Language of document : ECLI:EU:C:2008:363

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

25. Juni 2008(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑215/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2007, in dem Verfahren

Verlag Schawe GmbH


gegen

Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG


erlässt


DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 23. Mai 2008, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

2        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑215/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 25. Juni 2008


Der Kanzler

 

       Der Präsident der Vierten Kammer

R. Grass

 

      K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.