Language of document : ECLI:EU:T:2015:252

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. April 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarken BE HAPPY – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In den verbundenen Rechtssachen T‑707/13 und T‑709/13

Steinbeck GmbH mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Heinrich und Rechtsanwältin M. Fischer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankenthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Henn und Rechtsanwältin S. Tepel,

betreffend zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2013 (Sachen R 31/2013‑1 und R 32/2013‑1) wegen zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG und der Steinbeck GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 17. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,

aufgrund der am 17. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. August 2006 meldete die Klägerin, die damals als Creativ Entwicklungs GmbH firmierende Steinbeck GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der Anmeldemarke handelte es sich um das Wortzeichen BE HAPPY.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 16, 21, 28 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Papier, Karton, Buchbinderartikel“;

–        Klasse 21: „Gläser und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten)“;

–        Klasse 28: „Spiele und Spielzeug“;

–        Klasse 30: „Süßwaren“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/2007 vom 28. Mai 2007 veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 25. Oktober 2007 unter der Nr. 5310057 als Gemeinschaftsmarke für alle vorstehend in Rn. 3 genannten Waren eingetragen.

5        Am 5. November 2009 meldete die Klägerin das Wortzeichen BE HAPPY nach der Verordnung Nr. 207/2009 ein zweites Mal als Gemeinschaftsmarke an.

6        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 11 und 18 des Abkommens von Nizza angemeldet:

–        Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computer, Computersoftware; Brillen, Brillenetuis“;

–        Klasse 11: „Elektrische Kochgeräte, Kaffeemaschinen (elektrisch)“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Taschen, Reisetaschen, Handtaschen, Geldbörsen, Rucksäcke; Regen- und Sonnenschirme“.

7        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2010 vom 11. Januar 2010 veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 30. April 2010 unter der Nr. 8666083 als Gemeinschaftsmarke für alle vorstehend in Rn. 6 genannten Waren eingetragen.

8        Am 30. Januar 2012 beantragte die Streithelferin, die Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG, die Nichtigerklärung der beiden Marken BE HAPPY (im Folgenden: streitige Marken) nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für sämtliche Waren, für die sie angemeldet worden waren.

9        Mit zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 2012 erklärte die Löschungsabteilung die streitigen Marken für nichtig, da sie keine Unterscheidungskraft hätten.

10      Am 28. Dezember 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 209/2007 beim HABM zwei Beschwerden ein.

11      Am 17. Oktober 2013 erließ die Beschwerdekammer zwei Entscheidungen, die erste in der Sache mit dem Aktenzeichen R 31/2013‑1 (Rechtssache T‑707/13, im Folgenden: erste Entscheidung) und die zweite in der Sache mit dem Aktenzeichen R 32/2013‑1 (Rechtssache T‑709/13, im Folgenden: zweite Entscheidung). Mit diesen beiden Entscheidungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Beschwerdekammer die Beschwerden zurück, wobei sie u. a. davon ausging, dass die streitigen Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Erstens war sie hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass sich die von den streitigen Marken erfassten Waren an den normal aufmerksamen Endverbraucher richteten. Sodann führte sie aus, da sich die streitigen Marken aus Wörtern der englischen Sprache zusammensetzten, sei ihre Unterscheidungskraft mit Blick auf die englischsprachigen Verbraucher zu beurteilen. Sie stellte jedoch klar, dass die genannten Wörter aufgrund ihres Gebrauchs in bestimmten Wendungen oder in bestimmten Liedern auch im deutschen Sprachraum verständlich seien. Zweitens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Struktur der streitigen Marken keine grammatikalischen Fehler enthalte und auch nicht syntaktisch ungewöhnlich sei und dass die Marken daher in der Bedeutung „sei glücklich“ verstanden würden. Drittens war sie der Auffassung, dass die streitigen Marken, da sie weder Originalität noch Prägnanz oder eine formal ungewöhnliche Struktur besäßen, die zu ihrer Unterscheidungskraft beitragen könnte, als eine die positiven Emotionen der Verbraucher ansprechende und zum Kauf der von ihnen erfassten Waren anregende Werbebotschaft wahrgenommen würden. Die streitigen Marken stellten somit eine positive Aufforderung dar, die auf jeden Anbieter und auf jede Kaufsituation zutreffen könne. Viertens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der Verbraucher zwischen den streitigen Marken und den in Rede stehenden Waren einen direkten Bezug herzustellen vermöge, da sie beim Verbraucher ein Glücksgefühl aufgrund der Verwendung der fraglichen Waren oder ihres Kaufs suggerierten. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die streitigen Marken nicht geeignet seien, die Anbieter der fraglichen Waren zu individualisieren.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 3. Februar 2015 sind die Rechtssachen T‑707/13 und T‑709/13 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der im Laufe der Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Zur Stützung ihrer Klagen macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend. In diesem Rahmen wirft sie der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass den streitigen Marken die Unterscheidungskraft fehle.

