Language of document : ECLI:EU:T:2018:599

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. September 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke happy life – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑457/17

Medisana AG mit Sitz in Neuss (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2017 (Sache R 1965/2016‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens happy life als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Februar 2016 meldete die Klägerin, die Medisana AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen happy life.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 8, 10 und 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, u. a. für folgende Waren der Klasse 10: „Erotisierende Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Massagegeräte, Vibratoren; erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Massagegeräte; Handgeräte zur Massage der Haut bzw. von einzelnen Körperteilen; Bluetooth-gesteuerte erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Spielzeug einschließlich Accessoires für erotische Partnerspiele“.

4        Am 2. September 2016 wies der Prüfer die Anmeldung für die oben in Rn. 3 angeführten erotikbezogenen Waren der Klasse 10 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für diese Waren die Unterscheidungskraft fehle. Die Eintragung wurde für die übrigen von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren zugelassen.

5        Am 28. Oktober 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 3. Mai 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die betreffenden Waren die Unterscheidungskraft fehle. Sie führte insbesondere aus, das Zeichen happy life bestehe aus gängigen Begriffen der englischen Sprache, die „glückliches Leben“ bedeuteten. Es werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als eine anpreisende verkaufsfördernde Aussage verstanden, nach der die bezeichneten Waren ein glückliches Leben des Käufers bezweckten, und solle den Kunden schlicht veranlassen, die von der Klägerin vertriebenen Waren zu kaufen. Als allgemeines Versprechen einer besonderen Zufriedenstellung des Kunden vermittle das Zeichen eine Werbeaussage, die unterschiedslos auf alle Waren zutreffe, für die der Prüfer die Anmeldung zurückgewiesen habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9        In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO auf eine Frage des Gerichts ausdrücklich auf Einwände im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anlagen A 8 und A 9 zur Klageschrift verzichtet, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Klägerin

10      Das EUIPO trägt vor, das Argument der Klägerin, die angemeldete Marke könne mehrere Bedeutungen haben und nicht nur die von der Beschwerdekammer verwendete, wonach der Erwerb der mit ihr gekennzeichneten Waren das Leben des Erwerbers glücklich machen werde, sei nicht vor der Beschwerdekammer geltend gemacht worden, sondern erst vor dem Gericht. Daher sei dieses Argument unzulässig.


11      Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke und somit ihrer möglichen Bedeutungen Teil des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001) im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Marke den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Bedeutung des Zeichens, dessen Eintragung beantragt worden ist, und wie es von den Verkehrskreisen der Europäischen Union verstanden wird, gehören aber notwendigerweise zum Sachverhalt, der vom EUIPO von Amts wegen zu ermitteln ist. Daraus folgt, dass das in Rn. 10 des vorliegenden Urteils erwähnte Argument der Klägerin für zulässig zu erklären ist.

 Zur Begründetheit

12      Die Klägerin führt zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 an. Sie trägt im Wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren hinreichend unterscheidungskräftig, um eingetragen werden zu können. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen als Herkunftshinweis und nicht als bloße allgemeine Werbeaussage. Außerdem habe die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu strenge Kriterien angewandt.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung bestimmt ferner, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

15      Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS.. FEELS LIKE GRASS.. PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑844/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:289, Rn. 29).

17      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 21).

18      Die Eintragung von Marken, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An solche Marken sind hinsichtlich der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Insoweit schließt der anpreisende Sinn einer Wortmarke nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Außerdem kann bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist oder „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Demgemäß ist eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke dann nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung muss einer solchen Marke dagegen Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36; Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, EU:T:2002:301, Rn. 20, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, EU:T:2005:325, Rn. 66, und vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).

23      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

24      Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus englischen Begriffen, die „glückliches Leben“ bedeuten.

25      Da das Zeichen happy life aus englischen Wörtern besteht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Unterscheidungskraft im Hinblick auf das englischsprachige Publikum zu beurteilen sei. Weiter war sie der Ansicht, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an den Endverbraucher richteten.

