Language of document : ECLI:EU:T:2018:681

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. Oktober 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke life coins – Ältere Unionswortmarke LIFE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑444/17

CompuGroup Medical AG mit Sitz in Koblenz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Dix,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Medion AG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hagemeier,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1569/2016‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Medion AG und der CompuGroup Medical AG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Januar 2014 meldete die Klägerin, die CompuGroup Medical AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke an.

2        Es handelt sich um das Wortzeichen life coins.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41, 42, 44 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Chips (integrierte Schaltkreise); Compact-Discs (Ton, Bild); Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Datenträger (soweit in 9 enthalten), auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen; Datenverarbeitungsger[ä]te; digitaler Bilderrahmen; Disketten; Diskettenlau[f]werke (für Computer); Drucker für Computer; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Filmkameras; Fotoapparate; Interfaces (Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer); Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenbänder; Mobiltelefone; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Notebooks (Computer); optische Datenträger; optische Platten (Datenverarbeitung); Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder (ausgenommen für medizinische Zwecke); Röntgenfilme (belichtet); Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Telekopiergeräte; Textverarbeitungsgeräte; Zentraleinheiten für Datenverarbeitungsanlagen“;

–        Klasse 38: „Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs und Übermittlung von Informationen und Bereitstellung des Zugriffs auf Datenonlinedienste und Informationen im Internet; E‑Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Funkrufdienste (Paging-Dienste); Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); Telekommunikation; Bereitstellung [von] drahtlosen Telekommunikationsverbindungen zu globalen Computernetzwerken und sonstigen Kommunikationsnetzen; Weiterteilen von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (web-Messaging); datengeschützte Übermittlung von Programmen und Informationen zur Erfassung und Abwicklung einer über Online-Computernetzwerke zugänglichen Datenbank; Übermittlung von Nachrichten und Daten über drahtlose digitale Netze“;

–        Klasse 41: „Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“;

–        Klasse 42: „Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware und ‑software; Beratung für Telekommunikationstechnik; Design von Computersoftware; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); Erstellung von Computeranimationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Konfigurieren von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertierung von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; sozialwissenschaftliche Beratung; technische Beratung; technische Projektplanungen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten“;

–        Klasse 44: „Ambulante Pflegedienstleistungen; Aromatherapie; Beratung in der Pharmazie; Betrieb von öffentlichen Bädern zum Zwecke der Körperhygiene; Betrieb von Pflegeheimen; Dienstleistungen einer Blutbank; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, eines Sanitäters, eines Zahnarztes und von Sanatorien; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von Massagen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Telemedizin-Dienste“;

–        Klasse 45: „Lizenzieren von Software“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 38/2014 vom 26. Februar 2014 veröffentlicht.

5        Die Streithelferin, die Medion AG, erhob gegen die Anmeldung am 19. Mai 2014 gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung Nr. 2017/1001) teilweise Widerspruch, und zwar in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen:

–        Klasse 9: „Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Chips (integrierte Schaltkreise); Compact-Discs (Ton, Bild); Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Datenträger (soweit in 9 enthalten), auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen; Datenverarbeitungsger[ä]te; digitaler Bilderrahmen; Disketten; Diskettenlau[f]werke (für Computer); Drucker für Computer; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Filmkameras; Fotoapparate; Interfaces (Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer); Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenbänder; Mobiltelefone; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Notebooks (Computer); optische Datenträger; optische Platten (Datenverarbeitung); Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Telekopiergeräte; Textverarbeitungsgeräte; Zentraleinheiten für Datenverarbeitungsanlagen“;

–        Klasse 38: „Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs und Übermittlung von Informationen und Bereitstellung des Zugriffs auf Datenonlinedienste und Informationen im Internet; E‑Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Funkrufdienste (Paging-Dienste); Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); Telekommunikation; Bereitstellung [von] drahtlosen Telekommunikationsverbindungen zu globalen Computernetzwerken und sonstigen Kommunikationsnetzen; Weiterteilen von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (web-Messaging); datengeschützte Übermittlung von Programmen und Informationen zur Erfassung und Abwicklung einer über Online-Computernetzwerke zugänglichen Datenbank; Übermittlung von Nachrichten und Daten über drahtlose digitale Netze“;

–        Klasse 42: „Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware und ‑software; Beratung für Telekommunikationstechnik; Design von Computersoftware; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); Erstellung von Computeranimationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Konfigurieren von Computernetzwerken durch Software; Konvertierung von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten“.

