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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 24. März 2017 - Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer

(Rechtssache C-149/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

Beklagter: Michael Strotzer

Vorlagefragen

Ist Artikel 8 Absätze 1 und 2 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG1 so auszulegen, dass „wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

Ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/48/EG2 so auszulegen, dass „wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

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1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; ABl. L 167, S. 10.

2 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums; ABl. L 157, S. 45.