Language of document : ECLI:EU:C:2010:503

Rechtssache C-409/06

Winner Wetten GmbH

gegen

Bürgermeisterin der Stadt Bergheim

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln)

„Art. 43 EG und 49 EG – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit der ein solches Monopol betreffenden Regelung mit dem deutschen Grundgesetz festgestellt, die Regelung aber während einer Übergangszeit aufrechterhalten wird, um die Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Zulässigkeit und eventuelle Voraussetzungen einer derartigen Übergangszeit, wenn die betreffende nationale Regelung auch gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt“

Leitsätze des Urteils

Unionsrecht – Unmittelbare Wirkung – Vorrang – Nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol

(Art. 43 EG und 49 EG)

Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.

Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ähnliche Erwägungen wie die, die der Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union zugrunde liegen, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand entstehen zu lassen, bis eine neue Handlung an die Stelle der für nichtig oder für ungültig erklärten getreten ist, in analoger Anwendung ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, ist eine solche Aussetzung, über deren Voraussetzungen nur der Gerichtshof entscheiden könnte, von vornherein auszuschließen, wenn keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit vorliegen, die sie rechtfertigen könnten.

(vgl. Randnrn. 61, 66-67, 69 und Tenor)