorschrift entsprechen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
14. Unter diesen Umständen hat das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 nur für Fälle, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die Übertragung und/oder Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Fernsehkanälen und ihre Verbreitung eingeschränkt werden sollen?
2. Sind der achte Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen, dass es dem Empfangsmitgliedstaat verboten ist, dann, wenn er festgestellt hat, dass auf einem aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterverbreiteten und/oder über das Internet übertragenen Fernsehkanal Informationen im Sinne von Art. 6 der genannten Richtlinie veröffentlicht, übertragen und weiterverbreitet wurden, eine Entscheidung, wie sie in Art. 33 Abs. 11 und Art. 33 Abs. 12 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehen ist, zu erlassen – ohne dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllt wären –, d. h. die Rundfunkveranstalter, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats ausüben, und andere Personen, die Dienste bereitstellen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen über das Internet bestehen, vorübergehend zu verpflichten, den betreffenden Fernsehkanal nur noch in Fernsehkanalpaketen zu übertragen und/oder weiterzuverbreiten, für die eine zusätzliche Gebühr erhoben wird?
15. Die Vorlageentscheidung vom 27. Oktober 2017 ist am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. BMA, die RFKL, die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Dieselben Beteiligten mit Ausnahme der RFKL haben an der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 teilgenommen.
IV. Analyse
A. Zur Zulässigkeit
16. Die RFKL und die litauische Regierung stellen die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Abrede und führen in diesem Zusammenhang zwei Argumente an.
17. Erstens machen sie geltend, diese Fragen seien rein hypothetisch. Da die RFKL am selben Tag, an dem BMA das vorlegende Gericht angerufen habe, die Entscheidung vom 18. Mai 2016 abgeändert und die Verpflichtung aufgehoben habe, den Kanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben, und ein Aussetzungsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 eingeleitet habe, sei der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden. BMA habe vor diesem Gericht kein Rechtsschutzinteresse mehr, da ihr ihre Klage im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen könne.
18. Insoweit weise ich darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat(3). Im vorliegenden Fall wird diese Vermutung meiner Ansicht nach durch das oben zusammengefasste Vorbringen der RFKL und der litauischen Regierung nicht in Frage gestellt.
19. Das nationale Gericht hat in der Vorlageentscheidung ausgeführt, der Ausgangsrechtsstreit sei seiner Ansicht nach nicht gegenstandslos geworden. Ungeachtet dessen, dass die streitige Entscheidung abgeändert worden sei, müsse es entscheiden, ob die RFKL mit dieser Entscheidung die Rechte von BMA verletzt habe und ob diese Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Eine Antwort des Gerichtshofs ist daher offenkundig notwendig.
20. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof manchmal in bestimmten Rechtssachen selbst festgestellt hat, dass der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht gegenstandslos geworden war, und die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen deshalb als unzulässig erachtet hat. In jenen Rechtssachen waren indessen die Forderungen des Klägers des Ausgangsverfahrens nach der Erhebung seiner Klage vor dem nationalen Gericht vollständig erfüllt worden(4).
21. Demgegenüber hat im Ausgangsverfahren die RFKL dem Antrag von BMA nicht stattgegeben. Wie diese Gesellschaft geltend macht, hat die RFKL dadurch, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert hat, nicht die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung anerkannt und ihre bereits eingetretenen Auswirkungen beseitigt. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Verbreitung des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania war vom 23. Mai 2016 bis zum 27. Juni 2016 in Kraft und entfaltete in diesem Zeitraum potenziell nachteilige Auswirkungen auf BMA(5).
22. BMA hat daher nach wie vor ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die streitige Entscheidung bei ihrem Erlass rechtswidrig war. Eine mögliche Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das nationale Gericht könnte als Grundlage für eine zukünftige Klage auf Ersatz des Schadens dienen, den diese Gesellschaft ihrem Vorbringen nach erlitten hat(6). Entsprechend ihrem Vorbringen würde durch eine solche Feststellung der Rechtswidrigkeit zudem verhindert, dass die RFKL in der Zukunft eine ähnliche sie betreffende Entscheidung trifft(7).
23. Zweitens macht die litauische Regierung geltend, eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung auferlegt werde, einen Fernsehkanal nur in Bezahlpaketen zu vertreiben, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13. Folglich sei die erbetene Auslegung des Unionsrechts nicht notwendig, um über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.
24. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich dieses Vorbringen auf den Inhalt der von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen bezieht. Es ist daher für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit irrelevant(8).
25. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die vorliegenden Vorlagefragen zulässig sind.
B. Zur Beantwortung der Fragen
1. Vorbemerkungen
26. Ebenso wie mit der Richtlinie 89/552/EWG(9), die sie ersetzt hat, soll mit der Richtlinie 2010/13 ein „[Raum] für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen“ geschaffen werden(10). Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie zwei einander ergänzende Arten von Maßnahmen.
27. Zum einen sieht sie in bestimmten Bereichen („koordinierte Bereiche“) Mindestanforderungen für alle in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbieter audiovisueller Mediendienste vor, die bestimmte Ziele von allgemeinem Interesse sowie die Schaffung audiovisueller Inhalte in der Union schützen sollen. Diese Anforderungen schließen Art. 6 der Richtlinie 2010/13 ein, mit dem die Verbreitung von Sendungen verboten wird, die zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln(11).
