Language of document : ECLI:EU:C:2017:1004

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

20. Dezember 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat – Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft – Aufenthaltsrecht – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende Personen vorbehalten ist, die ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben“

In der Rechtssache C‑442/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 29. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2016, in dem Verfahren

Florea Gusa

gegen

Minister for Social Protection,

Irland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Herrn Gusa, vertreten durch V. Nahoi, advocate, M. Flanagan, BL, und D. Shortall, BL,

–        des Minister for Social Protection, Irlands und des Attorney General, vertreten durch A. Morrissey, E. Creedon und E. McKenna als Bevollmächtigte im Beistand von D. Dodd, BL, und S. Woulfe, SC,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, N. Lyshøj und C. Thorning als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und E. E. Sebestyén als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, T. Buley und C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2005, L 197, S. 34) sowie des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Florea Gusa auf der einen Seite und dem Minister for Social Protection (Minister für Sozialschutz, Irland), Irland und dem Attorney General auf der anderen Seite über die Weigerung, Herrn Gusa einen Zuschuss für Arbeitsuchende zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/38

3        In den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(3)      … [D]ie bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, [müssen] kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken.

(4)      Um diese bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zu überwinden und die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, ist ein einziger Rechtsakt erforderlich, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [(ABl. 1968, L 257, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. 1992, L 245, S. 1)] geändert und die folgenden Rechtsakte aufgehoben werden: die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft [(ABl. 1968, L 257, S. 13)], die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs [(ABl. 1973, L 172, S. 14)], die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [(ABl. 1990, L 180, S. 26)], die Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätigen [(ABl. 1990, L 180, S. 28)] und die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten [(ABl. 1993, L 317, S. 59)].“

4        Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie regelt

a)      die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

…“

5        Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      –      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung … zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–        über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde … glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

(3)      Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

b)      er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

…“

6        Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„… unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger … auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn

b)      die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger … nicht ausgewiesen werden, solange [sie] nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“

 Verordnung Nr. 883/2004

7        Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

h)      Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

(3)      Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.“

8        Art. 4 („Gleichbehandlung“) dieser Verordnung lautet:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“

9        Art. 70 in Kapitel 9 („Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“) des Titels III dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

(2)      Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ die Leistungen:

a)      die dazu bestimmt sind:

i)      einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts [zu] garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

und

b)      deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. …

und

c)      die in Anhang X aufgeführt sind.

(4)      Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. …“

10      Anhang X dieser Verordnung, der die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufführt, umfasst für Irland den „Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2)“.

 Irisches Recht

11      Section 139 des Social Welfare Consolidation Act 2005 (as amended) (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 [in geänderter Fassung], im Folgenden: Gesetz von 2005) sieht in einem Verzeichnis von Sozialhilfeleistungen einen Zuschuss für Arbeitsuchende vor.

12      Gemäß Section 141(1) und (9) dieses Gesetzes hängt die Gewährung des Zuschusses von einem die Existenzmittel betreffenden Kriterium und von der Voraussetzung ab, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat.

13      Section 246(5) des Gesetzes von 2005 bestimmt:

„… Eine Person, die nicht das Recht hat, sich in dem Staat aufzuhalten, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat.“

14      Section 246(6) dieses Gesetzes führt die Personen auf, von denen für die Zwecke von Subsection (5) angenommen wird, dass sie das Recht haben, sich in Irland aufzuhalten. Dazu gehören die irischen Staatsbürger und Personen, die nach den European Communities (Free Movement of Persons) (No. 2) Regulations 2006 (Verordnung über die Europäischen Gemeinschaften [Freizügigkeit] Nr. 2 von 2006) (im Folgenden: Regulations von 2006), mit denen die Richtlinie 2004/38 in irisches Recht umgesetzt wird, das Recht haben, nach Irland einzureisen und sich dort aufzuhalten.

15      Regulation 6(2) der Regulations von 2006 bestimmt:

„a)      Vorbehaltlich von Regulation 20 darf sich ein Unionsbürger länger als drei Monate im Staat aufhalten, wenn er –

i)      Arbeitnehmer oder Selbständiger im Staat ist,

c)      Vorbehaltlich von Regulation 20 darf eine Person, auf die Unterabsatz (a)(i) zutrifft, bei Beendigung der in diesem Unterabsatz genannten Tätigkeit im Staat bleiben, wenn sie –

ii)      sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen Stelle des Department of Social and Family Affairs [Sozial- und Familienministerium, Irland] und der FÁS [Behörde für Bildung und Beschäftigung, Irland] als Arbeitsuchender zur Verfügung stellt,

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Herr Gusa, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2007 in das Hoheitsgebiet Irlands ein. Während des ersten Jahres seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat wurde sein Lebensunterhalt von seinen erwachsenen Kindern bestritten, die ebenfalls dort wohnten. Von Oktober 2008 bis Oktober 2012 war er als selbständiger Stuckateur tätig und entrichtete aufgrund dessen in Irland seine Steuern, die einkommensabhängigen Sozialversicherungsbeiträge und die anderen Abgaben auf seine Einkünfte.

