Language of document : ECLI:EU:C:2011:735

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. November 2011(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern einer Bank – Fehlende Bekanntgabe des Beschlusses – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache C‑548/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Dezember 2009,

Bank Melli Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: L. Defalque, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues, L. Butel und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von D. Beard, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, E. Juhász und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt Bank Melli Iran, eine iranische Bank im Eigentum des iranischen Staates, die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit sie Bank Melli Iran und ihre Zweigstellen betrifft, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

2        Um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt, nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) an, in deren Anlage eine Reihe von Personen und Einrichtungen bezeichnet werden, die an der nuklearen Proliferation beteiligt waren und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Folgenden: Gelder) eingefroren werden sollten. Die in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) enthaltene Liste wurde in der Folge durch mehrere Resolutionen aktualisiert, u. a. durch die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats vom 24. März 2007, mit der die Gelder der Bank Sepah, einer iranischen Bank, und ihrer Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, der Bank Sepah International plc, eingefroren wurden. Gegen die Klägerin ordnete der Sicherheitsrat keine Maßnahmen des Einfrierens von Geldern an.

 Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP

3        Für die Europäische Union wurde die Resolution 1737 (2006) durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49) umgesetzt.

4        In Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 heißt es:

„Sämtliche Gelder …, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

a)       Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss gemäß Nummer 12 der UNSCR 1737 bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;

b)       Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang II aufgeführt.“

5        Die Rechtsmittelführerin ist in den Anhängen des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 nicht erwähnt.

 Verordnung (EG) Nr. 423/2007

6        Soweit die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, wurde die Resolution 1737 (2006) mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) umgesetzt, die auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen wurde, sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 bezieht und sich inhaltlich weitgehend mit ihm deckt, da die Namen derselben Einrichtungen und natürlichen Personen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

7        Art. 5 der Verordnung Nr. 423/2007 verbietet bestimmte Transaktionen mit Personen oder Einrichtungen im Iran oder für Zwecke einer Verwendung im Iran.

8        Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmt::

„(1)      Sämtliche Gelder …, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat … oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)      Sämtliche Gelder …, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 …

a)      an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

b)      an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

c)      im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handeln oder

d)      eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung – auch durch unerlaubte Mittel – stehen. 

(3)      Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(4)      Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

9        Die Rechtsmittelführerin ist in den Anhängen der Verordnung Nr. 423/2007 nicht erwähnt.

10      Die Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 423/2007 sehen die Möglichkeit vor, bestimmte Gelder freizugeben, um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Durchführung einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts oder die Zahlung einer fälligen Schuld zu ermöglichen. Art. 10 der Verordnung sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Gelder freizugeben, um unter Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmte Ausgaben zu bestreiten, wie z. B. Ausgaben für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Personen, deren Gelder eingefroren sind, oder Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen.

11      Art. 13 der Verordnung Nr. 423/2007 verpflichtet die betroffenen Personen und Einrichtungen, den zuständigen Behörden verschiedene Angaben zu übermitteln und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

12      In Art. 15 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung heißt es:

„(2)      Der Rat erstellt, überprüft und ändert mit qualifizierter Mehrheit die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 in vollem Einklang mit den vom Rat in Bezug auf Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 … gemachten Feststellungen. Die Liste in Anhang V wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft.

(3)      Der Rat gibt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 2 getroffenen Beschlüsse an und gibt diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt.“

13      Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 423/2007 legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Verordnung Sanktionen fest.

 Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats

14      In Nr. 10 der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats vom 3. März 2008 hat dieser „alle Staaten auf[gefordert], Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute mit allen Banken mit Sitz in Iran zu üben, insbesondere mit der Bank Melli und der Bank Saderat und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen“.

 Gemeinsamer Standpunkt 2008/479/GASP

15      Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 (ABl. L 163, S. 43) ist u. a. dessen Anhang II ersetzt worden. Dieser Anhang enthält einen Abschnitt A „Natürliche Personen“ und einen Abschnitt B „Einrichtungen“.

16      Obwohl mit der Resolution 1803 (2008) nicht angeordnet wurde, dass die Gelder von Melli Bank und Bank Melli Iran eingefroren werden, ist dies im Gemeinsamen Standpunkt 2008/479 vorgesehen. So enthält Nr. 5 des Abschnitts B seines Anhangs in der ersten Spalte, die die Überschrift „Name“ trägt, folgende Angaben:

„Bank Melli, Bank Melli Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften

a)      Melli Bank plc

b)       Bank Melli Iran Zao“.

17      In der zweiten Spalte („Identifizierungsinformationen“) ist neben dem Namen der jeweiligen Bank eine Anschrift angegeben.

18      Die dritte Spalte „Gründe“ enthält folgenden Text:

„Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der genannten Unternehmen wurden mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrates … benannt.“

19      In der vierten Spalte „Zeit der Aufnahme in die Liste“ ist das Datum „23.6.2008“ angegeben.

 Streitiger Beschluss

20      Am 23. Juni 2008 erließ der Rat ferner den streitigen Beschluss. Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007. Er besteht aus einem Abschnitt A („Natürliche Personen“) und einem Abschnitt B („Juristische Personen, Institutionen und Einrichtungen“), die beide dieselben Spalten enthalten wie der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/479. Die Rechtsmittelführerin ist in Nr. 4 des Abschnitts B eingetragen. Die Angaben zur Rechtsmittelführerin sind identisch mit denen im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts. Der Beschluss wurde am 24. Juni 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

21      Am 25. Juni 2009 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 fallen (Anhang V), aufgenommen hat (ABl. C 145, S. 1), veröffentlicht. Darin wird darauf hingewiesen, dass diese Liste gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft wird. In diesem Zusammenhang können die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass die Entscheidung über ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste überprüft wird. Entsprechende Anträge sind innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung dieser Mitteilung an den Rat zu richten.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22      Mit Klageschrift, die am 18. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Nichtigkeitsklage gegen die Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des streitigen Beschlusses und beantragte,

–        Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie sowie ihre Niederlassungen und Zweigstellen bezieht;

–        hilfsweise, die Art. 7 Abs. 2 und 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 für unanwendbar auf den vorliegenden Rechtsstreit zu erklären;

–        jedenfalls dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurden im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung des Antrags des Rates auf Klageabweisung zugelassen.

24      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Anträge auf fünf Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften des EG‑Vertrags und von Rechtsvorschriften zu dessen Anwendung sowie von Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140, einen Ermessensmissbrauch und das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss. Mit dem zweiten machte sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Mit dem dritten behauptete sie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Eigentumsrechts. Der vierte betraf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007. Mit dem fünften führte sie an, dass der Rat keine Zuständigkeit für die Verhängung „strafrechtlicher Sanktionen“ wie des Einfrierens von Geldern habe.

25      Zunächst hat das Gericht vor der Prüfung dieser Klagegründe in den Randnrn. 35 bis 37 des angefochtenen Urteils auf die für die gerichtliche Nachprüfung geltenden Grundsätze hingewiesen.

26      Das Gericht hat anschließend jeden angeführten Klagegrund einzeln geprüft und zurückgewiesen und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

 Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens

27      Bank Melli Iran beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

–        dem Beklagten die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

28      Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Französische Republik beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        die Begründung in Bezug auf die Randnrn. 86 bis 88 des angefochtenen Urteils zu ersetzen, in denen das Gericht ausgeführt hat, dass der Rat die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 423/2007 erlassenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern den betroffenen Personen und Einrichtungen mit einer einzelfallbezogenen Mitteilung bekannt zu geben hat;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Das Vereinigte Königreich beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

31      Die Kommission beantragt,

–        festzustellen, dass keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann;

–        folglich das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Rechtsmittelgründe und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32      Bank Melli Iran macht drei Rechtsmittelgründe vorrangig und drei weitere Rechtsmittelgründe nachrangig geltend.

