Language of document : ECLI:EU:C:2018:643

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

7. August 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Geltungsbereich – Forderungsabtretung – Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag – Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit einer den Satz der Verzugszinsen betreffenden Klausel dieses Vertrags – Folgen der Missbräuchlichkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑96/16 und C‑94/17

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 2. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2016, und vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien, im Folgenden: Tribunal Supremo) mit Entscheidung vom 22. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Februar 2017, in den Verfahren

Banco SantanderSA

gegen

Mahamadou Demba,

Mercedes Godoy Bonet (C‑96/16)

und

Rafael Ramón Escobedo Cortés

gegen

Banco de Sabadell SA (C‑94/17)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Banco Santander SA, vertreten durch A. M. Rodríguez Conde und J. M. Rodríguez Cárcamo, abogados,

–        der Banco de Sabadell SA, vertreten durch A. M. Rodríguez Conde und J. M. Rodríguez Cárcamo, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, N. Ruiz García, M. van Beek und A. Cleenewerck de Crayencour als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2018

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Banco Santander SA auf der einen und Frau Mercedes Godoy Bonet und Herrn Mahamadou Demba auf der anderen Seite (C‑96/16) sowie zwischen Herrn Rafael Ramón Escobedo Cortés und der Banco de Sabadell SA (C‑94/17) wegen der Abwicklung von den genannten Parteien geschlossener Darlehensverträge.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4        Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2)      Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(3)      Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

6        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

7        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

9        Art. 8 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

10      Nach Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 gehören Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“, zu der Liste von Klauseln im Sinne ihres Art. 3 Abs. 3.

 Spanisches Recht

 Vorschriften über die Forderungsabtretung

11      Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetzbuch), der das Recht des Schuldners regelt, seine Verbindlichkeiten im Fall einer Abtretung der Forderung zurückzukaufen, bestimmt:

„Wird eine streitige Forderung verkauft, hat der Schuldner das Recht, sie zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem gezahlten Preis, die diesem gegebenenfalls entstandenen Kosten sowie die Zinsen auf den Preis seit dem Tag seiner Entrichtung erstattet.

Eine Forderung gilt als streitig, sobald einer sie betreffenden Klage widersprochen wird.

Der Schuldner kann von seinem Recht innerhalb von neun Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zessionar ihn zur Zahlung auffordert, Gebrauch machen.“

12      Die Ersetzung des Zedenten einer Forderung durch den Zessionar in Gerichtsverfahren ist in den Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575, im Folgenden: Zivilprozessgesetz) geregelt. Ihr Art. 17 gilt im Rahmen von Erkenntnisverfahren und ihr Art. 540 in Vollstreckungsverfahren.

 Vorschriften über missbräuchliche Klauseln

13      Art. 82 des Texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer mit Nebengesetzen), die durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) gebilligt wurde (im Folgenden: LGDCU), bestimmt:

„Als missbräuchlich anzusehen sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln und alle sich nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergebenden Praktiken, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.“

14      Missbräuchlich sind nach Art. 85 Abs. 6 LGDCU „Klauseln, die zur Folge haben, dass dem Verbraucher oder Nutzer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“. Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e ihres Anhangs umgesetzt; dabei wird klargestellt, dass die in Nr. 1 Buchst. e genannte Art von Klauseln im spanischen Recht stets als missbräuchlich angesehen wird.

 Rechtsprechung des Tribunal Supremo

15      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑94/17 stellte das Tribunal Supremo in seinen Urteilen Nr. 265/2015 vom 22. April 2015, Nr. 470/2015 vom 7. September 2015 und Nr. 469/2015 vom 8. September 2015 (im Folgenden: Urteile vom 22. April, 7. und 8. September 2015) fest, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Spanien unterschiedliche Kriterien anwendeten, wenn keine gesetzlichen Kriterien vorhanden seien, aus denen sich eindeutige Regeln für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht ausgehandelter Klauseln ergäben, mit denen in Verträgen mit Verbrauchern über persönliche Darlehen der Satz der Verzugszinsen festgelegt werde. Dies führe zu großer Rechtsunsicherheit und einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Verbraucher, je nachdem, welches Gericht mit dem Rechtsstreit befasst sei. Darüber hinaus bestünden große Unterschiede bei der Bestimmung der Folgen der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln.