26      Die Klägerin ist dagegen der Meinung, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke sämtliche Verkehrskreise in der Union heranzuziehen seien.

27      Da es nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Versagung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass ein relatives Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hat die Beschwerdekammer das Vorliegen von Unterscheidungskraft zutreffend im Hinblick auf das englischsprachige Publikum der Union beurteilt, so dass das Vorbringen der Klägerin, dass die angesprochenen Verkehrskreise sämtliche Verkehrskreise in der Union sein müssten, nicht durchgreift.

28      In Bezug auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die aus einem Adjektiv und einem Substantiv gebildete angemeldete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als eine anpreisende verkaufsfördernde Aussage verstanden, dass die Waren ein glückliches Leben des Käufers bezweckten. Da alle in Rede stehenden Waren den Massage- und Erotikbereich betreffen, hat die Beschwerdekammer sodann in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das fragliche Zeichen als allgemeines Versprechen einer besonderen Zufriedenstellung des Kunden zum einen eine Werbeaussage vermittle, die unterschiedslos auf alle zurückgewiesenen Waren zutreffe, und zum anderen nicht geeignet sei, die Waren eines bestimmten Anbieters zu individualisieren. Sie hat hinzugefügt, dass sich das Zeichen happy life in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpfe und nichts enthalte, was die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen könne. Schließlich hat sie in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der angemeldeten Marke jede Originalität oder Prägnanz fehle.

29      Alle oben in Rn. 28 wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdekammer sind korrekt, und ihnen ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die angemeldete Marke nämlich auf eine gewöhnliche Werbebotschaft, besitzt weder Originalität noch Prägnanz, erfordert keinen Interpretationsaufwand und löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess aus. Diese Schlussfolgerung gilt für alle in Rede stehenden Waren. Somit vermag die angemeldete Marke nicht die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren zu identifizieren.

30      Zum Vorbringen der Klägerin, dass das Publikum die angemeldete Marke in einer anderen als der von der Beschwerdekammer angenommenen Weise verstehen könnte, und zwar so, dass die betreffenden Gegenstände Bestandteil eines fröhlichen Lebens oder Ausdruck einer besonderen Lebenseinstellung seien, ist festzustellen, dass – wie das EUIPO vorträgt – auch diese anderen Auslegungen für die in Rede stehenden Waren nicht unterscheidungskräftig sind. Keine der von der Klägerin vorgetragenen Auslegungsvarianten ermöglicht es nämlich dem angesprochenen Verbraucher, die angemeldete Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrzunehmen.

31      Folglich hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren jede Unterscheidungskraft fehle. Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.


32      Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe verlangt, dass die angemeldete Marke gesteigerte Unterscheidungskraft besitze, obwohl ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden könne, festzustellen, dass diese Rüge jeder Grundlage entbehrt. Wie aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht (siehe oben, Rn. 17), ist es zwar richtig, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, doch fehlt der angemeldeten Marke – wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat – im vorliegenden Fall jede Unterscheidungskraft. Folglich hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke keine strengeren Kriterien angewandt.

33      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Werbebotschaft handle. Eine positive Aussage, die durch ein Zeichen vermittelt werde, könne nicht allein aus diesem Grund dazu führen, dass das Zeichen zu einem nicht eintragungsfähigen Werbespruch werde.

34      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich ist. Zum einen wirft sie der Beschwerdekammer vor, die angemeldete Marke als Werbespruch angesehen zu haben, und zum anderen stuft sie die angemeldete Marke in Rn. 36 der Klageschrift als Schlagwort ein.

35      Wie die Beschwerdekammer sodann in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, beschränkt sich die angemeldete Marke auf das Versprechen, dass die Erwerber der von ihr erfassten Waren glücklich würden. Es handelt sich um ein Versprechen, das global auf eine den Handelswert der Waren betreffende Eigenschaft hinweist, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden.

36      Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke nicht allein deshalb verweigert hat, weil es sich bei der Marke um eine Werbeaussage handele, sondern auch deshalb, weil sie nicht geeignet sei, die Waren eines bestimmten Anbieters zu individualisieren.