33      Vorrangig trägt sie erstens vor, dass das Gericht die Pflicht zur individuellen Bekanntgabe des angefochtenen Rechtsakts rechtsfehlerhaft nicht als wesentliche Formvorschrift angesehen habe und seine Begründung insoweit fehlerhaft sei, zweitens, dass das Gericht bei der Auslegung der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 423/2007 einen Rechtsfehler begangen habe und seine Begründung insoweit fehlerhaft sei, und drittens, dass das Gericht die Pflicht zur Begründung der Rechtsakte sowie die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt habe.

34      Nachrangig macht sie erstens geltend, dass das Gericht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 verkannt und sich widersprochen habe, zweitens, dass es das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführerin falsch beurteilt habe, und drittens, dass der Rat die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, indem er sie in die Liste in Anhang V der Verordnung aufgenommen und dort belassen habe.

 Zum ersten vorrangig angeführten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur individuellen Bekanntgabe und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils

35      Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnrn. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„86      Dagegen ist das Vorbringen des Rates, unterstützt von den Streithelfern, wonach er dem Erfordernis, der [Rechtsmittelführerin] die Gründe bekannt zu geben, durch die Veröffentlichung des [streitigen] Beschlusses im Amtsblatt genügt habe, zurückzuweisen. Denn eine Entscheidung wie der [streitige] Beschluss, mit dem eine geänderte Fassung des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 erlassen wird, entfaltet ihre Wirkungen erga omnes, da sie sich an eine Vielzahl allgemein und abstrakt bestimmter Adressaten richtet, die Gelder der in der Liste dieses Anhangs angeführten Einrichtungen einzufrieren haben. Gleichwohl hat dieser Beschluss keinen rein normativen Charakter, da sich das Einfrieren von Geldern auf namentlich bezeichnete Einrichtungen bezieht, die unmittelbar und individuell von den ihnen gegenüber verhängten Sanktionen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend die Urteile [des Gerichtshofs vom 3. September 2008,] Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351], Randnrn. 241 bis 244, und [des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665], Randnr. 98). Darüber hinaus hat das Einfrieren der Gelder für die betroffenen Einrichtungen erhebliche Konsequenzen, weil dies zur Beschränkung der Ausübung ihrer Grundrechte führt. Aus alledem folgt, dass der Rat die Maßnahmen des Einfrierens von Geldern angesichts der … Notwendigkeit, die Beachtung dieser zugleich materiellen und prozessualen Rechte sicherzustellen, den betroffenen Organisationen so weit wie möglich mit einer einzelfallbezogenen Mitteilung bekannt zu geben hat.

87      Die Argumente des Rates können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Selbst wenn eine einzelfallbezogene Mitteilung in einigen Fällen nicht möglich sein sollte, wird dadurch nicht das Interesse der Einrichtungen an einer solchen Mitteilung gemindert, so dass dieser Umstand ohne Bedeutung für die Fälle ist, in denen die Anschrift der betroffenen Einrichtung bekannt ist. Des Weiteren kann der [Rechtsmittelführerin] auch nicht die Regel entgegengehalten werden, dass Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, denn der [streitige] Beschluss ist ihr gegenüber eine Einzelfallentscheidung. Ferner geht der vom Rat angeführte Unterschied zu den Maßnahmen, die im Kampf gegen den Terrorismus getroffen würden, fehl, da die Frage, ob die festgestellten Gründe rufschädigender Art sind oder nicht, nur für die Frage von Bedeutung sein kann, ob eine Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt angebracht ist. Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Mitteilung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern ergibt sich vielmehr daraus, dass diese Maßnahmen die betroffenen Einrichtungen individuell betreffen und ihre Rechte in erheblicher Weise beeinträchtigen. Da die Auswirkungen der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 423/2007 und die der im Kampf gegen den Terrorismus getroffenen Maßnahmen insoweit vergleichbar sind, sind sie den betroffenen Einrichtungen in beiden Fällen in gleicher Weise bekannt zu geben.

88      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat der Pflicht nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, wonach er der [Rechtsmittelführerin] die Gründe des [streitigen] Beschlusses bekannt zu geben hatte, nicht nachgekommen ist, da er keine einzelfallbezogene Mitteilung vorgenommen hat, obwohl er die Anschrift des Sitzes der [Rechtsmittelführerin] kannte, wie sich aus dem Inhalt des fraglichen Beschlusses ergibt.

89      Aus den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die die [Rechtsmittelführerin] in der Rechtssache T‑390/08 R eingereicht hat, geht hervor, dass die französische Bankkommission die Zweigstelle der [Rechtsmittelführerin] in Paris über den Erlass des angefochtenen Beschlusses und dessen Veröffentlichung am selben Tag im Amtsblatt unterrichtet hat. Insoweit wurde die [Rechtsmittelführerin] rechtzeitig und aus amtlicher Quelle über den Erlass des [streitigen] Beschlusses und darüber informiert, dass sie die Begründung dieses Beschlusses im Amtsblatt konsultieren könne. Darüber hinaus hat sie den Inhalt dieses Beschlusses offenkundig tatsächlich eingesehen, da sie der Klage eine Kopie beigefügt hat.

90      Unter diesen außergewöhnlichen Umständen hat der Umstand, dass der Rat der [Rechtsmittelführerin] die Gründe des [streitigen] Beschlusses nicht mit einer einzelfallbezogenen Mitteilung bekannt gegeben hat, die [Rechtsmittelführerin] nicht daran gehindert, von der Begründung des [streitigen] Beschlusses rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und die Berechtigung der ihr gegenüber getroffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu prüfen. Das Versäumnis des Rates rechtfertigt daher nicht die Nichtigerklärung des [streitigen] Beschlusses.“

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht die Pflicht zur individuellen Bekanntgabe aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 rechtsfehlerhaft nicht als wesentliche Formvorschrift angesehen habe, deren Verletzung die Nichtigerklärung des Rechtsakts zur Folge habe, und dass seine Begründung insoweit fehlerhaft sei.

37      Nach Art. 254 EG würden individuelle Entscheidungen erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Eine Bekanntgabe des streitigen Beschlusses sei umso wichtiger gewesen, als die Rechtsmittelführerin vor dessen Erlass nicht gehört worden sei.

38      Unter Anführung des Urteils vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission (C‑227/92 P, Slg. 1999, I‑4443), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Bekanntgabe eines Beschlusses eine wesentliche Formvorschrift sei, deren Verletzung ein Grund für die absolute Nichtigkeit des Rechtsakts sei. Diese Nichtigkeit könne nicht durch eine Maßnahme geheilt werden, durch die der Adressat des Rechtsakts von einer anderen Person oder Einrichtung unterrichtet werde. Dass sie von der französischen Bankkommission über den streitigen Beschluss in Kenntnis gesetzt worden sei, könne daher nicht den Anforderungen an die Bekanntgabe genügen, wie sie in der Verordnung Nr. 423/2007 geregelt seien.