28. Zum anderen stellt die Richtlinie 2010/13 das sogenannte „Herkunftslandprinzip“ auf. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie muss ein bestimmter Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, grundsätzlich nur dessen Vorschriften entsprechen(12). Es obliegt diesem Mitgliedstaat, die Beachtung seiner Rechtsvorschriften und der Mindestanforderungen der Richtlinie durch den betreffenden Anbieter zu kontrollieren. Dementsprechend sind die anderen Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie grundsätzlich verpflichtet, den freien Empfang zu gewährleisten und die Weiterverbreitung von Diensten, die von dem ersten Staat genehmigt wurden, in ihrem Hoheitsgebiet (diese beiden Verpflichtungen werde ich gemeinsam als „Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit“ bezeichnen) nicht aus Gründen zu behindern, die koordinierte Bereiche betreffen, zu denen, wie bereits ausgeführt, das Verbot der Aufstachelung zu Hass gehört. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 sieht allerdings die Möglichkeit einer Abweichung von dieser Freiheit vor, sofern die materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, auf die ich in der Folge eingehen werde(13).
29. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 wurde vom litauischen Gesetzgeber durch Art. 341 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit umgesetzt. Diese Vorschrift sieht dementsprechend vor, dass die litauische Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien, die RFKL, wenn sie feststellt, dass eine Fernsehsendung Informationen enthält, die insbesondere zu Hass aufstacheln, verpflichtet ist, ein Verfahren zur Aussetzung des Empfangs oder der Weiterverbreitung des betreffenden Kanals einzuleiten, wobei sie Bedingungen zu erfüllen hat, die jenen entsprechen, die in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehen sind.
30. Allerdings verpflichtet Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit die RFKL auch, im Fall der Verbreitung einer Sendung, die zu Hass aufstachelt, sofort (und unabhängig von diesen Bedingungen) eine Maßnahme zu erlassen, mit der die Betreiber, die für die litauischen Verbraucher Fernsehkanäle bereitstellen, verpflichtet werden, den betreffenden Kanal während eines Zeitraums von zwölf Monaten nur in Bezahlpaketen weiterzuverbreiten oder im Internet zu übertragen(14). Gemäß den Erläuterungen der litauischen Regierung soll durch diese vorläufige Maßnahme im Fall der Verbreitung von verbotenen Informationen eine schnelle Reaktion in der Zeit erfolgen, bis ein Aussetzungsverfahren eingeleitet und abgeschlossen ist.
31. Mit ihrer Entscheidung vom 18. Mai 2016 hat die RFKL mit der Begründung, dass eine der auf diesem Kanal ausgestrahlten Sendungen zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit aufstachle, eine solche Maßnahme gegen den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania erlassen(15). In der vorliegenden Rechtssache geht es nicht um die Begründetheit dieser Entscheidung. Das vorlegende Gericht stellt vor allem nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieser Sendung als Aufstachelung zu Hass im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2010/13(16) anzusehen war.
32. Dagegen möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob die RFKL beim Erlass der streitigen Entscheidung die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen hätte einhalten müssen. Wenn dies der Fall ist, möchte es mit seiner zweiten Frage wissen, welche Konsequenzen daraus im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen sind.
33. Mit den vorliegenden Fragen wird der Gerichtshof demnach ersucht, klarzustellen, welche Maßnahmen von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 erfasst sind. Diese Fragen beruhen auf der Prämisse, dass der Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ein von BMA bereitgestellter audiovisueller Mediendienst ist, der somit unter diese Vorschrift fällt. Diese Prämisse wird von der RFKL und der litauischen Regierung vor dem Gerichtshof bestritten. Ihr Einwand wirft die Frage auf, welche Mediendienste die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genießen. Um dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zu geben, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits notwendig sind, werde ich zunächst auf diese Problematik eingehen (2). Sodann werde ich mich der ersten Frage zuwenden und erläutern, warum meiner Ansicht nach eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene nicht unter diesen Art. 3 Abs. 1 und 2 fällt (3). Schließlich werde ich hilfsweise die zweite Frage prüfen und die Gründe darlegen, weshalb diese Maßnahme, angenommen, sie fiele unter diesen Art. 3 Abs. 1 und 2, nicht erlassen werden könnte, ohne dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden (4).
2. Zu den audiovisuellen Mediendiensten, die die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 genießen
34. Vor dem Gerichtshof wurden im Zusammenhang mit der Problematik der audiovisuellen Mediendienste, die die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit genießen, zwei einleitende Fragen erörtert: zum einen die Frage, ob ein Kanal wie NTV Mir Lithuania diese Freiheit genießt, obwohl die Sendungen dieses Kanals nach den Angaben der RFKL und der litauischen Regierung in einem Drittland produziert werden (a); zum anderen, ob dieser Kanal unter diese Freiheit fällt, obwohl er ausschließlich für das Gebiet der Republik Litauen bestimmt ist (b).
a) Zu dem Umstand, dass die Sendungen eines Fernsehkanals im Wesentlichen aus einem Drittland stammen
35. Für die audiovisuellen Mediendienste, einschließlich der Fernsehsendungen, gilt der Grundsatz der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 nur insoweit, als sie in den territorialen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dafür müssen sie nicht nur in (mindestens) einem Mitgliedstaat verbreitet werden(17), sondern auch aus einem von ihnen „stammen“. Ist dies nicht der Fall, steht es dem Empfangsmitgliedstaat grundsätzlich frei, den Empfang und die Weiterverbreitung dieser Dienste in seinem Hoheitsgebiet zu regeln(18).
36. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 „stammt“ ein audiovisueller Mediendienst aus einem Mitgliedstaat, wenn der Anbieter dieses Dienstes (im Zusammenhang mit Fernsehprogrammen verwendet diese Richtlinie den Begriff „Fernsehveranstalter“)(19)der Rechtshoheit eines dieser Staaten unterworfen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, (1) wenn der betreffende Fernsehveranstalter in dem Gebiet eines Mitgliedstaats (unter den in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen) niedergelassen ist oder (2) wenn dieser Veranstalter eine einem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine im Gebiet eines der Mitgliedstaaten gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke(20) nutzt (nach Abs. 4 dieses Artikels).