37      Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, es handle sich um ein besonders einprägsames und prägnantes Schlagwort, nicht durchgreifen, da die angemeldete Marke keine andere Aussage übermittelt, die sich nicht auf eine gewöhnliche Werbeaussage reduzieren ließe.

38      Überdies trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei insbesondere wegen ihrer Kürze prägnant.

39      Dazu ist festzustellen, dass der Umstand, dass eine Marke kurz und präzise ist, es den maßgeblichen Verkehrskreisen zwar ermöglicht, sie leichter in Erinnerung zu behalten. Dies kann jedoch, ungeachtet jeder anderen Erwägung, nicht ausreichen, um unter den Umständen des vorliegenden Falles den Schluss zu ziehen, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen und als solche in Erinnerung behalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 44).

40      Drittens macht die Klägerin zu Recht geltend, dass nicht die Originalität der Marke ihre Unterscheidungskraft bestimmt, sondern der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren wahrnehmen.

41      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer jedoch keineswegs verlangt, dass die angemeldete Marke „phantasievoll“ sei. Sie hat zwar in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Zeichen happy life aus gängigen Begriffen der englischen Sprache gebildet werde. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdekammer damit verlangt hätte, dass ein Zeichen phantasievoll sein müsse, um als Marke eingetragen zu werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer diese Feststellung im Hinblick auf die Schlussfolgerung getroffen, dass das in Rede stehende Zeichen „glückliches Leben“ bedeute, und erst recht, dass es vom englischsprachigen Publikum ohne Weiteres verstanden werde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke nicht phantasievoll ist, was die Klägerin nicht bestreitet.

42      Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der besonderen Prägnanz des fraglichen Zeichens dazu angehalten würden, sich Gedanken über seinen Bedeutungsgehalt zu machen.

43      Hierzu ist festzustellen, dass der Ausdruck „happy life“ zwar keine ausschließlich und unmittelbar beschreibende Bedeutung hat, doch besteht er – wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – aus Wörtern der Umgangssprache. Somit übermittelt dieser Ausdruck eine einfache Aussage, die von den englischsprachigen Verbrauchern als Versprechen verstanden wird, dass derjenige, der die in Rede stehenden Waren konsumiert, glücklich wird. Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand betreiben, um den Ausdruck „happy life“ als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Fünftens genügt in Bezug auf das durch die Anlagen A 8 und A 9 gestützte Vorbringen der Klägerin, wonach die beteiligten Verkehrskreise in dem in Rede stehenden Warenbereich an ähnliche prägnante Formulierungen bei Marken anderer Hersteller gewöhnt seien, die Feststellung, dass sich die von der Klägerin angeführten Zeichen von dem in Rede stehenden Zeichen unterscheiden, wie das EUIPO zutreffend darlegt.


45      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar in Anbetracht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen, das es ausschließt, dass sich der Anmelder eines Zeichens als Marke auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen beruft, um eine identische Entscheidung zu erwirken (Urteil vom 23. Oktober 2015, Hansen/HABM [WIN365], T‑264/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:803, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

46      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer aber, wie oben ausgeführt, zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke für die Waren, für die die Eintragung versagt wurde, nicht unterscheidungskräftig ist.

47      Diese Schlussfolgerung gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Klägerin, dass es andere eingetragene Marken gebe, die den Ausdruck „happy life“ enthielten.

48      Was sechstens die Behauptung der Klägerin angeht, es gebe keinen sachlichen Unterschied zwischen den Waren, für die die Markenanmeldung zugelassen worden sei, und den oben in Rn. 3 aufgeführten, ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass dieses Vorbringen ins Leere geht.

49      Wie nämlich aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 Satz 1 der Verordnung Nr. 2017/1001) hervorgeht, wird die Beschwerdekammer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung einer unteren Instanz in statthafter Weise nur befasst, soweit diese die Anträge der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 25).

50      Folglich gehörten nur die Waren, für die der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke versagte, nämlich die oben in Rn. 3 angeführten, zum Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer.

51      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Medisana AG trägt die Kosten.

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.