39      Neben der Verletzung wesentlicher Formvorschriften wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe sein Urteil fehlerhaft begründet, indem es festgestellt habe, dass die Unterrichtung der Rechtsmittelführerin durch die französische Bankkommission die Nichtigkeit heile, und als Rechtfertigungsgrund für das Versäumnis des Rates „außergewöhnliche Umstände“ habe gelten lassen, obwohl die fehlende Bekanntgabe eines beschwerenden Rechtsakts einen Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift des Unionsrechts darstelle.

40      Die Französische Republik und die Kommission halten die Begründung des Gerichts für falsch und schlagen dem Gerichtshof vor, sie zu ersetzen. Denn Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 habe keine individuelle Bekanntgabe des streitigen Beschlusses vorgeschrieben, und aus dem Primärrecht ergebe sich auch keine Pflicht zur Bekanntgabe. Daher habe das Gericht in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht vom Rat eine individuelle Bekanntgabe verlangt.

41      Der Rat, die Französische Republik und die Kommission betonen den Verordnungscharakter einer Entscheidung über das Einfrieren von Geldern. Der Rat führt aus, das Gericht habe ungeachtet seiner Erwägungen hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe nicht festgestellt, dass es sich bei dem angefochtenen Rechtsakt um eine Entscheidung und nicht um eine Verordnung handele.

42      Die Französische Republik wendet sich ferner gegen den vom Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils angestellten Vergleich zwischen einer im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation getroffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern, die sich gegen Drittstaaten richte, und einer entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, die sich gegen selbständig handelnde Personen und Einrichtungen richte. Niemand vertrete die Ansicht, dass eine gegen einen Drittstaat gerichtete Sanktion diesem individuell bekannt gegeben werden müsse. Die unterschiedliche Zielsetzung komme im Übrigen in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zum Ausdruck, denn die Verordnung Nr. 423/2007 sei auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen worden, während den im Bereich des Terrorismus getroffenen Maßnahmen Art. 308 EG zugrunde liege.

43      In der Sitzung hat der Rat klargestellt, dass die Bekanntgabe der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern von mit dem Terrorismus verbundenen Personen so erfolgen müsse wie in Randnr. 147 des Urteils des Gerichts Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat angegeben, d. h., dass zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der legitimen Interessen dieser Personen nur eine allgemeine Begründung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werde, während ihnen die spezifische und konkrete Begründung bekannt gegeben werde.

44      Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass eine Bekanntgabe die Funktion habe, den Adressaten von einer Entscheidung in Kenntnis zu setzen und es ihm zu ermöglichen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern eine vorherige Mitteilung unter Berücksichtigung des erforderlichen Überraschungseffekts nicht möglich gewesen. Art. 254 EG lege nicht fest, wie die Bekanntgabe zu erfolgen habe. Insoweit sorge eine Mitteilung, die gleichzeitig mit dem Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werde, hinreichend für Aufmerksamkeit. Jedenfalls spüre die betroffene Einrichtung die Wirkungen der Durchführung des Beschlusses sofort. Hier sei die französische Zweigstelle der Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss unterrichtet worden, und die Rechtsmittelführerin habe einen Rechtsbehelf einlegen können. Das Vereinigte Königreich wie auch der Rat, die Französische Republik und die Kommission betonen, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund der fehlenden Bekanntgabe des streitigen Beschlusses keinen Schaden erlitten habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

45      Erstens ist festzustellen, dass der streitige Beschluss ungeachtet seiner Bezeichnung dieselbe Rechtsnatur hat wie eine Verordnung. Er enthält lediglich einen Anhang, der Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 ersetzt. Die Wirkung dieses Anhangs ist in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung festgelegt, der vorsieht, dass diese in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 249 EG vorgesehen sind.

46      Grundsätzlich schreibt der Vertrag somit nicht die Bekanntgabe eines solchen Rechtsakts vor, sondern dessen Veröffentlichung nach Art. 254 Abs. 1 und 2 EG.

47      Zweitens ist, was insbesondere Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 angeht, darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 336).

48      Im Hinblick auf die Beachtung dieses Grundsatzes schreibt Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 dem Rat vor, einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse anzugeben und diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt zu geben.

49      Wie nämlich das Gericht in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat das Einfrieren der Gelder für die betroffenen Einrichtungen erhebliche Konsequenzen, weil dies zur Beschränkung der Ausübung ihrer Grundrechte führt.

50      Obwohl die Verordnung Nr. 423/2007 nicht vorsieht, in welcher Form die betreffenden Gründe den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen „bekannt zu geben“ sind, kann der Auffassung des Vereinigten Königreichs, wonach eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ausreichen soll, nicht gefolgt werden.

51      Wenn nämlich die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union als Mitteilung der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe gelten könnte, wäre nicht ersichtlich, warum diese Mitteilung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 ausdrücklich vorgesehen ist, da der betreffende Beschluss im Hinblick auf seinen in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellten Verordnungscharakter auf jeden Fall nach Art. 254 Abs. 1 und 2 EG veröffentlicht werden muss.

52      Folglich muss der Rat seiner Verpflichtung aus dieser Bestimmung durch eine individuelle Mitteilung nachkommen.

53      An dieser Feststellung ändert auch der von der Rechtsmittelführerin angeführte Art. 254 Abs. 3 EG nichts, der die Bekanntgabe im eigentlichen Sinne einer Entscheidung betrifft und dessen Verletzung im Übrigen, soweit ersichtlich, von der Rechtsmittelführerin nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden ist.

54      Das Gleiche gilt für die Randnrn. 68 bis 73 des Urteils Hoechst/Kommission, auf die sich die Rechtsmittelführerin bezieht und die im Licht des Vorbringens der Beteiligten, auf das sie eingehen, und des Zusammenhangs, in den sie zu stellen sind, verstanden werden müssen. Wie aus den Randnrn. 44 bis 53 des Urteils Hoechst/Kommission und den Nrn. 21 bis 24 der Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in jener Rechtssache hervorgeht, berief sich Hoechst auf die fehlende Beglaubigung der angefochtenen Entscheidung und darauf, dass ihr nicht die zum angegebenen Zeitpunkt beschlossene Fassung zugeschickt worden sei. In Randnr. 69 dieses Urteils hat der Gerichtshof zu diesem Vorbringen Stellung genommen, indem er auf die Randnrn. 48 und 49 des Urteils vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555), verwiesen hat, die sich auf Fehler wie diejenigen beziehen, um die es in jener Rechtssache ging, nämlich die fehlende Beglaubigung des Rechtsakts. Was Randnr. 72 des Urteils Hoechst/Kommission angeht, verweist sie ganz offensichtlich auf die im Urteil Kommission/BASF u. a. entschiedene Frage, nämlich die Rechtsfolgen der fehlenden Beglaubigung eines Rechtsakts.

55      Im vorliegenden Fall ist die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 vorgesehene Mitteilung der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für das Einfrieren von Geldern durch den Rat nicht erfolgt, doch wurde die Zweigstelle der Rechtsmittelführerin durch die französische Bankkommission hinreichend unterrichtet, und die Rechtsmittelführerin war in der Lage, einen Rechtsbehelf einzulegen. In Anbetracht dessen hat das Gericht ebenfalls keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Umstand, dass der Rat der Rechtsmittelführerin die Gründe des streitigen Beschlusses nicht bekannt gegeben habe, die Klägerin nicht daran gehindert habe, von der Begründung des streitigen Beschlusses rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und die Berechtigung der ihr gegenüber getroffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu prüfen.