17      Im Oktober 2012 gab er diese Tätigkeit unter Hinweis auf einen Mangel an Arbeit aufgrund des konjunkturellen Abschwungs auf und stellte sich den zuständigen irischen Behörden als Arbeitsuchender zur Verfügung. Er hatte dann kein Einkommen mehr, da seine Kinder Irland verlassen hatten und ihn nicht mehr finanziell unterstützten.

18      Im November 2012 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende nach dem Gesetz von 2005.

19      Dieser Antrag wurde jedoch mit Entscheidung vom 22. November 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass Herr Gusa nicht nachgewiesen habe, dass er zu diesem Zeitpunkt noch immer ein Recht auf Aufenthalt in Irland besitze. Seit der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit als Stuckateur habe Herr Gusa nämlich nicht mehr die Voraussetzungen für dieses Recht in Regulation 6(2) der Regulations von 2006 erfüllt, mit der Art. 7 der Richtlinie 2004/38 in irisches Recht umgesetzt wird.

20      Nach erfolglosem Widerspruch focht Herr Gusa die Entscheidung beim High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) u. a. mit der Begründung an, dass ihm, obwohl er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Selbständigeneigenschaft sowie ein Recht auf Aufenthalt in Irland erhalten geblieben seien. Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 wies der High Court (Hoher Gerichtshof) die Klage ab, wogegen Herr Gusa beim Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) ein Rechtsmittel einlegte, das dieser an das vorlegende Gericht verwies.

21      Das vorlegende Gericht weist einleitend darauf hin, dass Herr Gusa nicht behaupte, über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und daher nicht geltend mache, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ein Recht auf Aufenthalt in Irland zu haben. Er trage auch nicht vor, im November 2012 ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben zu haben.

22      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob bei Herrn Gusa davon auszugehen sei, dass ihm, obwohl er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Stuckateur aufgegeben habe, die Selbständigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 oder nach einer anderen unionsrechtlichen Bestimmung erhalten geblieben sei, so dass er nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie weiterhin ein Recht auf Aufenthalt in Irland habe. Insbesondere stellt sich für das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b nur Personen erfasse, die unfreiwillig arbeitslos geworden seien, nachdem sie mehr als ein Jahr einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen seien, oder ob diese Bestimmung auch auf Personen Anwendung finde, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, nachdem sie über einen solchen Zeitraum hinweg eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten.

23      Falls davon auszugehen sei, dass Herr Gusa die Selbständigeneigenschaft verloren habe, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ihm dennoch ein Recht auf Aufenthalt in Irland aufgrund einer anderen unionsrechtlichen Vorschrift zuzuerkennen sei, obwohl er weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge.

24      Falls dies zu verneinen sei, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Weigerung, Herrn Gusa den nach dem Gesetz von 2005 vorgesehenen Zuschuss für Arbeitsuchende zu gewähren, weil er kein solches Aufenthaltsrecht nachweise, gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, verstoße, da dieser Zuschuss eine „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ im Sinne von Art. 70 dieser Verordnung darstelle.

25      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Bleibt einem Unionsbürger, der i) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, ii) sich in einem Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten und dort etwa vier Jahre lang als Selbständiger gearbeitet hat, iii) seine Arbeit oder wirtschaftliche Tätigkeit wegen mangelnder Arbeit eingestellt hat und iv) sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat, die Eigenschaft als Selbständiger im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a entweder nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 oder auf andere Weise erhalten?

2.      Falls nicht, bleibt ihm das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erhalten, obwohl er die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt, oder ist er lediglich gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 vor einer Ausweisung geschützt?

3.      Falls nicht, ist es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, vereinbar, einer solchen Person einen Zuschuss für Arbeitsuchende (der eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt) mit der Begründung zu verweigern, sie habe kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nachgewiesen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

26      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

27      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 hat jeder Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten. Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt, dass für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, in vier Fällen dennoch erhalten bleibt.

28      Unter diesen Fällen ist in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Fall genannt, dass sich der Unionsbürger „bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt“.

29      Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass sich Herr Gusa dem zuständigen Arbeitsamt im Sinne dieses Art. 7 Abs. 3 Buchst. b zur Verfügung gestellt habe. Das vorlegende Gericht weist jedoch sinngemäß darauf hin, dass aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b abgeleitet werden könnte, dass diese Bestimmung nur für Personen gelte, die sich nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befänden, und Personen, die sich wie Herr Gusa in einer entsprechenden Situation befänden, nachdem sie während eines solchen Zeitraums eine Erwerbstätigkeit als Selbständige ausgeübt hätten, ausgeschlossen seien.

30      Diese Auslegung kann aus dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nicht eindeutig gefolgert werden.

31      Insbesondere könnte der Ausdruck „unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Regierung des Vereinigten Königreichs je nach dem Kontext, in dem er verwendet wird, sowohl auf eine Situation der Erwerbslosigkeit aufgrund des unfreiwilligen Verlusts eines Arbeitsplatzes infolge insbesondere einer Entlassung als auch, im weiteren Sinne, auf einen Zustand der Beendigung einer Erwerbstätigkeit, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbständiger, wegen eines Mangels an Arbeit aus nicht vom Willen der betroffenen Person abhängenden Gründen, wie etwa im Fall eines konjunkturellen Abschwungs, Bezug nehmen.