6        Dem Widerspruch liegt die ältere Unionswortmarke LIFE zugrunde, die am 9. Februar 2015 mit Anmeldetag vom 10. August 2005 unter der Nummer 4585295 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 bis 11, 16, 28 und 42 eingetragen wurde:

–        Klasse 7: „Dosenöffner (elektrisch); Elektrogeneratoren; Elektrohämmer; Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Fruchtpressen für den Haushalt (elektrisch); Getränken (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von ‑); Handbohrmaschinen (elektrisch); Klebepistolen, elektrische; elektrische Küchenmaschinen (Universal‑); Messer (elektrisch); Mixgeräte für den Haushalt (elektrisch); Nahrungsmitteln (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von ‑); Poliermaschinen und ‑geräte (elektrisch); Pressen (Frucht‑), elektrische, für Haushaltszwecke; Reinigungsmaschinen und ‑geräte (elektrisch); Rührgeräte (elektrisch); Scheren (elektrisch); Schneebesen für den Haushalt (elektrisch); Schuhputzgeräte, elektrisch; Shamponiermaschinen und ‑geräte für Teppiche und Teppichböden (elektrisch); Universal-Küchenmaschinen, elektrische; Zerkleinerungsgeräte (elektrische ‑) für den Haushalt; Kaffeemühlen, nicht handbetrieben; Mühlen für Haushaltszwecke (nicht handbetrieben); Schleifmaschinen (Messer‑); Staubsauger; Staubsaugerbeutel; Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln; Waschmaschinen; Brotschneidemaschinen“;

–        Klasse 8: „Bügeleisen (nicht elektrisch); Dosenöffner (nicht elektrisch); Eierschneider (nicht-elektrisch); Eisen (Handwerkzeuge, nicht elektrisch); Epiliergeräte (elektrische und nicht elektrische); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische); Haarschneidemaschinen (elektrische und nicht elektrische); Käseschneider (nicht-elektrisch); Maniküreneccessaires (elektrische ‑); Manikürenecessaires; Nagelfeilen (elektrisch); Nagelpolierer (elektrisch oder nicht elektrisch); Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Pizzaschneider (nicht-elektrisch); Etuis für Rasierapparate; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch Bartschneidemaschinen; Bohrer (Handwerkzeuge); Fräsen (Handwerkzeuge); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Handwerkzeuge (handbetätigt)“;

