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Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Milano (Italien), eingereicht am 18. Juli 2016 – Acacia Srl/Pneusgarda Srl (in Konkurs), Audi AG

(Rechtssache C-397/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Acacia Srl

Berufungsbeklagte: Pneusgarda Srl (in Konkurs), Audi AG

Vorlagefragen

Stehen a) die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, b) der Grundsatz der Effektivität der europäischen Wettbewerbsregeln und der Liberalisierung des Binnenmarkts, c) die Grundsätze der praktischen Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des europäischen Rechts innerhalb der Europäischen Union sowie d) die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts der Europäischen Union wie die Richtlinie 98/711 und insbesondere ihr Art. 14, Art. 1 der Verordnung Nr. 461/20102 und die Regelung UN/ECE Nr. 124 einer Auslegung des die Reparaturklausel enthaltenden Art. 110 der Verordnung Nr. 6/20023 entgegen, die nachgebaute, im Aussehen mit den Originalfelgen der Erstausstattung identische und auf der Grundlage der Regelung UN/ECE Nr. 124 genehmigte Felgen vom Begriff des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses (Automobil) für die Zwecke seiner Reparatur und der Wiederherstellung seines ursprünglichen Erscheinungsbilds ausschließt?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Stehen die Normen über die gewerblichen Schutzrechte für eingetragene Muster, nach vorheriger Abwägung der in der ersten Frage angesprochenen Interessen, einer Anwendung der Reparaturklausel auf nachgebaute ergänzende Erzeugnisse, unter denen der Kunde frei wählen kann, ausgehend davon entgegen, dass die Reparaturklausel einschränkend ausgelegt werden muss und nur bei Ersatzteilen mit einer bestimmten Form angeführt werden kann, und zwar bei Bauelementen, deren Form anhand des äußeren Erscheinungsbilds des komplexen Erzeugnisses im Wesentlichen unabänderlich festgelegt wurde, unter Ausschluss anderer Bauelemente, die als austauschbar anzusehen sind und frei nach dem Geschmack des Kunden montiert werden können?

Im Fall der Bejahung der zweiten Frage: Welche Maßnahmen muss der Hersteller nachgebauter Felgen ergreifen, um den rechtmäßigen Verkehr der Erzeugnisse sicherzustellen, die zur Reparatur des komplexen Erzeugnisses und zur Wiederherstellung seines ursprünglichen äußeren Erscheinungsbilds dienen?

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1     Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28).

2     Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. 2010, L 129, S. 52).

3     Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).