37. Im vorliegenden Fall macht die litauische Regierung im Wesentlichen geltend, der Fernsehveranstalter, der die Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania bereitstelle, sei ein in Russland niedergelassener Betreiber, während BMA (die, wie bereits dargelegt, ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat) sich darauf beschränke, diesen Kanal in Litauen zu verbreiten. Insoweit möchte ich anmerken, dass allgemein bekannt ist, dass NTV ein russischer Kanal ist, der von der Gesellschaft Oao Telekompania NTV bereitgestellt wird, und dass NTV Mir (NTV Welt) die internationale Version dieses Kanals ist, die über Satellit übertragen wird. In diesem Zusammenhang ist NTV Mir Lithuania nach den von BMA in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Version dieses Kanals, die für die litauische Öffentlichkeit bestimmt ist(21). Ich verstehe das Argument der litauischen Regierung daher so, dass die von BMA übertragenen Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania im Wesentlichen eine unveränderte Weiterverbreitung des Fernsehkanals NTV seien.
38. Einige Aspekte sind zu bedenken, um die Tragweite dieses Arguments zu erfassen. Die Regelung der Union unterscheidet zwischen der Bereitstellung audiovisueller Inhalte und der Übertragung (Beförderung) dieser Inhalte. In diesem Zusammenhang stellen die Betreiber, die sich darauf beschränken, Inhalte zu übertragen, indem sie sie beispielsweise an die Öffentlichkeit verbreiten, keine „audiovisuellen Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 bereit, sondern „elektronische Kommunikationsdienste“, die vor allem der Richtlinie 2002/21/EG(22) unterliegen. Gemäß den Definitionen in diesen beiden Richtlinien(23) ist das entscheidende Kriterium, um die Anbieter von Mediendiensten von den Betreibern zu unterscheiden, die einen bloßen Verbreitungsdienst anbieten, die Frage, ob sie die „redaktionelle Verantwortung“ für den verbreiteten Inhalt tragen oder nicht. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 entspricht dieser Begriff auf dem Gebiet von Fernsehprogrammen der „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung … anhand eines chronologischen Sendeplans“. Für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2010/13 ist, kurz gesagt, die Frage entscheidend, ob BMA eine solche Kontrolle über den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausübt oder sich im Gegenteil darauf beschränkt, das Programm zu verbreiten(24).
39. Dazu hat die litauische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die redaktionellen Entscheidungen betreffend die Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania würden in Russland getroffen. Diese Sendungen würden in diesem Drittland produziert. BMA habe keinen Einfluss auf ihren Inhalt. BMA ihrerseits hat geltend gemacht, über den Inhalt von NTV Mir Lithuania werde im Vereinigten Königreich entschieden. Sie beschränke sich nicht darauf, dieses Programm zu verbreiten, sondern sei auch dessen Urheberin, was im Übrigen aus der Lizenz hervorgehe, die sie vom OFCOM erhalten habe.
40. Die Frage, wer die redaktionelle Verantwortung für den streitigen Kanal trägt, ist eine Tatsachenfrage, die gegebenenfalls allein das vorlegende Gericht zu klären hat. Die Tatsache, dass BMA vom OFCOM eine Lizenz erteilt wurde, deutet darauf hin, dass es sich dabei um diese Gesellschaft handelt. Meines Erachtens kann diese Lizenz aber nicht entscheidend sein. Das vorlegende Gericht müsste immer noch prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2010/13 erfüllt sind(25). Dies ist eine schwierige Aufgabe. Die zuvor angeführte Definition der redaktionellen Verantwortung ist besonders vage, und meines Wissens hat der Gerichtshof zu diesem Begriff noch nie Stellung genommen. Daher erachte ich es für nützlich, auf bestimmte Gesichtspunkte einzugehen, die für die Auslegung relevant sind.
41. Insoweit geht aus dieser Definition hervor, dass ein Betreiber die redaktionelle Verantwortung für einen Fernsehkanal trägt, wenn er eine „wirksame Kontrolle“ ausübt, die zum einen die „Zusammenstellung“ der Sendungen dieses Kanals (d. h., im üblichen Sinne des Wortes, die Entscheidung, ob eine bestimmte Sendung dort aufgenommen wird oder nicht) und zugleich die „Bereitstellung“ dieser Sendungen anhand eines chronologischen Sendeplans zum Gegenstand hat. Diese Kontrolle muss sich somit auf den Inhalt des Kanals insgesamt und nicht auf jede seiner Sendungen individuell gesehen beziehen. Dass BMA die auf dem Kanal NTV Mir Lithuania verbreiteten Sendungen gegebenenfalls nicht produziert, ist daher in diesem Zusammenhang irrelevant.
42. Was zum anderen die Natur dieser „wirksamen Kontrolle“ anbelangt, so weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2010/13 darauf keine Antwort gibt. Der 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Mitgliedstaaten diesen Begriff in ihren Umsetzungsgesetzen näher bestimmen können. Allerdings erfordert meines Erachtens die Anwendung des Herkunftslandprinzips, dass ein zuständiger Mitgliedstaat für jeden Anbieter audiovisueller Medien bestimmt wird und daher, soweit möglich, ein einziger Betreiber, der die redaktionelle Verantwortung für einen bestimmten Inhalt trägt. In diesem Zusammenhang bestünde die Gefahr von – insbesondere positiven – Kompetenzkonflikten, wenn man es den Mitgliedstaaten überließe, diesen Begriff näher zu bestimmen(26). Angesichts dessen, dass in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, und um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, bin ich der Meinung, dass der Begriff „wirksame Kontrolle“ autonom auszulegen ist.