–        Klasse 9: „Magnetische Kodiereinrichtungen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenmedien; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser; Schreib- und/oder Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetaufzeichnungsträger; Mäuse (Datenverarbeitungsausrüstung); optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Audio-Video-CDs; Computer; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computer (Spielprogramme für ‑); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Drucker zur Verwendung mit Computern; Handgelenkstützen zur Verwendung mit Computern; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Diskettenlaufwerke; (für Computer) Monitore; (Computerhardware) Monitore (Computerprogramme) Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Notebooks (Computer); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Computersoftware (gespeichert); Computerspielprogramme; Tastaturen (Computer‑); Abschminkgeräte (elektrisch); Akkumulatoren (Gitter für elektrische ‑), Akkumulatoren (Ladegeräte für elektrische ‑), Akkumulatoren (Platten für elektrische ‑), Akkumulatoren (elektrisch); Alarmglocken (elektrisch); Anschlussdosen, ‑kästen (Elektrizität), Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; elektrische Batterien; Bügeleisen (elektrisch); elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrodrähte; Eisenbahnweichen (Fernsteuergeräte für ‑) (elektrodynamisch); Elektrokabel; Elektrokondensatoren; elektromagnetische Spulen; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Akkumulatoren für Fahrzeuge (elektrisch); Fernsteuergeräte (Signal‑) (elektrodynamisch); Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Induktoren (Elektrizität); elektrische Insektenanlock- und ‑vertilgungsgeräte; Kabelklemmen (Elektrizität); Klingeln (Tür‑) (elektrisch); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Schweißgeräte [elektrisch]; elektrische Lötkolben; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); elektrische Messgeräte; elektrisch beheizte Lockenwickler; Schlösser (elektrisch); Sender für elektronische Signale; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektrisch heizbare Socken; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Summer (elektrisch); elektronische Taschenübersetzer; Terminkalender (elektronische ‑); elektrische Türklingeln; Türöffner (elektrisch); Türschließer, elektrische; elektrische Überwachungsapparate; Audio-Video-CDs; Empfangsgeräte (Ton-, Bild‑); Tonarme für Plattenspieler; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehempfängern; Temperaturanzeiger; Bildtelefone; Boxen (Lautsprecher‑); Briefwaagen; CD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Funksprechgeräte; Glocken (Signal‑); Höhenmesser; Kassettenabspielgeräte; Kompasse; Kopfhörer; Laser-Pointer (Licht-Zeiger); Mikrofone; Mobiltelefone; Modems; Navigationsinstrumente; Objektive (Optik); Mousepads (Mousematten); Plotter; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Projektoren (Dia‑) Radios; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Videospiele als Zusatzgerät für Fernsehapparate; Walkie-Talkies; Videokameras; Videorecorder; Schutzhelme für den Sport; alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung; die vorstehend genannten Waren ausgenommen Brettspielprogramme für Computer, Computerbrettspielen und Videobrettspielen zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehgeräten, elektronischen Brettspielen, Videobrettspielen zur Verbindung mit einem Fernsehgerät, Brettspielsoftware, Karten/Platten/Bändern/Kabeln/Schaltkreisen zum Speichern von Brettspielen und/oder Spielesoftware und/oder Brettspielen für Spielhallen, Brettspielmaschinen einschließlich Spielautomaten“;

–        Klasse 10: „Elektroakupunkturgeräte; Elektroden für medizinische Zwecke; Elektrokardiografen; Gürtel, elektrische, für medizinische Zwecke; Heizkissen (elektrisch), für medizinische Zwecke; thermoelektrische Kompressen (Chirurgie) Wärmekompressen (elektrisch) für chirurgische Zwecke; zahnärztliche Geräte (elektrisch); Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Blutdruckmessgeräte; Heißluftapparate (therapeutische ‑); Lampen für medizinische Zwecke; Massagegeräte“;

–        Klasse 11: „Babyflaschenwärmer (elektrisch); Christbaumbeleuchtungen (elektrisch); Dampfdrucktöpfe (Autoklaven), elektrisch; Elektrisch beheizte Teppiche; Entladungsröhren (elektrisch), für Beleuchtungszwecke; Fassungen für elektrische Lampen; Flaschenwärmer (Baby‑) (elektrisch); Friteusen, elektrische; Fußsäcke (elektrisch beheizt); Fußwärmer (elektrisch oder nicht elektrisch); Glühbirnen (elektrisch); Glühfäden für elektrische Lampen; Heizfäden (elektrische ‑); Heizgeräte (elektrisch); Joghurtbereiter, elektrisch; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeemaschinen, elektrisch; Kaffeeperkolatoren (elektrisch); Kochgeräte (elektrisch); Lampen (Fassungen für elektrische ‑); Lampen (Glühfäden für elektrische ‑); Lampen (elektrisch); Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lüfter (Elektrische ‑) für den persönlichen Gebrauch; Radiatoren (elektrisch); Schnellkochtöpfe (elektrisch); Teppiche (elektrisch beheizte ‑); Waffeleisen (elektrisch); Wäschetrockner, elektrische; Wasserkessel (elektrische ‑); Blitzlichte (Taschenlampen); Eismaschinen und ‑apparate; Fahrradleuchten; Gefrierschränke, ‑truhen Kühlschränke; Klimaapparate; Kühlbehälter; Mikrowellengeräte (Kochgeräte); Platten (Warmhalte‑); Rechauds (Stövchen); Taschenlampen“;