32      Andererseits könnte der Ausdruck „nach Beschäftigung“, der u. a. in der englischen („after having been employed“) und der französischen („après avoir été employé“) Sprachfassung des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verwendet wird und der, wie insbesondere die Beklagten den Ausgangsverfahrens hervorgehoben haben, im ursprünglichen und im geänderten Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. 2001, C 270 E, S. 150], und Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, KOM[2003] 199 endg.) nicht enthalten war, so verstanden werden, dass er auf eine vorherige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Bezug nimmt.

33      Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 48 und 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bestätigen andere Sprachfassungen dieser Bestimmung, die neutralere Formulierungen verwenden, diese Auslegung nicht. Insbesondere verwendet die griechische Sprachfassung den Ausdruck „επαγγελματική δραστηριότητα“, womit auf die Ausübung einer „Berufstätigkeit“ Bezug genommen wird, die italienische Sprachfassung verwendet den Ausdruck „aver esercitato un’attività“ und verweist somit auf die Ausübung einer Tätigkeit, und die lettische Sprachfassung enthält den Ausdruck „ir bijis(-usi) nodarbināts(‑a)“, der allgemein Personen umfasst, die „gearbeitet“ haben.

34      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/38 ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Buchst. a u. a. die Bedingungen festlegen soll, unter denen Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen.

36      Zu diesem Zweck unterscheidet Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a. die Situation der erwerbstätigen Bürger von der Situation der nicht erwerbstätigen Bürger und Studierenden. Hingegen trifft diese Bestimmung innerhalb der erstgenannten Gruppe keine Unterscheidung zwischen den Bürgern, die im Aufnahmemitgliedstaat unselbständig erwerbstätig sind, und den selbständig erwerbstätigen Bürgern.

37      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verleiht daher, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jedem Unionsbürger, der die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers oder Selbständigen“ hat, ein Aufenthaltsrecht. Dementsprechend bezieht sich Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie im einleitenden Satz auf Unionsbürger, denen, obwohl sie ihre „Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger“ nicht mehr ausüben, für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a die „Erwerbstätigeneigenschaft“ erhalten bleibt.

38      Da, wie sich aus den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils ergibt, aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b nicht abgeleitet werden kann, dass er nur den Fall der Personen erfasst, die keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer mehr ausüben, und jene Personen ausschließt, die keine Erwerbstätigkeit als Selbständige mehr ausüben, ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/38 und insbesondere des einleitenden Satzes von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie für diese beiden Personengruppen gilt.

39      Diese Auslegung wird durch die Untersuchung der Ziele untermauert, die mit dieser Richtlinie, genauer mit ihrem Art. 7 Abs. 3 Buchst. b, verfolgt werden.

40      Zum einen ergibt sich nämlich aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38, dass diese zum Ziel hat, zur Stärkung des elementaren und persönlichen Rechts aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze, die für die vor dem Erlass dieser Richtlinie geltenden Instrumente des Unionsrechts, die insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige getrennt behandelten, charakteristisch waren, durch einen einzigen Rechtsakt zu überwinden, mit dem diese Instrumente kodifiziert und überarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C‑507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 25).

41      Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt würde, dass er nur Personen erfasst, die mehr als ein Jahr als Arbeitnehmer erwerbstätig waren, und Personen ausschließt, die dies als Selbständige waren.

42      Zum anderen würde eine solche Auslegung eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen einführen, die nicht gerechtfertigt wäre im Hinblick auf das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht.

43      Denn wie ein Arbeitnehmer, der unfreiwillig seinen Arbeitsplatz infolge insbesondere einer Entlassung verlieren kann, kann sich eine Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gezwungen sehen, diese Tätigkeit aufzugeben. Diese Person könnte sich somit in einer schwierigen Situation befinden, die mit der eines entlassenen Arbeitnehmers vergleichbar ist. Unter solchen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, wenn diese Person in Bezug auf die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts nicht denselben Schutz genießt wie eine Person, die keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer mehr ausübt.

44      Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre umso weniger gerechtfertigt, als sie dazu führen würde, dass eine Person, die eine mehr als einjährige Erwerbstätigkeit als Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt und zum Sozialversicherungs- und Steuersystem dieses Mitgliedstaats durch die Entrichtung von Steuern, Abgaben und die Tragung von anderen ihre Einkünfte mindernden Kosten beigetragen hat, gleichbehandelt würde wie eine Person, die in diesem Mitgliedstaat erstmals eine Beschäftigung sucht, dort nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und nie Beiträge zu diesem System entrichtet hat.

45      Aus alledem folgt, dass eine Person, die eine mehr als einjährige selbständige Erwerbstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von ihrem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben hat, ebenso wie eine Person, die unfreiwillig ihren Arbeitsplatz verloren hat, den sie über eine solche Zeitdauer innehatte, den Schutz des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 genießen kann. Wie in dieser Bestimmung vorgesehen, muss die Beendigung der Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß bestätigt sein.

46      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

47      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.