43. In Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2010/13 (die, wie bereits erläutert, darin bestehen, Regeln für die Anbieter audiovisueller Inhalte aufzustellen, im Gegensatz zu den Betreibern, die sich darauf beschränken, sie zu übertragen) scheint mir, dass diese wirksame Kontrolle in der Befugnis besteht, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot an sich entscheiden zu können(27). Konkret geht es im Ausgangsverfahren darum, zu klären, wer die Sendepläne von NTV Mir Lithuania erstellt.
44. Der (von dem vorlegenden Gericht zu überprüfende) Umstand, dass die Programme des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania im Wesentlichen eine vollständige Weiterverbreitung des Fernsehkanals NTV sind, könnte darauf hindeuten, dass BMA für diesen Kanal nicht die redaktionelle Verantwortung trägt. Es ist jedoch schwierig, daraus einen endgültigen Schluss zu ziehen. Das wird davon abhängen, ob diese Gesellschaft die solcherart weiterverbreiteten Sendungen von NTV selbst zusammenstellt und bereitstellt. Jedenfalls scheint es mir für die Übernahme einer solchen Verantwortung für einen Fernsehkanal notwendig zu sein, über bestimmte materielle und personelle Ressourcen zu verfügen. Der Umstand, dass BMA genügend Personal beschäftigt – oder auch nicht –, das mit der Bestellung, der Sammlung, der Bewertung, der Behandlung oder Freigabe von Sendungen des Kanals beauftragt ist, wäre insoweit meines Erachtens ein guter Indikator(28).
45. Wenn man davon ausgeht, dass BMA tatsächlich der Betreiber ist, der diese redaktionelle Verantwortung trägt, müsste das vorlegende Gericht, ungeachtet dessen, dass diese Gesellschaft formal im Vereinigten Königreich eingetragen ist, auch prüfen, wo die redaktionellen Entscheidungen betreffend NTV Mir Lithuania in der Praxis getroffen werden(29). Auch dies ist nicht gerade einfach. Ich vermute, man müsste auf den Ort abstellen, an dem die Bediensteten dieser Gesellschaft für gewöhnlich arbeiten, die befugt sind, die Sendepläne dieses Kanals zu erstellen. Diese Prüfung ist wichtig, da der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2010/13 eine Vorschrift vorgesehen hat, die vermutlich dazu bestimmt ist, die Errichtung von „Briefkastenfirmen“ in der Union zu verhindern: Falls diese redaktionellen Entscheidungen, wie die litauische Regierung behauptet, tatsächlich in Russland getroffen werden, würde BMA im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie nur dann als im Vereinigten Königreich niedergelassen gelten, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in diesem Mitgliedstaat tätig wäre.
46. Und auch wenn man davon ausgeht, dass sich bei dieser Prüfung herausstellt, dass die redaktionelle Verantwortung für den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania nicht von BMA wahrgenommen wird, sondern von der oben in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführten russischen Gesellschaft und/oder dass die redaktionellen Entscheidungen in Russland getroffen werden und dass die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 vorgesehene Bedingung betreffend das Personal nicht erfüllt ist, wäre die Analyse hier noch nicht abgeschlossen. Es müssten noch die in Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Anknüpfungskriterien der Verwendung eines Satelliten oder einer Aufwärtsstrecke eines Mitgliedstaats geprüft werden(30).
b) Zur Tatsache, dass ein Fernsehkanal ausschließlich für das Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt ist
47. Wenngleich BMA im Vereinigten Königreich eingetragen ist, hat diese Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausschließlich für die litauische Öffentlichkeit bestimmt sei(31). Die Beteiligten sind vom Gerichtshof gefragt worden, ob dieser Umstand die Anwendung der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Frage stelle. Es ist daher kurz auf diese Problematik einzugehen.
48. Die Richtlinie 2010/13 stützt sich auf die Niederlassungsfreiheit. Einem Anbieter von Mediendiensten steht es somit frei, sich im Mitgliedstaat seiner Wahl niederzulassen, selbst wenn er in diesem Staat keine Dienste anbietet(32). Allerdings erwächst aus dieser Freiheit in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip die Gefahr des Missbrauchs. Ein solcher Anbieter, dessen Inhalte für einen bestimmten Mitgliedstaat bestimmt sind, könnte sich nämlich in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb niederlassen, um die Anwendung einer strengeren Regelung des ersten Staates oder eine wirksamere und aktivere Kontrolle dieser Inhalte durch dessen Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien zu umgehen(33).
49. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 56 AEUV kann ein Mitgliedstaat einen Fernsehveranstalter, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, als inländischen Betreiber ansehen, der sich in missbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entzieht, die sich aus seinen Rechtsvorschriften ergeben(34).
50. Im vorliegenden Fall trägt die litauische Regierung vor, BMA habe sich im Vereinigten Königreich niedergelassen, um die litauische Regelung zu umgehen(35). Kann sich nun die Republik Litauen auf diese Rechtsprechung berufen, um BMA mit einem inländischen Fernsehveranstalter gleichzusetzen, und für diese Gesellschaft als einen solchen Regeln aufstellen? Nicht wirklich. Selbst im Fall einer Umgehung seiner Rechtsvorschriften kann sich der Empfangsstaat nach der Richtlinie 2010/13 nicht von vornherein weigern, die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit zu beachten. Der Unionsgesetzgeber hat dagegen diese Rechtsprechung kodifiziert, indem er in Art. 4 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie ein besonderes Verfahren vorgesehen hat(36). Es ist jedoch unstreitig, dass die Republik Litauen davon in Bezug auf NTV Mir Lithuania keinen Gebrauch gemacht hat. Ich werde daher auf dieses Verfahren nicht eingehen.