56      Es genügt nämlich die Feststellung, dass, wie dargelegt, eine individuelle Mitteilung zwar grundsätzlich erforderlich ist, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 – der nur die Verpflichtung „bekannt [zu geben]“ erwähnt – aber keine bestimmte Form vorschreibt. Es kommt darauf an, dass dieser Bestimmung praktische Wirksamkeit verliehen wurde, dass also ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz für Personen und Einrichtungen bestand, die von gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen restriktiven Maßnahmen betroffen waren, was hier der Fall war.

57      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum zweiten vorrangig angeführten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Auslegung der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 423/2007 und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils

58      Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnrn. 45 bis 50 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

„45      Die Art. 60 EG und 301 EG weisen die Besonderheit auf, dass mit ihnen ein Bindeglied zwischen dem mit wirtschaftlichen Sanktionen verbundenen Handeln der Gemeinschaft und den Zielen des EU‑Vertrags [in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon] im Bereich der auswärtigen Beziehungen, darunter der GASP [Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik], geschaffen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission], Randnr. 197). Die Art. 60 EG und 301 EG bestimmen nämlich ausdrücklich, dass sich ein Tätigwerden der Gemeinschaft zur Verwirklichung eines der durch Art. 2 EU der Union speziell zugewiesenen Ziele wie eine gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik als erforderlich erweisen kann.

46      Dieser Umstand lässt indessen die Koexistenz der Union und der Gemeinschaft als integrierte, aber verschiedene Rechtsordnungen sowie das konstitutionelle Gefüge der Pfeiler unberührt, beides von den Verfassern der derzeit geltenden Verträge gewollt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission], Randnr. 202). Daher gilt, dass, selbst wenn das Tätigwerden der Gemeinschaft im Rahmen der Art. 60 EG und 301 EG eines der Unionsziele verwirklicht, dies dennoch auf der Grundlage des Gemeinschaftspfeilers geschieht. Folglich ist die Rechtmäßigkeit der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte wie der Verordnung Nr. 423/2007 und der sie durchführenden Rechtsakte anhand der Voraussetzungen zu beurteilen, die die Vorschriften dieses Pfeilers vorsehen, einschließlich der passenden Abstimmungsregel.

47      Aus dem Vorstehenden ergibt sich entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin], dass der zum zweiten Pfeiler der Union gehörende Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 423/2007 und der sie durchführenden Rechtsakte ist, woraus folgt, dass die für den Erlass und die Änderung dieses Gemeinsamen Standpunkts geltende Abstimmungsregel nicht anwendbar ist. Die Existenz eines zuvor auf dem Gebiet der GASP erlassenen gemeinsamen Standpunkts oder einer gemeinsamen Aktion ist nur eine Voraussetzung nach Art. 301 EG, der auch die Abstimmungsregel vorsieht, die für den Erlass von Rechtsakten gilt, die zu seiner Durchführung verabschiedet werden.

48      Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Verordnung Nr. 423/2007 und der [streitige] Beschluss in Übereinstimmung mit der in Art. 301 EG vorgesehenen Regel mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sind. Es wird auch nicht bestritten, dass dem Erlass dieser Verordnung die einstimmige Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 und dem Erlass des [streitigen] Beschlusses die einstimmige Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/479 vorausging, mit dem die [Rechtsmittelführerin] in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurde, gegen die sich die Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 richtet. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 301 EG erfüllt wurden.

49      Die Rüge der [Rechtsmittelführerin], die geltende Abstimmungsregel sei missachtet worden, ist daher zurückzuweisen.

50      Zu den anderen Rügen der [Rechtsmittelführerin] ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die [Rechtsmittelführerin] hat in diesem Zusammenhang jedoch nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass der Rat bei Erlass des angefochtenen Beschlusses ein anderes Ziel verfolgt hätte als jenes, die nukleare Proliferation zu verhindern, als er unter Beachtung des zu diesem Zweck vom EG‑Vertrag und der Verordnung Nr. 423/2007 vorgesehenen Verfahrens Gelder der Einrichtungen einfror, die seiner Auffassung nach an den betreffenden Aktivitäten beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.“

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 423/2007 begangen und sein Urteil fehlerhaft begründet habe.

60      Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass sich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 auf Einrichtungen beziehe, die an der nuklearen Proliferation „beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen“. Gestützt auf das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Randnr. 167) führt sie aus, dass das maßgebende Kriterium, auf das in der Verordnung Nr. 423/2007 und im streitigen Beschluss abgestellt werde, nicht die Kontrolle durch ein Drittland, sondern die Beteiligung an bestimmten proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten sei und diese Bestimmungen daher aus dem Anwendungsbereich der Art. 60 EG und 301 EG herausfielen. Folglich wäre es unabdingbar gewesen, die betreffenden Bestimmungen nicht nur auf die Art. 60 EG und 301 EG zu stützen, sondern auch auf Art. 308 EG, der Einstimmigkeit verlange.

61      Das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 423/2007 und den streitigen Beschluss darstelle, sondern lediglich eine „Voraussetzung“ nach Art. 301 EG. Damit habe das Gericht eine Unterscheidung vorgenommen, die in den Regelungen des Vertrags nicht vorkomme. Die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 sei identisch mit derjenigen, die in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 erwähnt sei und die nach dessen Art. 7 Abs. 2 nur einstimmig geändert werden könne. Da die Verordnung auf die Art. 60 EG und 301 EG sowie auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 gestützt sei, hätte der betreffende Anhang V nach der Regel der Einstimmigkeit geändert werden müssen. Durch Annahme des streitigen Beschlusses unter Missachtung dieser Regel habe der Rat einen Ermessensmissbrauch begangen.

62      Nach Auffassung der Französischen Republik steht dem angeführten Rechtsmittelgrund schon der Wortlaut von Art. 301 EG entgegen.

63      Der Rat, das Vereinigte Königreich und die Kommission führen aus, dass sich die Verordnung Nr. 423/2007 eindeutig gegen die Islamische Republik Iran richte und der Rückgriff auf Art. 308 EG als Rechtsgrundlage daher nicht nötig sei. Insoweit sei das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission nicht einschlägig, da es sich auf einen anderen Fall beziehe. Die Verordnung, um die es in jener Rechtssache gegangen sei, nehme nämlich, anders als es hier der Fall sei, nicht auf ein Drittland Bezug. Die Kommission fügt hinzu, sofern die Rechtsmittelführerin nunmehr ihre Verbindungen zur Islamischen Republik Iran bestreite, handele es sich um ein neues Angriffsmittel, das unzulässig sei.

64      Zum Ermessensmissbrauch trägt die Kommission vor, dass das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend geantwortet habe, indem es auf die sachlich einschlägige Rechtsprechung verwiesen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Die Rechtsmittelführerin wendet gegen die Ausführungen des Gerichts zur Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 423/2007 ein, dass diese einstimmig hätte erlassen werden müssen, sei es auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG, sei es auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140. Folglich habe der streitige Beschluss nicht mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden können, wie es in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 für Änderungen der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen sei.

66      Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 182).

67      Die Rechtsmittelführerin wendet sich nicht gegen die Heranziehung der Art. 60 EG und 301 EG. Sie beanstandet ausschließlich, dass die Verordnung Nr. 423/2007 nur auf diese Bestimmungen gestützt wird.

