Language of document : ECLI:EU:C:2019:300

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

10. April 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Fristen – Elektronische Zustellung – Berechnung der Fristen“

In der Rechtssache C‑282/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. April 2018,

The Green Effort Limited mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ziehm,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Fédération internationale de l’automobile (FIA) mit Sitz in Vernier (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, Rechtsanwalt T. Dolde und Rechtsanwältin K. Lüder,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt The Green Effort Limited die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Februar 2018, The Green Effort/EUIPO – Fédération internationale de l’automobile (Formula E) (T‑794/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:115), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. September 2017 (Sache R 1827/2016‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen The Green Effort und der Fédération internationale de l’automobile (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 207/2009

2        Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde in der Folge durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) kodifiziert, die nach ihrem Art. 212 seit dem 1. Oktober 2017 gilt.

3        Art. 65 („Klage beim Gerichtshof“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 5 (jetzt Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) vor:

„Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.“

4        Art. 79 („Zustellung“) der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 98 der Verordnung 2017/1001) bestimmt:

„Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat.“

 Verordnung (EG) Nr. 2868/95

5        Regel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) lautet:

„Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.“

 Beschluss vom 26. November 2013

6        In Art. 3 des Beschlusses Nr. EX-13-2 des Präsidenten des Amtes vom 26. November 2013 betreffend die elektronische Übermittlung an und durch das Amt (im Folgenden: Beschluss vom 26. November 2013), der mit „Nutzerbereich (‚User Area‘) und andere Systeme mit Einschränkungen“ überschrieben ist, heißt es:

„(1)      Das Amt stellt eine elektronische Kommunikationsplattform zur Verfügung, mit der die Nutzer alle ihnen vom Amt übermittelten elektronisch verfügbaren Schriftstücke und Bescheide empfangen, einsehen, ausdrucken und speichern und auf solche Bescheide antworten, Anträge stellen und andere Schriftstücke einreichen können. Diese elektronische Plattform ist ein eingeschränktes System und wird als ‚Nutzerbereich‘ (‚User Area‘) bezeichnet.

(4)      Der Nutzerbereich bietet die Möglichkeit des elektronischen Empfangs aller Mitteilungen des Amtes. Entscheidet sich der Nutzer für diese Möglichkeit, übermittelt das Amt alle Bescheide über diese elektronische Plattform, sofern dies aus technischen Gründen nicht unmöglich ist.

…“

7        Art. 4 („Mitteilungen durch das Amt über den Nutzerbereich“) dieses Beschlusses sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1)      Hat sich der Nutzer für die Option entschieden, dass das Amt mit ihm elektronisch kommuniziert, erfolgen alle elektronisch verfügbaren offiziellen Mitteilungen des Amtes an den Nutzer grundsätzlich über die elektronische Plattform.

(2)      Die Nutzer können sich zusätzlich für eine elektronische Benachrichtigung über jede über die Plattform versandte Mitteilung entscheiden. Mit dieser Benachrichtigung werden die Parteien lediglich über den Eingang eines Schriftstücks in ihrem elektronischen Postfach informiert; sie ist keine Zustellung und hat keinerlei rechtlichen Wert.

(3)      Das Datum, an dem das Schriftstück in das elektronische Postfach des Nutzers gelegt wird, wird vom Amt aufgezeichnet und im Nutzerbereich erwähnt.

(4)      Unbeschadet der genauen Feststellung des Zustellungsdatums gilt die Zustellung als erfolgt am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das Amt das Schriftstück in das elektronische Posteingangsfach des Nutzers gelegt hat.“

8        Dieser Beschluss trat nach seinem Art. 11 am 2. Dezember 2013 in Kraft.

9        Der Beschluss vom 26. November 2013 wurde durch den Beschluss Nr. EX‑17‑4 des Exekutivdirektors des Amtes vom 16. August 2017 betreffend Mitteilungen durch elektronische Mittel in der durch den Beschluss Nr. EX‑18‑1 vom 15. Mai 2018 geänderten Fassung aufgehoben, der am 1. Oktober 2017 in Kraft trat und in dessen Art. 3 Abs. 4 der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 übernommen wird.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      The Green Effort erwarb die Rechte an der Wortmarke Formula E (im Folgenden: angegriffene Marke), die am 17. November 2010 gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 angemeldet wurde.

11      Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke“;

–        Klasse 38: „Ausstrahlung über Radio, Fernsehen und Satellit“;

–        Klasse 41: „Organisation von Sportveranstaltungen“.

12      Die Anmeldung der Unionsmarke wurde am 3. Dezember 2010 veröffentlicht, und die Anmeldemarke wurde am 14. März 2011 eingetragen.

13      Am 15. März 2016 beantragte die Fédération internationale de l’automobile (FIA) gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001), die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären, und begründete dies damit, dass die angegriffene Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

14      Am 21. März 2016 forderte die Löschungsabteilung des EUIPO The Green Effort auf, bis zum 21. Juni 2016 den Nachweis für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke zu erbringen. Dieser Nachweis wurde unter Missachtung der gesetzten Frist erst am 22. Juni 2016 erbracht und deshalb nicht berücksichtigt.