16      Das HABM und die Streithelferin treten dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

18      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 genügt es, dass dieses Eintragungshindernis in einem Teil der Europäischen Union vorliegt.

19      Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 12).

20      Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach der Rechtsprechung genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geregelte absolute Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 39, und CARE TO CARE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:29, Rn. 13).

22      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine eingetragene Marke kann auch nicht aufgrund dieser Art der Verwendung für nichtig erklärt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen daher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, wahrgenommen werden kann (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 45, und Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, Rn. 20).

23      An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind nach der Rechtsprechung keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass zwar die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für die verschiedenen Kategorien von Marken dieselben sind, doch wird nicht zwangsläufig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen, so dass es bei bestimmten Kategorien schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken nachzuweisen, als bei anderen Kategorien. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den Rn. 20 und 21 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).

24      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sind, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).

25      Außerdem kann nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Wortzeichens nicht ausreichen, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

26      Im Licht dieser Grundsätze, die dem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und dem absoluten Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der auf deren Art. 7 verweist, gemeinsam sind, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die streitigen Marken entgegen den in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen Unterscheidungskraft hätten.

27      Was als Erstes die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise sowie die Wahrnehmung der streitigen Marken durch diese angeht, so ist die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen zum einen davon ausgegangen, dass sich die fraglichen Waren an den normal aufmerksamen Endverbraucher richteten (Rn. 16 der ersten Entscheidung und Rn. 15 der zweiten Entscheidung). Zum anderen hat sie in den angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, da sich die streitigen Marken aus den englischen Wörtern „be“ und „happy“ zusammensetzten, seien die für die Prüfung der Unterscheidungskraft der Marken maßgebenden Verkehrskreise grundsätzlich das englischsprachige Publikum (Rn. 17 der ersten Entscheidung und Rn. 16 der zweiten Entscheidung). Sie hat allerdings hinzugefügt, dass diese Wörter, da sie in der deutschen Umgangssprache bekannt und gebräuchlich seien, auch für Verbraucher des deutschen Sprachraums verständlich seien (Rn. 19 der ersten Entscheidung und Rn. 18 der zweiten Entscheidung).

28      Diese Feststellungen der Beschwerdekammer, denen beizupflichten ist, werden von den Beteiligten nicht bestritten. Da das Wort „be“, das „sei“ – oder „sein“, wenn es dem Infinitiv „to be“ des englischen Verbs entspricht – bedeutet, zum englischen Grundwortschatz gehört, und das Wort „happy“, das „glücklich“ bedeutet, ein in der deutschen Umgangssprache bekanntes und gebräuchliches Wort ist, ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass mit Blick auf die normal aufmerksamen englischsprachigen und deutschsprachigen Verbraucher der fraglichen Waren zu beurteilen sei, ob die streitigen Marken Unterscheidungskraft hätten.