68      Nach ihrem Titel betrifft die Verordnung Nr. 423/2007 restriktive Maßnahmen gegen Iran. Den Erwägungsgründen und der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass sie zum Ziel hat, die Nuklearpolitik dieses Staates im Hinblick auf die Gefahr, die sie darstellt, durch restriktive wirtschaftliche Maßnahmen zu vereiteln oder zu bremsen. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden die dem iranischen Programm der nuklearen Entwicklung eigenen Risiken bekämpft und nicht die allgemeine Tätigkeit der nuklearen Proliferation.

69      Da das Ziel und der Inhalt des fraglichen Rechtsakts eindeutig darin bestehen, auf die Islamische Republik Iran zielende wirtschaftliche Maßnahmen zu treffen, war die Heranziehung von Art. 308 EG nicht nötig, weil Art. 301 EG insofern eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellt, als die Gemeinschaft danach tätig werden kann, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, und dieses Tätigwerden Maßnahmen des Einfrierens von Geldern von Einrichtungen umfassen kann, die wie Bank Melli Iran mit dem Regime des betroffenen Drittlands in Verbindung stehen.

70      Zu der Frage, ob, wie die Rechtsmittelführerin meint, der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 in die Rechtsgrundlagen einzubeziehen ist, genügt die Feststellung, dass einer solchen Forderung der ausdrückliche Wortlaut von Art. 301 EG entgegensteht, der die Möglichkeit vorsieht, Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen, wenn in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des EU‑Vertrags in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon betreffend die GASP angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen ist. Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, dass der gemeinsame Standpunkt oder die gemeinsame Aktion bestehen muss, damit Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden können, nicht aber, dass diese Maßnahmen auf den betreffenden gemeinsamen Standpunkt oder die betreffende gemeinsame Aktion gestützt werden müssen.

71      Jedenfalls kann ein gemeinsamer Standpunkt keine Rechtsgrundlage für einen Gemeinschaftsrechtsakt darstellen. Denn die gemeinsamen Standpunkte des Rates im Bereich der GASP, wie die Gemeinsamen Standpunkte 2007/140 und 2008/479, werden nach Art. 15 des EU‑Vertrags in dessen Rahmen angenommen, während die Verordnungen des Rates, wie die Verordnung Nr. 423/2007, im Rahmen des EG‑Vertrags erlassen werden.

72      Der Rat konnte einen Gemeinschaftsrechtsakt daher nur gestützt auf seine Befugnisse aus dem EG-Vertrag erlassen, hier Art. 60 EG und 301 EG.

73      Daher hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Existenz eines zuvor auf dem Gebiet der GASP erlassenen gemeinsamen Standpunkts nur eine Voraussetzung nach Art. 301 EG ist.

74      Zum Vorwurf des Ermessensmissbrauchs ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, inwiefern Randnr. 50 des angefochtenen Urteils fehlerhaft sein soll.

75      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite vorrangig angeführte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum dritten vorrangig angeführten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Begründung des Rechtsakts, der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

76      Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnrn. 80 bis 85 des angefochtenen Urteils, in denen es heißt:

„80      Die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten nach Art. 253 EG und im vorliegenden Fall insbesondere nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 dient dem Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Gemeinschaftsrichter zulässt, und dem Gemeinschaftsrichter außerdem die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, von dem nur aufgrund zwingender Erwägungen abgewichen werden kann. Insoweit ist die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt. Der Erfüllung der Begründungspflicht im Falle eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder einer Organisation kommt außerdem umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene nach dem Erlass dieses Beschlusses die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann, da dem Betroffenen vor dem Erlass des Beschlusses kein Anhörungsrecht zusteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil [des Gerichts Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat], Randnrn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Stehen der Mitteilung bestimmter Umstände also keine zwingenden Gründe der Sicherheit der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen (vgl. entsprechend Urteil Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission], Randnr. 342), hat der Rat nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 bei Erlass einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern wie des [streitigen] Beschlusses der betroffenen Einrichtung die besonderen und konkreten Gründe mitzuteilen. Er hat daher die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen anzuführen, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben. Diese Begründung ist so weit wie möglich entweder gleichzeitig mit dem Erlass der betreffenden Maßnahme oder so früh wie möglich im Anschluss daran mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil [des Gerichts Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat], Randnrn. 143 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Die Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil [des Gerichts Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat], Randnr. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Die Durchführung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007 setzt, wie oben in Randnr. 57 festgestellt, voraus, dass die betroffene Einrichtung an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt. Infolgedessen hat der Rat neben der Angabe der Rechtsgrundlage der beschlossenen Maßnahme eben diesen Umstand zu begründen. Entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] war der Rat jedoch weder verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen, über die mit der Resolution 1803 (2008) beschlossenen Maßnahmen hinauszugehen, da mit dem [streitigen] Beschluss – wie oben in Randnr. 65 festgestellt – diese Resolution nicht umgesetzt wird, noch, eine Begründung für seine Entscheidung zu geben, die [Rechtsmittelführerin] anders als andere iranische Banken zu behandeln.

84      Im vorliegenden Fall hat der Rat in der Überschrift und im zweiten Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses ausgeführt, dass die Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 getroffen worden seien. In Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des [streitigen] Beschlusses hat er ferner die einzelfallbezogenen und speziellen Gründe angegeben, aus denen er zu der Auffassung gelangt ist, dass die [Rechtsmittelführerin] eine Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstelle. Der Rat erwähnt in diesem Zusammenhang zunächst die Art der von der [Rechtsmittelführerin] bereitgestellten Unterstützung, nämlich Finanzdienstleistungen einschließlich der Eröffnung von Akkreditiven und der Verwaltung von Konten. Dann zählt er die mit der nuklearen Proliferation verbundenen Aktivitäten auf, auf die sich diese Dienstleistungen bezögen, und schließlich nennt er die Begünstigten der von der [Rechtsmittelführerin] gewährten Unterstützung, und zwar die acht namentlich bezeichneten Einrichtungen.

85      Unter diesen Umständen hält das Gericht die Begründung des [streitigen] Beschlusses, soweit er sich auf die [Rechtsmittelführerin] bezieht, … für ausreichend.“

77      Der dritte vorrangig angeführte Rechtsmittelgrund bezieht sich außerdem auf Randnr. 97 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

„Insoweit ist der Vorwurf der [Rechtsmittelführerin] zurückzuweisen, dass der Rat ihr von Amts wegen Zugang zu seinen Akten hätte gewähren müssen. Wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T‑205/99, Slg. 2002, II‑3141, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Erfordernis einer Spontanmitteilung des Inhalts der Akte ginge zu weit, da zum Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nicht sicher ist, dass die betroffene Einrichtung mittels Aktenzugang die tatsächlichen Umstände überprüfen will, auf die der Rat die ihr zur Last gelegten Punkte stützt.“

78      Schließlich sind die Randnrn. 102 bis 104 des angefochtenen Urteils wiederzugeben:

„102      Was den Umstand betrifft, dass der Rat nicht von sich aus Beweismittel zur Stützung der Begründung des [streitigen] Beschlusses vorgelegt hat, ergibt sich aus den Erwägungen in der vorstehenden Randnr. 97 sowie in der nachstehenden Randnr. 107, dass er dazu weder vor noch nach Erhebung der vorliegenden Klage verpflichtet war.

103      Die [Rechtsmittelführerin] erläutert auch nicht, in welcher Weise das Erfordernis der Einzelüberprüfung ihrer Beziehungen zu den im [streitigen] Beschluss bezeichneten Einrichtungen sie daran gehindert haben soll, Zugang zu den Akten des Rates oder eine Anhörung zu beantragen. Diese Schritte hätten die durchzuführenden Nachforschungen im Gegenteil durch Konsultation von Unterlagen oder Erlangung näherer Erläuterungen erleichtern können.