16      Daher sei es zur Beendigung dieser Situation der Rechtsunsicherheit und der genannten Ungleichheiten erforderlich, die Kriterien für die Beurteilung, ob diese Klauseln missbräuchlich seien, festzulegen und zu bestimmen, welche Folgen ihre Missbräuchlichkeit nach sich ziehe.

17      Hierzu stellte das Tribunal Supremo zum einen fest, dass nach Art. 85 Abs. 6 LGDCU diejenigen Klauseln missbräuchlich seien, die dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegten. Zum anderen untersuchte es die nationalen Vorschriften, die in verschiedenen Bereichen bei Zahlungsverzug des Schuldners gelten, wenn die Vertragsparteien nichts vereinbart hatten, sowie die Sätze der Verzugszinsen, die im Allgemeinen in individuell mit den Verbrauchern ausgehandelten Darlehensverträgen vorgesehen sind.

18      Aus dieser Untersuchung zog das Tribunal Supremo die Schlussfolgerung, dass nicht ausgehandelte Klauseln über Verzugszinsen in Verträgen mit Verbrauchern über ein persönliches Darlehen für missbräuchlich zu erklären seien, wenn sie das Kriterium erfüllten, dass der Satz dieser Zinsen den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteige.

19      Die Festlegung eines solchen Verzugszinssatzes führe nämlich zu einer ungerechtfertigten Abweichung von den Prozentsätzen, die in den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten, bei Zahlungsverzug des Schuldners geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehen seien. Ein Gewerbetreibender dürfe bei billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten, dass dieser bei individueller Aushandlung eine Klausel, in der ein solcher Zinssatz festgelegt werde, annähme.

20      Hinsichtlich der Folgen der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klauseln stellte das Tribunal Supremo fest, dass in den bei ihm anhängigen Rechtssachen der durch diese Klauseln festgesetzte Verzugszinssatz in einer Erhöhung der Darlehenszinsen um einen bestimmten Prozentsatz bestand. Hieraus zog es den Schluss, dass in den Fällen, in denen diese Klauseln für missbräuchlich erklärt würden, die Erhöhung, die diese Verzugszinsen im Verhältnis zu den Darlehenszinsen darstellten, zur Gänze wegfallen müsste, so dass nur die Darlehenszinsen weiterhin anfielen. Sie fielen aber nicht auch weg, da sie ihre Entgeltfunktion für die Bereitstellung von Geldmitteln behielten.

21      Die in den Urteilen vom 22. April, 7. und 8. September 2015 gefundene Lösung wurde durch die Urteile Nr. 705/2015 vom 23. Dezember 2015, Nr. 79/2016 vom 18. Februar 2016 und Nr. 364/2016 vom 3. Juni 2016 auf Hypothekendarlehensverträge erstreckt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C96/16

22      Am 2. November 2009 und am 22. September 2011 schlossen Herr Demba und Frau Godoy Bonet mit dem Kreditinstitut Banco Santander zwei Darlehensverträge. Der erste belief sich auf einen Betrag von 30 750 Euro und hatte eine Laufzeit bis zum 2. November 2014, der zweite belief sich auf einen Betrag von 32 153,63 Euro und hatte eine Laufzeit bis zum 22. September 2019. Nach den Allgemeinen Bedingungen dieser Verträge betrugen die Sätze für Darlehenszinsen und Verzugszinsen 8,50 % bzw. 18,50 % für den ersten Vertrag und 11,20 % bzw. 23,70 % für den zweiten Vertrag.

23      Nachdem Herr Demba und Frau Godoy Bonet die in den Darlehensverträgen vorgesehenen monatlichen Raten nicht mehr an Banco Santander zahlten, stellte diese die Verträge vorzeitig fällig und beantragte beim vorlegenden Gericht, dem Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona, Spanien), ihre Forderungen gegen Herrn Demba und Frau Godoy Bonet in Höhe von insgesamt 53 664,14 Euro zu vollstrecken.

24      Obwohl eine solche Möglichkeit in den in Rede stehenden Verträgen nicht vorgesehen war, trat Banco Santander diese Forderungen am 16. Juni 2015 mit öffentlicher Urkunde für einen mit 3 215,72 Euro veranschlagten Betrag unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs an einen Dritten ab. Dieser Dritte beantragte daraufhin, anstelle von Banco Santander in das von ihr angestrengte Vollstreckungsverfahren beim vorlegenden Gericht einzutreten.

