Language of document : ECLI:EU:T:2018:598

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

25. September 2018(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke GUGLER – Ältere nationale Firma Gugler France – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache T‑238/17

Alexander Gugler, wohnhaft in Maxdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.‑C. Simon,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten zunächst durch P. Sipos, dann durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Gugler France mit Sitz in Besançon (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2017 (Sache R 1008/2016‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gugler France und Herrn Gugler

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und der am 13. und am 20. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 31. August 2005 erwirkte die Gugler GmbH, die Rechtsvorgängerin des Klägers, Herrn Alexander Gugler, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Nr. 3324902 die Eintragung der nachstehend wiedergegebenen Unionsbildmarke (im Folgenden: angegriffene Marke):

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2        Diese Eintragung war am 25. August 2003 beantragt worden.

3        Die angegriffene Marke wurde für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17, 19, 22, 37, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

–        Klasse 6: „Lichtschutz, nämlich Markisen, Klappläden, Rollläden aus Metall“;

–        Klasse 17: „Schallschutzmaterialien, nämlich Steinwolle und Schaumkunststoffelemente“;

–        Klasse 19: „Fenster, Bedachungen, Türen, Tore, Fensterläden, Rollladenkästen aus Glas und Kunststoff; Verglasungen, nämlich Wintergärten, Wintergartendächer; Lichtschutz, nämlich Klappläden und Rollläden aus Kunststoff“;

–        Klasse 22: „Lichtschutz, nämlich Markisen aus Kunststoff“;

–        Klasse 37: „Dienstleistungen eines Fensterbauers, nämlich Einbau von Türen, Toren und Fenstern“;

–        Klasse 39: „Transportwesen“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen eines Fensterbauers, nämlich Planung von Türen, Toren und Fenstern“.

4        Am 15. Dezember 2009 trug das EUIPO die Lizenz für die Benutzung der angegriffenen Marke ein, die der Kläger der Gugler GmbH erteilt hatte.

5        Am 17. November 2010 stellte die Streithelferin, Gugler France, einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen. Der Antrag war zum einen damit begründet, dass der Inhaber der angegriffenen Marke bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) gewesen sei, und zum anderen auf die Firma der Streithelferin gestützt, die es ihr nach französischem Recht ermögliche, die Benutzung der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) zu untersagen.

6        Die Streithelferin wurde im Januar 2002 gegründet und am 7. Februar 2002 in das Handels- und Gesellschaftsregister von Besançon (Frankreich) unter der Firma Gugler France eingetragen. Diesem Register zufolge wie auch nach Art. 2 der Satzung der Streithelferin besteht ihr Geschäftsgegenstand „im Kauf, Handel und Verkauf sowie in der Montage von Verschlussvorrichtungen von Gebäuden, und zwar mit allen Mitteln und Verfahren“.

7        Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2011 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 statt.

8        Am 16. Februar 2012 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

9        Am 26. August 2013 wurde die Eintragung der angegriffenen Marke auf Antrag des Klägers teilweise verlängert. Diese Verlängerung war auf die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 42 beschränkt. Die teilweise Verlängerung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 167/2013 vom 4. September 2013 veröffentlicht.

10      Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2013 in der Sache R 356/2012-4 hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

11      Gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO erhob die Streithelferin am 18. Dezember 2013 Klage beim Gericht.

12      Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler (GUGLER) (T‑674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44), hob das Gericht diese Entscheidung auf. Es vertrat die Auffassung, die Beschwerdekammer habe sowohl über den auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Nichtigkeitsgrund als auch über den auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Nichtigkeitsgrund unter Verstoß gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001) entschieden.

13      Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 verwies das Präsidium der Beschwerdekammern des EUIPO die Sache an die Erste Beschwerdekammer zurück (Sache R 1008/2016‑1), und gab ihr auf, gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001) eine neue Entscheidung zu erlassen.

14      Mit Entscheidung vom 31. Januar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurück und stellte fest, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 stattzugeben sei.