104      Daraus folgt, dass der Rat, da die [Rechtsmittelführerin] keinen entsprechenden Antrag bei ihm gestellt hat, nicht verpflichtet war, ihr Aktenzugang zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen, so dass der Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen ist.“

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79      Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils, dass sie über hinreichend genaue Informationen in Bezug auf die Gründe für das Einfrieren ihrer Gelder verfügt habe, zweitens dessen Feststellung in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils, dass der Rat ihr keinen Zugang zu den Akten habe gewähren müssen, drittens dessen Schlussfolgerung in den Randnrn. 102 und 104 des angefochtenen Urteils, dass der Rat, da sie keinen entsprechenden Antrag bei ihm gestellt habe, weder vor noch nach Klageerhebung verpflichtet gewesen sei, ihr Aktenzugang zu gewähren, und viertens die Feststellung des Gerichts in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils, dass dieses seine Kontrollaufgabe vollständig wahrnehmen könne.

80      Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass die betroffene Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab dem Verwaltungsverfahren alle für die Verteidigung ihrer Interessen erforderlichen Angaben erhalten müsse. Sie fügt unter Anführung des Urteils vom 27. Juni 1991, Al‑Jubail Fertilizer/Rat (C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnrn. 17 und 18), hinzu, dass diese Person in die Lage versetzt werden müsse, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den gegen sie vorgebrachten Beweismitteln sachgerecht zu vertreten. Die Verletzung dieses Rechts könne gemäß dem Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission (C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnrn. 76 und 78), nicht dadurch geheilt werden, dass die Akteneinsicht in einem späteren Stadium, und zwar im Laufe des Verfahrens über eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, gewährt worden sei. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung seien die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erst recht nicht gewahrt, wenn der Zugang zu den Akten zu keinem Zeitpunkt gewährt worden sei, nicht einmal während des Nichtigkeitsverfahrens.

81      Die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils stünden im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichts selbst, nämlich dem Urteil vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, Slg. 2008, II‑3487, Randnrn. 74 und 75), sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar den Urteilen Saadi/Italien vom 28. Februar 2008 (§§ 138 und 139) sowie A. u. a./Vereinigtes Königreich vom 19. Februar 2009 (§ 126).

82      Die Französische Republik und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass der streitige Beschluss in Nr. 4 des Abschnitts B seines Anhangs klare und hinreichende Angaben über die Rechtsmittelführerin enthalten habe. Es sei daher nicht nötig gewesen, ihr Aktenzugang zu gewähren, wie das Gericht in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

83      Die Französische Republik führt aus, dass das Urteil des Gerichts People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat nicht einschlägig sei, da es das Verfahren für Sanktionen im Bereich des Terrorismus betreffe, während sich der streitige Beschluss auf Sanktionen gegen ein Drittland beziehe. Auch die Rechtsprechung in Wettbewerbssachen halten der Rat und das Vereinigte Königreich für hier nicht einschlägig. Das Vereinigte Königreich und die Kommission vertreten ferner die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Ausführungen der Rechtsmittelführerin nicht stützen könne.

84      Der Rat und die Kommission machen in Bezug auf die Vorlage der Beweise im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Randnrn. 30, 31 und 107 des angefochtenen Urteils berücksichtige, wonach „die Klage keinen Klagegrund enthält, der die Feststellung des Rates, die [Rechtsmittelführerin] habe finanzielle Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt, in Zweifel zieht, obwohl diese Feststellung die Grundlage des [streitigen] Beschlusses in Bezug auf die [Rechtsmittelführerin] bildet und dieser Klagegrund demzufolge schon bei Klageerhebung hätte geltend gemacht werden können, gegebenenfalls unter Hinweis darauf, dass weitere Beweise vorgelegt würden, sobald sie zur Verfügung stünden“ (Randnr. 30), so dass das Gericht in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils habe folgern können, dass der Rat keine Beweise für die im fraglichen Beschluss angeführte Begründung habe vorzulegen brauchen.

85      Zu diesem Punkt in der Sitzung befragt, hat die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass ein Klagegrund, mit dem die finanzielle Unterstützung der nuklearen Proliferation bestritten werde, implizit in der beim Gericht erhobenen Klage enthalten gewesen sei und dass sie beabsichtigt habe, ihn näher auszuführen, nachdem sie das Beweismaterial eingesehen habe, auf das sich der Rat bei Annahme des streitigen Beschlusses gestützt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

86      Zu dem Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, ist vorab festzustellen, dass mangels Bekanntgabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für den streitigen Beschluss nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 durch den Rat auf die Begründung abzustellen ist, die in diesem Beschluss enthalten ist, wie er veröffentlicht und der Rechtsmittelführerin durch die französische Bankkommission mitgeteilt worden ist.

87      Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Begründung des streitigen Beschlusses in Anbetracht der Rechtsprechung zur Begründungspflicht ausreichend sei. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass der streitige Beschluss die Rechtsgrundlage, auf der er angenommen worden sei, wie auch die einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe angegeben habe, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin eine Unterstützung für die nukleare Proliferation im Iran bereitstelle. Die Lektüre der Begründung des streitigen Beschlusses bestätigt, dass die betreffenden Angaben ausreichten, um die Rechtsmittelführerin in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde, und die Begründetheit des Beschlusses zu beurteilen.

88      Die Frage der Begründung des streitigen Beschlusses ist jedoch eine andere als die des Beweises des der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltens, nämlich der in diesem Beschluss erwähnten Tatsachen und ihrer Einstufung als Beteiligung an den proliferationsrelevanten Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch diesen Staat oder Unterstützung dafür im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007.

89      Wie das Vereinigte Königreich und die Kommission geltend gemacht haben, ist die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einschlägig. Denn die Urteile Saadi/Italien sowie A. u. a./Vereinigtes Königreich beziehen sich auf Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), nämlich auf das absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Das Recht auf Eigentum, in das das Einfrieren von Geldern eingreift, genießt jedoch weder im Rahmen der EMRK noch im Rahmen des Unionsrechts einen solchen absoluten Schutz (zur absoluten Geltung des Folterverbots vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C‑112/00, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 80), so dass die angeführte Rechtsprechung nicht auf dieses Recht übertragbar ist.

90      Die Verordnung Nr. 423/2007 sieht kein den Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern vorausgehendes Verwaltungsverfahren vor, gleichgültig, ob es sich um die ursprüngliche Entscheidung – hier wegen des erwarteten Überraschungseffekts – oder um eine Entscheidung im Rahmen einer Überprüfung handelt. Nur die in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils beschriebene Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union hat einen Bezug zu den Interessen der in eine Liste aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen, indem sie ihnen gestattet, unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen die Überprüfung der Entscheidung über ihre Aufnahme in diese Liste zu beantragen.

91      In Anbetracht dessen, dass es im vorliegenden Fall an einem festgelegten Verwaltungsverfahren fehlt, ist die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. So erging das Urteil Al‑Jubail Fertilizer/Rat im Rahmen eines Antidumpingverfahrens, für das die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) galt, und das Urteil Hercules Chemicals/Kommission in einer Wettbewerbssache, für die die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und die Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) galten.