15      Am 27. Juli 2016 stellte The Green Effort bei der Löschungsabteilung des EUIPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ihre Rechte, diesen Nachweis zu erbringen.

16      Mit Entscheidung vom 8. September 2016 wies die Löschungsabteilung diesen Antrag zurück und erklärte die angegriffene Marke in vollem Umfang für verfallen.

17      Am 5. Oktober 2016 legte The Green Effort gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

18      Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück.

19      Zur Stützung ihrer Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, weder die Inhaberin der angegriffenen Marke noch ihr Vertreter hätten nachgewiesen, dass sie die größtmögliche Sorgfalt hätten walten lassen, um die Frist für die Vorlage der Dokumente zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke einzuhalten. Die Akte enthalte zwar Beweise dafür, dass The Green Effort wiederholt versucht habe, elektronisch und per Telefax Mitteilungen an das EUIPO zu senden, doch seien alle ihre Mitteilungen nach spanischer Zeit am 22. Juni 2016, also nach Ablauf der gesetzten Frist, eingegangen; die hierfür gegebenen Erklärungen könnten nicht als „außergewöhnlich“ eingestuft werden.

20      Infolgedessen bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Löschungsabteilung, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen, und führte zum Antrag, die angegriffene Marke für verfallen zu erklären, aus, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die angegriffene Marke in der Europäischen Union innerhalb des maßgeblichen Zeitraums benutzt worden sei oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlägen, müssten die Rechte von The Green Effort insgesamt für verfallen erklärt werden, und die Wirkungen der Marke müssten ab dem 15. März 2016 als nicht eingetreten gelten.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

21      Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob The Green Effort Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie machte geltend, ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Aufgrund technischer Mängel im Kommunikationssystem des EUIPO habe sie die Nachweise für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nicht übermitteln können. Überdies habe die FIA bei der Einreichung des Verfallsantrags bösgläubig gehandelt.

22      Im Verfahren vor dem Gericht antwortete The Green Effort auf ein die Mitteilung des Datums der Zustellung der streitigen Entscheidung betreffendes Berichtigungsersuchen der Kanzlei, diese sei ihr am 19. September 2017 zugestellt worden.

23      Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht daher festgestellt, dass die streitige Entscheidung The Green Effort am 19. September 2017 zugestellt worden sei, so dass gemäß Art. 58 seiner Verfahrensordnung die in Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Klagefrist am 29. November 2017 abgelaufen sei. Die am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage sei daher verspätet erhoben worden.

24      Das Gericht hat hinzugefügt, The Green Effort habe weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, aufgrund dessen nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sei, von der fraglichen Frist abgewichen werden könne.

25      Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht die Klage insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

26      The Green Effort beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss und die streitige Entscheidung aufzuheben,

–        den in ihrer Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben und

–        dem EUIPO und der FIA die Kosten aufzuerlegen.

27      Das EUIPO und die FIA beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        The Green Effort die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zulässigkeit

28      Die FIA hält das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig, weil The Green Effort versuche, eine Tatsachenfeststellung des Gerichts zu entkräften, die das Datum der Zustellung der streitigen Entscheidung betreffe. Da das Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt sei, sei aber allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der Tatsachen zuständig.

29      Insoweit ist festzustellen, dass The Green Effort nicht das vom Gericht festgestellte Datum der Zustellung der streitigen Entscheidung in Zweifel zieht, sondern dem Gericht vorwirft, einen Rechtsfehler bei der Berechnung der Klagefrist gegen diese Entscheidung begangen zu haben.

30      Das Rechtsmittel ist somit zulässig.

 Begründetheit

31      Zur Stützung ihres Rechtsmittels rügt The Green Effort zunächst, das Gericht habe den Zeitpunkt des Beginns der in Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 vorgesehenen Klagefrist falsch bestimmt. Sodann macht sie zur Begründetheit des Verfallsantrags geltend, die FIA habe bei der Einreichung dieses Antrags bösgläubig gehandelt, und der Nachweis für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke sei dem EUIPO innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt worden. Diesen Nachweis habe das EUIPO aufgrund technischer Mängel seines Kommunikationssystems nicht erhalten, so dass ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen.

 Vorbringen der Parteien

32      Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem die fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist gerügt wird, trägt The Green Effort vor, das Gericht habe die Frist für die Klage gegen die streitige Entscheidung falsch berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass nach Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 die Zustellung als am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das Dokument vom System des EUIPO erzeugt worden sei, erfolgt gelte.

33      Die streitige Entscheidung sei am 19. September 2017 in das elektronische Posteingangsfach ihres Vertreters gelegt worden, so dass die Zustellung als am 25. September 2017 erfolgt gelte, da der 24. September 2017 ein Sonntag gewesen sei. Folglich sei die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die streitige Entscheidung, die zwei Monate zuzüglich der Entfernungsfrist von zehn Tagen betrage, am 5. Dezember 2017 abgelaufen. Da die Klage am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben.