15      Sie führte aus, dass es sich bei dem älteren Zeichen, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, um die Firma der Streithelferin, Gugler France, handele. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 seien erfüllt. Erstens sei das ältere Zeichen im geschäftlichen Verkehr mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung benutzt worden. Die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel, u. a. Kopien ihres Jahresberichts für die Jahre 2002 und 2003 sowie Rechnungen, belegten hinlänglich, dass sie vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke und mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung unter ihrer Firma Tätigkeiten ausgeübt habe, die mit denen in Zusammenhang stünden, für die sie gegründet worden sei. Zweitens habe die Streithelferin die Rechte an dem Zeichen am Tag ihrer Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister erworben, der gemäß Art. L. 210‑6 des französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) das maßgebliche Datum sei, im vorliegenden Fall der 7. Februar 2002, der vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke liege. Drittens verleihe ihre Firma der Streithelferin gemäß Art. L. 711‑4 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum), auf den sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, wenn für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung bestehe.

16      Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus den französischen gewerblichen Endverbrauchern, die über ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verfügten. Zum einen seien die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und die durch das ältere Zeichen geschützten Tätigkeiten identisch oder ähnlich, und zum anderen wiesen die angegriffene Marke und das ältere Zeichen einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr, weshalb die in der französischen Rechtsvorschrift aufgestellten Voraussetzungen für die Untersagung der Benutzung der angegriffenen Marke erfüllt seien.

17      Nicht erfüllt sei die in Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) vorgesehene Voraussetzung für eine Verwirkung durch Duldung, nämlich dass die Streithelferin von der Benutzung der angegriffenen Marke in Frankreich seit fünf Jahren Kenntnis gehabt und diese Benutzung geduldet habe.

 Anträge der Parteien

18      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

19      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Der Kläger stützt sich auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt; er gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile: Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, die Beschwerdekammer habe die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 falsch beurteilt, mit dem zweiten Teil, die Beschwerdekammer habe die Verwechslungsgefahr falsch beurteilt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

21      Im Interesse der Verfahrensökonomie und in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wird das Gericht zunächst den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes (falsche Beurteilung der Verwechslungsgefahr) prüfen.

22      Nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn ein in Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke erworben worden sind und wenn dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

23      Die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der nicht lediglich örtlichen Bedeutung des geltend gemachten Zeichens, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und sind daher im Licht des Unionsrechts auszulegen. So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteil vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM – General Óptica [GENERAL OPTICA], T‑318/06 bis T‑321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33).

24      Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren, in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt. Dieser Verweis auf das Recht, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, findet seine Rechtfertigung darin, dass die Verordnung Nr. 207/2009 für außerhalb des Systems der Unionsmarke stehende Kennzeichen die Möglichkeit einräumt, sie gegen eine Unionsmarke anzuführen. Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T‑318/06 bis T‑321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 18. September 2015, Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM – Accelerate [COLOMBIANO COFFEE HOUSE], T‑359/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:651, Rn. 24).

25      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass sich die Streithelferin auf Art. L.711-4 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum) und auf Belege gestützt habe, aus denen hervorgehe, wie diese Rechtsvorschriften angewendet würden. Die Streithelferin habe eine Abschrift eines Urteils der Cour d’appel Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) vom 24. November 1999 vorgelegt, das einen Konflikt zwischen einer französischen Firma auf der einen Seite und einer Firma und späteren Marken auf der anderen Seite betreffe. In diesem Urteil habe die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) entschieden, dass die widerrechtliche Aneignung oder die Beeinträchtigung der Firma durch Vervielfältigung oder Nachahmung einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstelle, wenn nachgewiesen werde, dass Verwechslungsgefahr bestehe, und dass der Schutz nach Art. L. 711-4 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum) das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erfordere. Dieser Bestimmung und den Modalitäten ihrer Anwendung lasse sich entnehmen, dass die Streithelferin die Benutzung der angegriffenen Marke unter Berufung auf ihre Firma nur dann untersagen könne, wenn Verwechslungsgefahr gegeben sei.