92      Jedenfalls hat das Gericht in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren habe, die die in Rede stehende Maßnahme beträfen. Die Rechtsmittelführerin erläutert jedoch nicht, inwiefern dem Gericht mit dieser Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll. Außerdem ist den von ihr in der Rechtsmittelschrift nicht bestrittenen Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass sie beim Rat keinen Zugang zu dessen Akten beantragt hat.

93      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der dritte vorrangig angeführte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum ersten nachrangig angeführten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils

94      Dieser Rechtsmittelgrund betrifft insbesondere die Randnrn. 51, 52, 64 und 65 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„51      Was schließlich das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] betrifft, dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 keine taugliche Rechtsgrundlage für den [streitigen] Beschluss seien, da sie dem Rat erlaubten, Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zu beschließen, die über die vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen hinausgingen, so enthalten die Art. 60 EG und 301 EG keinen Anhaltspunkt dafür, dass die der Gemeinschaft mit diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen beschränkt wäre. Der Rat war demzufolge nicht nur für den Erlass des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 zuständig, der die Resolution 1737 (2006) umsetzt, indem er das Einfrieren der Gelder der dort bezeichneten Organisationen anordnet, sondern auch für den Erlass des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, der die Verhängung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gegenüber anderen Organisationen erlaubt, die nach Ansicht des Rates an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

52      Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 423/2007 verpflichtet zwar den Rat, die ihm durch Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ‚im Hinblick auf die Ziele der UNSCR 1737 (2006)‘ auszuüben. Die Verpflichtung, die Ziele der Resolution 1737 (2006) zu verfolgen, bedeutet jedoch nicht, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 nur hinsichtlich der Einrichtungen durchgesetzt werden kann, gegen die der Sicherheitsrat aufgrund dieser Resolution restriktive Maßnahmen beschlossen hat. Wenn der Sicherheitsrat keine Maßnahmen beschließt oder eine spezielle Position einnimmt, kann dies neben anderen in Betracht zu ziehenden Umständen allenfalls bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 erfüllt sind oder nicht.

64      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, wie oben in den Randnrn. 51 und 52 dargelegt, dem Rat eine autonome Befugnis verleiht, deren Ausübung nicht davon abhängt, dass der Sicherheitsrat gegenüber den betroffenen Organisationen restriktive Maßnahmen trifft. Das Ziel des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und des auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen [streitigen] Beschlusses besteht nämlich nicht darin, Resolutionen des Sicherheitsrats im Bereich der nuklearen Proliferation umzusetzen, sondern allein darin, sicherzustellen, dass die mit einer der betreffenden Resolutionen, und zwar der Resolution 1737 (2006), verfolgten Ziele durch den Beschluss selbständiger restriktiver Maßnahmen erreicht werden.

65      Insoweit wird die Resolution 1803 (2008) entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] weder mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 noch mit dem [streitigen] Beschluss umgesetzt, so dass Inhalt und Ziele dieser Resolution kein Kriterium sind, das bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des [streitigen] Beschlusses zu berücksichtigen wäre.“

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

95      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht die Grenzen des Ermessens des Rates auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 verkannt habe, indem es die Erheblichkeit der Resolutionen des Sicherheitsrats für dieses Ermessen verneint habe. Dem Gericht seien ein Rechtsfehler und eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung unterlaufen, als es die Klagegründe zurückgewiesen habe, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf Eigentum gerügt worden sei, und seine Begründung sei widersprüchlich.

96      Die Verbindung zwischen der Verordnung Nr. 423/2007 und den Resolutionen des Sicherheitsrats könne nicht geleugnet werden. Die Verordnung habe die Umsetzung dieser Resolutionen zum Ziel gehabt. Die Resolution 1803 (2008) habe von den Staaten jedoch nur „Wachsamkeit“ gegenüber Bank Melli Iran verlangt.

97      Zudem sei die Begründung des Gerichts widersprüchlich. So habe das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Erheblichkeit der Resolutionen des Sicherheitsrats hervorgehoben, während es in den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils die Befugnis des Rates als autonom beschreibe.

98      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission betonen den autonomen Charakter der vom Rat getroffenen Maßnahmen. Die Französische Republik bemerkt, dass sich der Sicherheitsrat in der Resolution 1803 (2008) auf die Beurteilung durch die Staaten verlassen habe. Jedenfalls bedeute der Umstand, dass der Sicherheitsrat Wachsamkeit empfohlen habe, nicht, dass das Einfrieren von Geldern eine unverhältnismäßige Maßnahme sei. Die Kommission führt aus, dass der Rat das Ziel der Resolution 1737 (2006) verfolgt habe.

99      Die genannten Mitgliedstaaten und Organe heben außerdem die in der Verordnung Nr. 423/2007 vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere deren Art. 9, hervor und folgern, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege.

 Würdigung durch den Gerichtshof

100    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats einerseits und die gemeinsamen Standpunkte des Rates wie auch seine Verordnungen andererseits zu verschiedenen Rechtsordnungen gehören.

101    Die Resolutionen des Sicherheitsrats, wie die Resolutionen 1737 (2006) und 1803 (2008), wurden im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen, der weder die Union noch die Gemeinschaft angehören. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates auf dem Gebiet der GASP, wie die Gemeinsamen Standpunkte 2007/140 und 2008/479, wurden im Rahmen des Titels V des EU‑Vertrags in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon gemäß seinem Art. 15 angenommen. Die Verordnungen des Rates, wie die Verordnung Nr. 423/2007, wurden im Rahmen des EG‑Vertrags erlassen, bei dem es sich um den Gemeinschaftspfeiler der Union handelt.

102    Die im Rahmen der Vereinten Nationen einerseits und im Rahmen der Union andererseits erlassenen Rechtsakte stammen von Organen, die über autonome Befugnisse verfügen, die ihnen durch ihre jeweilige Grundcharta, nämlich die Verträge, mit denen sie gegründet worden sind, verliehen werden.

103    Im Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission hat der Gerichtshof über die Verbindungen befunden, die zwischen einer Resolution des Sicherheitsrats und einer Gemeinschaftsverordnung bestehen. Insbesondere hat er in Randnr. 296 jenes Urteils entschieden, dass die Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats, auf die in einem gemeinsamen Standpunkt Bezug genommen wird, den Wortlaut und die Ziele der betreffenden Resolution gebührend berücksichtigen muss.

104    Der Gerichtshof hat ebenso mehrfach entschieden, dass bei der Auslegung einer Verordnung, mit der eine Resolution des Sicherheitsrats umgesetzt werden soll, der Wortlaut und das Ziel dieser Resolution zu berücksichtigen sind (Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnr. 14, vom 27. Februar 1997, Ebony Maritime und Loten Navigation, C‑177/95, Slg. 1997, I‑1111, Randnr. 20, vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C‑117/06, Slg. 2007, I‑8361, Randnr. 54, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 297, vom 29. April 2010, M u. a., C‑340/08, Slg. 2010, I‑3913, Randnr. 45, und vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 72).

105    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass, ohne dass dadurch der völkerrechtliche Vorrang einer Resolution des Sicherheitsrats in Frage gestellt würde, die Achtung, die die Gemeinschaftsorgane den Organen der Vereinten Nationen entgegenzubringen haben, nicht zur Folge haben darf, dass eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unterbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 288 und 326).