–        Klasse 16: „Computerprogramme (Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von ‑); Farbbänder für Drucker von Computern; Karten (Papierbänder oder ‑) für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Abdruckgeräte (Kreditkarten ‑), nicht elektrisch; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Elektrokardiografen (Papier für ‑); Schreibmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Zeigestäbe (nicht elektronisch); alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung“;

–        Klasse 28: „Stationäre Trainingsfahrräder; Bodybuilding-Geräte; Wurfscheiben (Diskusse); Drachen; Schlittschuhstiefel; Fahrzeuge (ferngesteuerte ‑); Modelle (Fahrzeug‑) [verkleinert]; Badminton-Sets; Paraglider (Gleitschirme); Geräte für die Körperkultur; Hanteln; In-line Rollskates; Geräte für Körperübungen; Skateboards; Spieltische für Tischfußball“;

–        Klasse 42: „Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die ‑); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Aktualisieren von Computer-Software; Beratungsdienste (Computer‑); Computer-Programme (Kopieren von ‑); Computer-Software (Aktualisieren von ‑); Computer-Software (Design von ‑); Computer-Software (Vermietung von ‑); Computerberatungsdienste; Computerdaten (Wiederherstellung von ‑); Computerprogramme (Installieren von ‑) Computersoftware (Wartung von ‑); Computersystem-Design; Computersystemanalysen; Design (Computersystem ‑); Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programme[n]; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“.

7        Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.

8        Mit Entscheidung vom 30. Juni 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Dienstleistungen eines medizinischen Labors“ (Klasse 42), die sämtlichen von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen unähnlich seien, statt.

9        Gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung legte die Klägerin am 29. August 2016 beim EUIPO gemäß Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) insoweit Beschwerde ein, als ihre Anmeldung zurückgewiesen wurde.

10      Mit Entscheidung vom 25. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit auf, als dem Widerspruch für das „Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen)“ (Klasse 38) stattgegeben und die Anmeldung für diese Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.

11      Als Erstes stellte die Beschwerdekammer zum relevanten Publikum fest, dass bei der Prüfung der Gefahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken Referenzverbraucher grundsätzlich der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der relevanten Waren oder Dienstleistungen sei. Die betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 richteten sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende, die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 42 seien vor allem für Gewerbetreibende bestimmt.

12      Was als Zweites den Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen angeht, bestätigte die Beschwerdekammer die Feststellung der Widerspruchsabteilung, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 identisch seien. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 seien ähnlich. Sie stünden zu den von der älteren Marke beanspruchten Waren „Modems“, „Mobiltelefone“, „Bildtelefone“, „Computer“ und „Laptops (Computer)“ (Klasse 9) in einem Ergänzungsverhältnis. Zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen)“ (Klasse 38) und den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe allenfalls eine entfernte Ähnlichkeit.

13      Als Drittes stellte die Beschwerdekammer zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen fest, dass die Marken bildlich und klanglich ähnlich seien. Im Hinblick auf die Verbraucher der Union mit Kenntnissen der englischen Sprache bestehe eine begriffliche Übereinstimmung im gemeinsamen Bestandteil „life“.

14      Als Viertes stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke grundsätzlich als von Haus aus durchschnittlich zu beurteilen sei, da das Wort „life“ in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 keine Bedeutung habe. Es seien keine Gründe erkennbar, eines der Wortbestandteile „life“ und „coins“ für kennzeichnungskräftiger zu halten. Die Beschwerdekammer gelangte deshalb zu dem Schluss, dass trotz der Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden, in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie ihre Beschwerde zurückweist und dem Widerspruch stattgibt;

–        den Widerspruch der Streithelferin gegen die Anmeldung der angegriffenen Marke vollumfänglich zurückzuweisen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Würdigung

18      Die Klägerin macht letztlich einen Klagegrund geltend. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

19      Zunächst ist festzustellen, dass Nr. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung, mit dem die Beschwerdekammer hinsichtlich der Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen)“ (Klasse 38) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und die Anmeldung zugelassen hat, von der Klägerin nicht angefochten wird.

20      Was Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung angeht, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr angenommen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen nur eine geringe Ähnlichkeit auf, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei gering, und bestimmte Waren und Dienstleistungen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken bezögen, seien verschieden.