34      Das EUIPO räumt ein, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 nicht frei von Unklarheiten sei. Nach der Auslegung, die zur Berechnung der Fristen in seinen eigenen Verwaltungsverfahren herangezogen werde, sei die Wendung „unbeschadet der genauen Feststellung des Zustellungsdatums“ im Sinne von „unabhängig von jedem anderen Zeitpunkt, zu dem die Zustellung mit Sicherheit festgestellt werden kann“ oder „ungeachtet jedes anderen Zeitpunkts, zu dem eine Zustellung mit Sicherheit festgestellt werden kann“ zu verstehen. Wenn das EUIPO ein Dokument elektronisch zustelle, verlängere es daher die Frist für die Beantwortung oder den anschließenden Verfahrensschritt automatisch um fünf Kalendertage nach dem Tag, an dem das Dokument in den Nutzerbereich (Plattform für den Austausch von Dokumenten) eingestellt worden sei.

35      Im vorliegenden Fall habe The Green Effort jedoch in ihrer zur Behebung von Mängeln ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift dienenden Antwort den 19. September 2017 als den Zeitpunkt angegeben, an dem ihr die streitige Entscheidung zugestellt worden sei; deshalb sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Informationen über die Art und Weise der Zustellung zu verlangen, so dass der angefochtene Beschluss keinen Mangel aufweise.

36      Die FIA ist der Ansicht, das Gericht sei nicht an den Beschluss vom 26. November 2013 gebunden gewesen, so dass die Nichtanwendung seiner Bestimmungen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Aus Art. 65 in Verbindung mit Art. 79 der Verordnung Nr. 207/2009, deren Inhalt im Wesentlichen dem der Art. 72 und 98 der Verordnung 2017/1001 entspricht, ergibt sich, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer eine Klage beim Gericht erhoben werden kann.

38      Gemäß Regel 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 wird die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel als Fernkopierer vom Präsidenten des Amtes, nunmehr vom Exekutivdirektor des EUIPO, geregelt.

39      Der vom Exekutivdirektor des EUIPO erlassene, die elektronische Übermittlung an und durch das EUIPO und insbesondere elektronische Mitteilungen regelnde Beschluss vom 26. November 2013 ist daher in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

40      Nach Art. 4 Abs. 4 dieses Beschlusses gilt unbeschadet der genauen Feststellung des Zustellungsdatums die Zustellung als am fünften Kalendertag nach dem Tag erfolgt, an dem das EUIPO das Schriftstück in das elektronische Posteingangsfach des Nutzers gelegt hat.

41      Anhand des Wortlauts dieser Bestimmung lässt sich nicht eindeutig klären, welche Tragweite dem Wort „unbeschadet“ im Sinne dieser Bestimmung beizumessen ist.

42      Die vom EUIPO befürwortete Auslegung der Wendung „unbeschadet der genauen Feststellung des Zustelldatums“ in Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 im Sinne von „unbeschadet der genauen Feststellung des Zustelldatums“ oder „unabhängig“ von ihr findet allerdings keine Grundlage in den unterschiedlichen Sprachfassungen des Beschlusses vom 26. November 2013, die hinsichtlich des Wortes „unbeschadet“ nicht voneinander abweichen. Eine solche Auslegung nähme der Erwähnung der genauen Ermittlung des Zustelldatums in dieser Bestimmung jede tatsächliche Bedeutung, weil eine Zustellung unter allen Umständen als am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das EUIPO das Schriftstück in das elektronische Posteingangsfach des Nutzers gelegt hat, erfolgt gelten würde.

43      Angesichts dieser Erwägungen ist Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 26. November 2013 dahin auszulegen, dass eine Zustellung als am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das EUIPO das Schriftstück in das elektronische Posteingangsfach des Nutzers gelegt hat, erfolgt gilt, es sei denn, dass sich exakt nachweisen lässt, dass die Zustellung an einem anderen Tag innerhalb dieses Zeitraums stattgefunden hat.

44      Eine solche Auslegung genügt den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben. Sie verhindert, dass eine Entscheidung der Beschwerdekammer unbegrenzt in Frage gestellt werden kann, weil sie dazu führt, dass die Zustellung als am fünften Kalendertag nach der Hinterlegung erfolgt gilt, wenn das betreffende Dokument nicht abgerufen wird, nachdem es in das elektronische Posteingangsfach des Nutzers gelegt wurde.

45      Da feststeht, dass der Vertreter von The Green Effort die streitige Entscheidung am 19. September 2017 abgerufen und sie am selben Tag heruntergeladen und von ihr Kenntnis genommen hat, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass die streitige Entscheidung am 19. September 2017 zugestellt worden sei und die Frist für die Erhebung einer Klage gegen sie somit am 29. November 2017 abgelaufen sei. Der Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist gerügt wird, ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

46      Nach alledem sind weder die Rechtsmittelgründe, mit denen die Stichhaltigkeit des Verfallsantrags in Frage gestellt wird, noch die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.

47      Daher ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da The Green Effort mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der FIA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      The Green Effort Limited trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Fédération internationale de l’automobile (FIA) entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.