Language of document : ECLI:EU:T:2014:87

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Februar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑331/12

Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG mit Sitz in Göttingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Welkerling, zugelassen als Klägerin anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Mai 2012 (Sache R 1783/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke, das aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund des Beschlusses vom 6. Januar 2014 über die Zulassung eines Parteiwechsels,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Februar 2011 meldete die Sartorius Weighing Technology GmbH, an deren Stelle jetzt die Klägerin, die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG getreten ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Es handelte sich dabei um die nachstehend wiedergegebene Marke, die, von Sartorius Weighing Technology als „sonstige“ Marke bezeichnet, einen gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit darstellt:

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3        In der Anmeldung ist das angemeldete Zeichen wie folgt beschrieben:

„Die Positionsmarke besteht aus einem am unteren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit angebrachten, sich über deren gesamte Breite erstreckenden, nach oben offenen, gelben Bogen. Die gestrichelt dargestellten Konturen dienen allein der Kenntlichmachung der Anordnung des Bogens an der elektronischen Anzeigeeinheit und sind nicht Gegenstand der Marke.“

4        Es wurden folgende Waren der Klassen 7 und 9 bis 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Maschinen für die chemische Industrie; Maschinen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; Mischmaschinen; Mixer (Maschinen); Vibratoren für industrielle Zwecke; elektrische Schweißmaschinen; Zentrifugen; Zentrifugationskammern; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Laborgeräte; Wägeapparate und ‑instrumente und deren Teile; elektronische Prüfgeräte für Luft- und Flüssigkeitsfilter; Mess- und Kontrollgeräte sowie deren Teile, optische Mess-, Signal- und Kontrollapparate und ‑instrumente, insbesondere Mikroskope, Geräte zur Analyse von Gasen, Spektrometer, darunter für Fluoreszenzspektren und Geräte zur Trübungsmessung; Sonden für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere Sensoren; Sammel- und Filtergeräte für Luftkeime sowie deren Teile; Geräte, Gerätekombinationen und deren Teile für die physikalische oder chemische Analyse; Thermostate; Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Geräte zur Erfassung, Speicherung, Wiedergabe und/oder Steuerung von Daten, darunter für Prozesse zur Stoffumwandlung; Fermenter und Bioreaktoren; Temperaturkontrollgeräte zur Tieftemperierung von biopharmazeutischen Materialien in Einwegbehältern; Geräte zum Verschweißen und Trennen von Kunststoffen; Geräte zum sterilen Verbinden von Kunststoffgefäßen, wie Kunststoffschläuchen, ‑rohren, ‑beuteln und ‑containern; elektrische Schweißgeräte, insbesondere für Kunststoffschläuche; Apparate zur Züchtung von Zellkulturen (nicht für medizinische Zwecke); Laborgeräte zum Kultivieren, Inkubieren, Anfärben und Analysieren von biologischen Materialien wie Mikroorganismen, Zellen und Gewebe; Laborschüttler; Plattformen für Laborschüttler, insbesondere mit Messplätzen zur Erfassung physikalischer Daten und/oder mit Datenschnittstellen zum Datenaustausch mit externen Geräten; Laborzentrifugen; Laborzentrifugationskammern; Geräte zur Durchmischung biopharmazeutischer Medien, insbesondere durch Vibration, Rotation und Wellenbewegung; elektrische Metallsuchgeräte; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit“;

–        Klasse 10: „Medizinische Apparate und Instrumente; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit“;

–        Klasse 11: „Apparate und Anlagen zur Wasseraufbereitung und zur Aufbereitung von Lösungen im Pharma-, Medizin- und Laborbereich, Geräte zur Entionisierung von Wasser und zur Reinstwassergewinnung sowie die Teile dieser Geräte; Geräte zur Entpyrogenisierung von Lösungen und zur Abtrennung von Schadstoffen aus Fluiden; Filtrationsanlagen für die Umwelttechnik und für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit“.

5        Mit Entscheidung vom 28. Juli 2011 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle oben in Rn. 4 genannten Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft.