21      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dies ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen, bei der auf die Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum abzustellen ist und alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt kumulativ voraus, dass sowohl die einander gegenüberstehenden Marken als auch die erfassten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder identisch sind (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union, ist darauf abzustellen, wie die einander gegenüberstehenden Marken in diesem Gebiet vom Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es aber aus, dass nur in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Relevantes Publikum

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Wege einer Gesamtschau auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Beschwerdekammer hat als das relevante Publikum die breite Öffentlichkeit und Gewerbetreibende angesehen und angenommen, dass der Referenzverbraucher ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher sei (angefochtene Entscheidung, Rn. 16 und 17). Die Klägerin meint, es sei von einem „informierten, wachsamen“ relevanten Publikum auszugehen, da die betreffenden Waren im Wesentlichen „hochpreisig“ seien und es sich bei ihnen nicht um Bargeschäfte des täglichen Lebens handele, sondern um Anschaffungen in einem teils hoch technologischen Bereich, denen sich das relevante Publikum nicht mit flüchtigem Verständnis nähere (Klageschrift, Rn. 23).

28      Die Beschwerdekammer hat zu Recht festgestellt, dass sich die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende richten, die Dienstleistungen der Klasse 42 hingegen vor allem für Gewerbetreibende bestimmt sind. Der Kauf und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 stellen für den Durchschnittsverbraucher einen ganz normalen Vorgang dar. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht vom durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ausgegangen. Dass der Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf bestimmter Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 wegen des hohen Preises höher ist, wie die Klägerin offenbar geltend macht, macht die angefochtene Entscheidung insoweit nicht rechtswidrig. Die betreffenden Waren und Dienstleistungen haben sich nämlich derart weiterentwickelt, dass ihr Kauf und ihre Verwendung für das relevante Publikum einen ganz normalen Vorgang darstellen. Bei einem gewöhnlichen Kauf ist der Grad der Aufmerksamkeit, den das relevante Publikum solchen Waren und Dienstleistungen schenkt, in den meisten Fällen durchschnittlich.

29      Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 ist der Grad der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums leicht überdurchschnittlich. Diese Dienstleistungen sind nämlich vor allem für Gewerbetreibende bestimmt, die, wenn sie sie in Anspruch nehmen, über Fachwissen verfügen. Es handelt sich bei den Dienstleistungen aber nicht um Dienstleistungen der Spitzentechnologie, die von Durchschnittsverbrauchern nie in Anspruch genommen werden. Sie sind demnach nicht für ein relevantes Publikum mit einem besonders hohen Aufmerksamkeitsgrad bestimmt.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

30      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, etwa ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Klägerin macht erstens geltend, die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 9, z. B. Bildfunkgeräte, Bildtelefone, Chips (integrierte Schaltkreise), Plattenwechsler, Zentraleinheiten für Datenverarbeitungsanlagen, Telekopiergeräte oder Textverarbeitungsgeräte, seien nicht identisch und auch nicht ähnlich. Zweitens würden eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42, für die die angegriffene Marke Geltung beanspruche, von der älteren Marke nicht erfasst. Drittens wäre selbst bei Annahme sich teilweise überschneidender ähnlicher Waren oder Dienstleistungen die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen und der ausreichende Abstand, den die angemeldete Marke zur älteren habe.

32      Das EUIPO und die Streithelferin machen geltend, die Klägerin habe die von der Beschwerdekammer bestätigten Feststellungen der Widerspruchsabteilung zur Identität der Klassen 9 und 42 bislang nicht in Zweifel gezogen. Sie rüge nunmehr vor Gericht erstmals deren Fehlerhaftigkeit.

33      Eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) beim Gericht erhobene Klage ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet, die im Rahmen der Verordnung Nr. 207/2009 nach deren Art. 76 (jetzt Art. 95 der Verordnung 2017/1001) anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war. Weiter bestimmt Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. Urteil vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO – ING-DIBa [widiba], T‑84/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:661, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgebracht, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 nicht ähnlich seien. Vor der Beschwerdekammer hatte die Klägerin die Feststellungen der Widerspruchsabteilung lediglich insoweit beanstandet, als diese sich auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 beziehen. Weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer haben sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 nicht ähnlich seien.