26      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich der Begriff der Verwechslungsgefahr im französischen Recht nicht von dem im Unionsrecht unterscheide, da er das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und den vom älteren Zeichen geschützten Tätigkeiten auf der einen Seite und zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auf der anderen Seite voraussetze. Die Beschwerdekammer hat die für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) aufgestellten Kriterien somit zu Recht analog herangezogen.

27      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

28      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der Kläger macht geltend, er habe bis Oktober 2009 seine Tätigkeit in enger Geschäftsbeziehung mit der Streithelferin ausgeübt. Die von dieser vertriebenen Waren hätten von dem Unternehmen gestammt, das Inhaber der angegriffenen Marke gewesen sei, und dann von dem Unternehmen, das über eine Lizenz an dieser Marke verfügt habe, d. h. in beiden Fällen die Gugler GmbH. Die Streithelferin habe die von ihr verkauften Fenster als in Maxdorf (Deutschland), der Stadt, in der die Gugler GmbH ihren Sitz habe, hergestellt beworben. Während der Zeit, in der die Streithelferin die Waren der Gugler GmbH in Frankreich vertrieben habe, habe sie auf deren deutschen Ursprung hingewiesen. Die maßgeblichen Verkehrskreise hätten daher über deren Ursprung nicht in die Irre geführt werden können, und es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

30      Schließlich hat nach Ansicht des Klägers auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Gugler GmbH und der Streithelferin im Jahr 2010 keine Verwechslungsgefahr bestanden, weil die Streithelferin die Firma geändert, sich bei einem anderen deutschen Fenster-Hersteller eingedeckt und die Waren nicht mehr unter der Marke GUGLER vertrieben habe.

31      Es ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke maßgeblich ist, also der 25. August 2003.

32      Somit ist das Vorbringen des Klägers, dass nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Gugler GmbH und der Streithelferin im Jahr 2010 keine Verwechslungsgefahr bestanden habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

33      Es ist jedoch zu prüfen, ob der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der angegriffenen Marke und der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren bestanden hat, der Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr entgegensteht.

34      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise über ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verfügten, der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf ihr unterscheidungskräftiges Element identisch seien, die geringe Ähnlichkeit zwischen bestimmten von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und den vom älteren Zeichen geschützten Tätigkeiten neutralisiere. Sie hat festgestellt, dass Verbraucher, denen im Zusammenhang mit Verschlussvorrichtungen von Gebäuden diese Firma untergekommen sei, vernünftigerweise denken würden, dass identische oder ähnliche Verschlussvorrichtungen sowie damit verbundene Isolierprodukte, die in Frankreich unter der Marke GUGLER vertrieben würden, dieselbe betriebliche Herkunft hätten, so dass Verwechslungsgefahr bestehe.

35      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, dass die Streithelferin und die Gugler GmbH Teil eines Vertriebsnetzes gewesen seien. Der Beschwerdekammer zufolge gibt es keine Beweise dafür, dass das Bestehen der Vertriebsvereinbarung öffentlich bekannt gewesen sei; ferner verleihe der Umstand, dass die in Deutschland hergestellten Waren in Frankreich unter der Marke GUGLER vertrieben worden seien, der Gugler GmbH in Frankreich kein Recht an dieser Marke, weil nach französischem Recht die Benutzung einer Marke keine ausschließlichen Rechte an ihr begründe.

36      Es ist daran zu erinnern, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, am 25. August 2003, Geschäftsbeziehungen zwischen der Streithelferin und der Gugler GmbH, der damaligen Inhaberin der angegriffenen Marke, bestanden. Die Streithelferin war nämlich Vertreiberin der Waren der Gugler GmbH in Frankreich. Ihre Geschäftsbeziehungen gingen auf das Jahr 2000 zurück, als die Streithelferin noch unter der Bezeichnung PK Fermetures firmierte. Seit Juli 2002 hielt die Gugler GmbH 498 Anteile an der Streithelferin.

