Language of document : ECLI:EU:C:2019:122

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

14. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 3 – Anwendungsbereich – Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen – Veröffentlichung auf einer Video-Website – Art. 9 – Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken – Begriff – Freiheit der Meinungsäußerung – Schutz der Privatsphäre“

In der Rechtssache C‑345/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 1. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2017, in dem Verfahren auf Betreiben des

Sergejs Buivids,

Beteiligte:

Datu valsts inspekcija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterinnen A. Prechal und C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Buivids, vertreten durch sich selbst,

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina, G. Bambāne, E. Petrocka-Petrovska und E. Plaksins als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und C. Vieira Guerra als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, P. Smith, H. Shev, L. Zettergren und A. Alriksson als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Nardi und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. September 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31), insbesondere von Art. 9 dieser Richtlinie.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über die von Herrn Sergejs Buivids gegen die Datu valsts inspekcija (nationale Datenschutzbehörde, Lettland) erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung dieser Behörde, wonach Herr Buivids gegen nationales Recht verstoßen haben soll, indem er auf der Website www.youtube.com ein von ihm selbst gefilmtes Video über die Aufnahme seiner Aussage in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens veröffentlicht habe.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Gegenstand der Richtlinie 95/46, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 2016, L 119, S. 1) aufgehoben wurde, war nach ihrem Art. 1 der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten; in den Erwägungsgründen 2, 14, 15, 17, 27 und 37 der Richtlinie 95/46 hieß es:

„(2)      Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und ‑freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen.

(14)      In Anbetracht der Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft bezüglich Techniken der Erfassung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung, Aufbewahrung oder Weitergabe von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muss diese Richtlinie auch auf die Verarbeitung dieser Daten Anwendung finden.

(15)      Die Verarbeitung solcher Daten wird von dieser Richtlinie nur erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen.

(17)      Bezüglich der Verarbeitung von Ton- und Bilddaten für journalistische, literarische oder künstlerische Zwecke, insbesondere im audiovisuellen Bereich, finden die Grundsätze dieser Richtlinie gemäß Artikel 9 eingeschränkt Anwendung.

(27)      Datenschutz muss sowohl für automatisierte als auch für nicht automatisierte Verarbeitungen gelten. In der Tat darf der Schutz nicht von den verwendeten Techniken abhängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfasst diese Richtlinie lediglich Dateien, nicht jedoch unstrukturierte Akten. …

(37)      Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken, insbesondere im audiovisuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten garantiert ist, in Einklang zu bringen. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, unter Abwägung der Grundrechte Ausnahmen und Einschränkungen festzulegen, die bei den allgemeinen Maßnahmen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten … erforderlich sind …“

4        Art. 2 der Richtlinie 95/46 bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)      ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

d)      ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder [unionsrechtliche] Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder [unionsrechtliche] Rechtsvorschriften bestimmt werden;

…“

5        Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie sah vor:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)      Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

–        die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union [in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung], und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich;

–        die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“

6        In Art. 7 der Richtlinie hieß es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

f)      die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

7        Art. 9 der Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“

 Lettisches Recht

8        Nach Art. 1 des Fizisko personu datu aizsardzības likums (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen) vom 23. März 2000 (Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 123/124, im Folgenden: Datenschutzgesetz) soll dieses Gesetz den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.

9        Nach Art. 2 Nr. 3 des Datenschutzgesetzes sind unter „personenbezogenen Daten“ sämtliche Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen.

10      Art. 2 Nr. 4 des Datenschutzgesetzes definiert die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ als jeden im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ausgeführten Vorgang wie deren Erheben, Speichern und Eingeben, ihre Aufbewahrung, Organisation, Veränderung, Benutzung, Weitergabe, Übermittlung und Verbreitung sowie ihr Sperren oder Löschen.

11      Nach Art. 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes ist dieses Gesetz vorbehaltlich der Ausnahmen, die es vorsieht, auf alle Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten und auf sämtliche natürlichen und juristischen Personen anzuwenden, wenn:

–        der für die Verarbeitung Verantwortliche in Lettland registriert ist;

–        die Datenverarbeitung zwar außerhalb der Grenzen der Republik Lettland, aber in Gebieten stattfindet, die nach völkerrechtlichen Übereinkünften zu dieser gehören;

–        sich in der Republik Lettland Anlagen befinden, die für die Datenverarbeitung verwendet werden, es sei denn, diese Anlagen werden ausschließlich zur Übertragung personenbezogener Daten über das Gebiet der Republik Lettland verwendet.