3. Zur Tatsache, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt (erste Frage)
51. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 nur für Fälle gilt, in denen ein Empfangsmitgliedstaat den Empfang oder die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einem anderen Mitgliedstaat aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen des ersten Staates, mit denen in anderer Weise der Empfang oder die Weiterverbreitung dieses Dienstes eingeschränkt werden soll. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, der die Betreiber, die den litauischen Verbrauchern Fernsehkanäle bereitstellen, verpflichtet, den betreffenden Kanal während eines Zeitraums von zwölf Monaten nur in Bezahlpaketen weiterzuverbreiten oder über das Internet zu übertragen unter diese Vorschrift fällt.
52. Ich rufe noch einmal Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Erinnerung. Danach „gewährleisten [die Mitgliedstaaten] den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung“ von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten „in ihrem Hoheitsgebiet“ aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind. Das in Art. 6 dieser Richtlinie genannte Aufstacheln zu Hass ist Teil davon. Bei Fernsehprogrammen kann der Empfangsmitgliedstaat jedoch nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie „vorübergehend von Absatz 1 abweichen“, sofern materiell-rechtliche(37) und verfahrensrechtliche(38) Bedingungen erfüllt sind.
53. Nach der Auffassung der RFKL und der litauischen Regierung gelten diese Vorschriften nur für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat beabsichtigt, den Empfang oder die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat auszusetzen. Eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit falle nicht unter diese Vorschriften. BMA und die Kommission sind anderer Ansicht. Das vorlegende Gericht neigt dazu, die Ansicht Letzterer zu teilen.
54. Insoweit ist es nicht möglich, die gestellte Frage nur anhand des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 zu beantworten. Im ersten Absatz sind Pflichten der Empfangsmitgliedstaaten angeführt („den freien Empfang gewährleisten“ und „die Weiterverbreitung“ nicht aus Gründen, die koordinierte Bereiche betreffen, „behindern“), während im zweiten Absatz abstrakt von einer „Abweichung“ von diesen Pflichten die Rede ist. Es ist jedoch schwierig, daraus mehr Informationen zu den betreffenden Maßnahmen abzuleiten. Diesem Wortlaut an sich ist vor allem nicht zu entnehmen, was unter dem „freien Empfang“ zu verstehen ist. Zudem kann der Ausdruck „behindern“ in der Umgangssprache eine Vielzahl von Bedeutungen haben, von vollständiger Blockade bis zur bloßen Störung.
55. Daher ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 im Licht der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele dieser Richtlinie zu prüfen(39).
56. Was die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass ursprünglich in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/552 in seiner ursprünglichen Fassung in einem ersten Satz der Grundsatz der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit aufgestellt wurde und in einem zweiten Satz die Bedingungen angeführt wurden, unter denen der Empfangsmitgliedstaat „die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen“ konnte. Diese Vorschrift sah demnach vor, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit hatte, die Weiterverbreitung einer solchen Sendung in seinem Gebiet vorübergehend zu unterbinden.
57. Die Tragweite dieses Art. 2 Abs. 2 stand jedoch im Mittelpunkt eines in den Medien behandelten Falles, bei dem es insbesondere darum ging, ob der Empfangsmitgliedstaat nicht nur die Weiterverbreitung (über Kabel) einer Sendung in seinem Gebiet, sondern auch ihren unmittelbaren Empfang (von einem Satelliten) unterbinden konnte(40). Als Reaktion auf diese Rechtssache hat der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 97/36(41) diese Vorschrift durch einen neuen Art. 2a mit der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 übernommenen Formulierung ersetzt, wonach der Empfangsmitgliedstaat von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit „vorübergehend abweichen“ kann, sofern die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Durch diese terminologische Änderung sollte daher meines Wissens im Wesentlichen klargestellt werden, dass dieser Mitgliedstaat sowohl gegen den Empfang als auch gegen die Weiterverbreitung einer Sendung in seinem Gebiet tätig werden kann. Nichts deutet dagegen darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, auf die Natur der erfassten Maßnahmen einzugehen(42). Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 wird im Übrigen noch immer, wie zuvor im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552, von der „Aussetzung der Weiterverbreitung“ durch den Empfangsmitgliedstaat gesprochen(43).
58. Zum Kontext, in den sich Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 einfügt, und zu deren Zielen macht BMA im Wesentlichen geltend, diese Richtlinie setze den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der Medien um. Der Begriff der Abweichung von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit müsse daher dieselbe Bedeutung haben wie der Begriff der Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, dass sich letzterer Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Maßnahmen beziehe, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterbänden, behinderten oder weniger attraktiv machten(44). Im vorliegenden Fall wirke sich die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Maßnahme sowohl auf die Verbraucher als auch auf die Anbieter des betreffenden Kanals aus. Die Verbraucher müssten sowohl das Basispaket als auch ein Bezahlpaket kaufen, um ihn weiterhin zu sehen. Dadurch würden die Zuschauerzahlen des Kanals sinken, was sich negativ auf seine Rentabilität auswirke. Diese Maßnahme stelle daher eine solche Beschränkung dar und sei darüber hinaus eine Abweichung von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit im Sinne des genannten Art. 3 Abs. 1 und 2. Die Kommission teilt diesen Standpunkt im Wesentlichen.