25      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Herr Demba und Frau Godoy Bonet möglicherweise berechtigt sind, ihre Verbindlichkeiten zurückzukaufen und sie somit zu tilgen, indem sie dem Dritten den Betrag, den er für die in Rede stehende Abtretung gezahlt hat, zuzüglich anfallender Zinsen, Kosten und Gebühren erstatten.

26      Hierzu führt es aus, Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs sehe zwar ein Rückkaufsrecht vor, das jedoch auf sogenannte „streitige“ Forderungen beschränkt sei, d. h. auf Forderungen, die im Rahmen einer Feststellungsklage in der Sache bestritten würden. Diese Bestimmung sehe somit für den Schuldner nicht die Möglichkeit vor, sich im Rahmen eines Verfahrens zur Forderungsvollstreckung wie dem Ausgangsverfahren oder einer außergerichtlichen Abtretung auf ein solches Recht zu berufen. Daher sei kein ausreichender Schutz der Verbraucherinteressen gewährleistet. Auch die Art. 17 und 540 des Zivilprozessgesetzes, die die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Gerichtsverfahren regelten, stellten diesen Schutz nicht sicher, was insbesondere daran liege, dass das in Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Rückkaufsrecht des Schuldners in diesen Bestimmungen nicht genannt sei.

27      In diesem Zusammenhang hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob eine Geschäftspraxis, die darin besteht, ohne entsprechende Vertragsklausel eine Forderung zu einem geringen Preis abzutreten oder zu kaufen, ohne dass der Schuldner zuvor über die Abtretung informiert wurde oder ihr zugestimmt hat und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seine Verbindlichkeiten zurückzukaufen und sie somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den Preis, den dieser für die Abtretung gezahlt hat, zuzüglich der anfallenden Kosten, Zinsen und Gebühren erstattet, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

28      Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien zu prüfen ist, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln, in denen die Verzugszinssätze festgelegt werden, missbräuchlich sind und welche Folgen eine solche Missbräuchlichkeit nach sich zieht. In diesem Rahmen äußert das vorlegende Gericht Zweifel daran, dass die aus den Urteilen des Tribunal Supremo vom 22. April, 7. und 8. September 2015 hervorgegangene Rechtsprechung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

29      Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Steht die Geschäftspraxis der Abtretung oder des Kaufs von Darlehensforderungen, ohne dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, die Verbindlichkeit durch Zahlung des Preises samt Zinsen, Auslagen und Verfahrenskosten an den Zessionar zu tilgen, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 2, Art. 12 und Art. 169 Abs. 1 AEUV?

b)      Ist diese Geschäftspraxis des Kaufs der Verbindlichkeit eines Verbrauchers zu einem geringen Preis ohne dessen Zustimmung oder Kenntnis, ohne dass diese Praxis als eine allgemeine Geschäftsbedingung oder missbräuchliche Klausel im Vertrag selbst ausbedungen wurde und ohne dass sie dem Verbraucher die Möglichkeit zur Teilhabe an diesem Geschäft in Form eines Rückkaufs bietet, mit den in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Grundsätzen sowie insbesondere mit dem Effektivitätsgrundsatz sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar?

2.      a)      Steht es nach der Richtlinie 93/13 und insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn als trennscharfes Kriterium festgelegt wird, dass in Darlehensverträgen mit Verbrauchern ohne dingliche Besicherung eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel missbräuchlich ist, die Verzugszinsen in Höhe eines Satzes vorsieht, der die vereinbarten Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt?

b)      Steht es nach der Richtlinie 93/13 und insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 1 und ihrem Art. 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, als Rechtsfolge die weitere Entrichtung der Darlehenszinsen bis zur vollständigen Zahlung der Verbindlichkeit vorzusehen?

 Rechtssache C94/17

30      Am 11. Januar 1999 schloss Herr Escobedo Cortés mit der Caja de Ahorros del Mediterráneo, nunmehr Banco de Sabadell, einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 17 633,70 Euro, das in monatlichen Raten zurückzuzahlen war. Die Klauseln 3 und 3a des Vertrags sahen Darlehenszinsen in Höhe von 5,5 % pro Jahr vor, variabel nach dem ersten Jahr. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit betrug dieser Zinssatz 4,75 % pro Jahr. Nach Klausel 6 des Darlehensvertrags betrug der Verzugszinssatz 25 % pro Jahr.