12      Art. 3 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes sieht vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten diesem Gesetz dann nicht unterfällt, wenn sie von natürlichen Personen zur Ausübung persönlicher oder häuslicher bzw. familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

13      Nach Art. 5 des Datenschutzgesetzes sind vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften die Art. 7 bis 9, 11 und 21 dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken nach dem Par presi un citiem masu informācijas līdzekļiem likums (Gesetz über die Presse und andere Masseninformationsmedien) oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden.

14      Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes sieht vor, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person folgende Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern ihr diese noch nicht vorliegen:

–        die Firma bzw. den Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen;

–        die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorgesehene Zweckbestimmung.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Herr Buivids filmte in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei die Aufnahme seiner Aussage im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

16      Er veröffentlichte das so aufgezeichnete Video (im Folgenden: in Rede stehendes Video), das Polizeibeamte und deren Tätigkeit in der Polizeidienststelle zeigte, auf der Website www.youtube.com. Diese Website bietet Nutzern die Möglichkeit, Videos zu veröffentlichen, anzuschauen und zu teilen.

17      Nach dieser Veröffentlichung stellte die nationale Datenschutzbehörde in einer Entscheidung vom 30. August 2013 fest, dass Herr Buivids gegen Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes verstoßen habe, da er die Polizeibeamten in ihrer Eigenschaft als betroffene Personen nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift über den Zweck der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten informiert habe. Herr Buivids habe der nationalen Datenschutzbehörde auch keine Informationen über den Zweck der Aufzeichnung des in Rede stehenden Videos und dessen Veröffentlichung auf einer Website erteilt, die belegt hätten, dass der verfolgte Zweck mit dem Datenschutzgesetz in Einklang gestanden habe. Die nationale Datenschutzbehörde forderte Herrn Buivids daher auf, die Löschung des Videos auf der Website www.youtube.com und anderen Websites zu veranlassen.

18      Herr Buivids erhob bei der Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht erster Instanz, Lettland) eine Klage, mit der er beantragte, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung der nationalen Datenschutzbehörde festzustellen und ihm Ersatz für die Schäden zuzusprechen, die ihm seiner Ansicht nach entstanden sind. Er trug vor, er habe mit der Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos die Aufmerksamkeit der Gesellschaft auf ein seiner Auffassung nach rechtswidriges Handeln der Polizei lenken wollen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

19      Mit Urteil vom 11. November 2015 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) das Rechtsmittel von Herrn Buivids gegen die Entscheidung der Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht erster Instanz) zurück.

20      Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) begründete ihre Entscheidung damit, dass in dem in Rede stehenden Video die Polizeidienststelle sowie mehrere Polizeibeamten in Ausübung ihres Amtes zu sehen seien und die Kommunikation mit den Polizeibeamten bei der Vornahme von Verwaltungshandlungen sowie die Stimmen von Polizeibeamten, von Herrn Buivids und seines Begleiters zu hören seien.

21      Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, ob das Recht von Herrn Buivids auf freie Meinungsäußerung oder das Recht anderer Personen auf Privatsphäre Vorrang haben müsse, da Herr Buivids nicht angegeben habe, zu welchem Zweck er das in Rede stehende Video veröffentlicht habe. Auch zeige das Video weder aktuelle Ereignisse, die für die Gesellschaft von Interesse wären, noch ein unehrenhaftes Verhalten von Polizeibeamten. Da Herr Buivids das in Rede stehende Video weder zu journalistischen Zwecken im Sinne des Gesetzes über die Presse und andere Masseninformationsmedien noch zu künstlerischen oder literarischen Zwecken erstellt habe, sei Art. 5 des Datenschutzgesetzes nicht anwendbar.

22      Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) gelangte daher zu dem Ergebnis, dass Herr Buivids durch das Filmen der Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes, ohne ihnen den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mitzuteilen, gegen Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes verstoßen habe.