6        Am 26. August 2011 legte Sartorius Weighing Technology gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 3. Mai 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Sie konstatierte zunächst, dass der Gegenstand der Anmeldung aus einem gelben, nach oben offenen Bogen am unteren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit bestehe. Sie stellte weiter fest, dass sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren eine elektronische Anzeigeeinheit aufwiesen und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die Fachleute industrieller und technischer Spezialgebiete, das Zeichen als eine einfache Verzierung der Anzeigeeinheit wahrnähmen. Der dargestellten Form lasse sich keine Information über den Hersteller der Ware entnehmen. Daher weise das Zeichen nicht das geringe Maß an Unterscheidungskraft auf, das erforderlich sei, um als Gemeinschaftsmarke zu dienen.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

11      Die Klägerin ist im Gegensatz zur Beschwerdekammer der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als ein ausschließlich dekoratives Element wahrgenommen werde, sondern als ein originelles Zeichen, das ein für die Erfüllung der Markenfunktion ausreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise.

12      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Die Klägerin stuft das angemeldete Zeichen als „Positionsmarke“ ein. Zu dieser Einstufung ist zu bemerken, dass „Positionsmarken“ weder in der Verordnung Nr. 207/2009 noch in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) als eine eigene Markenkategorie Erwähnung finden. Dies ist jedoch, da Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 keine abschließende Aufzählung der Zeichen enthält, die Gemeinschaftsmarken sein können, für die Eintragungsfähigkeit von „Positionsmarken“ ohne Bedeutung.

14      Es ist ferner festzustellen, dass „Positionsmarken“ den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahestehen, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben. Im Übrigen besteht die Klägerin nicht auf der Einstufung des Zeichens als ein Bildzeichen, dreidimensionales Zeichen oder anderes Zeichen.

15      Die Einstufung einer „Positionsmarke“ als eine Bildmarke, eine dreidimensionale Marke oder eine eigene Kategorie von Marken ist indessen für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ohne Bedeutung (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T‑547/08, Slg. 2010, II‑2409, Rn. 19 bis 21).

16      Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind nämlich von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

17      Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Rn. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Rn. 42).

18      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Rn. 25).

19      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Rn. 44, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II-3535, Rn. 16).

20      Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Rn. 30 und 31, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Rn. 28 und 31, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Rn. 36 und 37).

21      Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der vorstehend in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware selbst verschmilzt. So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, und Deutsche SiSi Werke/HABM, oben in Rn. 20 angeführt) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, und Urteil Henkel/HABM, oben in Rn. 20 angeführt), oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C‑445/02 P, Slg. 2004, I‑6267). Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, Slg. 2003, I‑3793, Rn. 65 und 66, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, Slg. 2004, I‑6129, Rn. 39).

22      Demnach ist zu prüfen, ob die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware selbst verschmilzt oder vielmehr erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.

23      Nach den Angaben der Klägerin, insbesondere in den Rn. 3.2.1 und 3.2.2 der Klageschrift, zielt die Anmeldemarke auf den Schutz eines bestimmten Zeichens, das an einer bestimmten Stelle des unteren Randes der gekennzeichneten Messinstrumente unterhalb der jeweiligen elektronischen Anzeigeeinheit angebracht ist. Auch wenn die in der oben in Rn. 2 wiedergegebenen Zeichnung dargestellten Konturen der Anzeigeeinheit nicht zu der aus einem gelben Bogen bestehenden Anmeldemarke gehören, lässt sich dieser Bogen nicht von der Form eines Teils der mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren trennen. Wie das HABM zu Recht vorträgt, passt sich der von der Anmeldemarke erfasste gelbe Bogen der Form der jeweiligen gekennzeichneten Ware an, indem sie sie konturiert. Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmilzt und infolgedessen die oben in Rn. 20 angeführte Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T‑152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79 bis 83). Die Klägerin kann deshalb der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf machen, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf diese Rechtsprechung gestützt hat.

24      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Waren spezielle technische Erzeugnisse seien und sich an Fachleute richteten.

25      Sie beanstandet dagegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren eine „durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit“ entgegenbrächten. Im Rahmen des ersten Teils ihres Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise sei sehr hoch. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, dass sie insoweit der Feststellung des Prüfers nicht gefolgt sei, die von den Parteien nicht beanstandet worden sei.

26      Nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde und kann dabei im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann, d. h. im vorliegenden Fall, dass sie über die Anmeldung durch ihre Zurückweisung oder Zulassung selbst entscheiden und damit die bei ihr angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Rn. 56 und 57).