31      Herr Escobedo Cortés, der sich im Zahlungsverzug befand, erhob beim Juzgado de Primera Instancia (Gericht erster Instanz, Spanien) Klage gegen die Banco de Sabadell, mit der er insbesondere die Nichtigerklärung der letztgenannten Klausel begehrte, weil diese missbräuchlich sei.

32      Dieses Gericht erklärte die genannte Klausel für missbräuchlich und ging in der Folge davon aus, dass der Satz der Verzugszinsen auf die in Art. 114 Abs. 3 der Ley Hipotecaria (Hypothekengesetz) in der durch die Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Hypothekenschuldner, der Umschuldung und der Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) geänderten Fassung vorgesehene Höhe, die dem dreifachen gesetzlichen Zinssatz entspreche, herabzusetzen sei. Diese Entscheidung wurde im zweiten Rechtszug durch ein Urteil der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) vom 18. September 2014 bestätigt.

33      Gegen dieses Urteil erhob Herr Escobedo Cortés Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo, mit der Begründung, dass es gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoße. Da die Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags, die den Satz der Verzugszinsen festlege, für missbräuchlich erklärt worden sei, dürften im Rahmen dieses Vertrags keine Zinsen – weder Verzugs- noch Darlehenszinsen – mehr anfallen.

34      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft die Kassationsbeschwerde Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auf, deren Anwendung im Rahmen der Feststellung des missbräuchlichen Charakters dieser Klausel und der sich hieraus ergebenden Folgen für die Entscheidung über die Kassationsbeschwerde unabdingbar sei. Insbesondere bestünden nach wie vor Unsicherheiten im Hinblick darauf, ob seine aus den Urteilen vom 22. April 2015, 7. und 8. September 2015 sowie aus den in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten Urteilen vom 23. Dezember 2015, 18. Februar 2016 und 3. Juni 2016 hervorgegangene Rechtsprechung mit der genannten Richtlinie vereinbar sei.

35      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, die einen gegenüber dem im Vertrag festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um über 2 % erhöhten Verzugszinssatz vorsieht, dem Verbraucher, der in Zahlungsverzug gerät, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt und daher missbräuchlich ist?

2.      Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, die für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, bei der Missbräuchlichkeitsprüfung auf den Aufschlag, den dieser Zinssatz im Verhältnis zum Darlehenszinssatz bedeutet, abstellt, weil damit „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag“ auferlegt wird, und die als Folge der Feststellung der Missbräuchlichkeit vorsieht, dass dieser gesamte erhöhte Zins wegfällt, so dass bis zur Rückzahlung des Darlehens nur die Darlehenszinsen anfallen?

3.      Für den Fall, dass die zweite Frage zu bejahen ist: Muss die Nichtigerklärung einer Klausel, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, wegen Missbräuchlichkeit andere Wirkungen entfalten, damit diese mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, wie z. B., dass gar keine Zinsen (weder Darlehens- noch Verzugszinsen) mehr anfallen, wenn der Darlehensnehmer seiner Pflicht, die Darlehensraten zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu zahlen, nicht nachkommt, oder aber dass die gesetzlichen Zinsen anfallen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

36      Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 und vom 5. April 2017 sind die Anträge des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona) und des Tribunal Supremo, die Rechtssachen C‑96/16 und C‑94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

37      Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 21. November 2017 sind diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den Buchst. a und b der ersten Frage in der Rechtssache C96/16

38      Mit den Buchst. a und b seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑96/16, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer Geschäftspraxis entgegensteht, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet.

39      Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich hierzu aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie aus deren allgemeiner Systematik, dass sie nur für Vertragsklauseln und nicht für bloße Praktiken gilt.

40      Im vorliegenden Fall ist jedoch der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass keine Klausel der Verträge des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit für Banco Santander vorsah oder regelte, ihre Forderung gegen die Schuldner des Ausgangsverfahrens an einen Dritten abzutreten. Ebenso wenig war das etwaige Recht der Schuldner zum Rückkauf ihrer Verbindlichkeit von dem Dritten vertraglich vorgesehen oder geregelt. Die Abtretung erfolgte daher auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs.

41      Folglich gilt die Richtlinie 93/13 mangels dahin gehender Vertragsklauseln nicht für die in den Buchst. a und b der ersten Frage in der Rechtssache C‑96/16 genannten Praktiken.