23      Herr Buivids erhob beim vorlegenden Gericht, der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland), Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) und berief sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung.

24      Er machte insbesondere geltend, dass das in Rede stehende Video Beamte der nationalen Polizei zeige, d. h. öffentliche Personen an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort, die daher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes fielen.

25      Das vorlegende Gericht hat zum einen Zweifel, ob das Filmen von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle bei der Ausübung ihres Amtes und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos im Internet in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 fällt. Es ist insoweit zwar der Ansicht, dass das Verhalten von Herrn Buivids nicht unter die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, weist jedoch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um eine Aufzeichnung gehe, die nur ein einziges Mal erfolgt sei, und dass Herr Buivids die Polizeibeamten bei der Ausübung ihres öffentlichen Amtes, d. h., während sie als Vertreter der öffentlichen Gewalt gehandelt hätten, gefilmt habe. Unter Bezugnahme auf Nr. 95 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Rīgas satiksme (C‑13/16, EU:C:2017:43) weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Hauptanliegen, das den Schutz personenbezogener Daten rechtfertige, aber das mit der groß angelegten Verarbeitung dieser Daten verbundene Risiko sei.

26      Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Ausdruck „allein zu journalistischen Zwecken“ in Art. 9 der Richtlinie 95/46 auszulegen ist und ob dieser Ausdruck einen Sachverhalt erfassen kann, wie er Herrn Buivids zur Last gelegt wird.

27      Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Fallen Tätigkeiten wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen und die Veröffentlichung des aufgezeichneten Videos auf der Website www.youtube.com in den Geltungsbereich der Richtlinie 95/46?

2.      Ist die Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die genannten Tätigkeiten als eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie angesehen werden können?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

29      Die Richtlinie 95/46 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“.

30      Der Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 auf „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, „die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu … einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind“.

31      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C‑212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 22).

32      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Polizeibeamten auf dem in Rede stehenden Video zu sehen und zu verstehen sind, so dass davon auszugehen ist, dass die Bilder der so aufgezeichneten Personen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 darstellen.

33      Der Begriff „Verarbeitung personenbezogener Daten“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 „jeden … Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

34      In Bezug auf eine Videoüberwachungsanlage hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte der Überwachungsanlage, gemäß Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C‑212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 23 und 25).

35      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Herr Buivids vorgetragen, dass er zur Aufzeichnung des in Rede stehenden Videos eine Digitalkamera verwendet habe. Dabei handelt es sich um eine Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, dem Speicher der Kamera. Eine solche Aufzeichnung stellt somit eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar.

36      Insoweit ist der Umstand, dass eine solche Aufzeichnung nur ein einziges Mal erfolgt ist, ohne Bedeutung für die Frage, ob dieser Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 fällt. Wie sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, gilt diese für „jeden Vorgang“, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

37      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, ebenfalls als eine solche Verarbeitung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 25, und vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 26).

38      Insoweit hat der Gerichtshof im Übrigen klargestellt, dass es zur Wiedergabe von Informationen auf einer Internetseite eines Hochladens dieser Seite auf einen Server sowie der erforderlichen Vorgänge bedarf, um diese Seite den mit dem Internet verbundenen Personen zugänglich zu machen. Diese Vorgänge erfolgen zumindest teilweise in automatisierter Form (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 26).

39      Somit stellt die Veröffentlichung einer Videoaufzeichnung – wie das in Rede stehende Video –, die personenbezogene Daten enthält, auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar.

40      Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 findet diese Richtlinie im Übrigen auf zwei Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung. Dabei handelt es sich zum einen um Verarbeitungen, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung, und in jedem Fall Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Zum anderen schließt diese Bestimmung Verarbeitungen personenbezogener Daten aus, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden.

41      Da die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten führen, die die Richtlinie vorsieht, und damit von dem ihr zugrunde liegenden Ziel, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – wie das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das durch Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten – sicherzustellen, abweichen, müssen sie eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2017, Puškár, C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C‑25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37).

42      Was das Ausgangsverfahren anbelangt, geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervor, dass zum einen die Aufzeichnung und die Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos weder als eine Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden können, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgte, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, noch als eine Verarbeitung betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates oder die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeiten, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zum anderen erfolgte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen, dass Herr Buivids das in Rede stehende Video ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Website veröffentlicht hat, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, wodurch personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurden, nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 47, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 44, vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C‑212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 31 und 33, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C‑25/17, EU:C:2018:551, Rn. 42).

