Language of document : ECLI:EU:T:2015:220

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

22. April 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke mobile.de proMotor – Ältere nationale Bildmarke mobile – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung – Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑337/14

Rezon OOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kanchev und T. Ignatova,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

mobile.international GmbH mit Sitz in Kleinmachnow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2014 (Sache R 950/2013‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Rezon OOD und der mobile.international GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 9. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Februar 2006 meldete die Streithelferin, die mobile.international GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen mobile.de proMotor.

3        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 18. Dezember 2008 wurde das angemeldete Wortzeichen unter der Nr. 4896643 für sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

5        Am 18. Januar 2011 stellte die Klägerin, die Rezon OOD, einen Antrag auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke, soweit sie sich auf einen Teil der Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 bezog.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung war gestützt auf folgende am 27. Juni 2003 angemeldete und am 20. April 2005 unter der Nr. 51245 für die vorstehend in Rn. 5 genannten Dienstleistungen sowie für einige Dienstleistungen der Klasse 39 eingetragene ältere bulgarische Bildmarke:

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7        Zur Begründung berief sich die Klägerin auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

8        Auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Gemeinschaftsmarke wurde die Klägerin aufgefordert, gemäß Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke zu erbringen, auf die sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützte.

9        Mit Entscheidung vom 28. März 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück und begründete dies damit, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren nationalen Marke nicht erbracht worden sei.

10      Am 17. Mai 2013 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 19. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie wandte dabei Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall an, ohne die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vorgebrachten Argumente zu prüfen.

12      Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass gemäß Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Gemeinschaftsmarke, die vor dem Tag des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union eingetragen oder angemeldet worden sei, nicht gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 für nichtig erklärt werden könne, wenn das ältere innerstaatliche Recht, auf dem der Nichtigkeitsantrag beruhe, in dem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag seines Beitritts zur Union eingetragen, angemeldet oder erworben worden sei.

13      Ferner stellte sie fest, dass die Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, am 8. Februar 2006, d. h. vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Union am 1. Januar 2007, angemeldet worden sei und dass die nationale Marke, auf die die Klägerin ihren Nichtigkeitsantrag stütze, vor dem Beitrittsdatum, nämlich am 20. April 2005, eingetragen worden sei. Im Anschluss an diese Feststellungen kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftsmarke nach den Bestimmungen von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht für nichtig erklärt werden könne, und wies daher die Beschwerde der Klägerin zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern und ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke mobile.de proMotor stattzugeben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

17      Zunächst ist das Vorbringen des HABM und der Streithelferin zurückzuweisen, wonach die Klage aufgrund der „abstrakten Nennung“ der Klagegründe, die nicht „im Einzelnen“ spezifiziert seien, unzulässig sei.

18      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift zwar den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von Fragen der Terminologie genügt es jedoch, wenn sich die genannten Klagegründe aus der Klageschrift so deutlich ergeben, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2010, Proges/Kommission, T‑577/08, EU:T:2010:127, Rn. 20 und 21).

19      Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe der Klageschrift selbst in verständlicher Form zu entnehmen, auch wenn sie äußerst summarisch und in mancher Hinsicht lückenhaft vorgetragen worden sind. Die Ausführungen des HABM und der Streithelferin in ihrer jeweiligen Klagebeantwortung bestätigen, dass die Klageschrift den Anforderungen genügt, die sich aus der Beachtung der Verteidigungsrechte ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Chabou/HABM – Chalou [CHABOU], T‑323/10, EU:T:2011:678, Rn. 19).

20      Demzufolge ist die vorliegende Klage zulässig, so dass ihre Begründetheit zu prüfen ist.

 Zur Begründetheit

21      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und mehrere Rechtsfehler, mit denen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung behaftet sein soll, mit dem zweiten einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in Form eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung, mit dem dritten einen Rechtsfehler, den die Beschwerdekammer bei der Anwendung von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begangen haben soll, und mit dem vierten einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund

22      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gegen grundlegende Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen darin vorgesehene wesentliche Formvorschriften verstoße.

23      Da sich der erste Klagegrund auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bezieht, ist er als unzulässig zurückzuweisen. Wie das HABM nämlich in seiner Klagebeantwortung zutreffend ausführt, sind nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Unionsgericht anfechtbar, so dass im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig sind, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Eurocool Logistik/HABM – Lenger [EUROCOOL], T‑599/10, EU:T:2013:399, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum zweiten Klagegrund

24      Die Entscheidungen des HABM sind gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, nach der die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Mit dieser Pflicht wird das zweifache Ziel verfolgt, den Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte die Kenntnisnahme der Gründe für die getroffene Maßnahme und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 9. April 2014, MHCS/HABM – Ambra [DORATO], T‑249/13, EU:T:2014:193, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer hauptsächlich vor, gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen zu haben, indem sie die Vorschriften über die Folgen, die sich aus der Erweiterung der Union für den durch die Verordnung Nr. 207/2009 geregelten Bereich ergäben, nur sehr knapp angesprochen und deshalb ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet habe.

26      Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer nach einer Zusammenfassung der verschiedenen Argumente der Parteien den normativen Inhalt von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hinreichend detailliert dargelegt und dann festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der jeweiligen Zeitpunkte ihrer Anmeldung und ihrer Eintragung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fielen.