42      Sofern das vorlegende Gericht mit diesen Fragen wissen möchte, ob die Richtlinie 93/13 den in Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs und in den Art. 17 und 540 des Zivilprozessgesetzes enthaltenen nationalen Bestimmungen über die Forderungsabtretung sowie die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren entgegensteht, weil diese Bestimmungen aus den in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen keinen ausreichenden Schutz für die Verbraucherinteressen gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen.

43      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hervorgeht, die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme von ihrem Geltungsbereich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die unabdingbar sind und die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden. Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich erhalten wollte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C‑446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C‑446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im Beschluss vom 5. Juli 2016, Banco Popular Español und PL Salvador (C‑7/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:523, Rn. 24 bis 27), hat der Gerichtshof im Licht dieser Rechtsprechung bereits entschieden, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss eine nationale Vorschrift wie Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs umfasst, da dieser Artikel eine bindende Vorschrift ist und nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betrifft. Zum letztgenannten Aspekt ist ganz allgemein hinzuzufügen, dass sich Art. 1535 nicht auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu beziehen scheint.

46      Angesichts der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen verhält es sich bei den Art. 17 und 540 des Zivilprozessgesetzes wohl ebenso, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

47      Nach alledem ist auf die Buchst. a und b der ersten Frage in der Rechtssache C‑96/16 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie nicht für eine Geschäftspraxis gilt, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet. Die Richtlinie gilt auch nicht für nationale Bestimmungen wie Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs sowie die Art. 17 und 540 des Zivilprozessgesetzes, die eine solche Möglichkeit zum Rückkauf und die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren regeln.

 Zu Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C96/16 und zur ersten Frage in der Rechtssache C94/17

48      Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

 Zur Zulässigkeit

49      Sowohl Banco Santander und die spanische Regierung (Rechtssache C‑96/16) als auch Banco de Sabadell (Rechtssache C‑94/17) bringen vor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Fragen unzulässig seien, da sie eine rein hypothetische Problematik aufwürfen.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Es besteht nämlich die Vermutung, dass solche Fragen erheblich sind. Der Gerichtshof kann die Entscheidung hierüber nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch erstens in Bezug auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 aus der Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache, dass das vorlegende Gericht noch nicht endgültig über die Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln, in denen der Verzugszinssatz festgelegt wird, entschieden hat. Darüber hinaus geht, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus ihr hervor, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen möchte, ob das vom Tribunal Supremo aufgestellte und in Rn. 18 des vorliegenden Urteils dargestellte Kriterium mit dem von der Richtlinie 93/13 geschaffenen System des Verbraucherschutzes vereinbar ist, da es objektiv und automatisch gilt, ohne dem angerufenen nationalen Gericht die Möglichkeit einzuräumen, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Antwort auf diese Frage wäre für das vorlegende Gericht insbesondere zweckdienlich, um zu ermitteln, auf welche Gesichtspunkte es sich als Grundlage für die Prüfung, ob die Klauseln des Ausgangsverfahrens missbräuchlich sind, zu stützen hat.

53      Zweitens ist auch bei der ersten Frage in der Rechtssache C‑94/17 nicht offensichtlich, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem rein hypothetischer Natur ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das vorlegende Gericht nämlich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel, mit dem es befasst sei, zwar konkret die Folgen der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel betreffe, dass es aber auch Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über die Feststellung der Missbräuchlichkeit aufwerfe. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist – ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat – von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44).

54      Folglich sind Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 und die erste Frage in der Rechtssache C‑94/17 zulässig.

 Zur Beantwortung der Fragen

–       Vorbemerkungen

55      Banco Santander und Banco de Sabadell machen geltend, dass das in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte, vom Tribunal Supremo in seiner in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung aufgestellte Kriterium nicht verbindlich sei. So könne ein nationales Gericht, auch wenn die spanischen Gerichte dieses Kriterium in der Praxis automatisch angewendet zu haben schienen, stets davon abweichen, wenn dies durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei.