59. Ich denke nicht, dass das der richtige Ansatz ist. Zwar konkretisiert die Richtlinie 2010/13 im Bereich der audiovisuellen Mediendienste den in Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr(45). Jedoch geht die Schaffung eines „Raums ohne innere Grenzen“(46) für die Mediendienste deutlich über die Fragen der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten hinaus. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen wie alle anderen. Vor allem Fernsehprogrammen kommt für die Demokratie, die Kultur und die Bildung in den Mitgliedstaaten eine wesentliche Bedeutung zu. Dementsprechend können diese Programme bei der Bevölkerung dieser Staaten eine deutliche Wirkung entfalten(47). Die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Fernsehsendungen sind mannigfaltig.
60. In diesem Zusammenhang ist die durch die Richtlinie 2010/13 erfolgte Koordinierung von begrenzter Tragweite. Mit dieser Richtlinie, insbesondere mit ihrem Art. 3 Abs. 1 und 2, soll nicht jedes Hindernis beseitigt werden, das geeignet ist, die Verbreitung von Kanälen eines Fernsehveranstalters zu behindern oder deren Rentabilität zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt in der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit zum Ausdruck, dass der Empfangsmitgliedstaat die Kontrollfunktion des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich der Fernsehsendungen von Fernsehveranstaltern anerkennt, die dessen Zuständigkeit unterliegen. Mit anderen Worten verleiht diese Freiheit diesen Veranstaltern die Sicherheit, dass die Sendungen, deren Inhalt vom Sendestaat „genehmigt“ wurde, grundsätzlich im Gebiet aller Mitgliedstaaten rechtmäßig verbreitet werden können.
61. In diesem Sinne verwehrt es Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dem Empfangsstaat, aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind (Schutz von Minderjährigen, Aufstacheln zu Hass usw.), eine zweite Kontrolle der verbreiteten Inhalte in seinem Gebiet durchzuführen, indem er sie einem System der vorherigen Genehmigung unterwirft. Diese Vorschrift verwehrt es dem Empfangsstaat auch, die Weiterverbreitung solcher Inhalte aus diesen Gründen ganz einfach zu verbieten(48). Durch den Erlass solcher Maßnahmen weicht der Empfangsstaat von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit ab.
62. Dagegen ist diese Vorschrift nicht auf Maßnahmen anwendbar, die vom Empfangsstaat im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung erlassen werden können und sich aus Vorschriften ergeben, die nicht den Rundfunk als solchen zum Gegenstand haben und die, auch wenn damit Ziele verfolgt werden, die in diese koordinierten Bereiche fallen, nicht die Wirkung haben, dass die Weiterverbreitung (oder der Empfang) „im eigentlichen Sinne“ dieser Sendung in seinem Gebiet behindert wird(49).
63. Das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(50) ist dafür ein gutes Beispiel. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatten die deutschen Behörden Mesopotamia Broadcast und Roj TV, die in die Zuständigkeit von Dänemark fielen, aus Gründen der Aufstachelung zu Hass auf der Grundlage der deutschen vereinsrechtlichen Vorschriften mit einem Tätigkeitsverbot im deutschen Hoheitsgebiet belegt. In der Praxis waren alle Tätigkeiten des betreffenden Fernsehveranstalters (beispielsweise die Produktion von Sendungen, öffentliche Vorführungen, Unterstützungsaktivitäten usw.) in Deutschland verboten worden. Der Gerichtshof hat unter Berücksichtigung des nicht abschließenden Charakters der Richtlinie 89/552 hinsichtlich der Bereiche der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten und der öffentlichen Sicherheit entschieden, dass es diesen Behörden freisteht, solche Vorschriften (die das Fernsehen als solches nicht zum Gegenstand hatten) auf die Tätigkeiten von Mesopotamia Broadcast und Roj TV anzuwenden, sofern sie nicht die Wirkung hatten, dort die Weiterverbreitung der Sendungen von Roj TV im eigentlichen Sinne zu behindern.
64. Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint mir, dass eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt.
65. Zum einen sind Fernsehprogramme (wie auch die Bereitstellung von Mediendiensten im Allgemeinen) nämlich nicht Gegenstand dieser Regelung. Wie bereits in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, unterscheidet das Unionsrecht zwischen der Bereitstellung von Inhalten, mit der eine redaktionelle Verantwortung verbunden ist, und ihrer Verbreitung. Wie insoweit aus Art. 33 Abs. 11 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit hervorgeht, wendet sich die mit dieser Regelung vorgesehene Maßnahme an die Betreiber, die den litauischen Verbrauchern die betreffenden Sendungen in Fernsehprogrammpaketen anbieten. Sie bezieht sich nicht auf den Inhalt der Fernsehsendungen, sondern auf ihre Verbreitung. Diese Regelung bestimmt im Wesentlichen die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Pakete. Jedoch fällt das Angebot solcher Pakete an Verbraucher, soweit damit nicht die Ausübung einer redaktionellen Verantwortung für die verbreiteten Sendungen verbunden ist, nicht unter die Richtlinie 2010/13(51), wie die RFKL zu Recht betont.
66. Zum anderen kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Maßnahme die Wirkung hat, dass die Weiterverbreitung (oder der Empfang) des betreffenden Kanals im eigentlichen Sinne behindert wird. Insoweit besteht die relevante Prüfung meiner Ansicht nach darin, festzustellen, ob die betreffende Fernsehsendung trotz der vom Empfangsmitgliedstaat erlassenen Maßnahme nach wie vor rechtmäßig verbreitet werden kann und für die Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet weiterhin rechtmäßig zugänglich ist(52). In diesem Sinne behindert der Empfangsmitgliedstaat den Empfang oder die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne, wenn er die Weiterverbreitung eines Programms in einem Kabelnetz aussetzt oder den Verkauf eines Dekodierers verbietet, der unerlässlich ist, damit ein über Satellit empfangenes Programm angesehen werden kann(53). Das Programm kann nicht rechtmäßig weiterverbreitet werden, und ein Fernsehzuschauer, der dies möchte, kann das in Frage stehende Programm nicht legal anschauen.
