Language of document : ECLI:EU:C:2020:952

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. November 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Anmeldung – Fehlen – Verpflichtung des Empfängers, für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe Zinsen zu zahlen – Zinsberechnung – Zu berücksichtigende Beträge“

In der Rechtssache C‑445/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 29. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2019, in dem Verfahren

Viasat Broadcasting UK Ltd

gegen

TV2/Danmark A/S,

Königreich Dänemark

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten E. Regan, M. Ilešič, L. Bay Larsen, N. Piçarra und A. Kumin, des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader sowie der Richter I. Jarukaitis und N. Jääskinen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Viasat Broadcasting UK Ltd, vertreten durch P. Jakobsen und M. Honoré, advokater,

–        der TV2/Danmark A/S, vertreten durch O. Koktvedgaard, advokat,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch S. Wolff und J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, advokat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten im Beistand von M. Niessen, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. September 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 3 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) auf der einen Seite und der TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2) sowie dem Königreich Dänemark auf der anderen Seite wegen der Verpflichtung von TV2, für den Zeitraum Zinsen zu zahlen, in dem Beihilfemaßnahmen, die ihr zugutekamen, vor Erlass des endgültigen Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden, rechtswidrig durchgeführt wurden.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

3        TV2 ist eine dänische Rundfunkgesellschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag, der darin besteht, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen.

4        Infolge einer Beschwerde überprüfte die Kommission in ihrer Entscheidung 2006/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/Danmark (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. 112) das System zur Finanzierung von TV2/Danmark. In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, die das Königreich Dänemark TV2 zwischen 1995 und 2002 in Form von Rundfunkgebühren und anderen Maßnahmen gewährt habe, dass diese Beihilfen jedoch gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. dänische Kronen (DKK) (ungefähr 85 Mio. Euro).

5        Nachdem diese Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457), für nichtig erklärt worden war, prüfte die Kommission die betreffenden Maßnahmen erneut.

6        Nach Abschluss der Überprüfung stellte die Kommission mit ihrem Beschluss 2011/839/EU vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1) fest, dass diese zwischen 1995 und 2002 in Form von Mitteln aus Rundfunkgebühren und anderen Maßnahmen zugunsten von TV2 erlassenen Maßnahmen, auf die sich dieser Beschluss bezog, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt worden seien, dass diese Beihilfen jedoch gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

7        TV2 erhob beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses.

8        Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), erklärte das Gericht den Beschluss 2011/839 für nichtig, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hatte, und wies die Klage im Übrigen ab.

9        TV2, die Kommission und Viasat legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

10      Mit Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel von TV2 zurückgewiesen.

11      Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C‑657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

12      In der Folge erhob Viasat beim vorlegenden Gericht, dem Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark), Klage auf Zahlung von Zinsen durch TV2 für die Dauer der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfen, d. h. von 1995 bis 2011, die TV2 auf den fraglichen Betrag der Beihilfen gezahlt hätte, wenn sie diesen Betrag bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV auf dem Markt hätte aufnehmen müssen.

13      Vor diesem Hintergrund hat das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79), auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige staatliche Beihilfe eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellte, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wurde, und die Genehmigung auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, erteilt wurde?

2.      Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79), auch für Beträge, die in einem Fall wie dem vorliegenden vom Beihilfeempfänger an mit ihm verbundene Unternehmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung übertragen wurden, die aber durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden?

3.      Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79), auch für staatliche Beihilfen, die der Beihilfeempfänger in einem Fall wie dem vorliegenden von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, wobei dessen Mittel zum Teil aus der Veräußerung der Dienstleistungen des Beihilfeempfängers stammen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

14      Die mündliche Verhandlung, die zunächst auf den 20. April 2020 anberaumt und dann auf den 8. Juni 2020 verschoben worden war, ist wegen der Gesundheitskrise aufgehoben worden, und die Fragen, die zur mündlichen Beantwortung gestellt worden waren, sind in Fragen zur schriftlichen Beantwortung geändert worden. Die Parteien haben diese Fragen fristgemäß beantwortet.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

15      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

16      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Denn während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die durch diese Bestimmung eingeführte vorbeugende Prüfung der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen soll bewirken, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Zulässigkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C‑75/18, EU:C:2020:139, Rn. 19, und vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C‑323/18, EU:C:2020:140, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Dabei ist die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 36).

21      In einer Situation, in der die Kommission zu einer unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführten Beihilfe einen endgültigen Beschluss erlassen hat, mit dem gemäß Art. 107 AEUV die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass der endgültige Beschluss der Kommission nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV getroffenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Bestimmung durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 40).

22      In einer solchen Situation gebietet das Unionsrecht, dass die nationalen Gerichte diejenigen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit wirksam zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46).

23      Wenn nämlich bei einem bestimmten Beihilfeplan, unabhängig davon, ob er mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht, die Nichteinhaltung von Art. 108 Abs. 3 AEUV keine größeren Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten – und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission –, erheblich gemindert (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 42).

24      In diesem Zusammenhang ist, wie sich aus dem Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79), ergibt, hinsichtlich der Wirkungen der Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zwischen der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe und der Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe zu unterscheiden.

25      Was zum einen die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anbelangt, wird der Art. 108 Abs. 3 AEUV zugrunde liegende Zweck, zu gewährleisten, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt wird, durch die vorzeitige Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe nicht in Frage gestellt, wenn die Kommission einen endgültigen Beschluss erlässt, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46 bis 49). Folglich ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

26      Zum anderen ist das nationale Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit der Beihilfe Zinsen zu zahlen (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 55, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 134).