35      Da es darauf abzielt den Streitgegenstand zu ändern, ist das Vorbringen der Klägerin gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 188 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, Granette & Starorežná Distilleries/EUIPO – Bacardi [42 VODKA JEMNÁ VODKA VYRÁBĚNÁ JEDINEČNOU TECHNOLOGIÍ 42 %vol.], T‑607/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:292, Rn. 114).

36      Die Kontrolle des Gerichts wird sich daher auf die Beurteilung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 beschränken. Die von der Beschwerdekammer bestätigte Feststellung der Widerspruchsabteilung, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 identisch seien, ist nicht zu überprüfen.

37      Zutreffend hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 38 um Telekommunikationsdienstleistungen handelt, die ihrem Wesen nach mit der für ihre Erbringung notwendigen Informationstechnologie verbunden sind. Zum Beispiel soll der Kauf eines Computers gerade den Zugang zu diesen Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichen. Weiter hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass wegen der zunehmenden Verflechtung der Märkte für IT‑Hardware und ‑Software auf der einen und Telekommunikationsdienstleistungen auf der anderen Seite Letztere in einem Ergänzungsverhältnis zu den von der älteren Marke erfassten Geräten für Telekommunikationszwecke (Klasse 9), wie etwa „Modems“, „Mobiltelefone" und „Computer“, stehen und diesen somit ähnlich sind.

38      Die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen sind mithin nicht zu beanstanden.

 Zum Vergleich der Zeichen

39      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Es kommt dabei entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirkt, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Es kann für die Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der dominierende Bestandteil schon allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

41      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des bildlichen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Lausitzer Früchteverarbeitung/HABM – Rivella International [holzmichel], T‑263/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:845, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Die Klägerin macht geltend, auch wenn die angegriffene und die ältere Marke in dem Wortelement „life“ übereinstimmten, bestehe bildlich, klanglich und begrifflich ein Abstand zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, die nicht nur in ihrem ersten Wortteil, sondern insgesamt zu betrachten seien. Bei der angegriffenen Marke liege der Schwerpunkt auf dem Wortbestandteil „coins“, da für das englischsprachige Publikum der zweite Teil eines Zeichens stärker betont sei. Die Begründung der Beschwerdekammer, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen deshalb allein hinsichtlich des Wortbestandteils „life“ vorgenommen worden sei, weil ein nicht unerheblicher Teil des relevanten Publikums die Ausdrücke „coins“ und „life“ nicht verstehe, sei nicht überzeugend. Die beiden Ausdrücke seien allgemein bekannte Begriffe, die zu den Grundworten der englischen Sprache zählten, bei denen davon auszugehen sei, dass sie auch vom nicht englischsprachigen Publikum verstanden würden. Im Übrigen komme der Ausdruck „life“ in mehr als 8 000 eingetragenen Marken vor. Seine Kennzeichnungskraft sei also schwach, was bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sei. In begrifflicher Hinsicht unterschieden sich die Zeichen grundlegend. Während die ältere Marke auf das allgemeine Leben als solches abstelle, sei mit der angegriffenen Marke ersichtlich dieses allgemeine Leben gerade nicht gemeint, sondern werde auf Münzen und eine Währung abgestellt. Eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit der Zeichen sei mithin nicht gegeben.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

44      Zu vergleichen sind im vorliegenden Fall die angegriffene Marke life coins und die ältere Marke LIFE.

45      Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass die Marken sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht ähnlich seien und dass für die Verbraucher in der Union mit Kenntnissen der englischen Sprache zwischen den beiden Zeichen eine begriffliche Übereinstimmung im gemeinsamen Bestandteil „life“ bestehe.

46      Zur bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich des Wortbestandteils „life“, dem einzigen Wortbestandteil der älteren Marke und dem ersten der beiden Wortbestandteile der angegriffenen Marke, übereinstimmten (angefochtene Entscheidung, Rn. 27 und 28), was die Klägerin einräumt. Die Zeichen unterscheiden sich also lediglich in dem Wortelement „coins“, das die angegriffene Marke zusätzlich enthält.

