Language of document : ECLI:EU:T:2015:230

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. April 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXTRA – Marke, die aus einem Werbeslogan besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑216/14

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Sander und J. Eberhardt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch M. Fischer, dann durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2014 (Sache R 1788/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens EXTRA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Am 11. April 2013 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen EXTRA.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder; Mopeds; Omnibusse“;

–        Klasse 28: „Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Spielkarten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte“;

–        Klasse 37: „Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten“.

4        Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke nicht eintragungsfähig sei, da sie nicht den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entspreche. Sie führte insbesondere aus, dass diese Marke als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werde, die zum Zweck habe, die positiven Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleistungen hervorzuheben.

5        Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die angemeldete Marke in Alleinstellung ungewöhnlich und unbestimmt im Hinblick auf eine mögliche positive Anspielung sei, so dass ihr Unterscheidungskraft zuzuerkennen sei.

6        Mit Entscheidung vom 2. September 2013 wies die Prüferin diese Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis falle.

7        Am 11. September 2013 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 6. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde und folglich nicht geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu dienen.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

10      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne dieser Bestimmung sei.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ nach Buchst. b dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner präzisiert Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die „Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

13      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die ihre Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg, EU:T:2007:304, Rn. 27).

14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, Slg, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 24).

15      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35).

17      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).

18      So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ sei und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]“, aufweise (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 39).

19      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37; Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 24).

20      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sich die von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an ein Fachpublikum richten. Ferner setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis zu prüfen ist, nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aus Verbrauchern der Union zusammen, da die angemeldete Marke aus einem Begriff besteht, der in zahlreichen Sprachen der Europäischen Union existiert (u. a. in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache). Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24, vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL], T‑582/11 und T‑583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Ausdruck „extra“ im Sinne von „besonders“, „mehr“, „zusätzlich“, „außerordentlich“ oder „außerdem“ verstanden werde, so dass dieser Begriff, der häufig in der Werbesprache benutzt werde, unmittelbar als Bezeichnung einer höheren Qualität verstanden werde. Dieser Feststellung, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten worden ist, kann nur beigepflichtet werden.

22      Daher ist festzustellen, dass dem Zeichen EXTRA, wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Anpreisungscharakter zukommt. Es soll abstrakte Qualitäten hervorheben und dem Verbraucher suggerieren, dass die mit dieser Marke versehenen Waren zusätzliche Eigenschaften zu den üblicherweise erwarteten aufweisen. Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht, dass der angemeldeten Marke eine andere Bedeutung zukomme (vgl. in diesem Sinne Urteil Premium XL, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 20).

23      Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass das Wort „extra“ in die Kategorie der Superlative fällt. Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt der Wortbestandteil „extra“ dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieser Wortbestandteil, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (vgl. Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T‑81/13, EU:T:2014:140, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Auf die Gesamtheit der fraglichen Waren und Dienstleistungen angewandt, ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen klar und unmittelbar als Information über die höhere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen im Vergleich zu denen der Wettbewerber oder über eine objektiv höhere Qualität verstanden werden würde.

25      Damit ist den Feststellungen der Beschwerdekammer zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 13 bis 18 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten.

26      Drittens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig, aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70).

27      Was viertens das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, sondern einen Denkprozess erfordere, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen Aussagegehalts als Werbeslogan, nicht aber als Marke wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen EXTRA ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Effizienz der betreffenden Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Diese Feststellung kann nicht durch eine sich angeblich aus der Alleinstellung des Begriffs EXTRA ergebende Ungewöhnlichkeit in Zweifel gezogen werden. Selbst wenn nämlich unterstellt würde, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Qualität als Leitgedanken auffassen würden, unter dem die Entwicklung und die Nutzung der betroffenen Waren und Dienstleistungen stünden, würden sie dennoch sofort verstehen, dass es sich dabei um einen anpreisenden oder werbenden Hinweis auf die Qualität dieser Waren und Dienstleistungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Fünftens trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verkannt, dass sie die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt habe, obwohl sie für Automobile die Eintragung einer gleichartigen Marke, nämlich der Marke smart, akzeptiert habe.

30      Zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zwar entschieden worden, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74).

31      Diese Grundsätze müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

32      Ferner muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

33      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen hat, bevor sie deren Eintragung abgelehnt hat. Zudem ergibt sich aus der Untersuchung der übrigen von der Klägerin vorgebrachten Rügen, dass die Beschwerdekammer aufgrund dieser Prüfung die Anmeldung der Marke zu Recht wegen des absoluten Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hat. Da die Prüfung der fraglichen Marke in Anbetracht dieser Bestimmung für sich genommen zu keinem anderen Ergebnis hat führen können, kann das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Berücksichtigung der Eintragung der Marke smart nicht durchgreifen. Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen, um die Schlussfolgerung zu entkräften, dass die angemeldete Marke mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar ist.

34      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

35      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Volkswagen AG trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.