27      Da sich die Erwägungen der Beschwerdekammer aus der angefochtenen Entscheidung klar ergeben, ist dem HABM beizupflichten, dass die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Beschwerde in rechtlich hinreichender Weise begründet hat. Der zweite Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund

28      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, weil sie bei der Anwendung von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht berücksichtigt habe, dass „zwischen den Vertretern der beiden Gesellschaften Verhandlungen geführt [wurden]“. Dies sei von der Streithelferin nicht bestritten worden und bedeute, dass Letztere „von der Existenz der älteren nationalen bulgarischen Marke zweifellos wusste“ und demzufolge „einsehen musste, dass die Eintragung [ihrer Marke] zweifellos eine konkrete ältere bulgarische Marke beeinträchtigte“. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die vorstehend genannte Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vorbehaltlos bestehe und dass die Kenntnis des Inhabers der Gemeinschaftsmarke vom Bestehen der älteren nationalen Marke und mithin davon, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die nationale Marke zwangsläufig eine Beeinträchtigung nach sich ziehe, bei der Anwendung dieser Vorschrift hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Auslegung dieser Vorschrift, die diese Umstände außer Acht lasse, „hätte zur Folge, dass Gemeinschaftsmarken eingetragen würden, denen nur deshalb, weil die Republik Bulgarien noch nicht der Union beigetreten war, … ein unverhältnismäßiger Schutz gewährt würde“.

29      Es ist festzustellen, dass sich der normative Inhalt von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aus dem Wortlaut dieser Vorschrift klar ergibt. Sie steht unter keinem Vorbehalt, und der Schutz, den sie Gemeinschaftsmarken im Sinne von Art. 165 Abs. 1 gewährt, setzt keineswegs voraus, dass deren Inhaber keine Kenntnis vom Bestehen einer Marke haben, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats eingetragen wurde und nach dessen Recht geschützt ist.

30      Im Übrigen wird, wenn die Anwendung von Art. 165 der Verordnung Nr. 207/2009 vom gutgläubigen Erwerb einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts abhängt, diese Voraussetzung ausdrücklich genannt. Dies ist in den Abs. 3 und 5 von Art. 165 der Fall, die aber im Rahmen der vorliegenden Rechtssache jedenfalls nicht geltend gemacht werden.

31      Nach alledem lässt weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Auslegung dieser Bestimmung in dem von der Klägerin angeführten Sinne zu.

32      Was schließlich das Argument der Klägerin angeht, wonach jede andere als die von ihr befürwortete Auslegung von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b „zur Folge [hätte], dass Gemeinschaftsmarken eingetragen würden, denen … ein unverhältnismäßiger Schutz gewährt würde“, ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Vorschrift im Kontext der allgemeinen Systematik dieses Artikels und insbesondere im Licht seines Abs. 5 zu sehen ist. Darin heißt es: „Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Absatz 1 kann gemäß Artikel 110 und Artikel 111 untersagt werden, wenn die ältere Marke oder das sonstige ältere Recht in dem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts dieses Staates eingetragen, angemeldet oder gutgläubig erworben wurde …“ Art. 165 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht damit jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, der auf den neuen Mitgliedstaat erstreckt wird, ohne dass in diesem Staat der Inhaber eines älteren Rechts die Gemeinschaftsmarke mittels einer Klage für nichtig erklären lassen könnte, und dem Schutz des Inhabers des älteren Rechts in dem genannten Staat vor, der gemäß den Art. 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 die Benutzung der Marke im Hoheitsgebiet dieses Staates mittels einer Unterlassungsklage verbieten lassen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Oktober 2014, MPM-Quality und Eutech/HABM – Elton Hodinářská [MANUFACTURE PRIM 1949], T‑215/12, EU:T:2014:872, Rn. 30).

33      Nach alledem hat die Beschwerdekammer durch die mangelnde Berücksichtigung der Kenntnis des Inhabers der angegriffenen Gemeinschaftsmarke vom Bestehen der nationalen Marke und der Tatsache, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die ältere nationale Marke zwangsläufig eine Beeinträchtigung nach sich ziehen würde, keinen Rechtsfehler begangen. Nachdem die Beschwerdekammer festgestellt hatte, dass die angegriffene Gemeinschaftsmarke vor dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Bulgarien angemeldet worden war und dass die zur Stützung des Nichtigkeitsantrags angeführte nationale Marke in Bulgarien vor dem Beitrittszeitpunkt eingetragen worden war, hat sie lediglich Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angewandt, dessen klarer und völlig eindeutiger Wortlaut keinen vernünftigen Zweifel an seiner möglichen Auslegung lässt.

34      Demzufolge ist in Anbetracht dessen, dass die Klägerin weder den Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, auf die sich ihr Nichtigkeitsantrag bezieht, noch den Zeitpunkt der Eintragung ihrer älteren nationalen Marke bestreitet, der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund

35      Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer weder über die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken noch über die Dauer und den Umfang der Benutzung der älteren nationalen Marke entschieden habe. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen deren Art. 53 Abs. 1 Buchst. a, da die Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall eine Prüfung der von ihr aufgeworfenen Fragen voraussetze.

36      Wie sich jedoch aus den Rn. 13 und 26 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen, nachdem sie festgestellt hatte, dass dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung aufgrund von Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht stattgegeben werden konnte. Demnach beruht der vierte Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, auf der unzutreffenden Prämisse, dass ihre Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung in Anwendung dieser Vorschriften zurückgewiesen worden sei. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

37      Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass auf die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung eingegangen zu werden braucht.

 Kosten

38      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

39      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rezon OOD trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.