44      Des Weiteren kann der Umstand, dass Polizeibeamte im Rahmen der Ausübung ihres Amtes auf Video aufgezeichnet werden, nicht zum Ausschluss einer solchen Art der Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 führen.

45      Wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sieht diese Richtlinie nämlich keine Ausnahme vor, die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die Beamte betreffen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen würde.

46      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 Zur zweiten Frage

48      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

49      Zunächst ist festzustellen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Blick auf ihre Ziele und das mit ihr eingeführte System auszulegen sind (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, soll die Richtlinie 95/46 den Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen, wenn berücksichtigt wird, dass die genannten Grundrechte in einem gewissen Maß mit dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang gebracht werden müssen. Im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 wird klargestellt, dass mit ihrem Art. 9 bezweckt wird, zwei Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen, nämlich zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese Aufgabe obliegt den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52 bis 54).

51      Der Gerichtshof hat bereits entscheiden, dass in Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56).

52      So ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 95/46, dass die in ihrem Art. 9 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der journalistisch tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 58).

53      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 61).

54      Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Herr Buivids vorgenommen hat, diesem Zweck entspricht, jedoch kann der Gerichtshof diesem Gericht die für die ihm obliegende Beurteilung erforderlichen Auslegungshinweise geben.

55      So schließt der Umstand, dass Herr Buivids kein Berufsjournalist ist, in Anbetracht der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs es offenbar nicht aus, dass die Aufzeichnung des in Rede stehenden Videos und dessen Veröffentlichung auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, unter diese Bestimmung fallen können.

56      Insbesondere kann der Umstand, dass Herr Buivids diese Aufzeichnung auf einer solchen Website, im vorliegenden Fall der Website www.youtube.com‚ online gestellt hat, für sich genommen dieser Verarbeitung personenbezogener Daten nicht die Eigenschaft als „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 95/46 erfolgt nehmen.

57      Es muss nämlich die Entwicklung und die Vervielfältigung der Mittel zur Kommunikation und zur Verbreitung von Informationen berücksichtigt werden. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 60).

58      Allerdings kann, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der „journalistischen Tätigkeiten“ fiele und daher für sie die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen gälten.

59      Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob aus dem in Rede stehenden Video hervorgeht, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung dieses Videos ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 62).

60      Dabei kann das vorlegende Gericht u. a. berücksichtigen, dass das in Rede stehende Video nach den Angaben von Herrn Buivids auf einer Website veröffentlicht wurde, um die Aufmerksamkeit der Gesellschaft auf die angeblich vorschriftswidrigen Praktiken der Polizei zu lenken, die während der Aufnahme seiner Aussage angewandt worden seien.

61      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung derartiger vorschriftswidriger Praktiken keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist.

62      Hingegen könnte dann, wenn sich erweisen sollte, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung dieses Videos nicht ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgte.

63      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nur in dem Umfang angewandt werden dürfen, in dem sie sich als notwendig erweisen, um zwei Grundrechte, nämlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 55).

64      Um ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Grundrechten herzustellen, erfordert der Schutz der Privatsphäre demnach, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den Kapiteln II, IV und VI der Richtlinie 95/46 vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56).

65      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 70). Gleiches gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).

66      Insoweit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hat, die zu berücksichtigen sind, darunter der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 165). Ebenso muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche Maßnahmen ergreift, die es ermöglichen, das Ausmaß des Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre zu verringern.

67      Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos, die erfolgt sind, ohne dass die betroffenen Personen über diese Aufzeichnung und deren Zwecke informiert wurden, einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens dieser Personen, d. h. der in diesem Video zu sehenden Polizeibeamten, darstellt.

68      Sollte es sich erweisen, dass die Aufzeichnung und die Veröffentlichung des in Rede stehenden Videos ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, so ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in Art. 9 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen sich als notwendig erweisen, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen, und ob sich diese Befreiungen und Ausnahmen auf das absolut Notwendige beschränken.

69      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 9 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

70      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.      Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Lettisch.