27      Die Beschwerdekammer konnte daher im Rahmen der Zuständigkeit des Prüfers tätig werden und bei der Entscheidung über die Beschwerde in den Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmen und sich zu deren Grad an Aufmerksamkeit für die in Rede stehenden Waren äußern. Gleiches gilt für ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke.

28      In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Anmeldemarke im Wesentlichen Maschinen für industrielle Anwendungen in Klasse 7, Apparate und Geräte, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke, in Klasse 9, medizinische Apparate und Instrumente in Klasse 10 sowie Apparate und Anlagen zur Wasseraufbereitung und zur Aufbereitung von Lösungen im Pharma-, Medizin- und Laborbereich und Filtrationsanlagen für die Umwelttechnik und für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie in Klasse 11 erfasse. Ferner seien diese Waren spezielle technische Erzeugnisse, die sich an Fachleute richteten, die ihnen eine durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbrächten.

29      Die Beschwerdekammer hat somit in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass im Fall von Marken, die wie das streitige Zeichen nicht vom Erscheinungsbild der mit ihnen gekennzeichneten Waren unabhängig seien, nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitze. Folglich hat die Beschwerdekammer die oben in den Rn. 20 und 21 angeführte Rechtsprechung auf die Verbraucher der speziell von der Anmeldemarke angesprochenen Branche angewandt und nicht, wie die Klägerin geltend macht, auf allgemeine Durchschnittsverbraucher.

30      Im Übrigen beanstandet die Klägerin nicht die in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beurteilung der Beschwerdekammer, dass sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren elektronische Anzeigeeinheiten aufwiesen. Daher hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf Tatsachen gestützt, „die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung mit elektronischen Anzeigeeinheiten technischer Geräte ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind“. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer die „Erwartungshaltung bzw. Vorkenntnisse“ oder „Gewohnheiten“ der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe.

31      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin durfte die Beschwerdekammer somit Tatsachen berücksichtigen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz‑Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Rn. 28 und 29, und vom 13. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM – Meyer Manufacturing [CIRCON], T‑542/10, Rn. 38).

32      Die Klägerin hat keinen Beweis vorgelegt, der die Beurteilung in Frage stellen könnte, wonach die Fachleute, aus denen die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden, den in Rede stehenden Waren eine durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbrächten. Sie verweist lediglich auf ihr Vorbringen in ihren Schriftsätzen, die sie bei den Instanzen des HABM eingereicht hat, und auf die Anlagen A.6 bis A.14 der Klageschrift. Diese Anlagen enthalten Broschüren für Waren, die den in Rede stehenden Waren vergleichbar sein sollen, doch macht die Klägerin keine Angaben dazu, inwiefern diese Broschüren nachweisen könnten, dass die „relevanten Verkehrskreise … somit überdurchschnittlich gut informierte und interessierte Spezialisten [sind], denen bereits geringfügige Besonderheiten der Aufmachung der betroffenen Waren auffallen“. Daher ist der von der Klägerin im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes vorgebrachte erste Teil zurückzuweisen.

33      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Broschüren, einschließlich der in Anlage A.14 enthaltenen Broschüre der Klägerin, zu den in Rede stehenden Waren technische Angaben machen, die im Allgemeinen in Form einer Tabelle dargestellt sind, was bedeutet, dass die Verbraucher – wenn man mit der Klägerin annimmt, dass ihr Aufmerksamkeitsgrad sehr hoch ist – sich bei ihrem Kauf eher auf diese technischen Details als auf das äußere Erscheinungsbild der Waren stützen.

34      Im Rahmen des zweiten Teils ihres Klagegrundes beanstandet die Klägerin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke.

35      Insoweit ist daran zu erinnern, dass es, soweit die Klägerin geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, es ihre Sache ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzutun, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft von Haus aus besitzt (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Rn. 50).

36      Aus der oben in Rn. 3 genannten Beschreibung des angemeldeten Zeichens geht hervor, dass es aus einem nach oben offenen, gelben Bogen besteht, der an einer bestimmten Stelle einer elektronischen Anzeigeeinheit angebracht ist. Die Beschwerdekammer nahm daher, seitens der Klägerin unwidersprochen, zu Recht an, dass dieses Zeichen nicht vom Erscheinungsbild der mit ihm gekennzeichneten Waren unabhängig ist.