47      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der zusätzliche Ausdruck „coins“ aber nicht als wesentlich oder dominierend anzusehen. Der andere Wortbestandteil ist ihm gegenüber nämlich nicht im Sinne der oben in Rn. 40 dargestellten Rechtsprechung zu vernachlässigen.

48      Nach ständiger Rechtsprechung widmet der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende und merkt sich im Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser als dessen Ende, auch wenn die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen im Wege einer Gesamtschau zu erfolgen hat (Urteil vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:186, Rn. 46).

49      Bei der Beurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit, die sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus vorgenommen hat, hat die Beschwerdekammer diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Der Schluss, zu dem sie dabei in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, nämlich, dass die Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich sind, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Grad der Aufmerksamkeit von Gewerbetreibenden bei Dienstleistungen der Klasse 42 überdurchschnittlich ist, ist nicht zu beanstanden.

50      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin.

51      Was erstens den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht angeht, weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass die zu vergleichenden Marken insgesamt zu betrachten seien. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 47 und 48), ist der zusätzliche Bestandteil „coins“ der angemeldeten Marke entgegen dem Vorbringen der Kläger für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck nicht prägend. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit eher auf den ersten Ausdruck lenken, in dem beide Marken übereinstimmen.

52      Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausdrücke „life“ und „coins“ seien allgemein bekannt, ist festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass der Begriff „life“ zum englischen Grundwortschatz gehört (Urteil vom 12. Februar 2015, Vita Phone/HABM [LIFEDATA], T‑318/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:96, Rn. 22). Für den Begriff „coins“ ist dies bislang nicht entschieden worden. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Begriff „coins“ zum englischen Grundwortschatz gehörte, geschweige denn, dass er auch beim nicht englischsprachigen Publikum allgemein bekannt wäre. Ihr Vorbringen ist nämlich vage und nicht durch Belege untermauert.

53      Selbst unterstellt, die beiden Begriffe wären einem überwiegenden Teil des relevanten Publikums bekannt, wäre dies allenfalls für die begriffliche Ähnlichkeit der Marken relevant, änderte aber nichts an den Feststellungen zur bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Marken.

54      Was zweitens die begriffliche Ähnlichkeit angeht, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass zwischen den beiden Zeichen für den Teil des relevanten Publikums, der Englisch verstehe, eine begriffliche Übereinstimmung im gemeinsamen Bestandteil „life“ bestehe, es bei dem Teil des Publikums, der kein Englisch verstehe, aber auf einen begrifflichen Vergleich nicht ankomme (angefochtene Entscheidung, Rn. 29).

55      Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Sie werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

56      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 52) kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon die Rede sein, dass der Begriff „coins“ allgemein bekannt wäre. Selbst wenn dem so wäre, würden die einander gegenüberstehenden Zeichen, was den Vergleich in begrifflicher Hinsicht angeht, hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „life“ übereinstimmen und sich hinsichtlich des Begriffs „coins“ unterscheiden. Der Unterschied, der zwischen den Zeichen aufgrund des Wortbestandteils „coins“ besteht, ändert jedoch nichts an der Ähnlichkeit, die zwischen den Zeichen in begrifflicher Hinsicht aufgrund des gemeinsamen Wortbestandteils „life“ besteht. Die Feststellung, dass die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, bei der die Beschwerdekammer die oben in Rn. 48 dargestellte Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Insoweit ist ohne Belang, dass die Dienstleistungen der Klasse 42 vor allem für Gewerbetreibende bestimmt sind. Da die einander gegenüberstehenden Zeichen in dem Begriff „life“ übereinstimmen, kann nämlich, auch wenn man von einem gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad ausgeht, nicht angenommen werden, dass in begrifflicher Hinsicht keinerlei Ähnlichkeit bestünde.

57      Dem bloßen Vorbringen der Klägerin, das relevante Publikum lenke seine Aufmerksamkeit auf den zweiten Ausdruck der angemeldeten Marke, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht belegt. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass der zweite Ausdruck im Sinne der oben in den Rn. 39 und 48 dargelegten Rechtsprechung dominierend wäre.