56      Darüber hinaus hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Tribunal Supremo die nationale Rechtsordnung vervollständige, da sie eine einheitliche Gesetzesauslegung durch die nationalen Gerichte gewährleiste. Gleichwohl komme dieser Rechtsprechung kein verbindlicher oder verpflichtender Wert zu, da sie keinen normativen Charakter erga omnes aufweise; sie habe keine Gesetzeskraft und sei keine Rechtsquelle in der nationalen Rechtsordnung. Daher könnten die Instanzgerichte von ihr abweichen und versuchen, das Tribunal Supremo dazu zu veranlassen, sie zu ändern. Die genannte Rechtsprechung enthalte jedoch beispielhafte Vorgaben in dem Sinne, dass die Entscheidungen der nationalen Instanzgerichte vom Tribunal Supremo aufgehoben werden könnten, wenn sie von ihr abwichen.

57      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten ist, die sich aus der Vorlageentscheidung ergebenden Qualifizierungen zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C‑507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 bis 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den Vorlageentscheidungen jedoch hervor, dass nach den Angaben der vorlegenden Gerichte das Tribunal Supremo in seiner in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung eine unwiderlegbare Vermutung aufgestellt hat, wonach eine Klausel, die das in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium erfüllt, missbräuchlich ist.

59      Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls im Wesentlichen aus diesen Entscheidungen und aus den Erwägungen in Rn. 56 des vorliegenden Urteils, dass die Verbindlichkeit dieser Rechtsprechung für spanische Instanzgerichte nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar in dem Sinne, dass sie gehalten sind, eine solche Klausel für missbräuchlich zu erklären, weil sie andernfalls Gefahr liefen, dass ihre Entscheidungen vom Tribunal Supremo im Rahmen eines Rechtsmittels aufgehoben werden.

60      Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof auf die ihm gestellten Fragen unter Zugrundelegung der in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegten Prämissen zu antworten.

61      Im Übrigen ist der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo zwar zu entnehmen, dass eine Vermutung besteht, wonach jede Klausel, die das in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium erfüllt, missbräuchlich ist. Hingegen scheint diese Rechtsprechung dem nationalen Gericht nicht die Möglichkeit zu nehmen, eine Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die dieses Kriterium nicht erfüllt, d. h. eine Klausel, die einen Verzugszinssatz festlegt, der den vertraglich vorgesehenen Darlehenszinssatz nicht um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, gleichwohl als missbräuchlich anzusehen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, was von den vorlegenden Gerichten zu prüfen ist.

–       Zur Antwort auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C94/17

62      Um auf die Fragen zu antworten, ist zunächst vorbehaltlich der von den vorlegenden Gerichten vorzunehmenden Prüfungen festzustellen, dass sich das Tribunal Supremo bei der Definition des in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Kriteriums auf die vom Gerichtshof aufgestellten Vorgaben zur Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützt zu haben scheint.

63      Aus den Erwägungen in den Rn. 17 bis 19 des vorliegenden Urteils und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass das Tribunal Supremo hierzu die in verschiedenen Rechtsgebieten geltenden nationalen Regeln untersucht und versucht hat, die Höhe des Verzugszinssatzes zu ermitteln, auf die sich ein Verbraucher, der loyal und billig behandelt wird, nach individuellen Verhandlungen vernünftigerweise einlassen könnte, wobei es insbesondere darauf achtete, die Funktion dieser Zinsen zu wahren, die insbesondere darin bestehen soll, von Zahlungsverzug abzuschrecken und den Gläubiger im Fall eines solchen Verzugs in verhältnismäßiger Weise zu entschädigen. Das Tribunal Supremo scheint sich also den insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68, 69, 71 und 74), wiedergegebenen Anforderungen angeschlossen zu haben.

64      Hinsichtlich der Frage, ob die Richtlinie 93/13 der Anwendung eines Kriteriums der Rechtsprechung wie dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten entgegensteht, soweit sich aus ihm ergibt, dass eine unwiderlegbare Vermutung besteht, wonach jede dieses Kriterium erfüllende Vertragsklausel missbräuchlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie auf der Prämisse beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży „Partner“, C‑119/15, EU:C:2016:987, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      In Anbetracht dieser Unterlegenheit stellt die Richtlinie 93/13 in ihrem Art. 3 Abs. 1 das Verbot von Standardklauseln auf, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 42).

66      Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, mit denen es befasst wird, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71).

67      Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42). Wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, scheint die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsprechung des Tribunal Supremo jedoch keine solche Wirkung zu haben.