67. Anders verhält es sich meiner Ansicht nach jedoch, wenn ein Mitgliedstaat die Verbreitung von Fernsehsendungen durch bestimmte Modalitäten regelt. Der Empfangsmitgliedstaat kann von den Vertreibern von Fernsehkanälen verlangen, dass sie ihre Angebote so organisieren, dass beispielsweise pornografische Kanäle nur in speziellen Paketen enthalten sind, die speziellen Bedingungen unterliegen(54), die Werbung für diese Art von Kanälen beschränken oder auch verbieten, dass sie an öffentlichen Orten angesehen werden. Zwar beschränken diese Modalitäten in gewissem Maße den Zugang zu diesen Kanälen. Gerade das ist im Übrigen ihr Ziel. Jedoch schränken diese Vertriebsmodalitäten meines Erachtens den Empfang oder die Weiterverbreitung der in Rede stehenden Kanäle nicht im eigentlichen Sinne ein. Den Vertreibern steht es weiterhin frei, diese Kanäle zu empfangen, sie in ihre Angebote aufzunehmen und sie weiterzuverbreiten. Die Verbraucher können auf diese Kanäle legal zugreifen. Im vorliegenden Fall konnten die litauischen Fernsehzuschauer den Kanal NTV Mir Lithuania legal ansehen, sofern sie das geeignete Paket kauften.
68. Selbstverständlich dürfen diese Vertriebsmodalitäten nicht dazu führen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 seiner praktischen Wirksamkeit beraubt wird. Dies wäre der Fall, wenn sie den Vertrieb nationaler Sendungen begünstigten oder so umfangreich wären, dass sie in der Praxis dazu führten, dass die Verbreitung und der Zugang zu einer Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat übermäßig erschwert würden. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu(55).
69. Die gegenteilige Auslegung, wonach es dem Empfangsmitgliedstaat grundsätzlich verboten wäre, aus Gründen wie dem Schutz von Minderjährigen oder dem Verbot der Aufstachelung zu Hass Regeln für den Vertrieb audiovisueller Medien aufzustellen, ginge über die Logik der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Sendestaat und dem Empfangsstaat hinaus. Die Art, wie die Vertreiber ihre Angebote an Paketen für die Verbraucher des zweiten Staates organisieren, ist eine Frage, die vom ersten Staat naturgemäß nicht kontrolliert werden kann.
70. Hier ist ein weiteres Element des Kontexts hervorzuheben. Es ist jedermann klar, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13(56) vorgesehenen Bedingungen besonders streng sind. Diese Strenge ist meiner Ansicht nach deshalb gerechtfertigt, weil die Aussetzung eines solchen Dienstes zu einer schweren Beeinträchtigung des freien Verkehrs audiovisueller Mediendienste führt. Sie schaffen einen abstrakten Ausgleich zwischen der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit einerseits, die die Meinungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr konkretisiert, und bestimmten öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten andererseits. Diese Schwere erfordert im Gegenzug strenge Bedingungen(57). Demgegenüber hat die Verpflichtung, einen bestimmten Kanal in Bezahlpakete zu überführen, wie die RFKL betont, auf die Verbreitung dieses Kanals eine viel begrenztere Auswirkung als die einer Aussetzung. Es wäre unverhältnismäßig und unangemessen, auf eine solche Maßnahme die gleichen Bedingungen anzuwenden.
71. Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird meiner Ansicht nach durch das Vorbringen von BMA nicht in Frage gestellt, wonach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie als Abweichung von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit eng auszulegen sein soll(58).
72. Wie ich ausgeführt habe, verleiht die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit den Fernsehveranstaltern nämlich die Sicherheit, dass die vom Sendestaat genehmigten Sendungen grundsätzlich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verbreitet werden können. Diese Freiheit zielt meiner Ansicht nach nicht darauf ab, jedes Hindernis aus dem Weg zu räumen, das geeignet ist, die Verbreitung von Kanälen eines Fernsehveranstalters zu behindern oder deren Rentabilität zu beeinträchtigen, wie beispielsweise Vertriebsmodalitäten. Daher schlage ich dem Gerichtshof nicht vor, eine Abweichung weit auszulegen, sondern vielmehr, dem Grundsatz selbst seine richtige Tragweite zu verleihen.
73. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die in der Rechtssache, in der das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(59) ergangen ist, in Rede stehende Maßnahme, die in einem vollständigen Verbot der Tätigkeit bestand, geeignet war, die Tätigkeit des betreffenden Fernsehveranstalters viel mehr zu behindern als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Vorschrift über die Zusammensetzung der Pakete. In jener Rechtssache hatte die deutsche Regierung alles getan, was technisch möglich war, um die Ausbreitung von Informationen, die zu Hass aufstachelten, durch Roj TV einzudämmen. Es wäre meiner Ansicht nach paradox, die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Verpflichtung zu verurteilen, nachdem die in jenem Urteil in Rede stehende Maßnahme bestätigt wurde. Die erstgenannte Verpflichtung setzt Interessen um, die jenen gleichen, die der zweitgenannten Maßnahme zugrunde liegen, jedoch mit geringerer Intensität.