29      Was als Zweites die Beurteilung der Unterscheidungskraft der streitigen Marken betrifft, macht die Klägerin erstens geltend, dass diese Marken keine Sachaussage träfen. Diese Marken seien weder eine direkte Bezugnahme auf die Qualität der Waren noch eine Aufforderung zum Kauf. Daher bestehe überhaupt kein Sachzusammenhang zwischen der Aufforderung zum Glücklichsein und den von der Marke erfassten Waren. Wenn die streitigen Marken als solche verwendet würden, erfordere die Wahrnehmung einer Verbindung oder einer Beziehung zwischen ihnen und den fraglichen Waren außerdem Interpretationsaufwand und einen gedanklichen Schritt.

30      Aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich, dass sich die streitigen Marken aus zwei englischen Wörtern der Umgangssprache zusammensetzen, nämlich aus „be“ und „happy“, die den Regeln der Syntax und der englischen Grammatik entsprechen. Daher bildet die Kombination dieser Wörter einen Ausdruck, der für die maßgeblichen Verkehrskreise eine genaue Bedeutung hat, nämlich „sei glücklich“. Dieser Ausdruck ist den betreffenden Verkehrskreisen aufgrund seiner Verwendung in Liedern der Popmusik wie „Don’t worry, be happy“ weithin bekannt (Rn. 18 und 19 der ersten Entscheidung sowie Rn. 17 und 18 der zweiten Entscheidung). Diese Erwägungen werden von der Klägerin nicht bestritten.

31      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die streitigen Marken entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine Sachaussage treffen, die zum Glücklichsein auffordert.

32      Wie die Klägerin geltend macht, stellt diese Sachaussage zwar keinen direkten Bezug zur Qualität der von den streitigen Marken erfassten Waren dar. Das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt der streitigen Marken kann jedoch, wie sich aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht ausreichen, um den Marken Unterscheidungskraft zu verleihen.

33      Ferner ist festzustellen, dass das Wortelement „be happy“ zwar keinen ausschließlichen und unmittelbaren beschreibenden Sinn hat, doch besteht es, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, aus zwei Wörtern der Umgangssprache, die zusammen genommen einen eigenständigen Sinn haben und im Titel und im Text eines sehr bekannten Lieds vorkommen. Daher vermittelt dieses Element eine einfache Aussage, die aufgrund ihrer sprachlichen Genauigkeit, ihrer Unmittelbarkeit und des Umstands, dass sie in einem sehr bekannten Lied verwendet wird, von den betreffenden englischsprachigen und deutschsprachigen Verbrauchern leicht als „sei glücklich“ verstanden wird. Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten, um den Ausdruck „be happy“ als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt und sich direkt an die Verbraucher richtet, die er auffordert, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie die fraglichen Waren kaufen oder verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg, EU:T:2002:301, Rn. 25 und 26, und Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 29).

34      Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken auf eine den Handelswert der von ihnen erfassten Waren betreffende Eigenschaft hinweisen, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 17).

35      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werden die streitigen Marken somit aufgrund ihrer Bedeutung von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als ein zum Kauf anregender Ausdruck verstanden werden.

36      Daher ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

37      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob sie eine sprachliche Besonderheit oder einen phantasievollen oder eigenwilligen Charakter aufweise. Außerdem sprächen die Prägnanz und die Kürze der streitigen Marken für ihre Unterscheidungskraft.

38      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nach der Rechtsprechung zwar nicht die Feststellung voraussetzt, dass das Zeichen originell oder phantasievoll ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T‑242/02, Slg, EU:T:2005:284, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass ein zum Kauf anregender Ausdruck wie der, der im vorliegenden Fall die streitigen Marken bildet, gleichwohl geeignet sein kann, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.