37      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Anbringung eines Bogens auf dem äußeren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit aus der Sicht des Verbrauchers der in Rede stehenden Waren eine einfache Verzierung der Anzeigeeinheit darstelle. Der Verbraucher verstehe diese besonders einfache Verzierung nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren. Auch wenn der Verbraucher der ästhetischen Gestaltung von Anzeigeeinheiten regelmäßig keine oder eine nur geringe Aufmerksamkeit schenke, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Erzeugnisse für industrielle Zwecke generell keinerlei ästhetische Gestaltungselemente aufwiesen.

38      Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Auch wenn die von der Anmeldemarke erfassten Apparate im Allgemeinen ein nüchternes Erscheinungsbild haben, entbehren sie nicht gänzlich ästhetischer Elemente. Wie aus den Anlagen A.6 bis A.14 der Klageschrift hervorgeht, ist es nämlich nicht ungewöhnlich, ein farbiges Element um die Anzeigeeinheit dieser Apparate herum einzufügen, sei es auf den Knöpfen neben der Anzeigeeinheit oder in einer markanten Farbe auf der Einrahmung der Anzeigeeinheit selbst. So setzt etwa einer der Hersteller, dessen Broschüre in Anlage A.12 enthalten ist, vier leuchtend gelbe gebogene Linien ein, die schräg über die Anzeigeeinheit verlaufen. Im Unterschied zur Klägerin fügen die anderen Hersteller, deren Broschüren der Klageschrift beigefügt worden sind, ihren Namen auf der Höhe der Anzeigeeinheit ihrer Waren ein. Der Verbraucher ist es somit gewöhnt, farbige Motive auf den von der Anmeldemarke erfassten Apparaten zu sehen. Er wird sie daher als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft dieser Produkte auffassen, zumal deren Hersteller auf diesen ihren Namen im Allgemeinen wiedergeben, um die Produktherkunft anzugeben.

39      Das angemeldete Zeichen ist ein einfaches Motiv. Trotz seiner markanten Farbe enthält es kein hervorstechendes Element, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie eine höhere Aufmerksamkeit aufweisen. Wie sich oben aus Rn. 38 ergibt, ist es in der fraglichen Branche entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ungewöhnlich, einen solchen „visuellen Hinweis“ in Farbe um die Anzeigeeinheit des Apparats herum einzufügen. Zudem macht die Klägerin nicht geltend, dass mit der Anmeldemarke ein bestimmter gelber Farbton beansprucht worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Anmeldemarke keinen einzigartigen, originellen oder ungewöhnlichen Charakter besitzt.

40      Der Umstand, dass die Anordnung des angemeldeten Zeichens keine technischen oder funktionellen Auswirkungen hat, stellt diese Würdigung nicht in Frage. Um den Grad der minimalen Unterscheidungskraft zu erreichen, der von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt wird, genügt es, wenn das angemeldete Zeichen selbst als von vornherein geeignet erscheint, den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, den Ursprung der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren und sie, ohne dass eine Verwechslung möglich wäre, von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T‑441/05, Slg. 2007, II‑1937, Rn. 55). Das ist hier nicht der Fall. Das angemeldete Zeichen enthält kein charakteristisches, prägendes oder einen Blickfang darstellendes Element, das ihm ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen könnte und es dem Verbraucher ermöglichen würde, es anders als eine gewöhnliche Dekoration der Anzeigeeinheit der Waren der Klassen 7 und 9 bis 11 aufzufassen.

41      So bedeutet die bloße Tatsache, dass anderen Marken, seien sie auch genauso einfach, die Eignung, auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hinzuweisen, zuerkannt und ihnen daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wurde, nicht zwingend, dass die Anmeldemarke ebenfalls das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufwiese, um eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Darstellung eines halben Smileys, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 34). Eine Marke kann jedoch dadurch Unterscheidungskraft erlangen, dass sie für gewisse Zeit benutzt wird. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin indessen kein auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gestütztes Argument vorgebracht.

42      Folglich hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die Anmeldemarke, da sie von der Norm oder Branchenüblichkeit nicht erheblich abweicht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein dekoratives Element aufgefasst wird und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt. Der zweite Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

43      Da die beiden Teile des einzigen Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, ist der Klagegrund als solcher zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

44      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Februar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.