Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal - Vereinigtes Königreich) - The Queen, Ezgi Payir, Burhan Akyuz, Birol Ozturk / Secretary of State for the Home Department
(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht) Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Queen, Ezgi Payir, Burhan Akyuz, Birol Ozturk
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Begriff des Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Türkische Staatsangehörige, die als Au-pair-Kraft beschäftigt ist und als solche eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten hat, um diese Tätigkeit ausüben zu können - Türkische Staatsangehörige als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck, ein Studium zu absolvieren, und einer Arbeitserlaubnis für Arbeit bis zu 20 Stunden pro Woche während des Studienjahrs
Tenor
Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen. ____________1 - ABl. C 237 vom 30.9.2006.