40      Im vorliegenden Fall werden die streitigen Marken, wie oben in Rn. 33 ausgeführt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort, ohne dass sie ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten oder in einen Denkprozess eintreten müssten, als ein zum Kauf anregender und auf das Glücksgefühl, das der Kauf oder die Verwendung der fraglichen Waren bei den Verbrauchern hervorrufen können, bezogener Ausdruck verstanden werden. Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, bestehen die Marken darüber hinaus aus zwei geläufigen Wörtern der englischen Sprache, die den Regeln der Syntax und der englischen Grammatik entsprechen und deren Kombination zu dem Wortelement „be happy“ führt, das die Bedeutung „sei glücklich“ hat und auch im Titel eines sehr bekannten Lieds vorkommt. Den Marken fehlt daher jede Originalität oder Prägnanz im Sinne der oben in Rn. 39 wiedergegebenen Rechtsprechung.

41      Ferner ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, dass der fragliche Ausdruck von jedem Anbieter verwendet werden kann, um zum Kauf jeder Ware, einschließlich der von den streitigen Marken erfassten, anzuregen (vgl. in diesem Sinne Urteil UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 21).

42      Im Übrigen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Rechtsprechung die Durchschnittsverbraucher anhand von Werbeslogans wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 35, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 18).

43      Somit ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweise auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden können.

44      Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die streitigen Marken kurz und prägnant sind, erlaubt es den maßgeblichen Verkehrskreisen zwar, sie sich leichter zu merken. Dies kann jedoch, über jede andere Erwägung hinaus, nicht ausreichen, um unter den Umständen des vorliegenden Falles den Schluss zu ziehen, dass die streitigen Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen und als solche in Erinnerung behalten werden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass für die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur die Möglichkeit, sich dieses Zeichen aufgrund seiner Wahrnehmung als phantasievoll, überraschend und unerwartet zu merken, eine Rolle spielt (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 32).

45      Schließlich ergibt sich aus der oben in den Rn. 19 bis 25 und 44 angeführten Rechtsprechung, dass die von der Klägerin angeführte Tatsache, dass die streitigen Marken wegen ihrer Kürze in markentypischer Form an den Waren angebracht werden könnten, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marken unerheblich ist.

46      Mithin ist das Vorbringen der Klägerin als teils unbegründet und teils unerheblich zurückzuweisen.

47      Nach alledem kommt die von der Klägerin angeführte und oben in Rn. 21 wiedergegebene Rechtsprechung, nach der schon eine schwache Unterscheidungskraft der Anwendung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Nichtigkeitsgrundes entgegensteht, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die streitigen Marken dieses erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht aufweisen.

48      Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 22 der ersten angefochtenen Entscheidung und in Rn. 21 der zweiten angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Marken aufgrund ihrer anpreisenden und bewerbenden Natur keine Unterscheidungskraft haben.

49      Diese Schlussfolgerung wird durch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht entkräftet.

50      Erstens macht die Klägerin geltend, für die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke genüge es, dass das fragliche Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Marke wahrgenommen werde, wenn es eine bedeutsame und naheliegende Möglichkeit gebe, sie als solche für die beanspruchten Waren zu verwenden. Dies sei hier der Fall, da die an den fraglichen Waren an markentypischen Stellen angebrachten streitigen Marken nicht als eine Aufforderung zum Glücklichsein aufgefasst würden, sondern als Zeichen, die geeignet seien, den Hersteller der Waren von anderen Herstellern zu unterscheiden, wobei sie auch als Zweitmarken für Produktlinien dienen könnten.

51      Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, die streitigen Marken würden, da sie an den fraglichen Waren an markentypischen Stellen angebracht seien, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft aufgefasst.

52      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T‑87/00, Slg, EU:T:2001:119, Rn. 40, und vom 30. Juni 2011, Imagion/HABM [DYNAMIC HD], T‑463/08, EU:T:2011:318, Rn. 20).

53      Daraus folgt, dass die Anbringung der streitigen Marken auf den von ihnen erfassten Waren an den Stellen, an denen die Konkurrenten im Allgemeinen ihre Marken platzieren, und die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise unter diesen Umständen von den streitigen Marken haben werden, entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keinerlei Rolle spielen kann.