74. Die von mir vorgeschlagene Auslegung kommt im Übrigen keinem Freibrief für den Empfangsmitgliedstaat gleich. Wenngleich eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene meiner Ansicht nach nicht von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 erfasst wird, so fällt sie nichtsdestoweniger unter Art. 56 AEUV(60). Wie gesagt kann diese Maßnahme eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Diese Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt werden.
75. Die fragliche Maßnahme führt nämlich zu keiner unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung zugunsten nationaler Inhalte, und mit ihr wird ein Ziel verfolgt, das im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sie scheint mir auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestehen(61). Die litauischen Behörden haben den Zugang zum Kanal NTV Mir Lithuania nicht ganz einfach verboten, sondern sie haben sich darauf beschränkt, sein Publikum zu begrenzen. Um mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar zu sein, muss die fragliche nationale Regelung in diesem Zusammenhang, da das Bereitstellen von audiovisuellen Mediendiensten untrennbar mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist, auch die Grundrechte beachten, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat(62), insbesondere Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Aber auch hier gilt, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, und die Prüfung der Rechtfertigungsgründe und der Verhältnismäßigkeit dürfte zugunsten der litauischen Behörden ausfallen(63).
76. Insoweit darf man den Hintergrund nicht aus den Augen verlieren, vor dem sich die vorliegende Rechtssache abspielt. Nach den Angaben der RFKL und der litauischen Regierung wurde Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit erlassen, um im Zusammenhang mit dem Informationskrieg, dem sich die baltischen Länder angesichts ihrer geopolitischen Lage ausgesetzt sehen, den litauischen Informationsraum zu schützen und eine schnelle Reaktion(64) auf die russische Propaganda zu ermöglichen. Die Organe der Union haben selbst festgestellt, dass die baltischen Staaten mit der Verbreitung falscher Informationen in den Medien konfrontiert sind, die gezielt an ihre russischsprachigen Minderheiten gerichtet sind, mit dem Ziel, diese Staaten schlecht zu machen, den auf demokratischen Werten, den Menschenrechten und dem Rechtsstaat beruhenden europäischen politischen Diskurs zu untergraben und ganz allgemein die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in diesen Staaten zu destabilisieren(65). Angesichts des besonders großen Einflusses des Fernsehens auf die öffentliche Meinungsbildung erscheint die Reaktion des litauischen Gesetzgebers vollkommen angemessen.
77. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, die vom Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat erlassen wird und darin besteht, dass die Betreiber, die für die Verbraucher des ersten Staates Fernsehkanäle übertragen, verpflichtet werden, den fraglichen Kanal nur in Bezahlpaketen oder gegen eine zusätzliche Gebühr zu übertragen oder weiterzuverbreiten, nicht unter diese Vorschrift fällt.
4. Hilfsweise: zur Verpflichtung des Empfangsmitgliedstaats, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen einzuhalten (zweite Frage)
78. Falls Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 entgegen meinem Vorschlag dahin auszulegen sein sollte, dass eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene darunter fällt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob diese Maßnahme nach dem Unionsrecht erlassen werden kann, wenn die in diesem Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
79. Mir scheint, es lässt sich kaum bestreiten, dass im System der Richtlinie 2010/13 der Empfangsmitgliedstaat, der gegen einen audiovisuellen Mediendienst aus einem anderen Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen möchte, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie fällt, die Bedingungen erfüllen muss, die in diesem Abs. 2 vorgesehen sind(66).
80. Zwar enthält die Richtlinie 2010/13, wie aus ihrem Art. 4 Abs. 1 hervorgeht, Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können also ausführlichere oder strengere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie enthaltenen vorsehen. Jedoch wird den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nur in Bezug auf Fernsehveranstalter zugestanden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Mit anderen Worten kann der Sendestaat über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen, nicht der Empfangsstaat(67).
81. Es bleibt noch zu prüfen, ob sich der Empfangsmitgliedstaat auf das Primärrecht berufen kann, um den Erlass einer Maßnahme zu rechtfertigen, die die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 52 AEUV Rechtfertigungsgründe insbesondere der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit vorsieht, auf die sich die Mitgliedstaaten berufen können, wobei diese Rechtfertigungsgründe auf den freien Dienstleistungsverkehr durch den Verweis in Art. 62 AEUV anwendbar sind. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat(68).
82. Meiner Meinung nach kann sich der Empfangsmitgliedstaat, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, falls eine bestimmte Maßnahme unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt und soweit diese Maßnahme auf einen Grund gestützt wird, der in die mit dieser Richtlinie koordinierten Bereiche fällt, nicht auf das Primärrecht berufen, um über das hinauszugehen, was nach dieser Vorschrift erlaubt ist.
83. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird den Mitgliedstaaten nämlich nur in Ermangelung einer Harmonisierung der anwendbaren Vorschriften die Möglichkeit zugestanden, sich auf die im AEU-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgründe zu berufen(69). Eine Maßnahme, die durch eine Richtlinie untersagt ist, die den freien Dienstleistungsverkehr umsetzt, kann nicht mit dem Primärrecht gerechtfertigt werden. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass eines Sekundärrechtsakts, der eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Verkehrsfreiheit konkretisiert(70), die Möglichkeit, diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen, beschränken kann(71).
V. Ergebnis
84. In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) wie folgt zu beantworten:
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, die vom Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat erlassen wird und darin besteht, dass die Betreiber, die für die Verbraucher des ersten Staates Fernsehkanäle übertragen, verpflichtet werden, den fraglichen Kanal nur in Bezahlpaketen oder gegen eine zusätzliche Gebühr zu übertragen oder weiterzuverbreiten, nicht unter diese Vorschrift fällt.