58      Zudem sind die Grundkenntnisse der englischen Sprache des Durchschnittsverbrauchers der Union, der mit dem Ausdruck „life coins“ konfrontiert wird, nicht weitreichend und nicht fundiert genug, um die beiden Ausdrücke begrifflich miteinander in Verbindung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2008, Zipcar/HABM – Canary Islands Car [ZIPCAR], T‑36/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:223, Rn. 45).

59      Da nicht erwiesen ist, dass der Ausdruck „coins“ vom relevanten Publikum mit Grundkenntnissen der englischen Sprache verstanden wird, ist davon auszugehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für diesen Teil des relevanten Publikums in begrifflicher Hinsicht identisch sind.

60      Was den Teil des relevanten Publikums angeht, der nicht einmal den englischen Grundwortschatz beherrscht, hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass es auf einen begrifflichen Vergleich nicht ankommt.

61      Die Beschwerdekammer hat mithin zu Recht festgestellt, dass die Zeichen bildlich, klanglich und für den englischsprachigen Teil des relevanten Publikums auch begrifflich ähnlich sind und dass es beim nicht englischsprachigen Publikum auf einen begrifflichen Vergleich nicht ankommt.

 Zur Verwechslungsgefahr

62      Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Wege einer Gesamtschau impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

63      Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt (achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt elfter Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001). Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20).

64      Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, stellt aber nur einen der zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 34 bis 37), zu Recht angenommen hat, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ähnlich, ja teilweise sogar identisch sind.

66      Als Zweites ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 44 bis 61), zu Recht angenommen hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

67      Als Drittes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, was die Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeht, in den Rn. 30 bis 35 der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, dass die ältere Marke, da das Wort „life“ in Bezug auf die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 keine Bedeutung habe, von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe.

68      Die Klägerin hält diese Ausführungen der Beschwerdekammer für nicht überzeugend. Das Wort „life“ sei allgemein bekannt. Das gelte selbst für das nicht englischsprachige Publikum. Die Kennzeichnungskraft des Wortes sei schwach, weil es in einer überaus hohen Zahl von eingetragenen Marken vorkomme. Der Abstand, der von der angegriffenen Marke gegenüber der älteren Marke einzuhalten sei und eingehalten werde, sei deshalb deutlich geringer.

69      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

70      Zunächst ist festzustellen, dass der Ausdruck „life“ im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen worden ist, nicht beschreibend ist. Selbst wenn man anerkennen würde, dass der Ausdruck allgemein bekannt ist, änderte dies nichts daran, dass er im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung und somit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.

71      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass der Ausdruck „life“ allgemein bekannt wäre. Das EUIPO macht zu Recht geltend, dass der bloße Hinweis auf 8 000 bei ihm eingetragene Marken, die diesen Ausdruck enthalten sollen, ohne Angaben zu den genauen Marken sowie zur Gültigkeit, konkreten Benutzung und zum Marktauftritt der jeweiligen Marken nicht genügt, um Zweifel an der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wie sie die Beschwerdekammer festgestellt hat, zu begründen.

72      Soweit sie sich gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke wendet, kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen mithin keinen Erfolg haben.

73      Nach der oben in Rn. 64 dargestellten Rechtsprechung kann, selbst wenn es um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein. Das wäre hier auf jeden Fall anzunehmen.

74      Somit ist nach Beurteilung aller relevanten Faktoren im Wege einer Gesamtschau gemäß der oben in Rn. 62 dargestellten Rechtsprechung festzustellen, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen bzw. die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils ähnlich, ja teilweise sogar identisch sind, dass die Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen, selbst bei Annahme eines höheren Aufmerksamkeitsgrades nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, und dass die ältere Marke hinsichtlich der betreffenden Waren und Dienstleistungen durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat, so dass das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, nämlich, dass im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 mit Ausnahme der Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen)“ der Klasse 38 für den Durchschnittsverbraucher bei den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, nicht zu beanstanden ist.

75      Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77      Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die CompuGroup Medical AG trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Medion AG verurteilt.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


*      Verfahrenssprache: Deutsch.