68      Insoweit kann, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats wie das Tribunal Supremo im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

69      Zwar gehört die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsprechung des Tribunal Supremo wohl nicht zu den strengeren Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten, weil sie, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, namentlich weder Gesetzeskraft zu haben noch eine Rechtsquelle in der spanischen Rechtsordnung darzustellen scheint. Gleichwohl fügt sich ein von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium wie das im vorliegenden Fall vom Tribunal Supremo erarbeitete in das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes ein. Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und aus deren allgemeiner Systematik geht nämlich hervor, dass sie weniger darauf abzielt, insgesamt ein vertragliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sicherzustellen, als darauf, zu vermeiden, dass zwischen diesen Rechten und Pflichten ein Ungleichgewicht zu Lasten der Verbraucher entsteht.

70      Folglich steht die Richtlinie der Aufstellung eines solchen Kriteriums nicht entgegen.

71      Daher ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

 Zu Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C96/16 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C94/17

72      Mit Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

73      Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das mit einer missbräuchlichen Vertragsklausel befasste nationale Gericht diese nur für unanwendbar zu erklären hat, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass es befugt wäre, ihren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Zwar hat der Gerichtshof die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, doch geht aus seiner Rechtsprechung hervor, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, durch die er bestraft würde. Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).

75      Darüber hinaus verlangt die Richtlinie 93/13 nicht, dass das nationale Gericht über die für missbräuchlich erklärte Klausel hinaus Klauseln unangewendet lässt, die nicht als missbräuchlich eingestuft wurden. Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Jőrös, C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 46, und vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 32).

76      Aus der Richtlinie 93/13 geht insbesondere nicht hervor, dass die Nichtanwendung oder die Ungültigerklärung einer Vertragsklausel, die den Satz der Verzugszinsen festlegt, wegen ihrer Missbräuchlichkeit gleiches auch für diejenige Vertragsklausel zur Folge haben müsse, die den Darlehenszinssatz festlegt. Dies gilt umso mehr, als diese verschiedenen Klauseln klar zu unterscheiden sind. Hierzu ist nämlich, wie sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑94/17 ergibt, festzustellen, dass Verzugszinsen die Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Schuldner zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten ahnden sollen, ihn davon abhalten sollen, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug zu geraten, und gegebenenfalls den Darlehensgeber für den aufgrund des Zahlungsverzugs erlittenen Schaden entschädigen sollen. Darlehenszinsen hingegen haben eine Entgeltfunktion für die Bereitstellung eines Geldbetrags durch den Darlehensgeber bis zu dessen Rückzahlung.

77      Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelten diese Erwägungen unabhängig davon, wie die Vertragsklausel, die den Verzugszinssatz festlegt, und die Klausel, die den Darlehenszinssatz festsetzt, formuliert sind. Sie gelten insbesondere nicht nur, wenn der Verzugszinssatz unabhängig vom Darlehenszinssatz in einer gesonderten Klausel definiert ist, sondern auch dann, wenn er in Form einer Erhöhung des Darlehenszinssatzes um eine bestimmte Zahl von Prozentpunkten festgelegt wird. Im letztgenannten Fall verlangt die Richtlinie 93/13 nur, die Erhöhung für ungültig zu erklären, da die missbräuchliche Klausel in dieser Erhöhung besteht.

78      Im vorliegenden Fall ergibt sich vorbehaltlich der von den vorlegenden Gerichten vorzunehmenden Prüfungen aus den Vorlageentscheidungen, dass die Lösung, die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo gewählt wurde, impliziert, dass das nationale Gericht, das festgestellt hat, dass die Klausel eines Darlehensvertrags, die den Verzugszinssatz festlegt, missbräuchlich ist, diese Klausel oder die Erhöhung dieser Zinsen gegenüber den Darlehenszinsen einfach unangewendet lässt, ohne sie durch dispositive Gesetzesbestimmungen ersetzen oder die fragliche Klausel abändern zu können, wobei die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieses Vertrags, insbesondere der die Darlehenszinsen betreffenden Klausel, aufrechterhalten wird.

79      Nach alledem ist auf Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C‑96/16 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C94/17

80      Da die zweite Frage in der Rechtssache C‑94/17 verneint wurde, ist die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.

 Kosten

81      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie nicht für eine Geschäftspraxis gilt, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet. Die Richtlinie gilt auch nicht für nationale Bestimmungen wie Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sowie die Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, die eine solche Möglichkeit zum Rückkauf und die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren regeln.

2.      Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

3.      Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.