27      Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts ergibt sich daraus, dass die Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ihrem Empfänger einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, der zum einen in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission auf dem Markt hätte leihen müssen, und zum anderen in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe besteht (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 132). Die Rechtswidrigkeit der Beihilfe wird nämlich die Wirkung gehabt haben, die Marktteilnehmer zum einen der – letztlich nicht eingetretenen – Gefahr auszusetzen, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingeführt wird, und sie zum anderen früher deren Auswirkungen auszusetzen, als sie es unter Wettbewerbsbedingungen hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 50).

28      Wie die Generalanwältin im Wesentlichen in den Nrn. 23 bis 25, 35 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gilt diese vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79), aufgestellte Verpflichtung in einer Situation, in der die Kommission einen endgültigen Beschluss erlassen hatte, mit dem die Vereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 AEUV festgestellt wird, für jede Beihilfe, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wird, auch dann, wenn die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

29      Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten nämlich zum einen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, und darf zum anderen die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

30      Diese Bestimmung, die das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen soll (Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28, und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31), ist unter Berücksichtigung der Klarstellungen durch das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. 2016, C 202, S. 307) und in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bereich durch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 2016, C 202, S. 311) auszulegen (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 36).

31      Dabei verfügen die Mitgliedstaaten zum einen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse bei der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, über einen „weiten Ermessensspielraum“ (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C‑171/17, EU:C:2018:881, Rn. 48).

32      Zum anderen heißt es im Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten: „Die Bestimmungen der Verträge berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

33      Daher sind die Mitgliedstaaten berechtigt, unter Beachtung des Unionsrechts den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, u. a. den öffentlichen Rundfunk, zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C‑171/17, EU:C:2018:881, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Jedoch muss die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf jeden Fall unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 71, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637‚ Rn. 95).

35      Die Frage, ob eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, ist der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung vorgelagert, ob eine unvereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34). Bevor die Kommission eine Maßnahme gegebenenfalls anhand dieser Bestimmung überprüft, muss sie daher prüfen können, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, was die vorherige Anmeldung der beabsichtigten Maßnahme bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV erfordert.

36      Darüber hinaus muss jede Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegenden und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellenden Anmeldepflicht ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und 60).

37      Nach Art. 109 AEUV kann der Rat der Europäischen Union dabei alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind. In diesem Zusammenhang kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) war daher die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1), erlassen worden, auf deren Grundlage später die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3), dann die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1) erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wie jeweils im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 und der Verordnung Nr. 651/2014 ausgeführt, unterliegen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die nicht von diesen Verordnungen erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nach dieser Bestimmung nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behouden van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 97), was im Bereich der staatlichen Beihilfen gegebenenfalls vor deren Durchführung von der Kommission zu prüfen ist. Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, kann diese Prüfung jedoch erst vorgenommen werden, nachdem die beabsichtigte Maßnahme gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bei der Kommission angemeldet worden ist, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Daher kann die Erfüllung der Aufgaben eines Unternehmens, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, als solche keine Ausnahme von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht rechtfertigen.

41      Folglich unterliegen staatliche Beihilfen, die nicht ausdrücklich von der allgemeinen Regel der in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht ausgenommen sind, weiterhin dieser Pflicht, auch dann, wenn sie für Unternehmen bestimmt sind, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Demnach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat.

42      Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen schließlich nach ständiger Rechtsprechung zum einen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung) und folglich auch nicht in die des Vorteils haben, den er aus der Nichtzahlung für die Dauer ihrer Rechtswidrigkeit geschuldeter Zinsen zieht.

43      Um die praktische Wirksamkeit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung staatlicher Beihilfen durch die Kommission sicherzustellen, haben die nationalen Gerichte folglich sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung dieser Pflicht zu ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu erlassen, was, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Verpflichtung des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfe einschließt, für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe Zinsen zu zahlen, auch wenn der Empfänger ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV ist.

44      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

 Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

45      Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die er von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, gilt.

46      Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, da die TV2 gewährten Beihilfemaßnahmen zum einen die in den Jahren 1997 bis 2002 an TV2 gezahlten und anschließend an deren Regionalsender übertragenen Mittel aus den Gebühren und zum anderen die 1995 und 1996 über den Fonds TV2 von der TV2 Reklame A/S auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen einschließen, die Beträge dieser Mittel und dieser Einnahmen im Gesamtbetrag der Beihilfen, anhand dessen die betreffenden Zinsen zu berechnen sind, berücksichtigt werden müssen.

47      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum einen mit seinem Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835), das Rechtsmittel von TV2 gegen das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der durch das Gericht ausgeübten Kontrolle bestätigt, soweit es in den Rn. 165 bis 174 seines Urteils entschieden hat, dass die betreffenden Mittel TV2 gewährte staatliche Beihilfen darstellten.

48      Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C‑657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

49      Folglich haben die Unionsgerichte die Gültigkeit des Beschlusses bestätigt und rechtskräftig entschieden, dass die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten Mittel und Einnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

50      Unter diesen Umständen müssen in Anbetracht der Antwort auf die erste Vorlagefrage – und wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – die Beträge dieser Mittel und Einnahmen, die TV2 erhalten hat und die zu den unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführten Beihilfen gehören, ebenfalls zur Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfen führen.

51      Daher ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.

 Kosten

52      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

2.      Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Dänisch.