54      Dieses Argument ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

55      Zweitens macht die Klägerin zunächst geltend, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht erforderlich sei, dass jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein müsse. Ferner habe der Umstand, dass die streitigen Marken in der Werbung als Aussage verwendet werden könnten, die zum Glücklichsein auffordere, keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft. Schließlich habe sich die Beschwerdekammer nicht auf die Rechtsprechung zu nicht unterscheidungskräftigen Werbeslogans stützen dürfen, um die Unterscheidungskraft der streitigen Marken zu beurteilen.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wie oben in Rn. 22 ausgeführt, die Eintragung einer Marke nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil sie zugleich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet wird. Diese Rechtsprechung ist von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich herangezogen worden (Rn. 13 der ersten Entscheidung und Rn. 12 der zweiten Entscheidung).

57      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, alle Marken, die sich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren verwendet werden, dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinzuweisen, insbesondere dann, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Auch diese Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich herangezogen (Rn. 14 der ersten Entscheidung und Rn. 13 der zweiten Entscheidung).

58      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der streitigen Marken nicht verlangt hat, dass jede denkbare Verwendung der streitigen Marken markenmäßig sein müsse. Sie ist auch nicht davon ausgegangen, dass die streitigen Marken nicht zugleich als Hinweise auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und als Werbeslogans oder Aufforderungen zum Kauf dieser Waren verwendet werden könnten.

59      Die Beschwerdekammer hat sich vielmehr darauf beschränkt, in den angefochtenen Entscheidungen zum einen festzustellen, dass die streitigen Marken zum einen weder Originalität oder Prägnanz noch eine formal ungewöhnliche Struktur hätten (Rn. 20 der ersten Entscheidung und Rn. 19 der zweiten Entscheidung), und zum anderen, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Zeichen anpreisender und bewerbender Natur aufgefasst werden könnten, die eine positive Aufforderung zum Kauf jeder Ware vermittelten und auf jeden Anbieter zutreffen könnten (Rn. 23 der ersten Entscheidung und Rn. 22 der zweiten Entscheidung). Aus diesem Grund ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Verbraucher eine direkte Verbindung zwischen den von den streitigen Marken erfassten Waren und diesen Marken herstellen könnten (Rn. 24 der ersten Entscheidung und Rn. 23 der zweiten Entscheidung), und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie keine Unterscheidungskraft hätten.

60      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die angefochtenen Entscheidungen nicht auf die Rechtsprechung zu nicht unterscheidungskräftigen Werbeslogans gestützt hat, sondern auf die Rechtsprechung abgestellt hat, wonach die Eintragung einer Marke nicht aufgrund ihrer gleichzeitigen Verwendung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, für nichtig erklärt werden kann.

61      Daher ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

62      Drittens macht die Klägerin zum einen geltend, dass die deutschen Gerichte die Unterscheidungskraft der streitigen Marken bejaht hätten, und zum anderen, dass die ständige Eintragungspraxis des HABM für die Annahme von Unterscheidungskraft der streitigen Marken spreche.

63      Was die Entscheidungen der deutschen Gerichte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an Entscheidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar von Drittländern gebunden; diese stellen nur einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, Ilink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T‑161/09, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Zur früheren Entscheidungspraxis des HABM ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass andere Zeichen mit einer den streitigen Marken ähnlichen Natur eingetragen worden sein mögen, um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die in bestimmten Fällen anderen Klassen als denen entsprechen, die für die streitigen Marken beansprucht werden, im vorliegenden Fall nicht den Schluss zulässt, dass die streitigen Marken für die von ihnen erfassten Waren unterscheidungskräftig seien.

65      Nach gefestigter Rechtsprechung hat das HABM seine Befugnisse nämlich im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, EU:T:2012:197, Rn. 61, und CARE TO CARE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:29, Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).

66      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen, so dass die Klagen insgesamt abzuweisen sind.

 Kosten

67      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Steinbeck GmbH trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in Luxemburg am 30. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.