37      Ferner gründete die Gugler GmbH im Jahr 2003 mit französischen Partnern, darunter die Gründer der Streithelferin, die Gesellschaft Gugler Europe, die seit dem 28. August 2003 Inhaberin der französischen Bildmarke GUGLER ist. Gugler Europe hat der Streithelferin eine Lizenz an dieser Marke erteilt.

38      Fraglich ist, ob der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der angegriffenen Marke und der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren bestand, der Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr entgegensteht, die als Gefahr definiert ist, dass „das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen“.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr die Herkunftsfunktion der Marke schützen soll, indem sie es ermöglicht, sich der Eintragung einer Marke zu widersetzen oder deren Nichtigerklärung zu beantragen, wenn die Gefahr besteht, dass der Verbraucher über die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in die Irre geführt wird, weil er zu Unrecht glaubt, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

40      Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 sowie die angeführte Rechtsprechung).

41      Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, EU:C:2002:651, Rn. 50).

42      Im vorliegenden Fall setzt die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Ursprung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zu Unrecht glauben könnten, dass die von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und die durch das ältere Zeichen geschützten Tätigkeiten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

43      Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade so, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren von der Gugler GmbH hergestellt werden und der Inhaber der älteren Firma der Vertreiber dieser Waren ist. Daher handelt es sich um einen Fall, in dem der Umstand, dass der Verbraucher glauben könnte, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten, keinen Irrtum über ihre Herkunft darstellt.

44      Fraglich ist ferner, ob es, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, für den Ausschluss der Verwechslungsgefahr erforderlich ist, dass der Verbraucher Kenntnis von der wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Inhaber des älteren Zeichens und dem Inhaber der angegriffenen Marke hat.

45      Wie das EUIPO hervorhebt, kannte die französische Öffentlichkeit die Gugler GmbH wahrscheinlich nicht und wusste nicht, dass dieses Unternehmen die von der Streithelferin vertriebenen Waren herstellte, da sich die Streithelferin nicht ausdrücklich als Vertreiberin der Gugler GmbH zu erkennen gab. Das EUIPO weist darauf hin, dass der bloße Umstand, dass die Streithelferin ihre Waren als in Maxdorf in Deutschland hergestellt ausgegeben habe, nicht genüge, damit das französische Publikum wisse, dass es sich um den Ort handele, an dem die Gugler GmbH ihren Sitz gehabt habe.

46      Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist objektiver Natur. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Verbraucher weiß, dass er einen Fehler begeht, wenn er glaubt, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ebenso kann nicht gefordert werden, dass er weiß, dass er sich nicht über die Herkunft der Waren täuschen wird, weil er weiß, dass die Inhaber der einander gegenüberstehenden Zeichen wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

47      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die genaue betriebliche Herkunft, die die maßgeblichen Verkehrskreise den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen der beiden sich gegenüberstehenden Marken zuordnen werden, für die Frage, ob zwischen diesen Verwechslungsgefahr besteht, wenig bedeutsam ist. Bedeutsam ist die Frage, ob die betriebliche Herkunft von den maßgeblichen Verkehrskreisen als in beiden Fällen dieselbe wahrgenommen werden könnte (Urteil vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja [RIOJAVINA], T‑138/09, EU:T:2010:226, Rn. 26).

48      Daher ist es entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer für den Ausschluss des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bei einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Inhabern der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht erforderlich, dass der Verbraucher Kenntnis von dieser wirtschaftlichen Verbindung hat.

49      Daraus ergibt sich, dass die wirtschaftliche Verbindung, die zwischen der Streithelferin als Inhaberin der älteren Firma und der Gugler GmbH als Inhaberin der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung bestand, der Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr entgegensteht.

50      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Unrecht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen, weshalb dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben ist.

51      Somit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes einer Prüfung bedarf, ob die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 falsch beurteilt hat. Dementsprechend braucht auch weder über den ersten und den dritten Klagegrund noch über das Vorbringen des EUIPO zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Klageschrift entschieden zu werden.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers seine Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

54      Da die Streithelferin unterlegen ist, hat sie ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Januar 2017 (Sache R 1008/20161) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Alexander Gugler entstanden sind.

3.      Gugler France trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.