106    Diese Erwägungen tragen hinreichend die Feststellung des Gerichts in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils, dass die dem Rat durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 verliehene Befugnis eine autonome Befugnis sei. Insoweit läuft eine Verpflichtung, den Wortlaut und die Ziele der betreffenden Resolution „gebührend zu berücksichtigen“, keineswegs der Feststellung zuwider, dass der Rat unter Beachtung der Regelungen seiner eigenen Rechtsordnung autonom entscheidet. Daher hat sich das Gericht entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht widersprochen, als es in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Erheblichkeit der Resolutionen des Sicherheitsrats hervorgehoben und gleichwohl in dessen Randnrn. 64 und 65 die Befugnis des Rates als autonom beschrieben hat.

107    Das Gericht hat in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Inhalt und Ziele der Resolution 1803 (2008) kein Kriterium seien, das bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses zu berücksichtigen wäre. Diese Feststellung ist im Licht des Wortlauts der Resolution 1803 (2008) zu verstehen, die den Staaten keine genauen Maßnahmen vorschreibt, sondern sie zur Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute, insbesondere Bank Melli Iran, aufruft, um zu verhindern, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beitragen.

108    Nach diesem Wortlaut ist es den Staaten in keiner Weise untersagt, konkrete Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gegenüber Bank Melli Iran zu treffen.

109    Daraus ergibt sich, dass der erste nachrangig geltend gemachte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum zweiten nachrangig geltend gemachten Rechtsmittelgrund: Beurteilungsfehler hinsichtlich des Eigentumsrechts der Rechtsmittelführerin

110    Dieser zweite Rechtsmittelgrund betrifft insbesondere die Randnrn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„70      Was viertens die der [Rechtsmittelführerin] entstandenen Nachteile und die Beschränkung ihrer Grundrechte wie das Eigentumsrecht und das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechte nach ständiger Rechtsprechung integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Die Achtung der Grundrechte ist demgemäß eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft (vgl. Urteil Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission], Randnr. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Grundrechte gelten nach der Rechtsprechung jedoch nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigt sind. Jede wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionsmaßnahme hat definitionsgemäß Auswirkungen, die das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung beeinträchtigen und so insbesondere Einrichtungen schädigen, die Aktivitäten ausüben, die mit den in Rede stehenden Sanktionen verhindert werden sollen. Die Bedeutung der Ziele, die mit der streitigen Regelung verfolgt werden, kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs … Bosphorus …, Randnrn. 21 bis 23, und Kadi [und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission], Randnrn. 355 und 361).

71      Das Recht der [Rechtsmittelführerin] auf freie Berufsausübung und ihr Eigentumsrecht werden im vorliegenden Fall durch den Erlass des [streitigen] Beschlusses erheblich beschränkt, da sie außer bei besonderen Genehmigungen nicht über ihre im Gemeinschaftsgebiet befindlichen oder von Gemeinschaftsangehörigen gehaltenen Gelder verfügen kann und ihre im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Zweigstellen keine neuen Geschäfte mit ihren Kunden abschließen können. Die so verursachten Nachteile stehen angesichts der vorrangigen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit jedoch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, zumal diese Sanktionen nur einen Teil der Anlagen der [Rechtsmittelführerin] betreffen und die Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmte Ausnahmen vorsehen, die es den von den Maßnahmen des Einfrierens der Gelder betroffenen Organisationen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten.“

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

111    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere den Urteilen Saadi/Italien (§§ 138 und 139) sowie A. u. a./Vereinigtes Königreich (§ 126), dürfe der Schutz der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte nicht mit der Bekämpfung des Terrorismus und dem Schutz davor abgewogen werden. Das Gleiche gelte aus denselben Gründen für die Maßnahmen, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen seien. Die für die ergriffenen restriktiven Maßnahmen angeführte Rechtfertigung, nämlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, sei eine Begründung, die im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte, für deren Achtung in der Gemeinschaftsrechtsordnung der Gerichtshof sorge, fehlgehe.

112    Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission weisen darauf hin, dass das Eigentumsrecht nicht schrankenlos sei. Das angefochtene Urteil sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Bosphorus sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi [Bosphorus Airways]/Irland vom 30. Juni 2005, Recueil des arrêts et décisions 2005-VI, § 155) vereinbar. Außerdem sei die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einschlägig, da sie sich nicht auf das Eigentumsrecht beziehe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

113    Es kann dahin stehen, ob sich die Rechtsmittelführerin als Einrichtung, die vollständig im Eigentum des iranischen Staates steht, auf den Schutz des Eigentumsrechts als Grundrecht berufen konnte; vielmehr genügt die Feststellung, dass das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Grundrechte, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht uneingeschränkt gelten und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind.

114    Eben dies ist beim Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Berufsausübung der Fall (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg. 1974, 491, Randnr. 14, vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, Slg. 2003, I‑7411, Randnrn. 67 und 68, Swedish Match, Randnr. 72, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 355). Folglich kann das Recht auf freie Berufsausübung ebenso wie das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (Urteil Swedish Match, Randnr. 72).

115    Der vom Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils angeführte Grund – die vorrangige Bedeutung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit – genügt insoweit zur Bezeichnung des dem Gemeinwohl dienenden Ziels. Diese Begründung ist nämlich im Licht der verschiedenen Rechtsakte zu sehen, die den Hintergrund des streitigen Beschlusses bilden.

116    Wie in Randnr. 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einschlägig.

117    Zudem hat das Gericht ausgeführt, zum einen beträfen die Restriktionen nur einen Teil der Anlagen der Rechtsmittelführerin und zum anderen sähen die Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmte Ausnahmen vor, die es den von den Maßnahmen des Einfrierens der Gelder betroffenen Organisationen erlaubten, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten. Diese Erwägungen stellen eine stillschweigende, aber hinreichende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahmen dar.

118    Daher ist der zweite nachrangig angeführte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten nachrangig angeführten Rechtsmittelgrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler dadurch, dass das Gericht die Rechtsmittelführerin in die Liste in Anhang V der Verordnung aufgenommen und dort belassen habe

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

119    Die Rechtsmittelführerin erwähnt die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/475 (ABl. L 303, S. 31). Diese Verordnung stelle einen neuen Umstand dar, der es ihr erlaube, neue Angriffsmittel vorzubringen. Aus einem Schreiben des Rates vom 18. November 2009 gehe hervor, dass sich die betreffende Verordnung sowohl auf Gründe stütze, die ursprünglich zur Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 geführt hätten, als auch auf neue Umstände, die in einem Schreiben des Rates vom 1. Oktober 2009 beschrieben seien. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Rechtsmittelführerin ungeachtet der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Behauptung des Rates, sie sei an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen, nicht mit Gewissheit – und sei es implizit – bestritten habe, stehe es ihr jetzt frei, dieser Behauptung zu widersprechen.

120    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der Rat die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, indem er sie in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen und dort belassen habe, und verweist hierzu auf sämtliche Dokumente, die sie eingereicht habe, um sich gegen die Verordnung Nr. 1100/2009 zu wenden.

121    Der Rat, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich sowie die Kommission vertreten die Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil er darauf hinauslaufe, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden gehabt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

122    Selbst wenn die Verordnung Nr. 1100/2009 ein neuer Umstand wäre, der es der Rechtsmittelführerin erlaubte, ein neues Angriffsmittel vorzubringen, genügt die Feststellung, dass dieses Angriffsmittel die Entscheidung in der Sache und nicht das Rechtsmittelverfahren beträfe. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung der Punkte beschränkt, die im ersten Rechtszug erörtert worden sind oder die das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen.

123    Folglich ist der Rechtsmittelgrund unzulässig.

124    Da keinem der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe gefolgt worden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

125    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Bank Melli Iran trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.